Wie lange müssen Fotoeinwilligungen aufbewahrt werden?

Das Speichern von Fotoeinwilligungen stellt eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze dar. Rechtsgrundlage hierfür ist die Erfüllung der Nachweispflicht zur rechtmäßigen Datenverarbeitung. Mit dem Löschen von Personenfotos stellt sich die Frage, wie lange Fotoeinwilligungen aufzubewahren sind. Im Rahmen von Löschkonzepten sollten auch die Einwilligungen berücksichtigt werden.

Wichtig: Fotos, die Sie in Ihr Langzeitarchiv übernommen haben: Hier dauert die Verarbeitung, wenn auch eingeschränkt, an. Die Löschung der Einwilligungen sollte (darf!) nicht erfolgen.

Löschen von Einwilligungen für die Fotos, die Sie gelöscht haben

„Auch Nachweis- und Rechenschaftspflichten gelten nicht ewig, wenngleich eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist. Sie enden dann, wenn die Verarbeitung vollständig abgeschlossen ist, die aufgrund der Einwilligung verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen nicht mehr vorhanden sind und der Verantwortliche kein rechtliches Interesse (etwa mit Blick auf Schadensersatzprozesse, vgl. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO) mehr daran hat, den Nachweis noch führen zu können.“

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD): Aktuelle Kurz-Information 8: Aufbewahren von Einwilligungen

https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki08.html

Kopplung der Löschung an Verjährungsfristen

Vertretbar ist es, die Aufbewahrungsfrist von Fotoeinwilligungen an die Verjährungsfristen für Rechtsverletzungen zu koppeln. Hierbei sind die Verjährungen von Bußgeldern und die zivilrechtliche Verjährung von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte zu beachten.

  • Die DSGVO selbst enthält keine Benennung von Verjährungsfristen. Vielmehr werden Bußgelder und Ahndung von Verstößen nach § 31 ff Ordnungswidrigkeitengesetz behandelt. Das führt jedoch nicht weiter, weil die zivilrechtlichen Ansprüche daneben mit anderen Fristen bestehen.
  • Denkbar ist es, die Aufbewahrung von Einwilligungen  zur Veröffentlichung von Personenfotos an § 48 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu koppeln. Hier verjähren Strafbarkeit und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach 3 Jahren. „Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.“
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten jedoch Fristen von bis zu 10 Jahren vor. Die absolute Verjährung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen)  tritt erst nach 10 Jahren ein.

Zur Sicherheit empfiehlt sich die Aufbewahrung von Fotoeinwilligungen bei einmal im Internet (das ja nie vergisst) veröffentlichten Fotos ab Löschung des Fotos (inkl. der Archivdatei) für 10 Jahre.

Christian W. Eggers – 4. August 2023 – eggers@nordbild.com