Mitarbeiterfotos in Unternehmenspublikationen und die Persönlichkeitsrechte

Letzte Ergänzung dieses Artikels zur DSGVO: 29. Januar 2018.

Persönlichkeitsrechte

Der rechtskonforme Umgang mit Fotos von Mitarbeitenden bereitet den Abteilungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens häufig Schwierigkeiten. Zum einen möchte ein Unternehmen oder eine Organisation über betriebliche Aktivitäten der Arbeitnehmer personifiziert und damit anschaulich berichten und auf der anderen Seite sind dabei die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Firmenangehöriger unbedingt zu wahren.

Einwilligung von Arbeitnehmern in die Veröffentlichung

Die rechtmäßige Veröffentlichung von Personenfotos ist grundsätzlich von der Einwilligung der abgebildeten Personen abhängig.

Nicht nur von akademischer Bedeutung ist die Frage, ob Einwilligungen auf der Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) oder nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuholen sind. Diese Frage ist für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch Unternehmen und Organisationen nicht unumstritten. Zweifellos können Fotografien von erkennbaren Personen auch personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze sein.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (8 AZR 1010/13) wurde entschieden, dass das Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG a. F.) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch den Arbeitgeber nicht anwendbar ist, jedoch datenschutzrechtliche Grundsätze in die weniger strengen Regelungen zum „Recht am Bild“ (KUG) einfließen.

Voraussetzungen zur wirksamen Einwilligung nach der Rechtsprechung

Anwendbar für die Einwilligungen Mitarbeitender sind die Regelungen über das Veröffentlichen von Bildnissen (Personenfotos) nach dem KUG. Weiter ist nach Auffassung des BAG die nach § 22 KUG grundsätzlich formfreie Einwilligung im Falle einer Veröffentlichung des Bildnisses eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf der Grundlage des § 22 KUG hier ausnahmsweise in der Schriftform einzuholen. Weiter setzt die Einwilligung die Freiwilligkeit voraus und sie kann daher nicht durch den Arbeitgeber angeordnet werden.  Insoweit entspricht diese Lösung auch dem durch das BDSG a. F.  gewährten Schutz mit dem formellen Erforderniss der Schriftform (Warnfunktion) und dem datenschutzrechtlichen  Prinzip der Freiwilligkeit der Einwilligung.   

Ein jederzeitiges  Widerrufsrecht der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft ohne besonderen Grund, wie im Datenschutz für den Widerruf der Veröffentlichung personenbezogener Daten vorgesehen, entfällt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer kann z. B. die Löschung einer Internetveröffentlichung seines Bildnisses dann verlangen, wenn in einer Einzelfallabwägung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorgeht.

Zusammenfassung Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung des BAG ist die vom Arbeitnehmer freiwillig und schriftlich (Unterschrift) erteilte Einwilligung unter Kenntnis des Veröffentlichungszweckes („anlassbezogene Einwilligung“) erforderlich und ausreichend.  Ein jederzeitiges Widerrufsrecht ohne einen „wichtigen Grund“ für die Zukunft, wie durch die Regelungen des Datenschutzes gewährt, besteht nicht.

Rechtslage mit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung der EU

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie wird am 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar. Bisher nicht geklärt ist, wie sich die DSGVO auf die Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos von Unternehmen und öffentlichen Stellen auswirkt. Denkbar ist, dass die strengeren Regelungen der DSGVO die bisherige Rechtsprechung (siehe oben) auf der Grundlage des KUG ablösen.

Die nachfolgende Grafik zeigt einen Vergleich zwischen den Ergebnissen bei der Anwendung des KUG nach den Erfordernissen der Rechtsprechung und zwischen dem Ergebnis bei Anwendung der DSGVO auf Mitarbeiterfotos in der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Ein Fall (8 AZR 1010/13) und zwei Lösungen: links geltende Rechtslage, rechts Rechtslage unter Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zum Vergrößern bitte Grafik anklicken

Es spricht vieles für eine direkte Anwendung der Grundsätze der DSGVO für die Handhabung der Einwilligung zur Erstellung, Speicherung Bearbeitung und  Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos. Bis zur Klärung (entweder durch den nationalen Gesetzgeber oder durch die kommende Rechtsprechung) ist es sinnvoll, die Einwilligungen von Mitarbeitern auf der Grundlage der DSGVO einzuholen. Wie die Erklärungen abzufassen sind, erfahren Sie hier:  Merkblatt zur Erstellung von Einwilligungen nach der DSGVO www.datenschutz-bayern.de

Weitere Informationen zur Anwendbarkeit der DSGVO bei Pressearbeit von Unternehmen und Organisationen sowie bei der Publikation von Kunden- und Mtigliederzeitschriften finden Sie hier: https://nordbild.com/personenfotos-dsgvo-und-kug/

 

Christian W. Eggers

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

(Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29. Januar 2018)