Bildrechte der Pressestellen

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2017

Dieser Artikel stellt Ihnen die wichtigsten Punkte der Rechteverwaltung eines Download-Services der Fotos einer Pressestelle vor.

Vorteile eines Download-Bereichs für Bilder zur Öffentlichkeitsarbeit

Bilder zum Download durch Multiplikatoren (soagennate Hand-out Fotos) anzubieten ist ein Service, der zum professionellen Standard der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen gehört.

Die Vorteile eines Download-Services betreffen sowohl die Redaktionen als auch die Pressestellen: Fotos, Grafiken und Videos sind unbürokratisch und rund um die Uhr verfügbar.

Der „Kunde“ spart Zeit und Sie müssen nicht jede Anfrage einzeln per Mail oder Telefonat beantworten.

Weiter kann ein datenbankgestütztes Pressebild-Archiv Ihrer Organisation natürlich auch intern zur Verwaltung Ihrer Bilddaten genutzt und ausgebaut werden.

Wenn Sie einen Downloadbereich für externe Nutzer eines Online-Archivs einrichten wollen oder schon eingerichtet haben, sollten Sie einige rechtliche Aspekte regeln.

 

Zu regelnde Rechte und Pflichten des Bildanbieters

 

Folgende Rechtssphären beteiligter Personen sollten Sie berücksichtigen, wenn Sie für die Öffentlichkeitsarbeit ein Online-Pressebildarchiv einrichten wollen oder betreiben:

  • Rechte der Fotografen und Grafiker als Urheber sowie die Rechte der Fotoagentur als Ihr Vertragspartner
  • Rechte, den Bildinhalt zeigen zu dürfen: Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen, Marken- und Designrechte, Urheber- und Leistungschutzrechte

 

 

Übersicht: Berechtigungen im Bildangebot einer Pressetelle

 

Die Abbildung zeigt die zu regelnden Rechte bei der Vorhaltung von Bilddaten zum Download im Presse-Service eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle

 

Die Rechte der Urheber und der Fotoagenturen

Voraussetzung ist, dass Fotografen, Grafiker und Video-Produzenten Ihnen Nutzungsrechte einräumen. Dazu gehört zunächst das Recht, die Fotos, Grafiken oder Videos in Ihrem Online-Archiv bereitzustellen und diese damit im Internet öffentlich zugänglich machen zu dürfen.

Die Besonderheit bei Bildern im Presse-Service einer Organisation: Sie benötigen bei fremden Werken das Recht, diese an dritte Personen, also hier an Ihre Multiplikatoren, im Rahmen Ihrer Pressearbeit zur Nutzung weitergeben zu dürfen. Sie müssen also vom Urheber oder über die Bildagentur das Recht zur „Unterlizenzierung“ eingeräumt bekommen.

Haben Sie oder Ihre Organisation die ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte für eine Verwendung erworben, besteht gemäß § 31 Absatz 3 Satz 3 iVm § 35 Absatz 1 UrhG das Recht die betreffenden Bilder im Rahmen des Umfanges des erworbenen auschließlichen Nutzungsrechtes mit der Zustimmung des Urhebers an Ihre Multiplikatoren weiterzugeben. Der Urheber kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Unterlizenzierung seine rechtlichen Belange betroffen sind.

Beispiel: Sie haben für die Fotos eines Unternehmens-Events Ihres Unternehmens die exklusiven Nutzungsrechte zur Veröffentlichung im Internet erworben. Nun möchten Sie diese Fotos auch einer rechtlich selbständigen Tochterfirma Ihres Unternehmens zur Veröffentlichung auf der Website zur Verfügung stellen. Dieses ist mit der Zustimmung des Fotografen möglich. Der Fotograf kann seine Zustimmung hier nur dann verweigern, wenn er geltend machen kann, dass die Veröffentlichung in seine Rechte eingreifen würde.

In der Praxis ist es sinnvoll, bei Fotoaufträgen eine Unterlizenzierung der Multiplikatoren ausdrücklich zu vereinbaren.

Das Recht die Bildinhalte zeigen zu dürfen

Zu trennen von Ihrer urheberrechtlichen Berechtigung ein fremdes Bild in Ihrem Archiv zeigen zu dürfen und es zur Veröffentlichung weitergeben zu dürfen, ist Ihre Berechtigung bestimmte Bildinhalte zu veröffentlichen und zur Veröffentlichung durch Dritte  herauszugeben.

Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen

Zeigen Ihre Fotos oder Videos identifizierbare Personen, sind deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. Sie benötigen grundsätzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen (Foto und Video) diese in Ihrem Online-Archiv zeigen zu dürfen („Recht am Bild“).

Darüber hinaus benötigen Sie die Berechtigung der gezeigten Personen ihre Fotos zur Veröffentlichung durch andere Medien bereitzustellen.

Dem Einwilligenden muss der Anlass der möglichen Veröffentlichungen und der Kreis der möglichen Multiplikatoren zur Kenntnis gebracht werden. Andernfalls kann die abgebildete Person nicht wirksam in die Veröffentlichungen gemäß § 22 KUG einwilligen.

Beispiel für eine Konkretisierung der Medien und Wiedergabemedien: „Fachzeitschriften, Online-Tagespresse, Zeitungsverlage sowie in Sozialen Netzwerken.“

Marken- und Designrechte

Im gewerblichen Bereich ist zu beachten, dass mit der Darstellung fremder Produkte, Firmennamen und Firmenlogos schnell gewerbliche Schutzrechte verletzt werden können.

Sind Logos, Firmennamen und im Design geschützte Gegenstände im Bild, ist Vorsicht ratsam.

Erscheinen die genannten Elemente in Ihren Fotos, darf auf keinen Fall der fälschliche Eindruck entstehen, Ihr Unternehmen hätte mit den fremden Zeichen, Namen und Produkten etwas zu tun. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allein für Produktdarstellungen,  deren Funktion ohne das Zeigen des fremden Produktes nicht zu vermitteln ist.

Insbesondere darf Ihr Unternehmen nicht von der Darstellung der genannten Themen profitieren (Image) oder diese Themen in einem für die Rechteinhaber schädlichen Zusammenhang zeigen.

Urheber- und Leistungsschutzrechte

Vorsicht ist auch bei der Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände geboten.

Gerne werden sogenannte Symbolfotos mit Gegenständen angefertigt. Bietet beispielsweise ein Unternehmen Fotos mit urheberrechtlich geschützten Figuren zur Symbolisierung eines Sachverhaltes an, ist das, sofern nicht eine Einwilligung vorliegt,  ein Verstoß gegen  die Rechte des Herstellers als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Ein häufiger Fall eines zu beachtenden Leistungschutzrechts ist das der Künstler an ihrer Aufführung, § 77 UrhG. Für die Abbildung (Foto und Film) sowie auch die Audiowiedergabe einer Darbietung bedarf es der Zustimmung der Künstler. Dieses wird häufig bei der Verwertung von Hand-out Fotos eines Events, bei dem die Künstler beispielsweise im Rahmenprogramm aufgetreten sind, übersehen.

Berechtigungen und Verpflichtungen der Nutzer herstellen

Hand-out Bilder sind kein „Freiwild“. Zum Schutz Ihrer Bildlieferanten und zum Schutz Ihrer Organisation ist es angebracht, Ihren Pressebildbestand in einem geschützten Bereich und nur mit Nutzungsbedingungen vorzuhalten und herauszugeben.

Auf der anderen Seite sollten Zugangsbeschränkungen und Nutzerbedingungen sich nicht bürokratisch und hürdenreich gestalten. Denn Sie wollen ja, dass Ihre Öffentlichkeitsarbeit von möglichst vielen Multiplikatoren in Anspruch genommen wird.

Zugangsbeschränkungen

Zu überlegen ist, ob Sie den Zugang zum Downloadbereich der Service-Bilder nur gegen ein angefordertes Password öffnen. Der Vorteil liegt in der Beschränkung des Nutzerkreises und einer möglichen Erfassung des Nutzerkreises über die Passwordanfragen. Der schwerwiegende Nachteil ist die unfreundliche Barriere der Anfrage und der damit entstehende Zeitaufwand des Zugriffs auf die gewünschten Bilder.

Recherchemöglichkeiten bei Archivbildern

Eine weitere Überlegung ist bezüglich der Recherchemöglichkeiten anzustellen: Sollen nur aktuelle Fotos zugänglich sein oder wollen Sie Ihren Nutzern erlauben auch ältere Bilder anzuschauen und herunterzuladen? Letzteres kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn der aktuelle Anlass eines Fotos zur Berichterstattung längere Zeit zurück liegt.

So kann es beispielweise sein, dass Personen als Teilnehmende eines Events in Fotografienen als Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte gelten können und diese Personen damit zur aktuellen Berichterstattung auch ohne Einwilligung der fotografierten Personen veröffentlicht werden konnten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Je unbedeutender das Ereignis für das „öffentliche Interesse“ und je weiter sich das Ereignis zeitlich von seiner Aktualität entfernt, umso „wackeliger“ ist die Rechtfertigung einer Veröffentlichung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. 

Nutzungsbedingungen der User

Sie können Nutzungsbedingungen für Ihre Bilder in Ihren AGB bestimmen und, noch besser, auch in den Metadaten der Bilddateien. Diese werden in den Redaktionen über Bildredaktionssysteme auch wahrgenommen; zumeist über das IPTC-Feld „Caption“ oder auch „Beschreibung“ genannt.

Zusatzinformationen zur Nutzung in der Bildbeschreibung anzusiedeln entspricht auch der Verfahrensweise der Bilderdienste der Nachrichtenagenturen. Die Nutzungsbeschränkungen an dieser Stelle sind damit für Redakteure nicht überraschend.

Ein Beispiel für eine in der Caption verfasste Bedingung wäre der Zusatz zur Bildbeschreibung: „Nur zur aktuellen Berichterstattung im Zusammenhang mit unserer Pressemitteilung zur Bilanzpressekonferenz vom 21. Mai 2017. Kein direktes Hochladen der Fotos in Soziale Netzwerke.“

Ein wichtiger Punkt der Nutzungsbedingungen ist die Nennung von Urheber und Quelle. Die Angaben sollten ebenfalls in der Bilddatei selbst hinterlegt sein. Hierfür ist das IPTC-Feld „Copyright-Hinweis“ gedacht.

 

IPTC Felder, hier dargestellt in Photoshop, sind ausgefüllt als Metadaten Bestandteil einer Bilddatei. Redakteure suchen nach Metadaten. Sind sie nicht vorhanden, landet ein Foto schnell im Papierkorb

Löschungspflicht

Zu guter Letzt sollten Ihre Nutzungsbedingungen einen Hinweis zur Löschung der heruntergeladenen Bilddateien nach der Verwendung enthalten. Damit ist eine Archivierung durch die Multiplikatoren Ihrer Öffentlichkeitsarbeit auszuschließen und das Bild kann nicht in einem neuen, vielleicht von Ihnen unerwünschten, Zusammenhang veröffentlicht werden.

Christian Eggers, 22. Mai 2017

Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.