Praxis: Lizenzierung von Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit

Eine Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit ist die Bereitstellung und Herausgabe von Bildern an Ihre Multiplikatoren. Redaktionen sollten bei der Bildnutzung möglichst keine bürokratischen Hürden überwinden müssen. Dennoch möchten (und müssen) Sie Ihr Bildmaterial vor Fehlgebrauch schützen. Eine gängige und sichere Praxis zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen und Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen ist die ausformulierte Vergabe von Nutzungsberechtigungen als Bestandteil der Bilddatei. Diese schriftlichen und mit Software lesbaren Angaben (Metadaten) in dem standardisierten Informationsfeld „Nutzungsbedingungen“ geben Auskunft über das, was der Empfänger mit dem Bild tun und nicht tun darf. Wie Sie Ihre Nutzungsbedingungen formulieren und in die Metadaten des Fotos einbinden, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht zu den zu regelnden Bildrechten bei Handout-Fotos von Pressestellen
Die Grafik zeigt die durch Nutzungsbedingungen zu schützenden Rechte und Rechtssphären bei der Arbeit mit Fotos, die eine Pressestelle zur Veröffentlichung herausgibt

Drei Fallbeispiele zur Lizenzierung

Am einfachsten wäre eine Standard-Formulierung der Lizenzierung aller Ihrer Fotos. Dieses erweist sich jedoch als wenig praktikabel. Denn Ihre Sorgfaltspflichten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, der Wahrung der Nutzungsrechte der Pressestelle sowie der Nutzungsrechte an Bildern aus fremden Quellen sind von Bild zu Bild unterschiedlich, um mit einer einzigen Standard-Formulierung abgesichert werden zu können. Den drei typischen Konstellationen aus der täglichen Arbeit mit Fotografien einer Pressestelle folgen hier die passenden Formulierungsvorschläge zur Lizenzierung.

Screen-Lizenz-verfassen
Beispiel für das IPTC-Feld zur Eingabe von Nutzungsbedingungen. Hier mit dem Bildredaktionssystem FotoStation 8 von FotoWare

1. Fallbeispiel: Fotos aus eigener Produktion

Das Foto stammt aus Ihrem Hause. Fotograf und damit Urheber ist ein angestellter Mitarbeiter der Pressestelle. Die Nutzungsrechte für diese Fotos liegen damit in der Regel bei Ihrem Arbeitgeber, also der Organisation, für die Sie tätig sind. Zu schützende Rechte sind die Nutzungsrechte Ihrer Organisation und die der abgebildeten Personen. In dieser Konstellation von Urheberschaft (Fotograf, Arbeitnehmer) und Bildquelle (Nutzungsrechteinhaber, Arbeitgeber) könnten die Nutzungsbedingungen etwa so formuliert sein:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte ist das Wirtschaftsministerium des Landes YZ. Die Nutzung des Fotos ist ausschließlich den Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist dabei nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Eine Bildnutzung in sozialen Medien (z.B. Twitter und Facebook) ist im Wege der Verlinkung zur Vorschau (Framing) erlaubt, jedoch nicht als Veröffentlichung durch direktes Hochladen in den Portalen sozialer Medien. Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name unserer Organisation mit dem Kürzel „WiMi YZ“ sowie der Name des Fotografen als Urheber im Bild oder unter dem Bild anzugeben: Beispiel: WiMi S-H/Ch. Eggers.

Die erste Angabe zum Urheberrechtsschutz des Fotos stellt klar, dass Ihr Handout-Foto nicht von Ihnen als „gemeinfreies Foto“ zur Verfügung gestellt wird (siehe hierzu : nordbild.com: Risiko Public Domain). Mit der Einschränkung der Bildnutzung, die allein in einem redaktionelle Zusammenhang der Berichterstattung über die Aktivitäten Ihrer Organisation erfolgen darf, schützen Sie die Nutzungsrechte Ihrer Organisation. Bedeutsam ist diese Einschränkung auch für den Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. In der Regel bezieht sich die Einwilligung fotografierter Personen in die Veröffentlichung auf einen bestimmten Veröffentlichungszweck. Dieser wäre hier, dass Abbildungen eben nur zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der betreffenden Organisation erfolgen.

Eine Einschränkung, die die sozialen Medien ausschließt, kann sinnvoll sein, wenn Sie das „Verwaisen“ von Bilddaten verhindern wollen (siehe hierzu nordbild.com: Bildverwaisung und grafische Metadaten) und damit wiederum die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen sowie die Urheberrechte/Nutzungsrechte schützen.

2. Fallbeispiel: Fotos von beauftragten Fotografen

Sie haben das Foto von einem freien Fotografen anfertigen lassen. Zu schützende Rechte sind in diesem Fall die Urheberrechte des Fotografen, die vom Fotografen durch Rechtsgeschäft auf Ihre Organisation übertragen Nutzungsrechte und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.

Folgende Fragen sind zu klären:

Was haben Sie mit dem Fotografen vereinbart? Welche Rechte hat der Fotograf Ihnen zur Art und Dauer der Nutzung übertragen? Hat der Fotograf auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet? Und hat er Ihnen die Rechte eingeräumt, das Foto in sozialen Medien durch Hochladen zu veröffentlichen und damit den Betreibern sozialer Netzwerke einen (Weiter-) Verwertungslizenz zu übertragen? Haben die abgebildeten Personen der Weitergabe des Bildes zur Veröffentlichung im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit zugestimmt?

Das Formulierungsbeispiel ist für den Fall abgefasst, dass Sie die Nutzungsrechte zur Weitergabe des Fotos für soziale Medien nicht erworben haben und der Fotograf nicht auf seine Namensnennung verzichtet hat:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist ausschließlich Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Redaktionen sind befugt, das Foto in Printmedien und digitalen Medien zu veröffentlichen, jedoch nicht durch Hochladen in soziale Medien (Facebook, Twitter und weitere). Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name unserer Organisation mit dem Kürzel „WiMi XY“ sowie der Fotograf als Urheber, im Bild oder unter dem Bild, anzugeben. Beispiel: WiMi XY/Ch. Eggers.

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Beispiel für die Importfunktionen von vorformulierten Lizenzen, die mit dem Redaktions- und Bildmanagement-Systems FotoStation 8 von FotoWare schnell in das Bild eingebunden werden können. Der IPTC Standard der Metadaten zu den Nutzungsbedingungen ermöglicht das Auslesen auch in Photoshop und anderen Bildbearbeitungs- und Verwaltungssystemen

3. Fallbeispiel: Fotos von Agenturen

Sie haben das Foto von einer Agentur für Ihre Öffentlichkeitsarbeit angekauft. Hier wird es schnell unübersichtlich und es entstehen für eine Pressestelle vor Herausgabe des Bildes umfangreiche Sorgfaltspflichten, die Angaben der Agentur zu überprüfen (siehe hierzu rechtambild.de: Rechtspflichten der Bildnutzer) . Zu beachten sind die Nutzungsrechte der Bildquelle (Agentur), die Rechte des Urhebers (Fotografen), die von der Pressestelle erworbenen Nutzungsrechte und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.

Lizenzketten

Die Besonderheit dieser Fallkonstellation ist die , dass Sie von der Agentur das Recht zur (Weiter-) Lizenzierung der Bildnutzung durch Ihre Multiplikatoren erwerben müssen. Die Geschäftsbedingungen von Fotoagenturen erlauben genau das in der Regel nicht. Es sind also gesonderte Absprachen mit der Agentur zu treffen: Dürfen Sie das Foto anderen Medien, also Dritten, zur Veröffentlichung („Unterlizenzierung“) überlassen?

Model Release

Haben die abgebildeten Personen in diese konkrete Bildnutzung durch eine Pressestelle eingewilligt? Notwendig ist ein sogenanntes Model Release durch die Agentur, das die Veröffentlichung auch für den Public-Relation-Bereich einschließt.

Urheber- und Bildquellennennung

Welche Bedingungen hat die Agentur hinsichtlich der Namensnennung von Bildquelle und Urheber (Fotograf) festgelegt? Wenn Sie das Bild nur in Ihren hauseigenen Publikationen verwenden, sind Sie nach den Geschäftsbedingungen zur Nennung der Bildquelle und des Fotografen verpflichtet. Bei einer Weitergabe an Dritte sollte jedoch sichtbar sein, dass Ihre Organisation das Bild herausgegeben und (weiter-) lizenziert hat.

Formulierungsbeispiel:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist ausschließlich Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Redaktionen sind befugt, das Foto in Printmedien und digitalen Medien zu veröffentlichen, jedoch nicht in sozialen Medien (Facebook, Twitter und weitere). Eine Bildnutzung in sozialen Medien (z.B. Twitter und Facebook) ist im Wege der Verlinkung (Framing) erlaubt, jedoch nicht erlaubt als Veröffentlichung durch direktes Hochladen in Portalen sozialer Medien. Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name der Bildquelle mit dem Kürzel der „XYZ-Fotoagentur“, unserer Organisation als Herausgeber mit dem Kürzel „WiMi XY“ sowie der Fotograf als Urheber im Bild oder unter dem Bild anzugeben:. Beispiel: XYZ/WiMi XY/Ch. Eggers.

Bei der Abfassung Ihrer Nutzungsbedingungen kann Ihnen eine einfache Fragestellung helfen, die „richtige“ Lizenz zu formulieren: „Welche Befugnisse habe ich selber bei der Verwendung dieses Bildes und welche Rechte möchte und darf ich meinen Nutzern einräumen?“ Sinnvoll ist es, dass Sie Ihre Nutzungsbedingungen mit einem Metadateneditor (geht sogar auch mit Photoshop Elements) verfassen, abspeichern und nach der jeweiligen Rechtekonstellation in das herauszugebende Bild einbinden. Selbstverständlich gelten die Ausführungen nicht nur für „stehende Bilder“, sondern auch für Filme.

Christian Eggers, 21. September 2015