„Wir fotografieren!“ Was gehört auf die Info-Tafeln bei der Veranstaltungsfotografie?

Letzte Aktualisierung diese Artikels: 21. März 2019

Die nachfolgenden zwei Grafiken zeigen im Beispiel, wie Sie Ihren Informationspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO bei der Veranstaltungsfotografie mittels Hinweistafeln nachkommen können.

Die Beispiele dienen zur Orientierung hinsichtlich des Aufbaues und der Gliederung von Fotografierhinweisen bei der Veranstaltungsfotografie im „berechtigten Interesse“ (Unternehmen und Vereine) und im „öffentlichen Interesse“ (Behörden und „sonstige öffentliche Stellen“). Der genaue Inhalt der Informationen nach Art. 13 DSGVO richtet sich von Fall zu Fall nach dem Umfang der Bildnutzungen und den gewählten Verbreitungswegen.

Die Grafik zeigt die Umsetzung der Informationspflichten bei der Event-Fotografie auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 Buchst. f DSGVO („berechtigte Interessen“) für Unternehmen und Vereine
Die Grafik zur Pressearbeit öffentlicher Stellen verdeutlicht im Beispiel die Umsetzung der Informationspflichten mittels Info-Tafelen zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO („öffentliches Interesse“)

Bei öffentlichen Stellen der Bundesländer ist zusätzlich die entsprechende Rechtsgrundlage aus dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz zu nennen. Handelt es sich um eine öffentliche Stelle des Bundes, ist als Rechtsgrundlage zusätzlich § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzugeben.

Sie können die Beispiele im Dateiformat PDF (DIN A4 zum Ausdrucken) hier herunterladen und die Grafiken entsprechend der Lizenz CC BY-SA 3.0 DE nutzen.

Um einem leider häufigen Missverständnis vorzubeugen:

Das Aushängen oder Aufstellen von Fotohinweisen erfüllt lediglich die Informationspflichten des Verantwortlichen und berechtigt nicht schon für sich allein zur Datenverarbeitung. Im ersten Schritt sind immer die (passenden) Rechtsgrundlagen für die geplanten Aufnahmen und Fotonutzungen zu prüfen.

Prüfung der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO „berechtigte Interessen“ für Unternehmen und Vereine siehe hier: Prüfungsschema „berechtigte Interessen“

Prüfung der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO „öffentliches Interesse“ für öffentliche Einrichtungen siehe hier: Prüfungsschema „öffentliches Interesse“

 

Christian W. Eggers, 1. Dezember 2018; letzte Aktualisierung des Artikels am 21. März 2019

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.