Fotonutzungsrechte erwerben – Eine grafische Übersicht

Der Erwerb einer Berechtigung zur Nutzung fremder Fotos, Grafiken und Videos (urheberrechtliche Lizenz) kann nach Bildquellen, honorarfrei oder vergütungspflichtig sowie auch nach Lizenzarten eingeteilt werden (siehe Spalten rechts und Mitte).

Daneben bestehen zahlreiche Ausnahmeregelungen des Urhebrrechtsgesetzes (UrhG) zur Nutzung ohne Lizenzerwerb (rechte Spalte der Grafik).

Anmerkungen zur rechten Spalte der Grafik

§ 24 UrhG („freie Benutzung“) ist restriktiv zu handhaben. Der EuGH in Sachen „Kraftwerk-Beat-Sampling“: Durch die Schaffung bzw. Beibehaltung des deutlich weiteren und die Rechte der Schutzrechtsinhaber stärker beschränkenden § 24 Abs. 1 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber die bei der Umsetzung der EU-Richtlinie geltenden Grenzen überschritten. EuGH Urteil vom 29.07.2019, Az.: C–476/17. Mit der kommenden EU-Urheberrechtsreform und deren Umsetzung soll eine Regelung in § 23 UrhG („unfreie Benutzung“) eine restriktive Formulierung zur ausnahmsweisen Nutzung ohne die Zustimmung des Urhebers und der Inhaber von Leistungsschutzrechten enthalten.

§ 50 UrhG sieht unter Quellenangabe auch die Wiedergabe von Zeitungsartikeln (Auschnitte) vor, wenn diese zur Berichterstattung über Tagesereignisse dienen. Diese Regelung begünstigt jedoch nur die Presse bzw. die Medien oder Publikationen, die regelmäßig über Tagesereignisse berichten.

Aktualisierung vom 15. Februar 2022 zu den gesetzlichen Lizenzen

Die Aktualisierung (Grafik) berücksichtigt das Gesetz zur Anpassung des Urhebrrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts.

Christian W. Eggers, 5. Dezember 2020 (letzte Aktualisierung am 15. Februar 2022)