Bildrecht Praxis: Nutzung fremder Reproduktionen zum Bildzitat erleichtert

Ab dem 1. März 2018 treten die neuen Regelungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) in Kraft.

Eine für die Praxis wichtige Änderung betrifft das Zitieren von Bildern. Zukünftig sind auch durch das Urheberrecht geschützte Reproduktionen eines Werkes von der Zitierbefugnis des § 51 UrhG erfasst. Dieses vereinfacht das Zitieren mit Abbildungen erheblich.

Die mit dem UrhWissG beschlossenen Änderungen sollen mehr Transparenz (Rechtssicherheit) herstellen und zuglich die Sozialbindung der Urheberrechte zugunsten der Forschung und Lehre ausdehnen.

 

 

Neuregelung des § 51 UrhG „Zitate“ (Ergänzung in roter Schrift hervorgehoben)

 

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

 

 

„Zwickmühle“ geschützte Reproduktion behoben

 

Die Ergänzung zur Zitierbefugnis (§ 51 Satz 3 UrhG) behebt eine Zwickmühle, die die freie Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung häufig verhindert hat. Denn ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder Abbild eines geschützten Gegenstandes kann häufig nicht von dem zitierenden Nutzer selber hergestellt werden. Der Nutzer muss dann auf bestehendes Bildmaterial zurückgreifen. Dieses ist jedoch meist wiederum selbst als Werk oder zumindest als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt.

Somit bleibt dem Nutzer in diesen Fällen  nur die Möglichkeit für die Reproduktion des geschützten Werkes eine Lizenz vom Rechteinhaber („Reprografen“, Verlage, Museen) zu erwerben. Mit der Abhängigkeit von einem Lizenzgeber war jedoch die vom Gesetzgeber gewünschte Zitierfreiheit im Sinne des § 51 UrhG bei Abbildungen unterlaufen.

Mit der neuen Regelung (§ 51 Satz 3 UrhG) können nun auch ausdrücklich fremde Reproduktionen des zitierten Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden.

 

Beispiel zur neuen Regelung des § 51 UrhG

 

A schreibt einen wissenschaftlichen Beitrag über die besondere Maltechnik des berühmten Gemäldes „Sommer in der Stadt“ des Malers B. Die Zitateregelung des § 51 UrhG erlaubt es A das besprochene Werk „Sommer in der Stadt“ ohne B’s Zustimmung und ohne eine Honorierung in dem Beitrag zu veröffentlichen.

Da A jedoch das Werk des B nicht selber abfotografieren kann, nutzt er eine fotografische Reproduktion des Gemäldes „Sommer in der Stadt“ des Kunstausstellers K, die dieser zur Bewerbung der Ausstellung im Internet von Fotograf F hat anfertigen lassen.

Nach der neuen Regelung kann A die Reproduktion des Gemäldes herunterladen und auch dann nutzen, wenn diese selbst ebenfalls geschützt ist. A muss jetzt weder von dem „Reprografen“ F noch von K als möglichen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der Reproduktion die Zustimmung zur Nutzung einholen.

 

 

Auch die „Repros“ eines Werkes können zumindest als Lichtbild geschützt sein. Dieses wird inzwischen dann angenommen, wenn handwerkliches Können zu der Reproduktion beigetragen hat

 

Weitere Änderungen des § 51 UrhG sind nicht erfogt. Es bleibt daher, abgesehen von der Erleichterung zur Nutzung von Reproduktionen, bei den bisherigen strengen Voraussetzungen bei der Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung.

Selbstverständlich entfallen auch nicht die gesetzlichen Pflichten zur Angabe der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und der Quelle (§ 63 UrhG) der Reproduktion.

 

Christian Eggers, 9. August 2017 (Beitrag aktualisiert am 21. Februar 2018)

 

Quellen:

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages; Link zuletzt aufgerufen am 21.2.18

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; Link zuletzt aufgerufen am 9.8.17.