Personenfotos in PR & Marketing – Datenschutz in sechs Fällen

(Aktualisiert am 28. Mai 2018)

Mit der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 stellt sich die Aufgabe, die verschiedenen Fallgruppen der Publikationen von Personenfotos aus dem Blickwinkel des Datenschutzes zu überprüfen.

In diesem Beitrag geht es darum, ob mit Geltung der EU-Gesetzgebung zum Datenschutz nunmehr auch Personenfotos von Unternehmen und staatlichen Einrichtungen (wie etwa einer Kammer) zur Öffentlichkeitsarbeit nach den strengen Gesichtspunkten des Datenschutzes zu behandeln sind. Mittels sechs Grafiken zu den Fallgruppen der Veröffentlichungen (siehe unten) von Personenfotos können Sie sich einen ersten Überblick zu den Anwendungen und Auswirkungen der DSGVO auf Fotoveröffentlichungen verschaffen.

Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert, zuletzt am 28. Mai 2018. Lesen Sie eine Zusammenfassung zur neuen Rechtslage zur Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden bei der Arbeit mit Personenfotos hier.

Aufgrund zahlreicher Anfragen an den Autor: Die Einwilligung ist nicht immer zwingend! Sie ist nur eine von drei möglichen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO zur Arbeit mit Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu finden Sie in diesem Beitrag Informationen: DSGVO und was sich für die Öffentlichkeitsarbeit ändert – 5 Punkte im Überblick

Für eilige Leser: Download der Grafiken „6 Beispiele zur Anwendbarkeit der DSGVO und des KUG“  (inkl. Pressearbeit von Unternehmen und stattlichen Einrichtungen) bei der Publikation von Personenfotos. Bitte das Foto anklicken.

Unübersichtlich ist der Rechtslage bei der Veröffentlichung von Personenfotos. Welche Gesetze gelten für welche Fälle?

 

Die bisherige Rechtslage

Inzwischen hat sich die Fachliteratur des Themas „Personenfotos und Datenschutz in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ angenommen. Dabei besteht Einigkeit, dass Fotos die identifizierbare Personen zeigen, Gegenstand des Datenschutzes im gesamten Foto-Produktionsprozess (Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Weitergeben und Veröffentlichen) sein können.

Uneinheitlich wird jedoch die Anwendbarkeit der Gesetze zum Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen bei Veröffentlichungen zur Unternehmenskommunikation beurteilt. Wurden bisher durch die Rechtsprechung die milderen Regelungen zum „Recht am Bild“ nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) in der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und sogar in staatlichen Einrichtungen angewendet, so könnte diese Rechtsprechung unter dem europaweiten Datenschutzrecht in der Zukunft zumindest eine strengere Auslegung erfahren oder sogar in einigen Fällen durch die DSGVO in Verbindung mit den nationalen Datenschutzgesetzen ersetzt werden. Anwendbare Gesetze auf bestimmte Fallgruppen der Fotopublikationen wären dann die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz in der neuen Fassung (BDSG n. F.) und die Landesdatenschutzgesetze, wenn es sich um öffentliche Stellen eines Bundeslandes handelt. 

Sechs Beispiele in der Gegenüberstellung „Recht am Bild“ und Datenschutz-Grundverordnung

Die nachfolgende Übersicht (Grafik anklicken) zeigt sechs Fallgruppen der Bildnisveröffentlichungen in einer Gegenüberstellung der Anwendungen nach KUG (bisherige Rechtsprechung) und der DSVGO.

 

Zur Darstellung der Fallgruppen in sechs Beispielen zum Verhältnis KUG und DSVGO bitte auf das Bild klicken!

 

Was tun bis zur Klärung?

Weder hat der nationale Gesetzgeber bisher Gebrauch von einer im Rahmen der DSGVO geschaffenen nationalen Sonderregelungsmöglichkeit („Öffnungsklausel“ Art 85 Abs. 2 DSGVO), gemacht noch gibt es zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsprechung zum Verhältnis der neuen DSGVO und dem KUG. Denkbar ist auch, dass z. B. in den Fällen der Event-Fotografie bei denen Fotos vom Veranstalter aufgenommen werden, dieser ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der DSGVO zur Berichterstattung geltend machen kann. Dann wären Einwilligungserklärungen u. U. nicht erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung hier zukünftig tätig werden und damit für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und „öffentlichen Stellen“ mehr Rechtssicherheit besteht.

Bis zur Klärung ist es ratsam Einwilligungen zur Veröffentlichung von Personenfotos im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen (z. B. staatliche Universitäten) nach den Erfordernissen der DSGVO einzuholen. Dieses bedeutet einen erhöhten Aufwand und auch für die veröffentlichende Instanz das Risiko, dass die Nutzung der zuvor mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlichten Fotos ohne Angabe von Gründen und jederzeit vom Abgebildeten für die Zukunft untersagt werden kann. Wie die Erklärungen inhaltlich und formell abzufassen sind, erfahren Sie mit diesem Merkblatt zur Erstellung von Einwilligungen nach der DSGVO www.datenschutz-bayern.de

Eine Checkliste mit Erläuterungen zur Erstellung der Einwilligungstexte finden Sie auch in diesem Artikel.

Wenn Sie sich über den Stand der Problemlösung „Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz“ (nicht nur im Zusammenhang mit Fotos) informieren möchten, können Sie auf der Website von Rechtsanwalt Jan Moenikes mit dem fortlaufend aktualisierten Beitrag  „DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!“ auf dem Laufenden bleiben.

 

Christian W. Eggers, 29. Januar 2018 (aktualisiert am 28. Mai 2018)

Der Autor ist auf Schulungen und Beratungen von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.