Check 5 – Bildauswahl von Personenfotos im Kontext der konkreten Veröffentlichung
Liegt eine Rechtsgrundlage enstsprechend der DSGVO für die konkrete Veröffentlichung des Personenfotos vor?
Personenfotos und der Veröffentlichungszusammenhang
Einwilligung: Bezieht sich die Einwilligung der fotografierten Person nicht nur auf das Fotografieren, sondern auch wirklich auf den konkreten (!) Veröffentlichungszweck im Zusammenhang mit der Aussge eines redaktionellen Textes oder einer werblichen Nutzung (z. B. Anzeige)? Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)
Vertrag: Liegt ein (Model-) Vertrag vor, muss auch hier überprüft werden, ob die Veröffentlichung vom Vertrag erfasst ist. Bei Agenturfotos sind die AGB genau zu lesen und zu prüfen, ob sich der Model-Release auf Ihre Verwendung bezieht. Weltanschauliche Themen wie Parteienwerbung, religiöse und politische Zusammenhänge sowie Werbung für Medikamente sind häufig über die AGB der Fotoagentur ausgeschlossen.
Berechtigtes Interesse und öffentliches Interesse: Wurde das Personenfoto auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ oder „öffentliches Interesse“ (Behörden) erstellt, sind die Voraussetzungen für die konkrete Veröffentlichung auch aktuell zu prüfen. So z. B. die Erforderlichkeit im Umfang der Bebilderung und den Reichweiten der Veröffentlichungen im Verhältnis zur Bedeutung des Ereignises über das berichtet wird. Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)
Siehe Prüfungsschemata
- Prüfungsschema zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
- Prüfungsschema zur Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf der Grundlage des „öffentlichen Interesses“ entsprechend der DSGVO
Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos aus dem Archiv
Vorsicht bei der Veröffentlichung von Archivfotos, wenn das Ereignis längere Zeit zurückliegt oder ein neuer Bezug zum ursprünglichen Veröffentlichungszusammenhang hergestellt wird. Ist die erneute Veröffentlichung noch durch die Rechtsgrundlage „Einwilligung“, „Vertrag“ oder „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ entsprechend Art. 6 DSGVO legitimiert?
Fotos, die noch vor dem 25. Mai 2018 auf der Rechtsgrundlage des KUG legitimiert sind, bedürfen bei erneuter Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO (Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse oder bei öffentlichen Stellen das öffentliche Interesse) Grund: Auch das Veröffentlichen ist Datenverarbeitung, die legitimiert sein muss.
Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos in der Social Media Arbeit
Haben Sie die Einwilligung der abgebildeten Person ihr Foto auch in Sozialen Netzwerken zu veröffentlichen? Das ist erforderlich, weil hier Umfang und Art der Veröffentlichung mit besonderen Risiken für die abgebildete Person verbunden ist.
Veröffentlichen ohne Einwilligung und ohne vertragliche Regelungen
Bestehen weder Einwilligungen noch vertragliche Regelungen zur Veröffentlichung der Personenfotos, ist zu prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse stützen lässt. Wenn dieses der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob Ihrem berechtigten Interesse ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegen steht (Fallgruppen des § 23 Abs. 2 KUG).
Das wäre z. B. der Fall, wenn das Personenbildnis zu Werbezwecken genutzt wird. Denn keine Person muss es sich gefallen lassen, wenn sie ohne ihre Einwilligung identifizierbar z. B. in einer Werbeanzeige veröffentlicht wird. Siehe Check-Liste zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
Weitere Beispiele für das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
Bildberabeitung und Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen
Fotomontagen dürfen nicht zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person führen. Dieses kann schnell passieren, wenn ursprünliche Zusammenhänge der Aufnahme verändert werden. Letztendlich bedarf im Zeitalter der DSGVO auch die Veränderung eines Personenfotos (sogar die Retusche) einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO: Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen.