Eine Arbeitnehmerin eines Pflegedienstes wurde in einem Werbefilm des Pflegedienstes auf YouTube gezeigt. Es lag hierfür keine rechtsgültige Einwilligung der Arbeitnehmerin enstprechend der Regelungen der DSGVO und des BDSG vor. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befasste sich u. a. damit, unter welchen Voraussetzungen ein „Schmerzensgeldanspruch“ in welcher Höhe aus der DSGVO geltend gemacht werden kann.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 – 6 Ta 49/22
(26. Juni 2022)