Wann ist das Framing fremder Fotos urheberrechtlich erlaubt?

Letzte Akutalisierung: 27. Juni 2017

In diesem Artikel geht es um die urheberrechtliche Einordnung der Wiedergabe fremder Fotos durch Linksetzungen.

Wurde ein einfacher Hyperlink auf die Startseite einer Internetpräsenz urheberrechtlich als unbedenklich eingestuft, so galt das Framing fremder Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers als eine urheberrechtlich nicht erlaubte Nutzung durch das “Zueigenmachen” der wiedergegebenen Inhalte.

Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH wird urheberrechtlich nicht mehr unterschieden zwischen einem “einfachen” Hyperlink und dem Framing. Das vereinfacht den Informationsaustausch und entspricht auch der „Idee Internet“. Die technischen Begriffe zum Framing sind hier weiter unten im Kasten erklärt.

Urheberrechte bei der Linksetzung auf fremde Fotos beachten

Werke, die auf einer Webseite frei zugänglich sind, haben in der Regel alle Internetnutzer als Publikum. Somit soll die Verlinkung auf diese Inhalte grundsätzlich auch keine erneute Veröffentlichungshandlung darstellen, über die der Rechteinhaber bestimmen kann.

Dennoch ist dieses “Verlinkungsrecht” ohne Einwilligung des Urhebers auf gewerblichen (!) Websites zum Schutz der Interessen des Urhebers nicht schrankenlos.

Beispiel einer urheberrechtlich erlaubten Bildwiedergabe durch Framing

 

Die Grafik zeigt an einem Beispiel, unter welchen Voraussetzungen das Einbinden fremder Fotos mittels Hyperlinks erlaubt ist (Grafik : Christian Eggers/Nordbild GmbH)

 

 

 

Hyperlinks, Framing, Embedding und Deep Links

 

  • Hyperlinks sind elektronische Verknüpfungen zu elektronischen Dokumenten. Im World Wide Web sind diese Querverweise elementar für die Verbreitung von Informationen. Je nach Wiedergabefunktion werden Hyperlinks unterschiedlich benannt.

 

  • Surface-Links verweisen auf die Eingangsseite (Startseite = Homepage) einer Internetpräsenz eines fremden Anbieters. Für den Besucher ist ersichtlich, dass er auf eine fremde Seite zugreift. Mit dem Setzen eines Surface Links sind in der Regel keine Verstöße gegen das Urheberrecht und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbunden.

 

  • Deep-Links sind Verknüpfungen zu einer Unterseite oder sogar zu einzelnen Dateien, z.B. eine Foto, einer Internetpräsenz.

 

  • Inline-Links auf fremde Inhalte gesetzt, zeigen diese ohne einen Adressenwechsel. Durch dieses Einbetten fremder Inhalte besteht der Eindruck, dass der fremde Inhalt auch beim Anbieter gespeichert ist und der Inhalt somit von ihm stammt.

 

  • Framing (auch Embedding genannt) basiert auf einem Inline-Link. Dieser ist so programmiert, dass der verlinkte Inhalt ohne Adressenwechsel in einem Rahmen auf Seite des Linksetzenden erscheint.

Zusammenfassung der Vorausetzungen zum urheberrechtlich legalen Framing

Für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Linksetzung im Internetauftritt eines Unternehmens ohne Einwilligung der Berechtigten gelten folgende Kriterien:

  • Der verlinkte Inhalt muss ursprünglich durch den Urheber selbst oder einer vom ihm berechtigten Person hochgeladen worden sein.
  • Die zu verlinkenden Werke müssen im Internet durch die Rechteinhaber öffentlich wiedergegeben werden.
  • Die Verlinkung darf kein neues Publikum ansprechen, welches der Urheber ursprünglich nicht im Auge gehabt hat. So z.B. wenn eine Bezahlschranke umgangen wird.
  • Die Verlinkung darf nicht dazu führen, dass der Urheber seine Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung verliert. Das bedeutet, der Urheber muss technisch in der Lage sein, mit dem Löschen seiner Inhalte auch die Wiedergabe der Inhalte aus den verknüpften Seiten zu entfernen.

 

Christian Eggers, 29. April 2017

Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.