Bildrechte und die AGB Sozialer Medien – Wie Sie Konflikte vermeiden

Letzte Aktualisierung dieses Artikels am 1. November 2020

Mit dem Hochladen von Fotos in Soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook ist nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechteeinräumung zu Gunsten dieser Unternehmen verbunden. Das jeweilige Unternehmen erwirbt umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos. Weiter haften Sie gegenüber dem Dienstbetreiber dafür, dass die Bilder frei von Rechten Dritter sind. Dieser Artikel beschreibt am Beispiel der Nutzungsbestimmungen von Twitter, was zu beachten ist, damit Ihre Presse- oder Marketingabteilung rechtliche Konflikte bei der Verwendung eigener und fremder Fotos in Sozialen Medien vermeidet.

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Die AGB der meisten Sozialen Netzwerke enthalten Klauseln, nach denen mit dem Hochladen von Fotos umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Reichweite der Rechteeinräumungen ist in den jeweiligen AGB einseitig durch die Unternehmen den Nutzern auferlegt

Der Fotograf ist und bleibt der Urheber

Der Fotograf ist und bleibt mit der Erschaffung eines Fotos nach unserem Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Urheber seines Werkes ohne dass er oder jemand anderes das verhindern kann. Er bleibt auch dann der Urheber, wenn er das Bild verkauft oder es in ein Soziales Netzwerk hochlädt.

Der „Status“ Urheber ist bedeutsam, denn ihm werden umfangreiche Rechte gesetzlich gesichert, die auch bestehen, wenn der Fotograf als Urheber anderen Personen und Organisationen Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat. Die gesetzlich gesicherten Urheberrechte sind die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte, die Ansprüche auf Vergütung und das Recht, anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Letzteres geschieht, wenn der Urheber sein Foto bei Twitter oder Facebook veröffentlicht.

Haben Sie nun ein Foto über eine Agentur zur Veröffentlichung auf Twitter angekauft oder fotografieren Sie als Angestellter der veröffentlichenden Social Media Redaktion gilt dasselbe: Die Person, die das Foto erschaffen hat, ist auch der Urheber.

Vergabe der „nicht exklusiven“ Nutzungsrechte an Twitter

Die Vergabe der Nutzungsrechte an Twitter wird durch diese Klausel der Nutzungsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen Twitter, Ziffer 3  unter „Ihre Rechte und die Rechteeinräumung an den Inhalten“ festgelegt):

„Durch Übermittlung, Veröffentlichung oder Anzeigen von Inhalten auf oder über die Dienste gewähren Sie uns eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), diese Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege (die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft bekannt sein werden) zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten. Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Inhalte weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen. Sie bestätigen, dass Twitter mit dieser Lizenz das Recht hat, die Dienste bereitzustellen, zu fördern und zu verbessern und die an oder über die Dienste übermittelten Inhalte gemäß unseren Nutzungsbedingungen anderen Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen zur Verfügung zu stellen, die mit Twitter zwecks Syndizierung, Ausstrahlung, Verbreitung, Werbung oder Veröffentlichung dieser Inhalte in anderen Medien und Diensten zusammenarbeiten. Die von Ihnen im Rahmen der Dienste übermittelten, veröffentlichten, übertragenen oder anderweitig bereitgestellten Inhalte können von Twitter oder anderen Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen zusätzlich verwendet werden, ohne dass Ihnen hierfür eine Vergütung gezahlt wird.“

Twitter sichert sich ausdrücklich die „nicht exklusive“ Nutzung zu. Mit dem Einstellen räumen Sie Twitter damit ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) ein. Das bedeutet, Sie dürfen Ihr Foto auch weiter (neben Twitter) nutzen, auch wenn Twitter umfangreiche Nutzungsrechte an Ihrem Foto über die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen und Ihren Upload erworben hat. Ähnliche Klauseln sind auch für andere Netzwerke keine Seltenheit. Das Überprüfen der AGB hilft Ihnen Risiken zu erkennen.

Grafik 1 zeigt den Weg der Rechteeinräumungen vom Urheber bis zu einer möglichen Unterlizenzierung von weiteren Unternehmen durch Twitter

Perspektive des teilenden Nutzers

Unsicherheit besteht häufig für den Nutzer eines Netzwerkes, ob er berechtigt ist, fremde Werke anderer Nutzer durch Teilen zu „vermehren“. In der Praxis bleibt hier eine Rechtsunsicherheit, da der Nutzer nicht überprüfen kann, ob die Werke vom Berechtigten eingestellt wurden und sich das Verbreitungsrecht auch auf die Mitglieder des Netzwerkes erstreckt.

Da sich Twitter Nutzungsrechte zur „Unterlizenzierung“ verschafft, kann (sofern die Fotos rechtmäßig eingestellt wurden) der Nutzer seine Berechtigung aus einer Lizenzkette herleiten.

Grafik 2: Lizenzkette in sozialen Netzwerken zur Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Konsequenzen aus der Rechtevergabe

Aufgabe der exklusiven Rechte: Mit dem Einstellen verlieren Sie Ihre exklusiven Nutzungsrechte. Zu beachten ist, dass Sie als Fotograf einer anderen Person damit jetzt keine „exklusiven“ (ausschließlichen) Nutzungsrechte an dem getwitterten Foto mehr einräumen können. Jedenfalls solange nicht, wie Twitter die „nicht exklusiven“ Nutzungsrechte besitzt.

Haftung: Twitter darf entsprechend der AGB eingestellte Fotos auch an Tochterunternehmen und Partner zur Nutzung weitergeben. Da Sie Twitter zusichern, die Fotos seien frei von Rechten Dritter, sollen Sie nach den AGB auch für mögliche Schäden haften (siehe Ziffer 5, aufgerufen am 26. Juli 2019 https://twitter.com/tos?lang=de). Werden Ihre nicht rechtskonform eingestellten Fotos nun von Twitter an weitere Unternehmen vergeben, dehnt sich Ihre Haftung unter Umständen auch auf die Schäden aus, die Unternehmen gegenüber Twitter geltend machen, weil die von Twitter (weiter-) gelieferten Fotos nicht frei von Rechten Dritter waren.

Lizenzen für Soziale Netzwerke erwerben

Bei einer Twitter-Veröffentlichung handelt es sich nicht allein um die „Verwendungsart Internet“. Wie oben beschrieben, räumen Sie mit dem Posting dem Dienstbetreiber weitrechende Nutzungsrechte mit dem Recht zur Unterlizenzierung (Weitergabe an Dritte zur Nutzung)  ein.  In den Konstellationen, in denen Sie fremde Fotos (z. B. Agentur und freie Fotografen) nutzen, müssen Sie jedoch vom Urheber oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (z. B. einer Agentur) berechtigt sein, das Bild in dem jeweilige Netz zeigen zu dürfen und dem Dienst selbst Nutzungsrechte einzuräumen.

Haben Sie also das Nutzuungsrecht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ entsprechend § 19a UrhG (Recht zur Veröffentlichung im Internet) z.B. an einem Agenturbild, erworben, dann vergewissern Sie sich, dass die erworbene Lizenz Sie auch berechtigt, das Bild in Soziale Netzwerke einzustellen. Das ist deshalb so wichtig, weil Sie das Bild nicht nur auf Twitter zeigen, sondern Twitter auch, wie oben beschrieben, umfangreiche Nutzungsrechte an dem Bild einräumen. Hierzu bedarf es auch einer besonderen Berechtigung. Sie benötigen also nicht nur die Erlaubnis das Foto im Internet zeigen zu dürfen, sondern auch die Erlaubnis, Twitter eine sogenannte „Unterlizenz“ an dem Foto einzuräumen. Andernfalls verletzen Sie die Rechte des Bildurhebers oder eines anderen Inhabers von Verwertungsrechten (z. B. Fotoagentur) an dem betreffenden Foto.

Die Grafik 3 zeigt eine häufige Konstellation des Rechteerwerbs der Social Media Redaktion eines Unternehmens bei der Arbeit mit Agenturbildern

Lizenzketten der Foto-Nutzungsrechte in Sozialen Medien

Je nach Herkunft der eingestellten Bilder und der Funktion des Nutzers ergeben sich unterschiedliche Ketten der Rechteübertragung. Die Grafiken 3 und 4 verdeutlichen zwei typische Situationen aus der Praxis und dienen zur Verfolgung der sogenannten Lizenzkette. Im Zweifel sollten Sie die Lizenzkette überprüfen, denn Sie haften nicht nur nach den AGB des Dienstbetreibers, sondern unter Umständen auch über Prüfungspflichten bei gelieferten, fremden Bildern. www.rechtambild.de/2015/10/hinweispflicht-des-webdesigners-gegenueber-auftraggeber/

Grafik 4 verdeutlicht den Weg der Nutzungsrechteinräumungen bei fotografierenden Angestellten einer Abteilung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens

 

Drei Tipps für die Praxis

Die Risiken des Kontrollverlustes über Ihre eigenen Fotos oder über Fotos aus eigener Produktion Ihrer Organisation können Sie in Sozialen Medien wie auch sonst im Internet abmildern:

  • Behalten Sie Ihre hochwertig gestalteten Fotos. Für Soziale Netzwerke tut es auch meist als Teaser ein weniger individuelles Bild
  • Versehen Sie Fotos am unteren Bildrand dezent mit dem Namen Ihrer Organisation und dem Namen des Urhebers
  • Laden Sie immer nur eine Kopie des Fotos mit der gerade noch benötigten Auflösung in das betreffende Netz

Bildrechte-Checkliste für Soziale Medien

Ein Prüfungsschema zu den Bildrechten für die Social Media Redaktion können Sie hier als Bilddatei herunterladen.

Prüfungsschema Soziale Medien Nutzungsberechtigungen

Fazit

Mit der Akzeptanz der Nutzungsbestimmungen und dem Hochladen von Fotos werden nach den AGB der Sozialen Netzwerke sogenannte einfache Nutzungsrechte (entsprechend des § 31 Abs. 2 UrhG) eingeräumt. Die Reichweite variert dabei je nach Netzbetreiber. Es lohnt sich daher, die Nutzungsbedingungen zu vergleichen. Bilder, an denen dem Dienstbetreiber ein „nicht exklusives Nutzungsrecht (einfaches Nutzungsrecht) eingeräumt wird,  können nicht mehr exklusiv vom Urheber vermarktet werden. Je mehr Berechtigungen zur Weitergabe von Fotos an Dritte sich ein Unternehmen einräumt, umso weiter dehnt sich die mögliche Haftung für die veröffentlichende Organisation aus. Zur Eingrenzung der Risiken ist es sinnvoll, die in der Praxis üblichen Konstellationen der Rechteeinräumung zu verstehen und den Rechteerwerb zurückverfolgen zu können.

Christian Eggers

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

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