Urheberrecht und die Nutzung von Bildmontagen der Künstlichen Intelligenz

Mit den neuen Angeboten zur Verwendung Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Grafiken und Fotomontagen sind eine Reihe von Fragen im Bezug zum Urheberrecht und der rechtmäßigen Nutzung fremder Werke, die durch einen KI-Bildgenerator zu einem neuen Produkt verarbeitet werden, verbunden.

Eine wichtige Frage für die Praxis der Bildnutzenden ist die nach der rechtmäßigen Nutzung von Bildmontagen und Grafiken, die aus fremden Bildelementen und Bildern erzeugt werden.

Produkte Künstlicher Intelligenz und der urheberrechtliche Schutz

Rein maschinell hergestellte Fotomontagen können selbst nicht urheberrechtlich geschützt sein. Nutzen Sie einen Dienst, der Ihnen nach der Eingabe von Schlagworten eine Grafik oder eine Fotomontage „auswirft“, haben Sie keine Schöpfung im Sinne des Urheberrechts vorgenommen. Das Urheberrecht fordert, dass ein Mensch unter Nutzung seiner Gedanken und seiner Kreativität bewusst gestaltet. Demnach genießen mittels Künstlicher Intelligenz hergestellte Gestaltungen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Zu einem anderen Ergebnis ist zu kommen, wenn Sie selber die durch eine Künstliche Intelligenz erzeugte Gestaltung lediglich als Vorlage für Ihre weiteren Gestaltungen verwenden. Je nach schöpferischem Grad der Umgestaltung des Produktes der Künstlichen Intelligenz kann Ihr Endergebnis als eine urheberähnliche Leistung oder sogar als ein Werk durch das Urheberrecht geschützt sein.

Rechtmäßigkeit der Nutzung von Fotomontagen der Künstlichen Intelligenz

Aus der Perspektive der Bildnutzenden stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bildmontagen der Künstlichen Intelligenz genutzt werden können.

Gesetzliche Lizenzen zur Nutzung von Produkten der Bildgeneratoren

Für die Nutzung einer von Ihnen über einen KI-Anbieter generierten Bildmontage, die aus fremden Bildern erstellt wurde, können Sie nicht anführen, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG eine zulässige Umgestaltung vorliegt. Denn für eine zustimmungsfreie Umgestaltung bedarf es der kreativen Handlung eines Menschen. Daraus folgt, dass Sie kein Urheberrecht an dem KI-Bild erwerben. Weiter ist es auch nicht möglich, dass Sie sich im Streitfall eines Plagiatsvorwurfes durch Urheber, deren Werke oder Teile ihrer Werke verwendet wurden, auf zulässige Umgestaltungen berufen können.

Sollten Sie durch weitere Eingriffe selber die Gestaltung des KI-Produktes verändern und damit die hohen Anforderungen erfüllen, ein eigenständiges Werk erschaffen, liegt darin eine zulässige Umgestaltung fremder Werke. Damit besteht eine gesetzliche Lizenz zur Nutzung der Bildelemente aus fremden Werken, die der Bildgenerator zusammengefügt hat.

Vertragliche Lizenzen zur Nutzung von Produkten der Bildgeneratoren

In der Regel werden Grafiken und Bildmontagen über Anbieter von KI-Dienstleistungen erstellt und dann ohne weitere Umgestaltungen genutzt.

KI-Anbieter stellen Nutzungsbedingungen auf, die Sie mit der Nutzung des Portals akzeptieren. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten vom KI-Anbieter aufgestellte Regelungen zur Verwendung der „ausgeworfenen“ Bilder. Damit ist jedoch keine urheberrechtliche Berechtigung verbunden fremde, Werke zu nutzen. Das Produkt der Künstlichen Intelligenz genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. An diesem Produkt kann Ihnen der KI-Anbieter damit auch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen.

Entstehen Fotos, die dem durch die KI eingelesenen Original-Foto deutlich ähnlich sind und Sie veröffentlichen dieses Bild, ist es auch denkbar, dass der Urheber oder die Urheberin gegen die Verwendung des Bildes vorgehen kann und Sie als „Störer“ in Anspruch genommen werden.

Rechtmäßigkeit der Nutzung fremder Werke zum Training der KI

Aus der Perspektive der Anbieter von KI-Bildgeneratoren ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen und Interessenkonflikte, für die es bisher keine speziellen gesetzlichen Lösungen gibt.

KI-Anbieter berufen sich bei der „Fütterung“ ihrer Generatoren mit fremden Werken auf die Regelungen zum Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 1 UrhG. Wenn die benutzten Vorlagen rechtmäßig zugänglich sind, dürfen auch Vervielfältigungen vorgenommen werden. § 44b Abs. 2 Satz 2 UrhG bestimmt die Löschung der Daten, wenn das Data Mining nicht mehr erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat das Text und Data Mining bezüglich fremder Werke zum Zweck des Erkenntnisgewinns, der wissenschaftlichen Analyse und Bewertung erlaubt. Zu diesem Ziel sollen Vervielfältigungen (Kopien) fremder Werke bis zur Bewältigung dieser Aufgabe gespeichert sein dürfen.

Sicher hat der Gesetzgeber nicht den kommerziellen Betrieb von Bildgeneratoren, gespeist aus nicht lizenzierten Werken, als Geschäftsmodell privilegieren wollen. Im Zuge um die Diskussionen zur Künstlichen Intelligenz und den auf EU-Ebene einsetzenden Regulierungen ist auf einen gesetzlichen Interessenausgleich zwischen Urheber und Urheberinnen auf der einen Seite und den Betreibern der KI-Anbieter von Bildgeneratoren zu hoffen. Möglicherweise liegt mit dem Kopieren von fremden Werken zum Zweck der Speisung von KI-Bildgeneratoren auch eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart vor, die in der Zukunft im Urheberrechtsgesetz geregelt sein wird.

Fazit zur Nutzung von Bildgeneratoren

Die Nutzung von Bildern aus KI-Bildgeneratoren zur Veröffentlichung wirft zurzeit noch zahlreiche rechtliche Fragen und Unsicherheiten auf. In dem Graubereich „KI-Bildgeneratoren“ tummeln sich inzwischen zahlreiche Portale, deren Beschaffung von Ursprungsmaterialien (den Vorlagen) undurchsichtig und rechtlich zweifelhaft erscheint.

Dennoch bestehen für Bildnutzende rechtssichere Möglichkeiten zur Anwendung von Bildgeneratoren und zur Publikation der so generierten Bilder. Ein Beispiel hierfür wäre zukünftig die Nutzung der KI-Bildgeneratoren von großen Stockfoto-Agenturen. Ein Vorreiter existiert bereits: So bedient sich die Agentur Shutterstock aus dem vertraglich überlassenen Bildbestand mit Millionen Fotos, Grafiken und Filmen zur Erstellung der KI-Bilder. Fotografinnen und Fotografen erhalten laut Shutterstock für diese Bildnutzungen zusätzliche Vergütungen, wenn sie der Nutzung ihrer Fotos als Bildgeneratorprodukt zustimmen.

Christian W. Eggers – Kiel, 16. Mai 2023 (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 16. Mai 2023)