DSGVO und Personenfotos – Was sich konkret für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden ändert

(Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2020)

Update vom 25. Mai 2020: Praktische Umsetzung der Einwilligung Beschäftigter in die Veranstaltungsfotografie zur Öffentlichkeitsarbeit

Dieser Artikel informiert über die für die Praxis der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wichtigen Änderungen, die sich aus der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Arbeit mit Personenfotos ergeben.

Nicht abschießend geklärt ist, ob Unternehmen und Behörden sich bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Fotos weiter auf das „mildere“ Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) stützen können. Die Anwendbarkeit des KUG besteht abgesichert für Journalisten der Presseverlage und Nachrichtenagenturen aufgrund des inzwischen in den Landespressegesetzen, einigen Landesdatenschutzgesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag der Länder (§§ 9 c, 57 RStV) für journalistische Telemedien bestimmten Medienprivilegs fort.

Eine solche Ausnahme von den Vorschriften des Datenschutzes für die Presse ist für die Öffentlichkeitsarbeit nicht erfolgt. Daher ist mit der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur für die Erstellung und Nutzung von Personenfotos zum Zwecke der externen und internen Unternehmenskommunikation sowie für die Pressearbeit von „öffentlichen Stellen“ von der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auszugehen.

Fünf bedeutsame Änderungen auf einen Blick

Das Bild zeigt Ihnen, welche wichtigsten Änderungen sich mit der Anwendung der DSGVO gegenüber der Anwendung des KUG für Sie in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ergeben.

Auf einen Blick: 5 Änderungen bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos

Chek-Punkte Veranstaltungsfotografie nach DSGVO

Die Check-Liste zeigt Ihnen, wie die Event-Fotografie nach der DSGVO auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ rechtskonform zu meistern ist.

Prüfungspunkte „berechtigte Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO am Beispiel der Event-Fotografie durch ein Unternehmen

Download Check-Liste als PDF: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO „berechtigtes Interesse“

Erkärungen zu den Änderungspunkten

Im Folgenden können Sie zu den oben gezeigten Änderungspunkten zusätzliche Informationen erhalten.

Identifizierbarkeit der Personen

Abbildungen einer Person, die diese auch erkennbar zeigen, sind Personenfotos, die die Persönlichkeitsrechte eines Menschen betreffen. Nach dem KUG wird das „Recht am Bild“ nur dann tangiert, wenn die abgebildeten und veröffentlichten Personen von einem „mehr oder minder engen Bekanntenkreis“ (so die ständige Rechtsprechung) wiedererkannt werden.

Nach der DSGVO verhält es sich strenger: Sind die Personen wirklich von niemandem, auch nicht von Familienmitgliedern und engen Freunden, identifizierbar? Wenn, dann ist das Bild ein personenbezogenes Datum und damit Gegenstand der Datenschutzgesetze.

Die drei Rechtsgrundlagen entsprechend der DSGVO zur Personenfotografie zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

Mit der DSGVO ist nun die personifizierte Öffentlichkeitsarbeit sehr klar auf drei Rechtsgrundlagen zu stützen:

Einwilligung, Vertrag und berechtigtes Interesse des verantwortlichen Unternehmens bzw. öffentliches Interesse der verantwortlichen Behörden (nähere und Checkliste „öffentliches Interesse“ siehe hier).

Es muss eine dieser drei Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO zur Erstellung und Verwendung von Personenfotos zur Öffentlichkeitsarbeit vorliegen.

Völlig unabhängig von unseren lieb gewonnenen Ausnahmen zur Einwilligung „Versammlung“, „Zeitgeschehen“ und „Beiwerk“ entsprechend § 23 Abs. 1 KUG.

Einwilligungen der Personen

Nach dem KUG ist es recht unkompliziert in die Veröffentlichung eines Fotos einzuwilligen. Hierzu genügt das Wissen des Fotografierten, wofür das Bild verwendet wird und beim Fotografieren reicht dann ein „Zunicken“ als formlose Einwilligung aus.

Nach der DSGVO kann ebenfalls auf diese Weise (konkludent) eingewilligt werden. Voraussetzung ist dann aber, dass der Person wirklich alle Umstände inklusive der Risiken der „Datenverarbeitung“ genauestens durch den „Verantwortlichen“ bekannt gegeben worden sind. Auch muss der Betroffene ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht zur Datenverarbeitung hingewiesen werden. Diese Informationspflichten bestehen für die (weisungsungebundenen) beauftragten Fotografen und ihre Auftraggeber als die Verantwotlichen für und im gesamten Produktionsvorgang (Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen und eventuelle Weitergeben an Multiplikatoren, wie z. B, soziale Medien) von Fotografien zur Öffentlichkeitsarbeit.

Warum in der Praxis die Einwilligung nun doch besser schriftlich erfolgen sollte

Weiter sind die Verantwortlichen dazu verpflichtet, die Einwilligung der Fotografierten nachweisbar zu gestalten. Damit wäre z. B. die unterschriebene Einwilligung im Getümmel einer Veranstaltung das „Mittel der ersten Wahl“ zur Nachweisbarkeit der nach der DSGVO geforderten aktiven, eindeutigen und informierten Einwilligung des Betroffenen.

Risiko Widerruf

Zu guter Letzt dann noch eine kleine und folgenreiche Änderung, die den Bestand der Einwilligung angeht. Nach dem KUG muss sich die fotografierte Person an ihrer einmal erteilten Einwilligung festhalten lassen. Aus einer Laune heraus kann die Einwilligung nicht zurückgezogen werden. Das heißt, derjenige, der auf die Einwilligung vertraut hat, ist nicht verpflichtet, den Widerruf zu akzeptieren.  Es bedarf eines „wichtigen Grundes“ für die Wirksamkeit des Widerrufs.

Anders ist es jetzt mit der Anwendung der DSGVO: Egal welche Gründe die fotografierte Person hat, sie kann bestimmen, dass zukünftig keine weiteren Verwendungen ihres Abbildes durch die Pressestelle mehr vorgenommen werden. Damit besteht für die Pressestelle die Pflicht, nach Empfang des Widerrufs, Fotos von der Website und aus den Social Media Accounts zu entfernen.

Aber: Die Gefahr, dass eine Person morgens schlecht gelaunt aufwacht und dann mal eben die Einwilligung widerruft, dürfte eher gering sein. Denn derjenige, der sich so umfassend die Mühe gemacht hat den Einwilligungstext zu verstehen und sogar zum Zwecke der Dokumentation zu unterschreiben, hat sicher ganz eigene Gründe für seine Mitwirkung bei Ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Diejenigen unter Ihnen, die schon vor der Anwendung der DSGVO eine „jederzeitige Widerrufsmöglichkeit“ in Einwilligungserklärungen verwendet haben, können sich fragen, wie oft es denn passiert ist, dass Fotografierte davon Gebrauch gemacht haben.

Früher war es besser?

Was zunächst unkompliziert am KUG erscheint, sind die für die Pressearbeit zur sonst notwendigen Einwilligung wichtigen Ausnahmeregelungen  „Versammlung“, „Zeitgeschehen“ und „Beiwerk“. Klingt einfach, war jedoch bei genauerem Hinschauen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ein ständiger Konfliktherd.

Denn auch im KUG besteht ein „Vetorecht“ gegen die Verwendung trotz Vorliegens einer Ausnahme zum Einwilligungserfordernis. Nämlich immer dann, wenn die fotografierte Person ein „berechtigtes Interesse“ gegen die Veröffentlichung geltend machen kann. Dieses ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich eine Person plötzlich auf dem Titel eines Flyers zur Veranstaltungsankündigung eines Unternehmens oder einer „öffentlichen Stelle“ wiederfindet.

Sobald ein Personenfoto zur Berwerbung von Produkten und Dienstleistungen oder für die ideellen, politischen Ziele einer Organisation eingesetzt wird, ist es werblich. Wie können Sie feststellen, ob der Einsatz eines Fotos in die werbliche Verwendung „abrutscht“?

Wenn das Bild in seinem Veröffentlichungszusammenhang die informative, journalistische Funktion zum „wer, was, wann, wo und warum“ verlassen hat, ist es werblich.

Werbliche Nutzungen musste sich auch schon vor Anwendbarkeit der DSGVO niemand ohne seine Einwilligung oder einen (Model-) Vertrag gefallen lassen. Auch dann nicht, wenn die Person auf einer Versammlung oder nur als Beiwerk zu sehen war.

Sicher werden wir die durch die Rechtsprechung gebildete Fallgruppe „Werbung“ zum berechtigten Interesse des § 23 Abs. 2 KUG in der Rechtsgüterabwägung à la DSGVO wiederfinden (siehe nächsten Absatz).

Die eigenen Interessen und die Interessen der anderen

Nun ist es mühsam Einwilligungen einzuholen und kostspielig Model-Verträge zu schließen.

So lenkt sich verständlicherweise der Fokus auf das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) und damit auf einen vielversprechenden Rettungsanker zur Herstellung der freien Unternehmenskommunikation.

Zu beachten ist, dass bei einem Bestehen der „berechtigten Interessen“ eines Unternehmens zusätzlich noch einige Hürden zu nehmen sind:

Es reicht nicht allein das Interesse der Pressestelle (z. B. das Kommunikationsrecht eines Unternehmens), sondern es müssen in jedem einzelnen Fall die schutzwürdigen Interessen der fotografierten Personen dagegen in die Waagschale gelegt werden.

Die berechtigten Interessen der Fotografierten sind die, die uns bereits aus den Fallgruppen der Rechtsprechung zu  § 23 Abs. 2 KUG (Beispiel Werbung) bekannt sind.

Bei werblichen Nutzungen überwiegt das Interesse des Fotografierten die Interessen des Verantwortlichen. Die Pressestelle kann dann ihre Bildnutzungen nicht auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ legitimieren. Es bleibt dann nur der Weg über eine Einwilligung oder einen Model-Vertrag. So wie auch bei Anwendung des KUG.

Sobald Sie ein Foto nicht nur zur reinen Information einsetzen wollen, sollten Sie sich lieber auch nicht auf die Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ verlassen.

Erforderlichkeit der Erstellung und Verbreitung eines Personenfotos

Und dann ist da ja auch noch das kleine Wort „erforderlich“ im Gesetzestext enthalten. Selbst dann, wenn Sie sich auf Ihr „berechtigtes Interesse“ berufen können, stellt sich zusätzlich die Frage: Ist das Personenfoto zur Ausübung der Kommunikationsrechte des Unternehmens wirklich auch „erforderlich“?

Die Frage lautet noch genauer: Geht es unser Recht zur Unternehmenskommunikation auch ohne dieses konkrete Personenfoto wahrzunehmen und wenn nicht, wie hoch darf die Reichweite der Veröffentlichung sein? Die Frage zur erforderlichen Reichweite und der unbegrenzten Multiplikation einer Veröffentlichung, wird zukünftig bei der Nutzung von sozialen Netzwerken in der Rechtsprechung bedeutsam werden.

Für das „öffentliche Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO) stellt sich mit dem Merkmal „erforderlich“ die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fotoverwendungen durch eine „öffentliche Stelle“. Hier muss im Einzelfall u. a. die Schwere des Grundrechtseingriffs für den Fotografierten mit dem im Rahmen der Aufgabenerfüllung bestehenden Nutzen der konkreten Verwendung abgewogen werden. Prüfungsschema zum „öffentlichen Interesse“ siehe hier.

Was bringt die Zukunft?

Wie werden diese Abwägungen zur Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der DSGVO ausgehen? Das werden die zukünftigen Entscheidungen der Gerichte zeigen. Zur Zeit ist es für Ihre Arbeit riskant, auf der Rechtsgrundlage Ihres „berechtigten Interesses“ mit Fotos peronenbezogen zu berichten. Insbesondere dann, wenn Sie auch noch Facebook und Instagram mit Ihren Werken befeuern wollen. Spätestens hier dürfte wohl die rote Line deutlich in Sicht kommen, wenn Ihre Informationen nur von lokaler Bedeutung sind.

Informationspflichten

Wollen Sie ohne Vertrag oder Einwilligung jetzt immer noch auf der Grundlage Ihrer „berechtigten Interessen“ z. B. eine Veranstaltung ablichten, sind Sie verpflichtet, die in das Visier zu nehmenden Personen über die bevorstehenden Fotoaufnahmen und Verwendungen zu informieren. Dieses kann in Einladungen geschehen oder aber auch, weniger sicher, durch Hinweise am Veranstaltungsort. Besser Sie machen beides! Hierzu Rechtsanwalt Niko Härting: Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten

Was ist nun, wenn das Publikum wechselt, es Ihnen nicht bekannt ist und es sich nicht informieren lässt, weil zu zahlreich? Nach Ansicht einiger Datenschützer können hierfür Ausnahmereglungen der DSGVO angewendet werden. Danach wären Sie dann von Ihrer Informationspflicht befreit. Darüber besteht jedoch bisher keine Einigkeit. Hierzu Johannes Caspar: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus

Fazit

Die Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos wird durch die Vorschriften der DSGVO erheblich erschwert. Insbesondere bilden die Dokumentations- und Informationspflichten entsprechend der DSGVO einen erhöten Arbeistaufwand, der zukünftig in die Personalressourcen der Pressestellen einzubeziehen ist.

Die Arbeit auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ (Unternehmen) und „öffentliches Interesse“ (Behörden) erscheint zur Zeit unübersichtlich und damit risikoreich. Es kann zwar auf die umfangreiche Rechtsprechung zum „Recht am Bild“ zurückgegriffen werden, aber ganz ohne Kurskorrekturen wird sie sich nicht in die DSGVO heineinsteuern lassen.

Die „berechtigten Interessen“ des Betroffenen mit der erhöten „Eingriffsintensität“ bei Social Media Veröffentlichungen rücken nun stärker in den Vordergrund. Dieses war bisher mit der Rechtsprechung zum KUG wenig beachtet. Die DSGVO eröffnet mit dem Merkmal „Erforderlichkeit der Datenverarbeitung“ zukünftig feinere Abstufungen zum berechtigten Schutz fotografierter Personen.

Die Einwilligung und der Vertrag (Model-Vertrag) sind vorerst die sichersten Rechtsgrundlagen zur Arbeit mit Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit.

Christian W. Eggers, 25. Mai 2018; letzte Aktualisierung: 25. Mai 2020

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.

Weitere Literatur

Rechtsanwalt Lars Rieck „Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen

Rechtsanwalt David Seiler mit einer sehr ausführlichen Darstellung der Auswirkungen der DSGVO auf die Personenfotografie: DSGVO und Fotobusiness

Wenn Sie sich über den Stand der Problemlösung “Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz” (nicht nur im Zusammenhang mit Fotos) informieren möchten, können Sie auf der Website von Rechtsanwalt Jan Moenikes mit dem fortlaufend aktualisierten Beitrag  “DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!” auf dem Laufenden bleiben.