Nicht immer Privatsache – Bildnachweis „Foto: privat“

Der kurze Artikel beschreibt, worauf Sie als Redakteur achten sollten, wenn Sie mit dem Bildnachweis „Foto: privat“ arbeiten wollen.

Bildnachweise erstellen ist oft mühsam und kostet Zeit. Im Redaktionsalltag erfüllen die Angabe von Urheber und Bildquelle zwei Funktionen:

  1. Die Buchhaltung des Verlages will wissen, wohin das Honorar zu überweisen ist (sogenannter Anstrich)
  1. Der Verlag muss seiner Pflicht zur Nennung von Urheber und Quelle bei Veröffentlichungen nachkommen (§ 13 UrhG und § 63 UrhG)

Nicht selten wird der Bildnachweis „Foto: privat“ für Fotografien gewählt. Dabei handelt es sich meist um Fotos,  die der Redaktion aus dem privaten Fundus einer Person zur honorarfreien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Ist diese Person der Urheber des Fotos und auch damit einverstanden, dass seine Bildautorenschaft nicht kenntlich gemacht wird, ist gegen diese Praxis nichts einzuwenden.

Problematisch kann es jedoch dann werden, wenn das weitergegebene Foto von einer anderen, fremden Person fotografiert wurde.

 

Ein nicht seltenes Beispiel aus der täglichen Arbeit

Ein Gastautor wird von der Redaktion einer Zeitung um ein Autorenfoto gebeten. Er übermittelt sein Porträtfoto, das vom Inhaber eines Fotostudios vor einiger Zeit als Bewerbungsfoto aufgenommen wurde.

Hat der Fotograf dem Gastautor nicht die Weitergabe zur Veröffentlichung des Bewerbungsfotos als Autorenbild unter Verzicht seiner Namensnennung ausdrücklich erlaubt, ist die Nutzung des Bildes durch die Zeitung rechtswidrig. Der Inhaber des Fotostudios kann von der Zeitung Schadenersatz wegen der unerlaubten Bildnutzung und der fehlenden Nennung seines Namens verlangen. Bei Berufsfotografen ist der unterbliebene Bildnachweis keine Lapalie. Denn die Namensnennung erfüllt eine für die Arbeit des Fotografen werbende Funktion.

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Mit dem Bildnachweis „Foto: privat“ kommen Redaktionen häufig nicht ihrer Pflicht zur Nennung des Urhebers nach

Tipp für die Praxis

Vor der Veröffentlichung von Fotos aus dem privaten Bildbestand sollte durch die Redaktion geklärt werden:

  • Wer hat das Foto tatsächlich aufgenommen?
  • Ist der Urheber mit der Veröffentlichung einverstanden?
  • Wenn ja, zu welchem Honorar?
  • Verzichtet der Urheber auf Namensnennung oder wünscht er sogar keine Namensnennung? (auch Letzteres kommt öfter vor)

 

Sie möchten mehr über das Thema Bildnachweise erfahren? Dann lesen Sie „Möglichkeiten der Bildnachweise bei digitalen Fotos

 

Christian Eggers, 21. September 2016 (aktualisiert am 11. März 2018)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.