Bildrechtecheck – Bilder rechtssicher publizieren

Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 14. Mai 2020

Die Bildrechte-Checkliste zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hilft Ihnen bei der Rechteklärung zur Erstellung und Verwendung von

  • Fotos, die identifizierbare Personen zeigen – Prüfung der Persönlichkeitsrechte  Recht auf  informationelle Selbstbestimmung (DSGVO und nationale Datenschutzgesetze) sowie das „Recht am Bild“ (Kunsturheberrechtsgesetz, KUG)
  • Fotos, die Sie nicht selber erstellt haben – Prüfung der Nutzungsrechte und Einhaltung der Pflichten als Bildnutzer
  • Fotos, die fremde Gegenstände zeigen – Prüfung der Aufnahme und Wiedergabe von Architektur, Kunst, Design und fremden Eigentum
  • Fotos, die fremde Markenzeichen zeigen – Prüfung der Einhaltung der Markenrechte fremder Unternehmen

Für eilige Leserinnen und Leser: Eine kompakte Fassung der Bildrechte-Checkliste zum Ausdrucken (bis zum Format DIN A3) für die praktische Arbeit finden Sie hier:

Bildrechte-Checkliste

Mit 8 Prüfungspunkten die Bildrechte klären: zum Download als PDF hier die Bildrechte-Checkliste

Systematik und Hintergrundinformationen zum Aufbau der Checkliste

Prüfung in den drei Produktionsschritten der Pressearbeit

Bildrecht, oder auch Fotorecht, berührt eine Vielzahl gesetzlicher Regeln und Pflichten. Billdrecht ist eine sogenannte Querschnittsmaterie des Rechts. Bei der Rechteklärung ist es daher nicht immer einfach, den „roten Faden“ zu behalten und sich nicht bei der Anwendung der verschiedenen Gesetze mit ihren unterschiedlichen Schutzzwecken zu verzetteln.

In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist das Bildrecht in den drei Produktionsschritten zu beachten: Fotografieren – Editieren – Publizieren.

Einfach ausgedrückt: Immer wenn Sie in Produktionsschritten „Fotografieren, Editieren und Publilizieren“ handeln, werden unterschiedliche Rechte unterschiedlicher Personen berührt. Daher liegt es nahe, eine Gliederung zur Rechteprüfung entsprechend der Schritte einer Fotoproduktion vorzunehmen.

Die folgende Grafik zeigt Ihnen die Rechteklärung geordnet nach Bildthemen und Handlungen in den Produktionsschritten „Fotografieren, Editieren und Publizieren“.

Im Überblick: Klärung der Bildrechte in den drei Stationen einer Fotoproduktion

Häufig anwendbare Gesetze zur  „Querschnittsmaterie Bildrecht“

  • Gesetze, die das fremde Foto als geistiges Eigentum des Fotografen vor unerlaubter Nutzung schützen: Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG)
  • Gesetze, die das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person schützen: Regelungen zum Schutze der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen finden sich im Kunsturhebergesetz (KUG) „Recht am Bild“, in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen sowie im Strafgesetzbuch (StGB).
  • Gesetze, die den Wettbewerb regeln: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG)
  • Regelungen, die das Haus- und Eigentumsrecht betreffen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Regelungen, die die fotografische Reproduktion fremder Werke und deren Veröffentlichung betreffen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG)
  • Gesetze, die Veröffentlichungen im Internet betreffen: Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag oder RStV)
  • Regelungen aus den jeweiligen Landespressegesetzen
  • Regelungen zur Fotografie mit Drohnen: Drohnen-Verordnung

Die Bildrechte-Checkliste

Ihre zu prüfenden Berechtigungen und Pflichten sind als Checkpunkte den zeitlich aufeinander abfolgenden Tätigkeiten einer Fotoproduktion – Fotografieren, Editieren und Publizieren – zugeordnet.

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Fotografieren – Checkpunkte 1 bis 3

Hier geht es um das eigentliche Anfertigen von Fotos. Ein nicht rechtmäßig erlangtes Foto lässt sich in der Regel nicht rechtmäßig nutzen. Auch wenn Sie selber nicht fotografieren, können Sie sich mit den Prüfungspunkten in diesem Produktionsschritt einen Überblick zu den Rechten und Pflichten bei der Fotoproduktion verschaffen.

 

Check 1 – Personenfotos erstellen: Bestehen gesetzliche oder privatrechtliche Verbote zur Personenfotografie?

Gesetzliche Fotografierverbote

Foto- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal: Nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur mit Genehmigung des Gerichtes.

Drohnen-Verordnung: Generelles Verbot von Drohnen (nicht nur von Kameradrohnen) über sensiblen Bereichen: u. a. über Menschenansammlungen und Unfällen. Verbot von Kameradrohnen über Privatgrundstücken. Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnen-Verordnung) 

Privatrechtliches Fotografierverbot – Hausrecht

Grundeigentümer, Mieter und Veranstalter können über ihr Hausrecht das Fotografieren verbieten. Ist durch das Hausrecht auf einem Gelände oder in Räumlichkeiten das Fotografieren generell verboten, ist es folglich auch nicht erlaubt eine Person, die in das Foto einwilligt, zu fotografieren. (Hausrecht: §§ 858 ff, § 903, § 1004 BGB). 

Bildaufnahmen von künstlerischen Aufführungen – Leistungsschutzrechte

Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht ohne die Einwilligung der ausübenden Künstler erstellt werden. Sie benötigen schon für das Fotografieren der Aufführung, nicht nur für das Veröffentlichen,  eine Zustimmung der Künstler und des Veranstalters. (§ 77 UrhG  „Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung“ und § 81 UrhG „Schutz des Veranstalters„)

Check 2 – Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO zur Erstellung von Personenfotos?

Mit der Anwendbarkeit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ist bisher nicht vollständig geklärt, ob und inwieweit das „Recht am Bild“ (KUG) in der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen (die nicht der „reinen“ Presse angehören) durch die DSGVO ergänzt oder vollständig ersetzt wird. Lesen Sie hierzu diesen Beitrag.

Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist es sinnvoll, die gegenüber dem KUG („Recht am Bild“) strengeren Regeln der DSGVO zur Erstellung und Nutzung von Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit anzuwenden.

Nach der hier vertretenen Ansicht muss die gesammte Produktion von Personenfotos durch die DSGVO legitimiert sein: Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen und Weitergeben an Multiplikatoren.

Sie benötigen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos eine Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO:

Prüfungsschemata zur DSGVO zum Download „Personenfotos in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“

  • Prüfungsschema zur Einholung der Foto-Einwilligungen entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf der Grundlage des „öffentlichen Interesses“ entsprechend der DSGVO

Informatiosnsspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO erfüllt?

Besteht eine Rechstgrundlage ( z. B. die Einwilligung) zur Aufnahme der Fotos, ist die Rechtsgrundlage mit Informationspflichten zur Datenerhebung verbunden.

Entsprechend der DSGVO müssen die zu fotografierenden Personen informiert werden

  • über die Verantwortlichen der Datenverarbeitung (Namen und Adressen)
  • über die Art der Datenverarbeitung ( hier Erstellung, Speicherung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Personenfotos)
  • über den Zweck der Datenverarbeitung (z. B. Berichterstattung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit)
  • über die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (z. B. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO)
  • über den Umfang der Datenverarbeitung (z. B. Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite)
  • über die Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren ( z. B. Zeitungsverlage und soziale Netzwerke)
  • über die Betroffenenrechte (Auskunftrechte, Widerspruchsrechte, Widerrufsrecht zur Einwilligung)

Bestehen eventuell Ausnahmen zu den Informationspflichten?

Nach Ansicht einiger Datenschützer können Ausnahmen von den Informationspflichten bestehen. Dieses wäre dann der Fall

  • wenn die Voraussetzungen der Rechstgrundlage „berechtigtes Interesse“ oder für öffentliche Stellen die Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ erfüllt sind
  • und es praktisch unmöglich ist, die Personen zu informieren. So z. B. wenn es sich um eine unüberschaubare Menschenmenge handelt

Hierzu vertiefend „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus

Veröffentlichung von Fotos verstorbener Personen

Für den postmortalen Persönlichkeitsschutz gilt weiter das „Recht am Bild“ nach dem KUG. Verstorbene Personen sind ab ihrem Todestag 10 Jahre geschützt. Sie benötigen in der Regel die (formlose) Einwilligung des nächsten Angehörigen zur Veröffentlichung des Bildes der verstorbenen Person.

Check 3 – Zustimmungspflichtige Sachfotografie

Urheberrechtlich geschützte Gegenstände

Grundsätzlich ist schon das Abfotografieren, nicht allein das Veröffentlichen, urheberrechtlich geschützter Gegenstände ( z. B. Architektur, gestaltete Gartenlandschaften, Skulpturen, Zeichnungen) von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig.  § 2 UrhG „Geschützte Werke“,  § 16 UrhG „Vervielfältigungsrecht“

Ausnahmen zur zustimmungspflichtigen fotografischen Reproduktion fremder Werke

Wann ist ein Gebäude oder ein beweglicher Gegenstand urheberechtlich geschützt? Wenn die Gestaltung „Schöpfungshöhe“ ereicht. Hier am Beispiel der „Panoramafreiheit“ erklärt: Was ist diese Panoramafreiheit & gilt die im Ausland?„, Corinna Bernauer, Lars Rieck.

Gegenstände mit Designschutz

Eingetragene und damit geschützte Designs umgeben unser Leben. Ob Brillen, ICE Triebwagen, Teile eines Smartphones; kaum ein moderner Gegenstand genießt nicht den Schutz der Innovationen und Investitionen eines Unternehmens in die Gestaltung der Produkte.

Grundsätzlich ist das Abfotografieren von Gegenständen, die in ein Designregister eingetragen sind, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. Daher ist die „Ausschmückung“ von Fotomotiven mit fremden Designs ohne Zustimmung nicht möglich. (§ 38 DesignGRechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang“)

Ausnahmen von der zustimmungspflichtigen fotografischen Reproduktion im Design geschützter Gegenstände:

Wie können Sie feststellen, ob ein Gegenstand als Design geschützt ist? Der Designschutz besteht mit Eintragung in ein amtliches Designregister bei folgenden Institutionen:

  • Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (= Designs) innerhalb Europas zuständig.
  • Das internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für den weltweiten Schutz zuständig.

Die Organisationen betreiben Datenbanken, in denen Sie Produkte mit Designschutz Recherchieren können.

Fremdes Eigentum

Der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, z. B. einer Immobilie, kann das Fotografieren seines Gebäudes und beweglichen Eigentums aus seinem Eigentumsrecht, aus dem Hausrecht und u. U. aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie u. U. aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung heraus dann untersagen,

  • wenn die Sache innerhalb seines Herrschaftsbereichs (Grundstück) fotografiert werden soll (Hausrecht sowie auch direkt aus der Sachherrschaft, wenn die Sache von Dritten mit Verwertungsabsicht fotografiert wird)
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem nicht-öffentlichen Raum heraus fotografiert werden soll oder auch
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem öffentlichen Raum heraus unter Überwindung von Sichtschutz fotografiert werden soll.

Siehe auch unter Checkpunkt 1 „Hausrecht“ und zum Veröffentlichen (Verwertung von Fotos, die fremdes Eigentum zeigen) Checkpunkt 6 „Fremdes Eigentum“

Beispielhaft zur „Sachherrschaft, Hausrecht und der Verwertung von Fotografien“: „Schloss Tegel Urteil“ (BGH, Aktenzeichen: I ZR 99/73)

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Editieren – Checkpunkte 4 bis 7

Hier geht es um die Tätigkeiten in der Redaktion: Nutzungsrechte (Lizenz) erwerben und überprüfen, Bildauswahl zum Veröffentlichungskontext erstellen und Bildbearbeitungen wie z. B. Bildmontagen anfertigen.

 

Check 4 – Erwerb der urheberechtlichen Nutzungsrechte entsprechend der geplanten Verwendungen

Nutzungsrechte vom Berechtigten erworben?

Wurde die Lizenz für den jeweiligen Verwendungszweck des Fotos vom Urheber (Fotografen) oder durch eine vom Urheber dazu berechtigte Person (z. B. Fotoagentur als juristische Person) durch Rechtsgeschäft eingeräumt (Lizenzerwerb)?

Umfangreiche Prüfungspflicht, ob die zugesicherten Rechte tatsächlich rechtswirksam eingeräumt werden können. Die Prüfung der Lizenzkette ist in der Regel bei unsicheren Bildquellen besonders streng auszulegen. Insbesondere ist dieses der Fall bei kostenfreien Community Bilddatenbanken, die als unsichere Quelle gelten können, da dort (anders als bei Bildagenturen) rechtlich ungeprüfte Inhalte eingestellt werden können.

Regelungen zur Verwendung (Umfang der Lizenz) getoffen?

Aus § 31 UrhG „Einräumung von Nutzungsrechten“ geht hervor, welche wesentlichen Regelungen ein Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten beinthalten sollte. Ferner können im Wege der Privatautonomie individuelle Nutzungsregelungen (z. B. in den AGB einer Fotoagentur bestimmt) vereinbart werden.

Bestandteile des Lizenzvertages zur Einräumung von Nutzungsrechten:

  • Wer darf das Foto außer Ihnen noch nutzen? Einfaches oder exklusives Nutzungsrecht erwerben?
  • In welchen Medien darf das Bild von Ihnen genutzt werden? Druck, Website, soziale Medien?
  • In welchen Veröffentlichungskontexten darf das Bild genutzt werden? Werbliche Verwendung oder nur redaktionelle Verwendung (z. B. Anzeige). Bei der Nutzung von Agenturfotos sind die jeweiligen AGB und Verwendungshinweise in den Bildmetadaten genau zu lesen.
  • Zeitdauer der Nutzung (Internet) und Auflagenhöhe sowie Verbreitungsgebiet (Print) bestimmt?
  • Recht zur sogennanten Unterlizenzierung vereinbart? Wichtig bei der Weitergabe des Fotos an Multiplikatoren (z. B. in Pressemitteilungen) und an soziale Netzwerke (siehe auch Checkpunkt 8 „Soziale Netzwerke“).

Weitere Bestandteile einer Lizenz:

  • Regelung über die Vergütung
  • Regelung über die Namens- und Quellennennung sowie deren Platzierung

Bildbearbeitung und Urheberrechte

  • Wird das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen durch Entstellung (§ 14 UrhG „Entstellung des Werkes“) seines Fotos verletzt?
  • Darf das Foto für Fotomontagen verwendet werden? Nach § 23 UrhG „Bearbeitungen und Umgestaltungen“ benötigen Sie für die Umgestaltung eines fremden Fotos die Einwilligung des Fotografen. Bei Agenturfotos schauen Sie immer in die AGB der Agentur, ob die Lizenz Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechte umfasst.

Check 5 – Bildauswahl von Personenfotos im Kontext der konkreten Veröffentlichung

Liegt eine Rechtsgrundlage enstsprechend der DSGVO für die konkrete Veröffentlichung des Personenfotos vor?

Personenfotos und der Veröffentlichungszusammenhang

Einwilligung: Bezieht sich die Einwilligung der fotografierten Person nicht nur auf das Fotografieren, sondern auch wirklich auf den konkreten (!) Veröffentlichungszweck im Zusammenhang mit der Aussge eines redaktionellen Textes oder einer werblichen Nutzung (z. B. Anzeige)? Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)

Vertrag: Liegt ein (Model-) Vertrag vor, muss auch hier überprüft werden, ob die Veröffentlichung vom Vertrag erfasst ist. Bei Agenturfotos sind die AGB genau zu lesen und zu prüfen, ob sich der Model-Release auf Ihre Verwendung bezieht. Weltanschauliche Themen wie Parteienwerbung, religiöse und politische Zusammenhänge sowie Werbung für Medikamente sind häufig über die AGB der Fotoagentur ausgeschlossen.

Berechtigtes Interesse und öffentliches Interesse: Wurde das Personenfoto auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ oder „öffentliches Interesse“ (Behörden) erstellt, sind die Voraussetzungen für die konkrete Veröffentlichung auch aktuell zu prüfen. So z. B. die Erforderlichkeit im Umfang der Bebilderung und den Reichweiten der Veröffentlichungen im Verhältnis zur Bedeutung des Ereignises über das berichtet wird. Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)

Siehe Prüfungsschemata

  • Prüfungsschema zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf der Grundlage des „öffentlichen Interesses“ entsprechend der DSGVO

Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos aus dem Archiv

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Archivfotos, wenn das Ereignis längere Zeit zurückliegt oder ein neuer Bezug zum ursprünglichen Veröffentlichungszusammenhang hergestellt wird. Ist die erneute Veröffentlichung noch durch die Rechtsgrundlage „Einwilligung“, „Vertrag“ oder „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ entsprechend Art. 6 DSGVO legitimiert?

Fotos, die noch vor dem 25. Mai 2018 auf der Rechtsgrundlage des KUG legitimiert sind, bedürfen bei erneuter Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO (Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse oder bei öffentlichen Stellen das öffentliche Interesse) Grund: Auch das Veröffentlichen ist Datenverarbeitung, die legitimiert sein muss.

Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos in der Social Media Arbeit

Haben Sie die Einwilligung der abgebildeten Person ihr Foto auch in Sozialen Netzwerken zu veröffentlichen? Das ist erforderlich, weil hier Umfang und Art der Veröffentlichung mit besonderen Risiken für die abgebildete Person verbunden ist.

Veröffentlichen ohne Einwilligung und ohne vertragliche Regelungen

Bestehen weder Einwilligungen noch vertragliche Regelungen zur Veröffentlichung der Personenfotos, ist zu prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse stützen lässt. Wenn dieses der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob Ihrem berechtigten Interesse ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegen steht (Fallgruppen des § 23 Abs. 2 KUG).

Das wäre z. B. der Fall, wenn das Personenbildnis zu Werbezwecken genutzt wird. Denn keine Person muss es sich gefallen lassen, wenn sie ohne ihre Einwilligung  identifizierbar z. B. in einer Werbeanzeige veröffentlicht wird. Siehe Check-Liste zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO

Weitere Beispiele für das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Bildberabeitung und Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen

Fotomontagen dürfen nicht zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person führen. Dieses kann schnell passieren, wenn ursprünliche Zusammenhänge der Aufnahme verändert werden. Letztendlich bedarf im Zeitalter der DSGVO auch die Veränderung eines Personenfotos (sogar die Retusche) einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO: Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen.

Check 6 – Bildauswahl von Sach- und Gebäudefotos im Kontext der konkret geplanten Veröffentlichung

 

Urheberrechtlich geschützte Gegenstände – Siehe auch Checkpunkt 3

Grundsätzlich ist das Veröffentlichen eines Fotos, das fremde urheberrechtlich geschützte Gegenstände zeigt, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.

Ausnahmen bestehen, wenn

  • geschützte Architektur oder Kunst dauerhaft im öffentlichen Raum befindlich ist und das Foto aus der Perspektive eines normalen Passanten ohne Hilfmittel aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen wurde. „Panoramafreiheit“
  • Architektur und Kunstwerke mehr zufällig in das Bild geraten, sie unbedeutend für die Bildaussage sind und sie auch für die gestalterische Komposition des Bildes unerheblich sind. Siehe „Beiwerk-Regel“ unter Checkpunkt 3.

Gegenstände mit Designschutz – Siehe auch Checkpunkt 3

Grundsätzlich ist das Abbilden von Gegenständen die in ein Designregister eingetragen sind, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.

Ausnahmen bestehen u. U., wenn

Auf keinen Fall ohne Zustimmung der Rechteinhaber geht es,

  • einen fremden im Design geschützten Gegenstand zur „Ausschmückung“ redaktioneller Beiträge zu zeigen (z. B. einen in das Desingregister eingetragenen edlen Füller als Symbol für Vertagsunterzeichnung zu zeigen),
  • einen fremden im Design geschützten Gegenstand zur Auffwertung eigener Produkte abzubilden (z. B. ein Produktfoto zur Vermaktung von Lebensmitteln, aufgewertet durch im Design geschütztes Küchengerät).

Abbildung fremder Markenzeichen

Markenzeichen dienen zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen. Der Schutz der Marke als ein gewerbliches Schutzrecht umfasst nicht nur die Abwehr von Verwechselungsgefahren. Der Markenrechtsinhaber kann sich auch gegen Ausbeutung und Rufbeeinträchtigungen aus dem Markengesetz (MarkenG) wehren, wenn seine Markenzeichen von Dritten durch Abbildung genutzt werden.

Marken sind:

  • Schriftzüge als Wortmarke für ein Unternehmen oder ein Produkt
  • Grafiken als sogenannte Bildmarken für ein Unternehmen oder ein Produkt
  • Dreidimensionale Gegenstände als sogenannte Formmarken, entweder als Verpackung oder auch als Produkt selbst ( z. B. die Harribo-Bären)

Immer wenn fremde Marken in einem Foto zu sehen sind, sollten Sie vorsichtig werden. Mit einer Veröffentlichung haben Sie die Marke in den geschäftlichen Verkehr gebracht und damit ist das Risiko einer Markenrechtsverletzung hoch.

Zu prüfen ist in der Öffentlichkeitsarbeit, ob Sie mit einer in einer Fotografie blickfangmäßig gezeigten Marke diese

  • durch einen Imagetransfer ausnutzen weil der Eindruck ensteht, Sie hätten etwas mit der Marke zu tun oder Sie sich mit „fremden Federn schmücken“ weil das Image der Marke auf Ihr Unternehmen positiv „abstrahlt“,
  • oder Sie durch Ihre Veröffenlichung die Marke rufschädigend angreifen.

Fremdes Eigentum – Siehe auch Checkpunkt 3

Der Eigentümer einer Sache, z. B. einer Immobilie, kann das Veröffentlichen und Verwerten von Fotos seines Eigentums aus seinen Eigentumsrechten dann untersagen,

  • wenn die Sache innerhalb seines Herrschaftsbereichs (Grundstück) fotografiert wurde,
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem nicht-öffentlichen Raum heraus fotografiert wurde oder auch
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem öffentlichen Raum heraus unter Überwindung von Sichtschutz fotografiert wurde.

Bildaufnahmen von künstlerischen Aufführungen – Siehe auch Checkunkt 3

Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht ohne die Einwilligung der ausübenden Künstler erstellt werden. Sie benötigen für das Veröffentlichen von Aufführungen eine Zustimmung der beteiligten Künstler und des Veranstalters, soweit dieser wirtschaftliche Risiken der Veranstaltung getragen hat. (Leistungsschutzrecht aus § 77 UrhG „Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung“ und § 81 UrhG „Schutz des Veranstalters“)

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Publizieren

Hier geht es um die letzten Schritte der Fotoproduktion: Bildnachweise überprüfen, Druckfreigaben und das Veröffentlichen von Fotos im Internet.

 

Check 7 – Bildnachweise – Namensnennung des Fotografen und der Bildquelle

Fehlerhafte oder unterlassene Bildnachweise sind ein häufiger Grund für Abmahnungen.

Namensnennung des Urhebers

Die Namensnennung des Urhebers ist stets erforderlich, § 13 UrhG. Außer bei ausdrücklichem Verzicht des Urhebers.

Ist zwischen Nutzer und Fotografen keine Regelung vereinbart,  ist die Namensnennung des Fotografen möglichst am Bild selbst zu platzieren. Das trift für jede Art der Bildwiedergabe zu.

Namensnennung der Bildquelle

Die Namensnennung der Quelle ist nach § 63 UrhG eine gesetzliche Pflicht. Weiter kann die Nennung der Quelle vertraglich  über die AGB oder individueller Absprache, z. B. mit einer Agentur, vorgeschrieben sein. Beachten Sie sehr genau Ihre Pflicht zur Namensnennung. Das ist im Social Media Bereich nicht immer einfach. Einige Agenturen verlangen den Bildnachweis in der Pixelebene des Fotos.

Vor der Druckfreigabe

Haben Sie die Nutzungsrechte bei gedruckten Fotos für die Auflagenhöhe überprüft? Im Laufe einer Produktion kann es vorkommen, dass die Auflage von der ursprünglich geplanten Auflage nach oben abweicht.

Check 8 – Soziale Netzwerke und Linksetzungen

Soziale Netzwerke weisen hinsichtlich der Einhaltung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten Besonderheiten auf.

Social Media Lizenz und Rechte zur Weitergabe des Bildes

AGB Sozialer Netzwerke (wie z. B. Twitter) enthalten Klauseln, die mit dem Hochladen auch die Nutzungsrechteeinräumung auf den Dienstbetreiber verbinden. Das es sich dabei um eine Unterlizenzierung des Dienstbetreibers handelt, benötigen Sie auch das Recht den Dienstbeteiber zu lizenzieren. Erforderlich ist somit, dass Ihnen eine „Social Media Lizenz“ eingeräumt wurde.

Vergewissern Sie sich vor dem Hochladen eines Fotos, ob Sie auch eine den AGB der Agentur entsprechende Lizenz zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte erworben haben.

Prüfen Sie bei Fotoauftägen, ob Sie vom Urheber berechtigt werden oder wurden, das Bild auch für Soziale Netzwerke zu verwenden.

Ähnlich ist es, wenn Sie Fotos zur Weitergabe an Ihre Multiplikatoren, z. B. für eine Pressemitteilung, nutzen möchten. Auch hier räumen Sie Dritten Nutzungsrechte ein. Hierzu müssen Sie dann vom Fotografen oder der Agentur auch ermächtigt sein.

Soziale Medien und Personenfotos

Einwilligungen und Vertäge gemäß der DSGVO müssen ausdrücklich Veröffentlichungen in Sozialen Netzwerken abdecken. Zweifelhaft ist, ob Einwilligungen zur Unternehmenskommunikation von minderjährigen Auszubildenden überhaupt wirksam eingeholt werden können. Überall dort, wo den Verantwortlichen besondere Fürsorgepflichten treffen (so z. B. Kita-Betreiber gegenüber den Kindern) dürften trotz Vorliegens von Einwilligungen Veröffentlichungen nicht rechtmäßig sein.

Wird auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ (Behörden) in Sozialen Netzwerken veröffentlicht, stellt sich die Frage, ob ein Recht zur personenbezogenen Berichterstattung im Verhältnis zur Reichweite und den Risiken für die Personen bei unkontrollierter Multiplikation auf Servern von Dritten steht. Bis sich hierzu eine Rechtsprechung entwickelt, sind Veröffentlichungen von Personenfotos in sozialen Netzwerken auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ rechtsunsicher. „Mittel der Wahl“ für Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken sind die Einwilligung (sofern Fürsogrepflichten nicht überwiegen) und natürlich der professionelle Model-Vertrag, der die konkret genannten Veröffentlichungsmedien gegen Vergütung einschließt.

Prüfungsschemata „berechtigtes Interesee“ und „öffentliches Interesse„.

Linksetzungen auf fremde Fotos

Urheberrecht: Bei Linksetzungen auf fremde Fotos ist die EuGH Rechtsprechung zum Framing zu beachten. Grundsätzlich ist danach die Verlinkung auf fremde Inhalte (und deren Vorschau auf der eigenen Website) nicht mehr von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. Es teffen den „Verlinkenden“ jedoch schwer einzuhaltende Sorgfaltspfichten zur Überprüfung, ob die Inhalte vom Berechtigten eingestellt wurden.

Inhalte, die nicht frei zugänglich sind ( z. B. hinter einer Paywall) dürfen auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ohne die Zustimmung der Rechteinhaber verlinkt werden.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Verlinken auf Personenfotos ist eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO. Die Verlinkung führt zu einem erweiterten Betrachterkreis und berührt damit ohne Zweifel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der abgebildeten Personen. Die Verbreitungshandlung durch Linksetzung bedarf somit einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Hierzu besteht bisher keine Rechtsprechung.

Bei Personen, die ihre Fotos selbst in Soziale Netzwerke eingestellt haben, ist davon auszugehen, dass die Betroffenen damit in die Verbreitung durch Teilen, Liken und Kommentieren durch Netzwerkmitglieder entsprechend der DSGVO eingewilligt haben.

Haftung

Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Qualität oder Verfügbarkeit der Inhalte wird nicht übernommen. Die redaktionellen Beiträge und Ratgeberseiten dienen nur der Information. Sie können und sollen nicht den Rat und die Beurteilung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es erfolgt auch keine individuelle Beratung.

Die Bildrechte-Checkliste wurde im Juni 2014 erstmals publiziert und fortlaufend aktualisiert (letzte Aktualisierung: 28. August 2018).

Der Autor der Bildrechte-Checkliste, Christian W. Eggers, ist auf die technische Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert, als freier Dozent tätig, Autor des Ratgeberbuches Quick Guide Bildrechte (Springer Gabler) und ab Oktober 2018 als betrieblicher Datenschutzbeauftragter tätig.