Letzte Akutalisierung: 27. Juni 2017
In diesem Artikel geht es um die urheberrechtliche Einordnung der Wiedergabe fremder Fotos durch Linksetzungen.
Wurde ein einfacher Hyperlink auf die Startseite einer Internetpräsenz urheberrechtlich als unbedenklich eingestuft, so galt das Framing fremder Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers als eine urheberrechtlich nicht erlaubte Nutzung durch das “Zueigenmachen” der wiedergegebenen Inhalte.
Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH wird urheberrechtlich nicht mehr unterschieden zwischen einem “einfachen” Hyperlink und dem Framing. Das vereinfacht den Informationsaustausch und entspricht auch der „Idee Internet“. Die technischen Begriffe zum Framing sind hier weiter unten im Kasten erklärt.
Urheberrechte bei der Linksetzung auf fremde Fotos beachten
Werke, die auf einer Webseite frei zugänglich sind, haben in der Regel alle Internetnutzer als Publikum. Somit soll die Verlinkung auf diese Inhalte grundsätzlich auch keine erneute Veröffentlichungshandlung darstellen, über die der Rechteinhaber bestimmen kann.
Dennoch ist dieses “Verlinkungsrecht” ohne Einwilligung des Urhebers auf gewerblichen (!) Websites zum Schutz der Interessen des Urhebers nicht schrankenlos.
Beispiel einer urheberrechtlich erlaubten Bildwiedergabe durch Framing

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Zusammenfassung der Vorausetzungen zum urheberrechtlich legalen Framing
Für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Linksetzung im Internetauftritt eines Unternehmens ohne Einwilligung der Berechtigten gelten folgende Kriterien:
- Der verlinkte Inhalt muss ursprünglich durch den Urheber selbst oder einer vom ihm berechtigten Person hochgeladen worden sein.
- Die zu verlinkenden Werke müssen im Internet durch die Rechteinhaber öffentlich wiedergegeben werden.
- Die Verlinkung darf kein neues Publikum ansprechen, welches der Urheber ursprünglich nicht im Auge gehabt hat. So z.B. wenn eine Bezahlschranke umgangen wird.
- Die Verlinkung darf nicht dazu führen, dass der Urheber seine Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung verliert. Das bedeutet, der Urheber muss technisch in der Lage sein, mit dem Löschen seiner Inhalte auch die Wiedergabe der Inhalte aus den verknüpften Seiten zu entfernen.
Christian Eggers, 29. April 2017
Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.