Rechtsprechung hebt Schutzniveau zum „Recht am Bild“ an – Anwendung des KUG nach Geltung der DSGVO

Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verhältnis der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gegenüber dem KUG (Kunsturheberrechtsgesetz „Recht am Bild“) beschäftigen, sind für Bildnutzer und Fotografen von besonderer Bedeutung. Denn mit Geltung der DSGVO ist es nach wie vor umstritten, ob die vertrauteren und bisher als milder eingestuften Regelungen des KUG weiter Geltung behalten.

Bisher ist festzustellen, dass die wenigen nach Geltung der DSGVO ergangenen Entscheidungen wenig hilfreich zur Klärung der Streitfrage sind und weiterhin Rechtsunsicherheit besteht. Gerichte prüfen beide Gesetze parallel und stellen bisher übereinstimmend  in den Einzelfallprüfungen fest, dass beide Gesetzesanwendungen keine unterschiedlichen Ergebnisse erbringen. Damit kommt es nach Ansicht der Gerichte nicht auf eine grundsätzliche Entscheidung zum Fortbestand des KUG im Nicht-Pressebereich an. Die von Fotografen und Bildnutzern ersehnte Klarstellung „es bleibt so wie es war“ ist bisher ausgeblieben.

KUG im Wandel der aktuellen Rechtsprechung

Nach und nach zeichnet sich eine Tendenz zur Klärung der Streitfrage ab: Die parallelen Prüfungen von DSGVO und KUG führen in den bisher entschiedenen Fällen zu den gleichen Ergebnissen, weil in den aktuellen Prüfungen die Regelungen und Begriffe des KUG unter dem Gesichtspunkt Datenschutz strenger ausgelegt werden, als dieses die Rechtsprechung vor Geltung der DSGVO getan hat.

Interessant sind hierzu zwei jüngere Entscheidungen: Das Landgericht Frankfurt/Main hat den Versand eines Personenfotos per E-Mail an nur eine Person als einwilligungsbedürftige Verbreitungshandlung eingestuft und das Verwaltungsgericht Hannover stellt fest, dass Personenfotos zur Darstellung einer Menschenmasse ohne Einwilligung der gezeigten Personen in der Regel nur verpixelt auf Facebook veröffentlicht werden dürfen. 

Weite Auslegung der „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KUG

In der Entscheidung zum Versand eines Fotos per E-Mail geht das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26. September 2019, Az. 2-03 O 402/18) davon aus, dass allein die Übermittlung eines Porträtfotos per Mail an nur einen einzigen, dem Absender bekannten Empfänger eine Verbreitung im Sinne des § 22 KUG darstellt.

„Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst…“.

In der zur Untermauerung zitierten Rechtsprechung liegen die Sachverhalte jedoch so, dass ein größerer und unbestimmter Personenkreis die Fotos erhalten hatte, beziehungsweise erhalten konnte. Eine vorherige Rechtsprechung, die den Begriff „Verbreiten“ bei der Weitergabe eines Fotos an nur eine Person in einer E-Mail klärt, ist dem Verfasser dieses Artikels nicht bekannt. In der Literatur ist umstritten, ob eine Verbreitung schon dann vorliegt, wenn das Foto ohne Risiko „einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme“ zugänglich wird. Einen ausführlichen Beitrag zum Verbreitungsbegriff und dem Streitstand mit Bezug zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 finden Sie hier: www.rechtdigital.blog.de  Sebastian Laoutoumai  „Die Reichweite des ‚Verbreitens‘ nach § 22 KUG

Das Gericht hat, ohne dieses aber zu thematisieren, mit der sehr weiten Auslegung des Verbreitungsbegriffs des § 22 KUG eine Lücke des KUG geschlossen und die Verbreitungshandlung an das Schutzniveau der DSGVO angeglichen. Bei Anwendung der DSGVO bedarf die Versendung eines Personenfotos zu nicht ausschließlich privaten Zwecken, egal an wie viele Personen die Versendung erfolgt, als Verarbeitung personenbezogener Daten stets einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Mit der bisher durch ein Gericht beispiellos  weiten Auslegung des Verbreitungsbegriffs ist nun auch die Versendung eines Personenfotos an nur eine Person grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten möglich. Das Schutzniveau des KUG ist damit dem der DSGVO für die Verbreitungshandlung als Handlung einer Verarbeitung personenbezogener Daten angeglichen. Es bedarf eines Erlaubnistatbestandes sowohl nach der DSGVO wie nun auch nach dem KUG. Das Schutzniveau des KUG hat sich damit dem der DSGVO angenähert.

Schon vor Geltung der DSGVO hat das Bundesarbeitsgericht dieses im Zusammenhang mit der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos getan und ein Formerfordernis nach dem Bundesdatenschutzgesetz für die sonst formlose Einwilligung nach § 22 KUG verlangt:

„Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.“ (BAG, Urteil vom 11. 12. 2014 – 8 AZR 1010/13)

Nichts anderes hat das Landgericht Frankfurt am Main mit seiner weiten Auslegung zur Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KUG getan.

„Berechtigte Interessen“ des Abgebildeten bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken als Fallgruppe des § 23 Abs. 2 KUG

Ein weiteres aktuelles Urteil zum Fotorecht befasst sich mit der Veröffentlichung von Versammlungsfotos einer öffentlichen Veranstaltung auf einer Facebook Fanpage eines SPD Ortsvereins. Der Ortsverein wurde nach einer Beschwerde abgebildeter Personen im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens  verwarnt und begehrte (vergeblich) die Aufhebung der Verwarnung vor dem Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 A 820719).     

Auch in dieser Entscheidung lässt das Gericht offen, ob die DSGVO oder das KUG anzuwenden ist. Darauf komme es nach Ansicht des Gerichts nicht an, da das Posting nach beiden Gesetzen nicht rechtmäßig war. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht, weil es ein Facebook-Posting eines nach dem KUG ansonsten „erlaubten“ Bildern von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) als einen Fall der „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG einstuft. Danach entfällt die Ausnahme zur Einwilligungsfreiheit des Fotos, wenn der Abgebildete ein „berechtigtes Interesse“ für sich zur Nicht-Veröffentlichung geltend machen kann.    

„Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Der Grundsatz des § 23 KUG ist ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, der auch in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KUG eine Interessenabwägung vorschreibt (vgl. hierzu Götting in Urheberrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 106 ff.). Die abgebildeten Personen haben – wie oben dargelegt – ein erhebliches Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Klägers suggeriert. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig.“

Die Begründung zum Vorliegen des erheblichen Interesses daran, dass kein Foto auf Facebook veröffentlicht wird, ist in ihrem ersten Teil nicht nur für Fanpages politischer Parteien bedeutsam:

„Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß den Nutzungsbedingungen mit Facebook werden mit dem Teilen von Inhalten, wie es der Kläger mit der Veröffentlichung des Fotos unternommen hat, weitreichende, weltweite Lizenzen an Facebook erteilt, die geteilten Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren und öffentlich vorzuführen. In den USA, in denen die Facebook Inc. ihren Firmensitz hat, sind die Datenschutzstandards außerdem gegenüber dem europäischen Datenschutzstandard erheblich geringer.“ 

In der Argumentation des Gerichts stecken gleich mehrere Grundsätze aus dem Datenschutzrecht. Insbesondere werden die Risiken der Datenverarbeitungen eines Personenfotos in sozialen Netzwerken in die Abwägung des § 23 Abs. 2 KUG („berechtigte Interessen“ des Abgebildeten) einbezogen. Der Begriff „berechtigte Interessen“ wurde 1907 vom Gesetzgeber des KUG bewusst offen gelassen. Er sollte sich nach und nach durch die Rechtsprechungen zu Fallgruppen herausbilden, in denen eventuelle Härten der Ergebnisse zu Ausnahmeregelungen zum Einwilligungserfordernis des Abgebildeten korrigiert werden können.  Nach dem Urteil des VG Hannover ist nun die Veröffentlichung eines Personenfotos in sozialen Netzwerken als ein Fall des „berechtigten Interesses“ des Abgebildeten eingestuft worden. Die rechtmäßige Veröffentlichung in sozialen Netzwerken setzt damit die Einwilligung der abgebildeten Personen voraus.

Wie geht es weiter?

Mit Blick auf die jüngste Entscheidung des BVerfG zum „Recht auf Vergessenwerden“ (Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13) spricht im Bereich der Bildveröffentlichungen zur Ausübung der Kommunikationsrechte (Art. 5 GG)  vieles dafür, dass das KUG seinen Fortbestand für Veröffentlichungen im „Nicht-Pressebereich“ gegenüber der DSGVO behält. Gleichzeitig könnte sich der beschriebene Trend der Rechtsprechung  fortsetzen und damit eine  Anhebung des Schutzniveaus des KUG unter der Berücksichtigung der Grundsätze zum  „Recht auf Informationelle Selbstbestimmung“ verbunden sein.

Christian Eggers

Der Autor ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.