Erlaubnisse zur Fotografie entsprechend DSGVO im Überblick

Das Aufnehmen und Nutzen von Personenfotos zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der Unternehmen, Vereine und öffentlichen Einrichtungen bedarf einer Erlaubnis entsprechend der „Erlaubnistatbestände“ (Rechtsgrundlagen) des Art. 6 DSGVO. Mit Erlaubnis ist nicht gemeint, dass diese immer als Einwilligung der betroffenen Person in die Erstellung und Nutzung des Fotos entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorliegen muss. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren in Betracht kommenden „Erlaubnissen“ zur Arbeit mit Personenfotos zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings.

Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen in der Übersicht die Erlaubnistatbestände zur Fotografie von Personen entsprechend der DSGVO.

Alternative zur Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) ist in vielen Fällen ein „richtiger“ Model-Vertrag (mit Vergütung). Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist anwendbar für Unternehmen und Vereine. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gilt für die Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Einrichtungen und Behörden.

 

Christian W. Eggers, 25. Januar 2019