Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos im öffentlichen Interesse – Prüfungsschema Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO

Aktualisiert am 12. August 2019

Mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den erfolgten Anpassungen der nationalen Datenschutzgesetze ist bei der Nutzung von Personenfotos durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fotografierter Personen mit den Anliegen staatlicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Einklang zu bringen.

Die nachfolgend gezeigten Checkpunkte zur Berechtigungsprüfung der Erstellung und Veröffentlichung von Personenfotos, sollen Mitarbeitenden der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Einrichtungen eine Orientierung bei der personifizierten Bildberichterstattung auf der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO bieten.

„Recht am Bild“ nach KUG oder Datenschutzgesetze?

Erfolgte die personenbezogene Bildberichterstattung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen bisher allein auf der Rechtsgrundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG „Recht am Bild“), ist seit dem 25. Mai 2018 nach allgemeiner Meinung in der juristischen Fachliteratur das Datenschutzrecht für die Erstellung und Verbreitung von Personenfotos maßgeblich. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) enthält als einziges Gesetz der Bundesländer einen Verweis auf die Anwendbarkeit des KUG. Damit dürfte jedoch nur das Veröffentlichen von Personenfotos durch öffentliche Stellen geregelt sein. Denn die Erstellung, das eigentliche Anfertigen, von Personenfotos wird nicht durch das KUG geregelt. Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist es daher ratsam, die strengeren Regelungen im gesamten Produktionsprozss Anfertigen, Speichern, Veröffentlichen und Weiterleiten anzuwenden.

Neben den rechtlich weniger problematischen Rechtsgrundlagen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO) und Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) kommt für die Abteilungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen die Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in den Entsprechungen der nationalen Datenschutzgesetze) in Betracht.

Verhältnismäßigkeit der staatlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Anders als bei der Arbeit auf der Grundlage des „berechtigten Interesses“ (Checkliste zu Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) zur Unternehmenskommunikation, kann die staatliche Pressearbeit sich nicht auf Grundfreiheiten berufen, die mit den Grundfreiheiten des Betroffenen abgewogen werden. Öffentliche Stellen können Öffentlichkeitsarbeit mittels personifizierter Bildberichterstattung auf der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ nur

  • im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und
  • unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreiben.

Besonders zu beachten ist, dass Veröffentlichungen der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen einen sehr hohen Verbreitungsgrad erreichen. Deshalb ist bei der personenbezogenen Berichterstattung die Verhältnismäßigkeit des Anliegens „Information der Öffentlichkeit“ besonders sorgfältig gegenüber den Grundrechtseingriffen des Betroffenen abzuwägen.

Prüfungsschema Peronenfotos „öffentliches Interesse“

Die Grafik zeigt die zu prüfenden Punkte zur Erstellung und Veröffentlichung von Personenfotos zur Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Einrichtungen.

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Aktualisiertes Prüfungsschema „öffentliches Interesse“ – Bildberichterstattung zur Öffentlichkeitsarbeit

 

Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stelle nutzen: „Abwägung Personenfotos“, Stand August 2019

Christian W. Eggers, 5. Juli 2018 (letzte Aktualisierung: 12. August 2019)

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter.