Urheberrechtsreform – Neue Instrumente des Urheberrechts in der Übersicht – Teil 2 „Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“

Mit der Urheberrechtsreform, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten soll, werden neue Konstrukte zum Urheberrecht eingeführt. Diese Artikelreihe stellt die konzeptionellen Erweiterungen dar und vermittelt einen Überblick zu ihren praktischen Auswirkungen.

Im ersten Teil ging es um das Prinzip der „kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung“. Der zweite Teil der Artikelserie behandelt die Einführung eines neuen Gesetztes für kommerzielle soziale Netzwerke mit Upload-Funktionen zur öffentlichen Wiedergabe von gestalteten Inhalten wie z. B. Filmen, Grafiken und Fotos. Ein Paradebeispiel hierfür ist YouTube.

Update vom 24. Februar: Übersicht zu den Berechtigungen zu Einstellen von fremden Werken in soziale Netzwerke:

Funktionsweisen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG)

Anhand der nachfolgenden Grafik sind die wichtigsten Regelungsbereiche schematisch dargestellt.

 

                                                     

Mutmaßlich erlaubte Nutzungen

In der linken Spalte im Kasten „Kommerzielle Upload-Plattform“ sehen Sie die Einordnung der „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“. 

Dieses bisher dem Urheberrecht völlig fremde Konstrukt (§§ 9 bis 12 UrhDaG-E; siehe S. 49 ff des Entwurfes) führt schnell zu einem Missverständnis: Die ungewöhnliche rechtliche Figur stellt keine gesetzliche Erlaubnis dar, fremde Werke schon dann nutzen zu dürfen, wenn die Werknutzung im Sinne des § 10 UrhDaG-E geringfügig ist.

Es handelt sich also bei Vorliegen der Voraussetzungen der „geringfügigen Nutzungen“ nicht um eine Erlaubnis entsprechend der in der linken Spalte der Grafik im ersten grünen Kasten von oben dargestellten vertraglichen und gesetzlichen Erlaubnisse.

Mit dem Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzung soll laut Entwurf verhindert werden, dass eine Plattform den Austausch der Nutzer über zu kritisch eingestellte Upload-Filter lahmlegt. So sollen bestimmte „Indizien“ dafür sprechen, dass der Upload rechtmäßig erfolgte.

Die Vermutung für die Rechtmäßigkeit muss daher von einem Rechteinhaber („Kreativen“) widerlegt werden, damit der rechtmäßige Zustand wieder herbeigeführt werden kann. Das ist ungewöhnlich und im Urheberrecht bisher nie dagewesen.  

Zu „nicht kommerziellen Zwecken“ – Was ist kommerziell?

Eine Voraussetzung für den Anschein einer erlaubten Nutzung  ist gemäß § 10 UrhDaG-E die, dass der fremde Inhalt nicht kommerziellen Zwecken dient.

Was genau „kommerziell“ ist, wird in dem Gesetzesentwurf nicht erörtert.

Die Beantwortung der Frage ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung: Das Konstrukt der mutmaßlich erlaubten Nutzung soll die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) der Nutzer gewährleisten.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Meinungsäußerungen mittels gestalterischer Ausdrucksformen unter Verwendung fremder Inhalte durch Upload-Kontrollen auf Grund des nunmehr bestehenden Haftungsrisikos des Dienstanbieters  „abgewürgt“ werden (siehe Entwurf S. 49).

Daraus wird auch deutlich, welche Kriterien für die Einordnung in „kommerziell“ und „nicht kommerziell“ heranzuziehen sind: Dient der Beitrag des Nutzers überwiegend der Ausübung der Meinungsfreiheit und/oder der Kunstfreiheit, besteht eine nicht kommerzielle Nutzung.

Damit tut sich die Frage auf, ob eigentlich nur natürliche Personen oder etwa auch ein private Unternehmen sogenannte „Memes“ posten können, ohne dass diese als kommerziell eingestuft werden.

Konsequenter Weise, ja! Artikel 19 Abs. 3 Grundgesetz bestimmt, dass Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Träger der Grundrechte Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit können auch juristische Personen, wie etwa eine GmbH oder eine AG, sein.

Dient also das Posting eines Unternehmens überwiegend der Ausübung der Kunst- oder Meinungsfreiheit, müsste der Inhalt auch als „nicht kommerziell“ einstuft werden.

Unternehmens-Postings können damit grundsätzlich auch die Kriterien der geringfügigen Nutzung erfüllen und damit in den Bereich der mutmaßlich erlaubten Nutzungen fallen.

Ob es sich bei einem Posting eines Unternehmens noch um Meinungsausübung oder reine Werbung (kommerziell) handelt, kann nur im Einzellfall ermittelt werden. Fraglich, wie ein Upload-Filter diese Aufgabe bewältigt.  

Christian W. Eggers, 7. April 2021 (letzte Aktualisierung am 24. Februar 2022)

Anmerkung: Stellvertretend für die Kritik von Fotografenverbänden an dem Gesetzesvorhaben verweise ich auf einen Beitrag einer Initiative von Fotografinnen und Fotografen: https://fotografie-hat-urheber.de/