Ab dem 1. März 2018 treten die neuen Regelungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) in Kraft.
Eine für die Praxis wichtige Änderung betrifft das Zitieren von Bildern. Zukünftig sind auch durch das Urheberrecht geschützte Reproduktionen eines Werkes von der Zitierbefugnis des § 51 UrhG erfasst. Dieses vereinfacht das Zitieren mit Abbildungen erheblich.
Die mit dem UrhWissG beschlossenen Änderungen sollen mehr Transparenz (Rechtssicherheit) herstellen und zuglich die Sozialbindung der Urheberrechte zugunsten der Forschung und Lehre ausdehnen.
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„Zwickmühle“ geschützte Reproduktion behoben
Die Ergänzung zur Zitierbefugnis (§ 51 Satz 3 UrhG) behebt eine Zwickmühle, die die freie Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung häufig verhindert hat. Denn ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder Abbild eines geschützten Gegenstandes kann häufig nicht von dem zitierenden Nutzer selber hergestellt werden. Der Nutzer muss dann auf bestehendes Bildmaterial zurückgreifen. Dieses ist jedoch meist wiederum selbst als Werk oder zumindest als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt.
Somit bleibt dem Nutzer in diesen Fällen nur die Möglichkeit für die Reproduktion des geschützten Werkes eine Lizenz vom Rechteinhaber („Reprografen“, Verlage, Museen) zu erwerben. Mit der Abhängigkeit von einem Lizenzgeber war jedoch die vom Gesetzgeber gewünschte Zitierfreiheit im Sinne des § 51 UrhG bei Abbildungen unterlaufen.
Mit der neuen Regelung (§ 51 Satz 3 UrhG) können nun auch ausdrücklich fremde Reproduktionen des zitierten Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden.
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Weitere Änderungen des § 51 UrhG sind nicht erfogt. Es bleibt daher, abgesehen von der Erleichterung zur Nutzung von Reproduktionen, bei den bisherigen strengen Voraussetzungen bei der Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung.
Selbstverständlich entfallen auch nicht die gesetzlichen Pflichten zur Angabe der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und der Quelle (§ 63 UrhG) der Reproduktion.
Christian Eggers, 9. August 2017 (Beitrag aktualisiert am 21. Februar 2018)
Quellen:
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages; Link zuletzt aufgerufen am 21.2.18
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; Link zuletzt aufgerufen am 9.8.17.