Die Geister, die ich nicht rief – Rechtliche Aspekte zum Doppelgänger aus dem Cyberspace

Christian W. Eggers

Dieser Artikel geht der Frage nach, ob sich eine real lebende Person unter Anwendung des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) gegen die Verbreitung einer KI-generierten Foto-Doppelgängerschaft wehren kann. (1)

Problemstellung – Der Zufall regiert

Wie praktisch! Einfach ein Bildthema in den Bild-Generator einer Künstlichen Intelligenz eingeben und blitzschnell stehen einige Motive mit Variationen des gewünschten Fotos zum Download bereit.

Kostengünstig ist diese Produktionsweise von Inhalten auch noch. Spart man doch die Vergütung der Urheber und Urheberinnen. Zeigt das Ergebnis des Generators dann noch agierende Personen im Bild, muss man sich noch nicht einmal um einen sogenannten „Modelrelease“ bemühen.

Die Künstliche Intelligenz komponiert  eine neue „künstliche“ Person, deren Physionomie sich aus dem Datenbank-Fundus von Millionen Personenfotos zusammensetzt. 

Was aber, wenn die auf diese Weise digital erzeugte Person einem „echten“ Menschen zum Verwechseln ähnlich sieht? Die reale Person ist vielleicht gar nicht damit einverstanden, dass sie beispielsweise in einer Werbeanzeige für Hygieneartikel abgebildet wird. Oder, ebenso beispielsweise, im Rahmen einer Werbung einer Partei, die im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird, auftaucht. Muss die real lebende Person es hinnehmen, dass ihr zufälliges KI-Abbild für die Zwecke Fremder vereinnahmt wird?

Mit einem KI-Bildgenerator erstelltes Motiv einer Menschengruppe. Das Thema wird textlich eingegeben. Hier wurde „Eine Versammlung“ eingegeben. Nach einem Klick auf „Generate“ erscheint nach kurzer Zeit ein Motiv mit Variationen. Die Bilder können heruntergeladen werden.

Die Wahrscheinlichkeit der zufälligen virtuellen Doppelgängerschaft, erzeugt durch eine KI, mag jetzt noch gering erscheinen. Jedoch wird dieses Phänomen früher oder später mit der Ausbreitung der KI als Bildproduzent zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Die rechtliche Einordnung der „analogen“ tatsächlichen Doppelgängerschaft  lässt sich aus den Grundsätzen des spezialgesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechts „Recht am eigenen Bild“ vornehmen.   

Rechtsprechung zur realen und gewollten Doppelgängerschaft

Zur  gewollten und damit nicht zufälligen Doppelgängerschaft  musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtmäßigkeit einer Werbung für Konzerte einer Tina Turner Tribute Show befassen. (2)  

„Es ging um die Frage, ob das Double Dorothea „Coco“ Fletcher dem Original zu ähnlich sieht – und ob Werbeplakate mit ihrem Foto und dem Titel „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ den Eindruck erwecken, der Superstar selbst stehe auf der Bühne oder unterstütze die Show.“ (3)

Die wahre Tina Turner machte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG gegen die Verbreitung geltend.

„Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) schützt fotografierte Personen nicht nur vor unbefugter Nutzung ihres Abbildes. Auch dann wenn eine Doppelgängerschaft in der Weise einer Verwechselung ausgenutzt  wird, kann sich das Original dagegen wehren. Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird. Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll, indem sie deren Namen und Bildnis zu Werbezwecken verwendet habe.“ (4)  

In Falle der Tina Turner Doppelgängerin kam der BGH jedoch zu dem Schluss, dass eine Einwilligung der echten Tina Turner auf Grund der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht erforderlich gewesen sei. Denn die Verbreitung des Bildnisses der Doppelgängerin  habe einem höheren Interesse der Kunst gedient. Dieses überwiege in diesem konkreten Fall das Schutzinteresse der Klägerin Tina Turner.

Ungewollt erzeugte Doppelgängerschaft

Wie ist die Doppelgängerschaft im Falle einer zufälligen Ähnlichkeit eines KI-Fotos mit einer real existierenden Person zu beurteilen? Wie oben dargelegt, kann ein Doppelgängerbild grundsätzlich  in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild gemäß KUG fallen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dieses Bild das Produkt eines Malers, einer Fotografin oder auch das Produkt einer Künstlichen Intelligenz ist.

Verschuldensunabhängige Haftung als Störer

Nun könnte man meinen, dass bei einer ungewollten Doppelgängerschaft der Zufall eine Rolle spielt und damit ein Anspruch auf Unterlassung entfällt. Zu bedenken ist aber, dass der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig besteht. Von dem Publizierenden des Doppelgängerbildes kann völlig losgelöst von einem Verschulden die Beseitigung der Störung verlangt werden. Die real lebende Person hat die Rechte, so als wäre ihr eigenes Bild ohne die grundsätzlich erforderliche  Zustimmung verbreitet worden.  Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Anspruchsberechtigte nicht prominent ist.

Prüfung der Ausnahmetatbestände zum Einwilligungserfordernis

Wird also das Bild eines Doppelgängers versehentlich produziert und anschießend publiziert, ist im Rahmen des Schutzkonzeptes des Rechtes am Bild zu fragen, ob ein Ausnahmetatbestand zur Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG besteht.

„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“

Deepfakes von Versammlungen und Zeitgeschehen

Für (Personen-) Abbildungen die mittels künstlicher Intelligenz erschaffen werden, hat der europäische Gesetzgeber den Begriff „Deep Fake“ gewählt.

Art. 50 Absatz 3 Satz 1 KI-Verordnung  bestimmt: „Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deep Fake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Naturgemäß können derartige Bilder nicht auf der Grundlage der Ausnahmetatbestände Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) und Versammlung (23 Abs. 1 Nr. 3), verbreitet werden. Denn diese Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis hat der Gesetzgeber zur Privilegierung der Berichterstattung erschaffen. Eine gefälschte Fotografie kann das Kriterium Bildberichterstattung nicht erfüllen. Die genannten Ausnahmen begünstigen dokumentarische Bildberichterstattung zur Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit.  Für die Fälle der im Bild nicht realen Versammlung und des nicht dokumentarischen bzw. vorgetäuschten Zeitgeschehens bedarf es somit stets einer Einwilligung des realen Doppelgängers in die Verbreitung. (5)

Beiwerk-Doppelgänger und der Kunst-Doppelgänger

Ausnahmetatbestände, unter denen ein digitaler Doppelgänger unter Umständen im Bild ohne Zustimmung der realen Person verbreitet werden kann, könnten die Beiwerkregelung sowie die Regelung zum „höheren Interesse der Kunst“ sein.

Beiwerk-Doppelgänger

Denkbar ist, dass der digitale Doppelgänger als Beiwerk im eigentlichen Foto-Motiv erscheint. In diesem Falle gilt die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Erscheint also der digitale Doppelgänger mehr oder weniger zufällig neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeit, würde damit der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch erfüllt sein und eine Einwilligungsfreiheit für diese Abbildung einer real lebenden Person an dieser Stelle nicht von vorn herein ausscheiden.

Aber ist das wirklich so?

Bei historischer Betrachtung des Grundes für die Einführung der Beiwerkregelung ist ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Regelung sollte Fotografinnen und Fotografen das Leben erleichtern. Ein Foto darf nicht allein schon bei der Anfertigung des zu publizierenden Werkes verhindert werden, nur weil eine Person zufällig in das Motiv hineinläuft oder sich im erfassten Bildausschnitt, dem eigentlichen Motiv, aufhält.  Bei dieser Betrachtung ist die Beiwerkregelung, so wie die Regelungen „Versammlung“ und „Zeitgeschehen“ eine Privilegierung, die für reale Umstände besteht. Nämlich die der Fotografinnen und Fotografen bei der Arbeit ganz altmodisch mit einer echten Kamera unter Körpereinsatz an einem realen Ort.  

Doppelgänger im höheren Interesse der Kunst

Denkbar ist, dass der digitale Doppelgänger dem höheren Interesse der Kunst dienen kann. Geht man richtigerweise davon aus, dass ein reines (!) KI-Produkt niemals Kunst im Sinne des Urheberrechts sein kann, fragt es sich wie ein KI-Bild dem Interesse der Kunst dienen kann. Die Frage lässt sich mit der Rechtsprechung zur analogen Doppelgängerschaft beantworten. Stellt eine Personenabbildung eine Werbung oder Information über eine künstlerische Darbietung, eine Ausstellung  sowie weitere Veranstaltungen mit künstlerischen Inhalten dar, dann ist diese Werbung bzw. Information auch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG im Dienste der Kunst. Auch hier kommt also grundsätzlich die Einwilligungsfreiheit in Betracht.

Das „besondere Interesse“ des realen Doppelgängers an der Nichtverbreitung

Nach dem Schutzkonzept des Rechts am Bild ist nach dem Vorliegen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände gemäß § 23 Abs. 1 KUG abschließend das besondere Interesse des Abgebildeten an einer Nichtverbreitung für die individuellen Umstände seiner Person und die Umstände der konkreten Verbreitung zu prüfen.

Wie dargelegt, kommen das Entfallen der Einwilligung bei KI-Doppelgängerschaften lediglich für die Ausnahmen „Beiwerk“ (sehr zweifelhaft) und „Kunst“ in Frage. Neben den bekannten Fallgruppen der Rechtsprechung  zum Vorliegen des besonderen Interesses des Abgebildeten an einer Nichtverbreitung trotz eines Ausnahmetatbestandes müsste zukünftig an dieser Stelle die Frage aufgeworfen werden, ob und wie der Umstand „maschineller Doppelgänger“ und Deepfake in die Abwägung zum besonderen Interesse der Nichtverbreitung trotz Einwilligungsfreiheit einfließen muss.   

Ergebnis zur Anwendbarkeit des Kunsturheberrechtsgesetzes auf KI-Doppelgänger

„Für die klassische Produktwerbung gilt weiterhin, dass niemand sich gefallen lassen muss, dass seine Person ungefragt zu kommerziellen Zwecken vermarktet wird“. (5)

Das gilt auch dann, wenn ein digitaler Doppelgänger hierfür „an den Start geht“.

Die Regelungen zur Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG „Versammlung“ und „Zeitgeschehen“ sind nicht anwendbar auf die digitale Doppelgängerschaft. Das Einwilligungserfordernis für KI-Personenfotos kann nicht durch diese Ausnahmen entfallen. Denn diese Ausnahmen bestehen für die Bildberichterstattung und nicht für fiktive Vorgänge.

Ringt man sich durch, die Beiwerk-Regelung und die Kunst-Regelung auf die KI-generieten Doppelgängerfotos grundsätzlich für anwendbar zu halten, muss in der abschließenden Abwägung zum besonderen Interesse des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) dem Umstand einer KI-generierten Abbildung Rechnung  getragen werden. Denkbar ist, dass zukünftig auch die Deepfakes im Sinne der KI-Verordnung als ein besonderes Interesse des Abgebildeten zur Nichtverbreitung seines Doppelgängerbildes zu berücksichtigen sind. So könnten Deepfakes in die sich fortlaufend entwickelnden Fallgruppen der Rechtsprechung  zu den der Verbreitung entgegenstehenden besonderen Interessen des Abgebildeten eingehen. 

Christian W. Eggers – eggers@nordbild.com – (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 5. Mai 2024) Hinweis: Dieser Artikel wurde ohne Hilfe einer KI erstellt. Die Abbildung einer Versammlung (Picknick) wurde mit Hilfe des Microsoft KI-Bildgenerators zur Veranschaulichung der Funktionsweise von KI-Generatoren erstellt.

  1. Eine hier nicht behandelte Frage ist die Anwendung der DSGVO in den Fällen der KI-Doppelgängerschaft. Dazu demnächst mit einem weiteren Artikel mehr.   
  2. BGH, Urt. v. 24.02.2022, Az. I ZR 2/21
  3. https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/tina-turner-bgh-101.html  
  4. BGH, Urt. v. 24.02.2022, Az. I ZR 2/21
  5. Der Gesetzestext benennt „Zeitgeschichte“. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist darunter „Zeitgeschehen“ zu verstehen.
  6. Nie­der­lage für Tina Turner im Streit um Dop­pel­gän­gerin, Legal Tribune Online

Kennzeichnungspflichten von KI-generierten Bildern in journalistischen Formaten

Kürzlich erschien ein Artikel unter der Überschrift „Aufregung: Netflix verfälscht mit KI heimlich historische Bilder für Doku“. (1) Mit Einzug der Künstlichen Intelligenz (KI) ist die Verfälschung und sogar die Erfindung von dokumentarischen Fotos kaum noch eine Arbeit, die abschreckt. Was nicht passt, wird passend gemacht. Und das in Sekunden gegen kleines Geld über einen KI-Generator.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Bildmanipulation der Wirklichkeit, den sogenannten Deepfakes, und der hierfür bestehenden Kennzeichnungspflicht in journalistischen Formaten.  

Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte (Foto, Audio, Video), die durch Techniken der künstlichen Intelligenz abgeändert, erzeugt bzw. verfälscht worden sind. (2)

Bilder, die auf Grund der Vortäuschung oder Verfälschung der Wirklichkeit als Deepfakes bezeichnet werden, sind nicht aus sich heraus  in der Herstellung und der Publikation rechtswidrig. Jedoch bestehen für derartige Bilder (Videos und Fotos) in journalistischen Formaten unter gleich mehreren Aspekten Kennzeichnungspflichten.

Kennzeichungspflicht auf Grund von Transparenzanforderungen gemäß KI-Verordnung

Auch auf Grund der nunmehr massenhaften Ausbreitung der fotorealistischen Manipulationen, schnell und einfach hergestellt mittels Generatoren der Künstlichen Intelligenz (KI), hat der europäische Gesetzgeber Regelungsbedarf zu täuschend echten Fotografien und Videos erkannt. Dieseser ist, neben vielen weiteren Regelungen zum Einsatz der KI, mit der „EU-Verordnung über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz“ (nachfolgend „KI-Verordnung“ genannt) umgesetzt. (3)

Deepfakes sind als „KI-Systeme mit Transparenzanforderungen“ eingestuft. Die Transparenzanforderung wird durch Kennzeichnungspflicht sichergestellt. Die Pflicht trifft nicht nur Betreiber von KI-Diensten, sondern auch die Nutzenden der Dienste, die ein KI-Bild publizieren.

Art. 50 Absatz 3 Satz 1 KI-Verordnung  bestimmt: „Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deep Fake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Art. 50 Absatz 3 Satz 4 KI-Verordnung manifestiert weiter eine grundsätzliche Kennzeichnungspflicht für textliche Informationen. „Wer ein KI-System einsetzt, das Text generiert oder manipuliert, der zu dem Zweck veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich generiert oder manipuliert wurde.“  (4)

Es kann aus der Spezifikation der Kennzeichnungspflicht auf „Informationen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und deren Inhalt von öffentlichen Interesse sind“,  auch gefolgert werden, dass  insbesondere für journalistische Publikationen die Kennzeichnungspflicht auch von Bildern (Videos und Fotos), die mittels einer KI generiert werden, besteht.

Hintergrund zur Regelung

Mit der KI-Verordnung hat der EU Gesetzgeber zunächst den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundfreiheiten der EU-Bürgerinnen und Bürger im Auge. Mit der Formulierung des Art. 50 Absatz 3 Satz 4 KI-Verordnung  wird zusätzlich eine weitere Stoßrichtung deutlich. Obwohl nicht im „ureigensten“ Kompetenzbereich des EU-Rechts angesiedelt, mag der medienrechtliche Aspekt, dass mittels Deepfakes Fehlinformationen verbreitet werden können und damit die politische Willensbildung der EU-Bürgerinnen und Bürger durch fotorealistische Manipulationen beeinflusst werden kann, ein Hintergrund zur Kennzeichnungspflicht gemäß der Tranzparenzregelung des Art. 50 KI-Verordnung sein. (5)

Nationale Regelungen, aus denen sich die Offenlegung von Deepfakes schon jetzt ergibt

Neben der EU KI-Verordnung (die wahrscheinlich erst in der zweiten Häfte des Jahres 2024 in Kraft treten wird) ) ergeben sich aus nationalen Regelungen zum Medienrecht schon jetzt Kennzeichnungspflichten, die auch auf KI-generierte Bilder anwendbar sind.

Pressekodex des Presserates

Für die sich dem Reglement des Pressekodex des Presserates selbstverpflichtend unterstellten Verlage ergibt sich eine nicht (!) gesetzliche Kennzeichnungspflicht aus der Regelung zur Kennzeichnung von Fotomontagen und Symbolbildern nach dem Pressekodex „Ziffer 2.2 Symbolfotos„:

„Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind

  • Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)
  • symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)
  • Fotomontagen oder sonstige Veränderung

deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.“

Im Dezember 2023 rügte der Presserat die Zeitschrift „Lisa“ auf Grund einer Fotostrecke zu dem Artikel „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“. Die Fotos waren mittels Software generiert worden und nicht als Manipulationen gekennzeichnet.

Auch wenn der Pressekodex als eine Selbstverpflichtung nicht den Rang eines Gesetzes erlangt, kann er dann herangezogen werden, wenn es um die Definition anerkannter journalistischer Grundsätze geht. Diese werden in dem rechtlich bindenden Medienstaatsverträgen und den Landespressegesetzen eingefordert.

Kennzeichnungspflicht als Folge der Sorgfaltspflichten aus dem Medienstaatsvertrag

Der Medienstaatsvertrag (MStV) bestimmt, dass im Netz publizierende Verlage und „andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Infor­mationen enthalten sind“  journalistische Standards einhalten müssen (§ 19 MStV).

Die verbindliche Pflicht zur Benennung von Quellen der Inhalte sowie die Kennzeichnung von symbolischen Illustrationen ergibt sich damit für Internet-Medien aus dem Medienstaatsvertrag. Einzubeziehen sind damit auch KI-generierte Bilder (Fotos und Videos), die einem Text zur Illustration  beigestellt werden. Die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt besteht mit dem seit 2020 geltenden Staatsvertrag auch für Blogs, mit denen regelmäßig journalistisch-redaktionell aufbereitete Inhalte zur Information der Allgemeinheit verbreitet werden.   

Landespressegesetze

Traditionell galten die Landespressegesetze für Druckwerke. Inzwischen regeln Landespressegesetze in erster Linie die Rahmenbedingungen der Presse und definieren die Anforderungen an die Presse sowie auch deren Rechte im Allgemeinen. Auch hier werden journalistische Sorgfaltspflichten konstituiert. Beispiel Hamburgisches Pressegesetz:

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 19), bleibt unberührt.“

Wie bereits dargelegt, umfasst die journalistische Sorgfalt die Kenntlichmachung von Bildern, die die Wirklichkeit verfremden, aber realistisch wirken. Ob diese Inhalte nun mittels KI, mittels Photoshop oder Klebstoff und Schere erstellt werden, ist für die Bewertung einer Kennzeichnungspflicht unerheblich. Es muss für die Leserschaft durch einen Hinweis, z. B. in der Bildunterschrift, deutlich werden, dass das gezeigte Motiv die Wirklichkeit vortäuscht, manipuliert oder lediglich als „Symbol-Illustration“ austauschbar einem Text hinzugefügt wurde.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte zur Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Inhalten  

Denkbar ist es, die unterlassene Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten von journalistischen Produkten als eine „unlautere geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu behandeln.

Werden beispielsweise zahlungspflichtige Artikel und Bilder zur Information der Leserschaft seitens eines Zeitungsverlages angeboten und bestehen die Inhalte aus KI-generierten Beiträgen ohne eine Kennzeichnung, kann darin eine Täuschung der Leserschaft über die Qualität der jeweiligen Zeitung als ein journalistisches Produkt gesehen werden. So zum Beispiel im Falle der Fotostrecke zu den „99 Pasta-Rezepten zum Nachkochen“.    

Christian W. Eggers – 25. April 2024 – eggers@nordbild.com (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 26. April 2024)

  1. https://winfuture.de/news,142379.html
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/Deepfake
  3. Stand zum Gesetzgebungsverfahren: Am 13. März 2024 hat das EU-Parlament der Verordnung zugestimmt. Nach der formellen Zustimmung der Mitgliedstaaten sowie der Übersetzung der Verordnung in alle Amtssprachen sowie der darauf folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung mit dem Ablauf von 20 Tagen in Kraft. Es ist damit zu rechnen, dass die Verordnung noch im diesem Jahr 2024 in Kraft tritt.
  4. Im Gegensatz zur Publikation von KI-generierten Bildern besteht die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte nicht, wenn sie redaktionell überprüft werden. Ein solche Regelung für „dokumentarische“ Bilder einer KI oder sonstigen Manipulation wäre sinnlos.
  5. Grundsätzlich ist das Medienrecht vorwiegend eine nationale Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die EU-Gesetzgebung im Bereich Medien ist darauf ausgerichtet, den freien Verkehr von audiovisuellen Diensten innerhalb des Binnenmarkts zu fördern und gemeinsame Standards festzulegen, die die Vielfalt und Qualität der Medien in Europa schützen sollen.

Neuerscheinung „Praxis-Guide Bildrechte“

Pünktlich zum Jahreswechsel 2023/2024 ist der neue Praxis-Guide Bildrechte im Verlag Springer Gabler erschienen. Die eBook Ausgabe ist bereits hier abrufbar: Link zu Springer Gabler

Der jetzt erschienene „Praxis-Guide Bildrechte“ ist die umfangreichere und aktualisierte Fortführung der beiden erfolgreichen Vorauflagen des „Quick Guide Bildrechte“. Die Erstauflage erschien 2017.

Das in Kürze erhältliche gedruckte Buch erscheint in einem neuen, etwas größeren, Format und umfasst 311 Seiten mit 44 Abbildungen.

Wie die Vorauflagen soll der Praxis-Guide ein verständlicher, fallbezogener Ratgeber mit praxisnahen Beispielen sein. „Ampel-Checklisten“ und Fotobeispiele aus der Praxis für die Praxis helfen dabei sich in den relevaten Fallkonstellationen des Bild- und Fotorechts zurechtzufinden.

Auf Basis der Gesetzeslage (DSGVO, KUG, UrhG, UrhDaG, u.v.m.) erhalten Sie Antworten zu den häufigsten Fragen der rechtskonformen Verwendung von Bildmaterial. Das Buch ist für Nicht-Juristen geschrieben, die im Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit, als Fotografen, Blogger oder Bildrechtemanager arbeiten. Im Fokus stehen die typischen Anwendungsfälle der digitalen Publikation von Fotos, Videos, Logos, Animationen, Designs und Grafiken. Mit vielen Bildbeispielen, Praxisfällen, Leitsätzen und Checklisten werden die rechtlichen Fragestellungen einfach und verständlich beantwortet. Kritische Punkte Ihres Handelns werden so für Sie schnell erkennbar.

Christian W. Eggers: Praxis-Guide Bildrechte, Rechtssichere Bildnutzung – der Leitfaden für Unternehmen, Behörden, Vereine, Journalisten, Blogger und Fotografen, ISBN 978-3-658-42714-6, 2023, Editon 3, XVIII, 311 S. 45 Abb., 44 Abb. in Farbe. Das gedruckte Buch kostet bei Springer Gabler Euro 54,99.

Link zum Verlag: https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-42715-3

Chrisian W. Eggers – 3. Dezember 2023 – eggers@nordbild.com

Wie lange müssen Fotoeinwilligungen aufbewahrt werden?

Das Speichern von Fotoeinwilligungen stellt eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze dar. Rechtsgrundlage hierfür ist die Erfüllung der Nachweispflicht zur rechtmäßigen Datenverarbeitung. Mit dem Löschen von Personenfotos stellt sich die Frage, wie lange Fotoeinwilligungen aufzubewahren sind. Im Rahmen von Löschkonzepten sollten auch die Einwilligungen berücksichtigt werden.

Wichtig: Fotos, die Sie in Ihr Langzeitarchiv übernommen haben: Hier dauert die Verarbeitung, wenn auch eingeschränkt, an. Die Löschung der Einwilligungen sollte (darf!) nicht erfolgen.

Löschen von Einwilligungen für die Fotos, die Sie gelöscht haben

„Auch Nachweis- und Rechenschaftspflichten gelten nicht ewig, wenngleich eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist. Sie enden dann, wenn die Verarbeitung vollständig abgeschlossen ist, die aufgrund der Einwilligung verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen nicht mehr vorhanden sind und der Verantwortliche kein rechtliches Interesse (etwa mit Blick auf Schadensersatzprozesse, vgl. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO) mehr daran hat, den Nachweis noch führen zu können.“

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD): Aktuelle Kurz-Information 8: Aufbewahren von Einwilligungen

https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki08.html

Kopplung der Löschung an Verjährungsfristen

Vertretbar ist es, die Aufbewahrungsfrist von Fotoeinwilligungen an die Verjährungsfristen für Rechtsverletzungen zu koppeln. Hierbei sind die Verjährungen von Bußgeldern und die zivilrechtliche Verjährung von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte zu beachten.

  • Die DSGVO selbst enthält keine Benennung von Verjährungsfristen. Vielmehr werden Bußgelder und Ahndung von Verstößen nach § 31 ff Ordnungswidrigkeitengesetz behandelt. Das führt jedoch nicht weiter, weil die zivilrechtlichen Ansprüche daneben mit anderen Fristen bestehen.
  • Denkbar ist es, die Aufbewahrung von Einwilligungen  zur Veröffentlichung von Personenfotos an § 48 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu koppeln. Hier verjähren Strafbarkeit und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach 3 Jahren. „Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.“
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten jedoch Fristen von bis zu 10 Jahren vor. Die absolute Verjährung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen)  tritt erst nach 10 Jahren ein.

Zur Sicherheit empfiehlt sich die Aufbewahrung von Fotoeinwilligungen bei einmal im Internet (das ja nie vergisst) veröffentlichten Fotos ab Löschung des Fotos (inkl. der Archivdatei) für 10 Jahre.

Christian W. Eggers – 4. August 2023 – eggers@nordbild.com

DSGVO-Vertragsmuster

Muster-Dokumente zum Fotorecht – Service zum „Quick Guide Bildrechte“

Hier finden Sie Vertragsmuster zum Fotorecht. Die 64 Seiten umfassende Sammlung beinhaltet neben einigen Prüfungsschemata u.a. Muster-Einwilligungen zur Bildnutzung entsprechend der DSGVO, Fotografenvertäge und Datenschutzhinweise zur Event-Fotografie sowie Model-Verträge.

Letzte Aktualisierung der Sammlung am 3. August 2023

Urheberrecht und die Nutzung von Bildmontagen der Künstlichen Intelligenz

Mit den neuen Angeboten zur Verwendung Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Grafiken und Fotomontagen sind eine Reihe von Fragen im Bezug zum Urheberrecht und der rechtmäßigen Nutzung fremder Werke, die durch einen KI-Bildgenerator zu einem neuen Produkt verarbeitet werden, verbunden.

Eine wichtige Frage für die Praxis der Bildnutzenden ist die nach der rechtmäßigen Nutzung von Bildmontagen und Grafiken, die aus fremden Bildelementen und Bildern erzeugt werden.

Produkte Künstlicher Intelligenz und der urheberrechtliche Schutz

Rein maschinell hergestellte Fotomontagen können selbst nicht urheberrechtlich geschützt sein. Nutzen Sie einen Dienst, der Ihnen nach der Eingabe von Schlagworten eine Grafik oder eine Fotomontage „auswirft“, haben Sie keine Schöpfung im Sinne des Urheberrechts vorgenommen. Das Urheberrecht fordert, dass ein Mensch unter Nutzung seiner Gedanken und seiner Kreativität bewusst gestaltet. Demnach genießen mittels Künstlicher Intelligenz hergestellte Gestaltungen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Zu einem anderen Ergebnis ist zu kommen, wenn Sie selber die durch eine Künstliche Intelligenz erzeugte Gestaltung lediglich als Vorlage für Ihre weiteren Gestaltungen verwenden. Je nach schöpferischem Grad der Umgestaltung des Produktes der Künstlichen Intelligenz kann Ihr Endergebnis als eine urheberähnliche Leistung oder sogar als ein Werk durch das Urheberrecht geschützt sein.

Rechtmäßigkeit der Nutzung von Fotomontagen der Künstlichen Intelligenz

Aus der Perspektive der Bildnutzenden stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bildmontagen der Künstlichen Intelligenz genutzt werden können.

Gesetzliche Lizenzen zur Nutzung von Produkten der Bildgeneratoren

Für die Nutzung einer von Ihnen über einen KI-Anbieter generierten Bildmontage, die aus fremden Bildern erstellt wurde, können Sie nicht anführen, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG eine zulässige Umgestaltung vorliegt. Denn für eine zustimmungsfreie Umgestaltung bedarf es der kreativen Handlung eines Menschen. Daraus folgt, dass Sie kein Urheberrecht an dem KI-Bild erwerben. Weiter ist es auch nicht möglich, dass Sie sich im Streitfall eines Plagiatsvorwurfes durch Urheber, deren Werke oder Teile ihrer Werke verwendet wurden, auf zulässige Umgestaltungen berufen können.

Sollten Sie durch weitere Eingriffe selber die Gestaltung des KI-Produktes verändern und damit die hohen Anforderungen erfüllen, ein eigenständiges Werk erschaffen, liegt darin eine zulässige Umgestaltung fremder Werke. Damit besteht eine gesetzliche Lizenz zur Nutzung der Bildelemente aus fremden Werken, die der Bildgenerator zusammengefügt hat.

Vertragliche Lizenzen zur Nutzung von Produkten der Bildgeneratoren

In der Regel werden Grafiken und Bildmontagen über Anbieter von KI-Dienstleistungen erstellt und dann ohne weitere Umgestaltungen genutzt.

KI-Anbieter stellen Nutzungsbedingungen auf, die Sie mit der Nutzung des Portals akzeptieren. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten vom KI-Anbieter aufgestellte Regelungen zur Verwendung der „ausgeworfenen“ Bilder. Damit ist jedoch keine urheberrechtliche Berechtigung verbunden fremde, Werke zu nutzen. Das Produkt der Künstlichen Intelligenz genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. An diesem Produkt kann Ihnen der KI-Anbieter damit auch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen.

Entstehen Fotos, die dem durch die KI eingelesenen Original-Foto deutlich ähnlich sind und Sie veröffentlichen dieses Bild, ist es auch denkbar, dass der Urheber oder die Urheberin gegen die Verwendung des Bildes vorgehen kann und Sie als „Störer“ in Anspruch genommen werden.

Rechtmäßigkeit der Nutzung fremder Werke zum Training der KI

Aus der Perspektive der Anbieter von KI-Bildgeneratoren ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen und Interessenkonflikte, für die es bisher keine speziellen gesetzlichen Lösungen gibt.

KI-Anbieter berufen sich bei der „Fütterung“ ihrer Generatoren mit fremden Werken auf die Regelungen zum Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 1 UrhG. Wenn die benutzten Vorlagen rechtmäßig zugänglich sind, dürfen auch Vervielfältigungen vorgenommen werden. § 44b Abs. 2 Satz 2 UrhG bestimmt die Löschung der Daten, wenn das Data Mining nicht mehr erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat das Text und Data Mining bezüglich fremder Werke zum Zweck des Erkenntnisgewinns, der wissenschaftlichen Analyse und Bewertung erlaubt. Zu diesem Ziel sollen Vervielfältigungen (Kopien) fremder Werke bis zur Bewältigung dieser Aufgabe gespeichert sein dürfen.

Sicher hat der Gesetzgeber nicht den kommerziellen Betrieb von Bildgeneratoren, gespeist aus nicht lizenzierten Werken, als Geschäftsmodell privilegieren wollen. Im Zuge um die Diskussionen zur Künstlichen Intelligenz und den auf EU-Ebene einsetzenden Regulierungen ist auf einen gesetzlichen Interessenausgleich zwischen Urheber und Urheberinnen auf der einen Seite und den Betreibern der KI-Anbieter von Bildgeneratoren zu hoffen. Möglicherweise liegt mit dem Kopieren von fremden Werken zum Zweck der Speisung von KI-Bildgeneratoren auch eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart vor, die in der Zukunft im Urheberrechtsgesetz geregelt sein wird.

Fazit zur Nutzung von Bildgeneratoren

Die Nutzung von Bildern aus KI-Bildgeneratoren zur Veröffentlichung wirft zurzeit noch zahlreiche rechtliche Fragen und Unsicherheiten auf. In dem Graubereich „KI-Bildgeneratoren“ tummeln sich inzwischen zahlreiche Portale, deren Beschaffung von Ursprungsmaterialien (den Vorlagen) undurchsichtig und rechtlich zweifelhaft erscheint.

Dennoch bestehen für Bildnutzende rechtssichere Möglichkeiten zur Anwendung von Bildgeneratoren und zur Publikation der so generierten Bilder. Ein Beispiel hierfür wäre zukünftig die Nutzung der KI-Bildgeneratoren von großen Stockfoto-Agenturen. Ein Vorreiter existiert bereits: So bedient sich die Agentur Shutterstock aus dem vertraglich überlassenen Bildbestand mit Millionen Fotos, Grafiken und Filmen zur Erstellung der KI-Bilder. Fotografinnen und Fotografen erhalten laut Shutterstock für diese Bildnutzungen zusätzliche Vergütungen, wenn sie der Nutzung ihrer Fotos als Bildgeneratorprodukt zustimmen.

Christian W. Eggers – Kiel, 16. Mai 2023 (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 16. Mai 2023)

Proaktive urheberrechtliche Auskunftspflicht über Werke im Bildpool zur Unternehmens- und Behördenkommunikation

Mit der Einführung der Regelung der proaktiven Auskunft nach § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht in Unternehmen und Behörden Unsicherheit darüber, welchen Urhebern von Videos, Grafiken und Fotografien jährlich ohne Aufforderung Auskunft und Rechenschaft über Nutzungen der Bilder im Bildbestand zu erteilen ist.

Anwendbarkeit des § 32d UrhG auf Bildbestände der  Öffentlichkeitsarbeit, des Marketings und der Werbung

Die Regelung des § 32d UrhG ist historisch insbesondere motiviert durch das Transparenzinteresse von Urhebern, die ihre Werke im Rahmen von Lizenzverträgen durch Vertragspartner verwerten lassen. So beispielsweise in der Konstellation Autorin und Verlag sowie Fotografin und Fotoagentur.  

In diesen engen Konstellationen der vertraglichen Bindung soll dem Interesse der Urheber zu wissen, welche Erträge tatsächlich mit ihren Werken durch den Vertragspartner erwirtschaftet werden, genüge getan werden. Erreichen beispielsweise Buchpublikationen eine unerwartet hohe Auflage, kann der Urheber, der beispielsweise zuvor mit einer Pauschale vergütet wurde, unter Umständen im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) eine Vertragsanpassung bzw. „Nachvergütung“ verlangen.

Es stellt sich die Frage, ob die „strengen“ gesetzlichen Pflichten zur Auskunft und Rechenschaft gemäß § 32d UrhG überhaupt auch auf die Fälle anwendbar sind, in denen der Vertragspartner eines Urhebers gar kein Interesse an der Weitervermarktung des fremden Werkes hat, sondern sich als Lizenznehmer darauf beschränkt, Bilder für seine eigene Unternehmenskommunikation zu nutzen. Die Wertschöpfung des Lizenznehmers besteht in diesen Fällen lediglich in der Nutzung des fremden Werkes für seine Zwecke der Selbstdarstellung in der Kommunikation, dem Marketing und der Werbung. Jedoch nicht darin, das fremde Werk selbst zu vermarkten und damit Einnahmen zu erzielen.

32d UrhG benennt als Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtete „Vertragspartner“ des Urhebers. Räumt ein Urheber einem Unternehmen oder einer natürlichen Person Nutzungsrechte ein, ist der so Begünstigte Vertragspartner als Lizenznehmer. Im Kontext der Regelung des § 32 UrhG (Anspruch auf angemessene Vergütung), die einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung beinhaltet, kann § 32d UrhG nicht so verstanden werden, dass lediglich Vermarkter fremder Werke Vertragspartner im Sinne des § 32d UrhG sind. „Anspruchsverpflichteter ist der Vertragspartner des Urhebers, dem er das Nutzungsrecht eingeräumt hat, und zwar unabhängig davon, ob er das Werk selber nutzt oder dies Dritten gestattet.“ (Dreier/Schulze, §32 Rn. 17)

Auch wenn es unverhältnismäßig erscheint: Die proaktive Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 32d UrhG verpflichtet grundsätzlich auch Lizenznehmer, die das fremde Werk lediglich für sich selbst nutzen und keine Erträge über Lizenzvergaben mit fremden Werken erwirtschaften.

Kein vertraglicher Ausschluss der Auskunftspflicht

Sinn und Zweck der Regelung der proaktiven jährlichen Auskunft ab dem Zeitpunkt der Nutzung eines fremden Werkes ist es, dem Recht auf angemessene Vergütung der Urheber und Urheberinnen gemäß § 32 UrhG gegenüber den Nutzenden Vertragspartnern durch Transparenz Nachdruck zu verleihen. Die schriftlich zu erteilende Auskunft muss nach § 32d UrhG Angaben über alle Arten der Nutzung, der Erträge und geldwerten Vorteile enthalten.

Urheber sollen so die Möglichkeit erhalten ihr gesetzliches Recht auf Vertragsanpassung und Nachvergütung wahrnehmen zu können. Die gesetzliche Auskunftspflicht kann daher auch nicht durch Absprachen zwischen Urheber und Vertragspartner ausgeschlossen werden (§ 32d Absatz 3 Satz 1 UrhG).

Verwaltungsaufwand bei großen Bildbeständen für die Unternehmens- und Behördenkommunikation

Für die zahlreichen Fälle der einzelnen Nutzung von Videos, Fotografien und Grafiken durch Unternehmen und Behörden im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Marketing mit ihren unterschiedlichen digitalen Verbreitungswegen erscheint die „strenge“ Regelung zur jährlichen proaktiven Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bei der schnelllebigen, massenhaften digitalen Publikation sowie der Vielfältigkeit der Nutzungen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich zu bringen.

In der Praxis sammeln sich im Laufe der Jahre in den intern genutzten Archiv-Bilddatenbanken der Unternehmen und Behörden erhebliche Bildbestände an; nicht selten bis zu 100.000 Dateien. Es stellt sich die Frage, ob bei der Vielzahl von verschiedenen Urhebern und der Nutzungen im digitalen Bildverkehr jeder einzelne Urheber über die Nutzungen, von der Archivierung bis zur Veröffentlichung,  jährlich informiert werden muss.

Konsequenzen der Verletzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Urheber kann bei der Verletzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht keinen Strafantrag gemäß § 109 UrhG stellen. Kommt der Auskunftspflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, sind hieran keine gesetzlichen Sanktionen wie Bußgelder oder gar Freiheitsstrafen geknüpft.

Rechte des einzelnen Urhebers bei Nichterteilung der Auskunft

Im Falle der Nichterteilung der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners des Urhebers kann der Urheber seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Auskunft und Rechenschaft auf dem Rechtsweg verfolgen. 

Erteilt der unmittelbare Vertragspartner die Auskunft nicht und hat der Vertragspartner anderen Personen Nutzungsrechte an dem Werk des Urhebers eingeräumt, kann dieser grundsätzlich den gesetzlichen Auskunftsanspruch auch gegen diese fremden Nutzer geltend machen. § 32e UrhG soll damit den Urhebern ermöglichen einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft auch gegen Auftraggeber und Lizenznehmer des Vertragspartners geltend zu machen.    

Unterlassungsanspruch nach § 36d UrhG

Nach § 36d UrhG besteht bei der mehrfachen Nichterteilung von Auskünften ein Unterlassungsanspruch der Werknutzung des Urhebers gegen seinen Vertragspartner und Dritte in der Lizenzkette. Der Unterlassungsanspruch nach § 36 d UrhG kann jedoch nicht von einzelnen Urhebern geltend gemacht werden, sondern lediglich durch „Vereinigungen von Urhebern“, wie zum Beispiel den Verwertungsgesellschaften.

Von der Auskunftspflicht umfasste Bilddaten

Ist jeder einzelne Urheber, dessen Werk sich in der Mediendatenbank einer Organisation  befindet, einmal jährlich über die Nutzungen zu informieren?  Die Frage lässt sich nicht generell beantworten. Abzustellen ist auf die Art des Lizenzerwerbes, die Herkunft der Bilddateien und auf die Nutzungshandlungen.

So befinden sich in den Bildarchiven zur Unternehmenskommunikation typische Bestände, die nach Herkunft geordnet werden können und die rechtlich hinsichtlich der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht unterschiedlich behandelt werden.

Die Bestände lassen sich nach ihrer Herkunft wie folgt einteilen:

  • Werke, die im Rahmen von Open Content Lizenzen genutzt werden und andere Werke, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
  • Werke von tarifvertraglich Beschäftigten
  • Werke, die von Fotoagenturen geliefert werden
  • Werke, die im Auftrag eines Unternehmens oder einer Behörde von Freiberuflern erstellt werden

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht für diese Gruppen der „Bildlieferanten“ nicht einheitlich.

Auskunftspflicht geordnet nach Herkunft der Bilder. Grafische Umsetzung: Klaus Diemer / www.nordbild.com

Entgeltlichkeit des Lizenzerwerbes und Open Content

Die gesetzliche Auskunftspflicht besteht nur gegenüber Urhebern und Urheberinnen, die dem Vertragspartner Nutzungsrechte entgeltlich eingeräumt haben. Das bedeutet, dass die Vergütung durch Geldleistungen erfolgt sein muss. Gefälligkeiten oder Vergütungen durch geldwerte Vorteile erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG. Damit sind auch die Werke, die im Rahmen von „Open Content“ Konzepten, wie etwa die mittels „Creative Commons Lizenzen“ erworbenen Nutzungsberechtigungen, nicht von einer Auskunftspflicht erfasst.

Ausnahme Lizenzerwerb in Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen

Aus § 32 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 32d Absatz 3 UrhG geht hervor, dass bei tarifvertraglich geregelten Arbeits- und Dienstverhältnissen eine proaktive Auskunftspflicht nicht besteht. In diesen Fällen sind die Urheberinnen und Urheber, soweit sie Werke im Rahmen ihrer Verpflichtungen erbringen, nicht nach § 32 d UrhG auskunftsberechtigt. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr muss daher auch nicht jährlich ab Zeitpunkt der Werknutzungen „automatisch“ Auskunft über die Nutzungen des betreffenden Werkes erteilen.

Ausnahme Unterlizenznehmer – Stockfotos der Bildagenturen

Befinden sich fremde Stockfotos im Bestand eines Bildpools einer Organisation und wurden diese Fotos im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen Agentur und nutzender Organisation geliefert, handelt es sich bei der Organisation zwar um einen Lizenznehmer, aber erst an zweiter Stelle. Die erste Rechteeinräumung an dem betreffenden Werk zur Vermarktung durch die Agentur fand zwischen Agentur und Urheber statt. Nämlich im Rahmen eines „Agenturvertrages für Fotografen“.  Es wird demnach eine Lizenzkette begründet, wenn Fotos von der Organisation (Unternehmen, Behörde) genutzt werden. Die Organisation ist lediglich „Unterlizenznehmer“.

Gemäß § 32e UrhG ist die Auskunft und Rechenschaft hier lediglich subsidiär. Das bedeutet, dass erst dann, wenn es dem Urheber nicht möglich ist vom ursprünglichen und unmittelbaren Vertragspartner Auskunft zu erhalten, Unterlizenznehmer gegenüber dem Urheber zur Auskunft auf Nachfrage verpflichtet sind. Im Falle Verweigerung der Auskunft einer Stockfotoagentur können die Urheber theoretisch auf Nachfrage Auskunft über die Nutzungen ihrer Werke durch Kunden der Fotoagentur erhalten. 

Um einem Missverständnis vorzubeugen: Eine Stockagentur, die fremde Werke vermarktet, ist nicht Träger des Auskunftsanspruchs nach § 32 d UrhG. Anspruchsberechtigt können nur Urheber sein. Daher muss auch nicht gegenüber einer Fotoagentur Auskunft und Rechenschaft gemäß § 32d UrhG abgelegt werden.

Zumutbarkeit der Auskunft bei Unterlizenznehmern

Soweit ein Unterlizenznehmer nach Aufforderung durch den Urheber zur subsidiären Auskunft verpflichtet sein könnte, weil vom unmittelbaren Vertragspartner keine Auskunft zu erhalten ist, entfällt diese Verpflichtung dann, wenn dem Nutzer die Auskunft nicht zumutbar ist. Es gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

„Auch wenn der Wortlaut des Artikel 19 Absatz 2 DSM-RL dafür sprechen könnte, dass jeder Unterlizenznehmer zur Auskunft verpflichtet ist, erscheint es zweckmäßig, die Beschränkung des Kreises der Auskunftsverpflichteten nach § 32e Absatz 1 Nummer 1 und 2 UrhG a. F. zu erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 19 Absatz 3 DSM-RL) ist nämlich insbesondere bei Auskünften in der Lizenzkette zu beachten: Denn wenn kreative Leistungen in vielgliedrigen komplexen Strukturen verwertet werden, gerade im digitalen Kontext, erscheint es unverhältnismäßig, jeden Unterlizenznehmer zur Auskunft zu verpflichten. Deshalb bleiben auch künftig nur diejenigen Dritten passivlegitimiert, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder bei denen außerordentliche Erträge angefallen sind, die eine weitere Beteiligung des Kreativen rechtfertigen.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/27426, 19. Wahlperiode, 09.03.2021, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes)

Zwischenergebnis

Nicht von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 32d UrhG umfasst sind Werke

  • die ohne jegliche Vergütung überlassen wurden ( zum Beispiel „Open Content“)
  • deren Vergütung nicht durch Entgelt (Geldzahlungen) erfolgt und
  • Bildnutzungen von Werken, die im Rahmen von tarifvertraglich geregelten Arbeits- und Dienstverhältnissen geliefert wurden sowie
  • Werke, die auf Grund einer Vertragsbeziehung zwischen einer Fotoagentur und Fotografen Nutzern überlassen werden (Stockfoto-Agenturen wie zum Beispiel Getty Image).

Auskunftspflicht gegenüber Vertragspartnern bei Foto- und Grafikaufträgen

Eine für die Praxis bedeutsame Bildquelle sind Werke, die als Auftragsarbeiten durch freiberufliche Fotografinnen und Fotografen für eine Organisation angefertigt werden. In diesen Fällen besteht grundsätzlich die proaktive Auskunftspflicht seitens der nutzenden Organisationen gegenüber den Urhebern.

Hintergrund zur Verpflichtung zur proaktiven Auskunft

Sinn des  Auskunftsanspruches nach § 32 d UrhG ist die Durchsetzung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Urheberinnen. Es werden daher die Nutzungshandlungen von der Auskunft erfasst, aus denen der Vertragspartner „Erträge und Vorteile“ (§ 32d Absatz 1 Satz 1 UrhG) erlangt. So kann der Urheber als Vertragspartner des Nutzers erkennen, ob Nutzung und Honorar in einem angemessenen Verhältnis stehen. § 32d UrhG erfasst insbesondere die zahlreichen Fälle, in denen der Freiberufler als Künstler sein „geistiges Eigentum“ zur Nutzung überlassen hat und der Künstler sich Klarheit über die Wertschöpfungen seiner Werke durch Vertragspartner verschaffen will. Der Schöpfer soll sich nicht einer meist wirtschaftlich viel stärkeren Organisation (zum Beispiel einem Verlag) gegenüber sehen, die er lange bitten muss. Daher ist die Verpflichtung zur proaktiven Auskunft eine weitrechend urheberfreundliche und auch sinnvolle Regelung, die das „Leerlaufen“ des Anspruchs auf angemessene Vergütung verhindert. Der Urheber kann auf Grund der Auskunft unter den Umständen einer unangemessenen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG eine Vertragsanpassung verlangen.   

Die gesetzliche Pflicht zur Rechenschaft und Auskunft besteht jedoch nicht ausnahmslos. § 32 d Absatz 2 UrhG enthält zwei Ausnahmen, die von der Pflicht befreien. Diese bestehen dann, wenn ein Werk nur nachrangig genutzt wird und/oder die „Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.“ Der Vertragspartner muss nachweisen können, dass ihm die Auskunft nicht zumutbar ist, weil das Interesse des Urhebers den Aufwand der Auskunft nicht rechtfertigt. Diese Ausnahmen sollen bei Nachrangigkeit des genutzten Beitrags bestehen und/oder auch dann, wenn nur geringe Erträge aus der Nutzung hervorgehen. 

Ausnahmen der Auskunftspflicht gegenüber Vertragspartnern

Die Reglung des § 32d Absatz 2 UrhG sieht Ausnahmen von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht vor, wenn die Auskunft unverhältnismäßig gegenüber den Interessen des Urhebers ist. Dafür ausdrücklich benannt wird zunächst die „Nachrangigkeit“ einer Nutzung.

Nachrangigkeit

Nicht zur Auskunft und Rechenschaft ist der Nutzer dann verpflichtet, wenn der Urheber ein Werk geliefert hat, das wiederum in einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung des Nutzenden verwendet wird und das Werk des Urhebers dafür wenig prägend ist.

Beispiel zur Nachrangigkeit eines Beitrags

Fotografin F fertigt mit Auftrag des Unternehmens regelmäßig Produktfotos an. Sie räumt dem Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte für Print und Internetveröffentlichungen ein. Im 80 Seiten umfassenden Geschäftsbericht des Unternehmens wird zur Auflockerung ein Produktfoto von F im Fließtext neben Tabellen mit Umsatzzahlen gedruckt. Hier ist der Beitrag der F in seiner Bedeutung nicht maßgeblich für den typischen Inhalt des Geschäftsberichts. „Wird in einem Textwerk ein Foto abgedruckt, ohne dem Werk eine besondere Note zu verleihen, wird man es ebenfalls als nachrangig bezeichnen können.“ (Dreier/Schulze, § 32 d Rn. 12)

Auch dann, wenn der Geschäftsbericht Fotos zahlreicher Urheber enthält,  kann das einzelne Bild der F als nachrangig angesehen werden. Denn über einzelne Beiträge in Sammelwerken (Publikation verschiedener Autoren) soll auf Grund des erheblichen Mehraufwandes der Auskunft keine Pflicht hierzu bestehen. (Dreier/Schulze, § 32d Rn. 12)

Anders liegt der Fall, wenn das Produktfoto der F für eine Einladungskarte zur Produktpräsentation dient und die Vorderseite der Karte schmückt. In diesem Fall ist der Beitrag der F zentral für das „Werk Einladungskarte“.

Aus § 32 Absatz 2 Nr. 2 aus dem Begriff „Unverhältnismäßigkeit“ geht hervor, dass die Beurteilung, ob über eine Nutzung Auskunft zu erteilen ist oder nicht, eine Frage der Verhältnismäßigkeit ist. In dem oben beschriebenen Beispiel „Geschäftsbericht“ tritt das Recht auf Auskunft zurück, weil die Bedeutung des Beitrages den Aufwand der Auskunft nicht rechtfertigt.

Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Einnahmen aus der Werknutzung

32d Absatz 2 Nr. 2 UrhG benennt einen weiteren Fall der Unverhältnismäßigkeit der Pflicht zur Auskunft. Dabei geht es um das Verhältnis zwischen Aufwand des Auskunftsgebers und dem Ertrag, der mit der Nutzung des fremden Werkes erzielt wird. Diese Abwägung bewegt sich zwischen dem Interesse des Vertragspartners Verwaltungsarbeit zu begrenzen und dem Interesse des Urhebers Nutzungen des Vertragspartners zu kennen, die unter Umständen einen Anspruch zur Vertragsanpassung einer angemessenen Vergütung begründen können.

Beispiel einer Interessenabwägung zwischen Aufwand des Vertragspartners und dem Transparenz-Interesse des Urhebers

Fotografin F fertigt mit Auftrag des Unternehmens U regelmäßig Produktfotos an. Sie räumt dem Unternehmen Nutzungsrechte mit dem ausdrücklichen Recht zur Lizenzierung weiterer Nutzer für Print und Internetveröffentlichungen ein. U erteilt neuerdings Händlern im Händlernetz des U Lizenzen zur Nutzung der Fotos. Für die Rechteeinräumung berechnet U gegenüber den jeweiligen Händlern einen Pauschalbetrag von 1.200 Euro. In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass F ein Interesse an der Kenntnis der Unterlizenzierung der Händler und der daraus entstehenden Erträge hat und dass der Auskunftsaufwand gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Urheberin F nicht unverhältnismäßig ist.  

Die genauen Grenzen zwischen Nachrangigkeit und „maßgeblicher Bedeutung“ eines Beitrages kennt derzeit niemand. Ebenso wird es schwierig abzuschätzen sein, ab welchen Erträgen aus der Werknutzung der Aufwand der Auskunft die Interessen des Urhebers übersteigt und damit eine Auskunftspflicht entfällt.

Erst mit der Herausbildung einer Rechtsprechung hierzu können zukünftig Fallgruppen gebildet werden, die für den dann immer noch im Einzelfall zu behandelnden Sachverhalt eine Entscheidungshilfe geben können.

Inhalt der Auskunft und Rechenschaft

Mit dem Einstellen fremder Werke in die Mediendatenbank und der Recherchierbarkeit dieser Werke für Mitarbeitende der jeweiligen Organisation beginnt die Nutzung. Hieran schließen sich die weiteren üblichen Nutzungen für die Unternehmens- und Behördenkommunikation an.

Die schriftliche Auskunft über Nutzungshandlungen von Fotos muss in der Konsequenz der Regelung des § 32d UrhG  folgende Angaben ab Übernahme der fremden Werke in den Bildpool umfassen:

  • sämtliche inhaltlichen, örtlichen und zeitlichen Nutzungen, insbesondere Veröffentlichungen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung der Bilder im Intranet der jeweiligen Organisation, so wie dieses mit Bilddatenbanken üblicherweise geschieht;
  • vorübergehende Nutzungen wie die Erstellung von Kopien für Layouts
  • Vergabe von Lizenzen (Namen und Adressen der Lizenznehmer jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Urhebers) und Angaben zur Anzahl der Downloads;
  • Bildbearbeitungen wie Umgestaltungen und Montagen;
  • Erträge und Vorteile, insbesondere Erträge aus Rechteeinräumungen gegenüber Dritten;
  • werden Bilder aus dem Pool endgültig gelöscht, ist dem Urheber mitzuteilen, dass sein Werk nicht mehr genutzt wird.

Transfer in die Praxis

Eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht betrifft in der Praxis nur die Bilder im Bildpool einer Organisation, die direkt vom Urheber der Organisation gegen Vergütung überlassen werden. Betroffen sind damit in der Praxis typischerweise die Werke von Freiberuflern, die im Auftrag der Organisation Werke erstellen.

Beweislast

Die Vermeidung der jährlichen Auskunft durch vertraglichen Ausschluss der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ist nicht möglich. Bezüglich der Berufung auf die Ausnahmen zur Auskunftspflicht auf Grund von Nachrangigkeit sowie der Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Einnahmen wird es für die jeweiligen Organisationen schwierig den Beweis des Bestehens dieser Ausschlusstatbestände zur Auskunftsverpflichtung anzutreten. Da die Beweislast beim Vertragspartner und nicht beim Urheber liegt, ist zu bedenken, dass mit der Beweisführung ebenfalls erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Zudem mit dieser „Vermeidungs-Strategie“ das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gestört wird.

Digitales Bildrechtemanagement

Zur Vermeidung von Streitfällen und Misstrauen zwischen Urhebern und ihren Auftraggebern empfiehlt es sich, das digitale Bildrechtemanagement der Mediendatenbank mit einer ausdruckbaren Verwendungshistorie einzurichten. Die so erfassten Transaktionen bilden die Grundlage für die jährliche schriftliche Auskunft und Rechenschaft über die erfolgten Nutzungen.

Der Aufwand der Auskunft und Rechenschaft dürfte sich dann in Grenzen halten, wenn ein digitales Rechtemanagement im Medienarchiv eingerichtet ist und Organisationen mit einer übersichtlichen Anzahl von Freiberuflern mit möglichst einheitlichen Verträgen zusammenarbeiten.

Christian W. Eggers  – eggers@nordbild.com – 9. April 2023 (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 11. April 2023)

Rechtliche Bedingungen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit

Dieser Artikel beschreibt die Faktoren, die eine verfassungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit von Hoheitsträgern bestimmen.

Anders als private Organisationen, unterliegen öffentliche Stellen bei der Kommunikation besonderen rechtlichen Regelungen. Erfolgreiche und rechtmäßige Social-Media-Arbeit der Behörden ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Dieser Grundsatz begleitet nicht nur datenschutzrechtliche Fragen bei der Handhabung der öffentlichen Kommunikation von Hoheitsträgern. Er bestimmt im Zusammenspiel aus verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Möglichkeiten und Grenzen der Kommunikation zwischen Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. 

Ein Beispiel zu behördlichen Memes in sozialen Netzwerken

 „Meine Güte, das ist ein bekanntes Meme. Da muss man sich nicht so drüber aufregen.“, schrieb ein Kommunalpolitiker auf Twitter nach einer Empörungswelle über einen Tweet der Polizei München. In weiteren Twitter-Kommentaren wurden Kritiker des Polizei-Postings als humorlos, kleinkariert, verstaubt und wirklichkeitsfremd bezeichnet. Aber ist das wirklich so abzutun?

Was war geschehen? Das Social-Media-Team der Polizei München stellte für eine Jobanzeige  das Internet-Meme „Distracted Boyfriend“ (deutsch: abgelenkter Freund) nach und veröffentlichte das nachgestellte Foto eines Mannes, der unter dem empörten Blick seiner Freundin einer anderen Frau hinterherschaut. In das Foto hineinmontiert, wurden die Rollen zugewiesen: Die Freundin erhielt den Text-Button „Dein alter Arbeitgeber“, der schauende Mann wurde mit „Du“ tituliert und die attraktive Dame wurde mit der Schrift „Social-Media-Manager (m/w/d) bei der Polizei München“ versehen.

Zugegeben; es gibt auch tatsächlich behördliche Memes, die erstaunte Heiterkeit auslösen können. So hat der Bundesverfassungsschutz, ebenfalls auf Twitter aktiv, zur Anwerbung Mitarbeitender das Foto eines chaotischen Büros mit einer 50er-Jahre-Ausstattung, ungeordneten Aktenbergen und überquellenden Aschenbechern mit dem Spruch versehen „Ihr wisst ja wie es bei uns aussieht. Wir brauchen Unterstützung“.

Die Verwaltung kommuniziert auf der Grundlage von Kompetenzen

Warum also die Aufregung  über Scherze, flapsige Bemerkungen und kumpelhafte Du-Anreden? Aus juristischer Sicht geht es um die Einhaltung fundamentaler Verfassungsgrundsätze. Da hierin kein Selbstzweck liegt, geht es um die Verwirklichung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Deren Wahrung bei der Kommunikation grundrechtsverpflichteter Einrichtungen hat eine Außenwirkung. Sie ist mitursächlich für das Verständnis der Bevölkerung von Staatlichkeit und Demokratie.   

Wendet sich die öffentliche Verwaltung mit Mitteilungen an die Bürgerschaft, so geschieht dieses nicht als „Gleicher unter Gleichen“. Wenn der Staat handelt, bedarf es hierfür einer demokratischen Legitimation. Denn die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern erfolgt nicht auf Grund von Freiheitsrechten der einzelnen Mitarbeitenden, sondern im Rahmen der gesetzlichen oder durch Satzung bestimmten Aufgabe. Hieran angeknüpft sind die Kommunikations-Kompetenzen der Exekutive zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe. So betrachtet gibt es auch keine Bagatellkommunikation in einem verfassungs- und verwaltungsrechtlichen „Nichts“, wenn der Staat sich der Bürgerschaft mitteilt. Die besondere Herausforderung der behördlichen Social-Media-Arbeit besteht darin, die Kommunikation zum Nutzen des Gemeinwohls im Rahmen der demokratisch legitimierten Aufgaben zu gestalten. 

Die Leitplanken der staatlichen Kommunikation

Die Abbildung „Social-Media-Zwiebel“ (nachfolgende Abbildung ) zeigt die rechtlichen Grundsätze, die in der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit zu beachten sind. Staatliches Handeln ist auch unter der Schwelle von Maßnahmen an verfassungs- und verwaltungsrechtliche Grundsätze gebunden. So müssen diese Grundsätze nicht nur für Verwaltungsakte, sondern auch für sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln gelten. Berichtet eine öffentliche Stelle über ihre Aufgabenerfüllung, und das ist die vorrangige Aufgabe der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit, ist dieses faktische Handeln als ein Realakt an die nachfolgend dargestellten Grundsätze gebunden. Öffentlichkeitsarbeit bewegt sich zwar häufig in einen gesetzesfreien Raum. Nicht aber im rechtsfreien Raum. (ausführlich: Drefs, Felix; Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen; 39 ff.)

 

Die Abbildung zeigt vier bedeutsamsten rechtliche Grundsätze, die bei der Arbeit in der behördlichen Social-Media-Redaktion einzuhalten sind

 

Grundsatz 1 – Kompetenzordnung und Themenkompetenz

Anders als die Privaten sind Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung nicht frei darin, sich über jedes beliebiges Thema mitzuteilen. Aus der Aufgabenkompetenz folgt die Kompetenz sich mit einem Thema an die Bürgerschaft zu wenden. Diese Berechtigung und auch Pflicht wird Themenkompetenz genannt. Das Thema muss im Zuständigkeitsbereich der Stelle liegen. Mit diesem Gebot besteht nicht nur eine Ordnung der öffentlichen Stellen untereinander. Der Bürger soll erkennen können, mit welcher Aufgabe eine Behörde betraut ist, wenn sie sich der Bevölkerung mitteilt. Das ist nicht möglich, wenn sich eine öffentliche Stelle zu Themen mitteilt, die allein dem Aufgabenbereich einer anderen Stelle zugewiesen sind.

Grundsatz 2 – Vorbehalt des Gesetzes

Versteht man Öffentlichkeitsarbeit als das berichten über das Wie der Aufgabenerfüllung, folgt die rechtliche Äußerungskompetenz als ein ungeschriebenes „Anhängsel“ zur Aufgabenkompetenz oder sie wird inzwischen in neueren Gesetzen auch ausdrücklich als ein gesetzlicher Auftrag zur Öffentlichkeitsarbeit einbezogen.

Etwas anderes ist es, wenn Mitteilungen an die Bürgerschaft die Aufgabenerfüllung selbst sind. So kann zum Beispiel der Landrat eines Kreises im Fall einer Umweltkatastrophe Evakuierungen anordnen. Hierfür bedarf es eines Gesetzes, welches hinreichend bestimmte Eingriffe in die Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger erlaubt. Diese dürfen nur auf Grund einer ausdrücklichen demokratischen Legitimation erfolgen; also auf Grund einer durch Gesetz geschaffenen Ermächtigung.  Dieser für eine Demokratie fundamentale Grundsatz wird als „Vorbehalt des Gesetzes“ bezeichnet.

Darüber hinaus gibt es auch Mitteilungen an die Bevölkerung, die rechtlich keine Verbindlichkeit erzeugen aber dennoch wie eine Zwangsmaßnahme wirken. Gibt zum Beispiel die Polizei die Empfehlung, den Bereich einer Demonstration zu meiden, ist diese Mitteilung auf Grund der Autorität der Eingriffsverwaltung geeignet Bürgerinnen und Bürger einzuschränken. Unter Umständen werden einige Personen, so eingeschüchtert, ihr Demonstrationsrecht nicht wahrnehmen. Die Mitteilung entfaltet die Wirkung einer Zwangsmaßnahme und bedarf daher auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. 

Grundsatz 3 – Vorrang des Gesetzes

Die Verwaltung ist über das Grundgesetz unmittelbar an Recht und Gesetz gebunden. Diese „direkte“ Bindung an die Rechtsordnung macht den Rechtsstaat aus. An dieser Stelle muss auch diskutiert werden, ob die Verwaltung eigentlich kommerzielle Social-Media Accounts einrichten und betreiben darf. Denn Datenschutzgesetze gelten selbstverständlich auch in der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit. Die nachfolgende Abbildung zeigt am Beispiel einer öffentlichen Veranstaltung einer staatlichen Bibliothek ein Schema zur Prüfung der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) bei der Personenfotografie zur Öffentlichkeitsarbeit.

Prüfung „öffentliches Interesse“ bei der Veranstaltungsfotografie

Beispiele zum Vorrang des Gesetzes – Facebook-Urteil und Urheberrecht

Nachfolgend werden zwei aktuelle Fragen zur Rechtslage im Bereich Datenschutz und Urheberrecht kurz behandelt.

Facebook-Urteil

Mit dem Abschluss des Verfahrens „Wirtschaftsakademie auf Facebook“ steht fest: Eine Datenschutzbehörde kann die Löschung des Facebook-Accounts einer Organisation verfügen, wenn Facebook schwerwiegende Datenschutzmängel aufweist. Dieses war im Falle des Facebook-Accounts der Wirtschaftsakademie zum Zeitpunkt der Verfügung 2011 der Fall. Offen ist der Ausgang anhängiger Verfahren, die sich mit den gegenwärtigen datenschutzrechtlichen Mängeln kommerzieller sozialer Netzwerke befassen (Urteil des OVG Schleswig vom 25.11.2021, 4 LB 20/13: Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im Jahr 2011 rechtmäßig).

Urheberrecht

Wie eingangs geschildert, nutzen inzwischen auch Behörden Memes zur Öffentlichkeitsarbeit. Mit der letzten Urheberrechtsreform ist es nunmehr möglich ein fremdes Bild ungefragt als Material für ein Meme zu nutzen. Die Grenzen dieser „Aneignung“ fremder Werke kennt derzeit noch niemand. Zu bedenken ist jedoch bei der Nutzung fremder Werke durch öffentliche Stellen, das Sinn und Zweck der Privilegierung zu Lasten von Urheberinnen und Urhebern die Ausübung der Meinungs- und Kunstfreiheit in sozialen Netzwerken ist. Was aber, wenn ein Nutzer gar nicht Träger dieser Grundfreiheiten ist? Und genau das ist bei der Kommunikation, der öffentlichen Stellen, abgesehen von wenigen Ausnahmen der Fall.   

 

Grundsätze 4 – Verafssungsrechtliche Gebote zum Ob und Wie der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit befindet sich in einem Spannungsfeld aus Pflicht zur Kommunikation einerseits und zur Zurückhaltung anderseits.

Funktion und Pflicht

Öffentlichkeitsarbeit und Willensbildung der Bürgerschaft ist kein Gegensatz. An die Bürgerinnen und Bürger gerichtete Informationen sowie die Kommunikation haben die Funktion, demokratische Entscheidungen überhaupt erst zu ermöglichen. Die Willensbildung kann nur dann auf einer ausreichenden Grundlage erfolgen, wenn sich staatliches Handeln nicht im Verborgenen abspielt.

Wegweisend für Einrichtungen der Exekutive ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;  BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76. Die frühe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde fortgeführt und mit zahlreichen Entscheidungen bestätigt und auf Hoheitsträger ausgedehnt.  

Auch für die Leistungsverwaltung erfüllt die Öffentlichkeitsarbeit eine verfassungsrechtliche Funktion: Die Bevölkerung soll die Leistungen des Staates kennen können. Damit soll die Teilhabe an den sozialen Leistungen des Staates möglich werden und letztendlich die durch die Verfassung gebotene Verwirklichung der Sozialstaatlichkeit sichergestellt werden.  

Staatfreiheit der Willensbildung

Der wohl wichtigste Grundsatz einer Demokratie lautet: „Die Willensbildung geschieht von unten nach oben“. Wie geht das nun mit der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen zusammen? Besteht doch gelegentlich die Neigung sich in sozialen Netzwerken in ein „gutes Licht“ zu rücken, Leistungen der Einrichtung zu betonen und sich bei der Bevölkerung kumpelhaft anzubiedern. Das Bundesverfassungsgericht hat schon lange bevor es das Internet gab Kriterien für die erlaubte Öffentlichkeitsarbeit herausgearbeitet. So darf sie weder in reklamehafter Aufmachung erscheinen noch einseitiges Herausstellen der Leistungen ohne weiteren Informationswert beinhalten und sie darf nicht manipulativ sein. Dazu gehört der Verzicht auf „emotionale Verpackungen“ der Mitteilungen. Das alles sind Indizien für die Störung der Willensbildung und sie sind im Einzelfall zur Bewertung heranzuziehen.

Sachlichkeit und Richtigkeit

Im Bereich des Sachlichkeitsgebotes taucht die Frage auf, ob eine öffentliche Stelle bei verbalen Angriffen das Recht auf Gegenschlag hat. Ein Beispiel: Im Zuge einer Diskussion um einen zurückgewiesenen Förderungsantrag zum Denkmalschutz schreibt der Betroffene als Facebook-Kommentar im Account der Behörde „…und so habe ich den Eindruck, dass Ihre Mitarbeitenden insgesamt ungelernte Blödmanns-Gehilfen-Anwärter sind.“ Muss die Behörde das Hinnehmen oder darf sie etwa antworten: „Der Fall liegt so einfach, dass auch weniger begabte Personen unsere Entscheidung nachvollziehen können.“?

Zu bedenken ist, dass polemische Kritik seitens der Bürgerschaft zu ertragen ist. Denn die Meinungsfreiheit ist insbesondere die Gewährleistung von Machtkritik. Erst wenn die Kritik die Funktionalität der Behörde insgesamt in Frage steht, etwa weil das Vertrauen der Bürger in geordnete und rechtsstaatliche Verfahren erschüttert wird und der Bürger so zum Beispiel seine Anliegen nicht mehr vorbringt, ist die rote Linie überschritten. Hierzu zählen unter anderem die Fälle von Korruptionsvorwürfen. Die Behörde kann im obigen Beispiel nicht polemisch antworten. Es steht ihr frei, den Kommentar zu ignorieren oder sachlich klarstellend zu antworten.

Parteipolitische Neutralität

Von selbst sollte sich verstehen, dass in der Funktion als Exekutive strenge Trennung zwischen parteipolitischen Inhalten und der Aufgabenerfüllung besteht. In der Praxis ist es nicht immer einfach, wenn sich beispielsweise ein Landrat als Parteipolitiker äußert oder aber in seiner Funktion als Behördenleiter. Deshalb ist hier die Trennung des Landrats in einen Account der als Politiker tätigen Person und in einen Account der als Landrat handelnden Peron vorzunehmen.

Staatsferne der Presse

Der Grundsatz der Staatsferne der Presse besagt unter anderem, dass die Öffentlichkeitsarbeit nicht in Art und Umfang die Schwelle zur presseähnlichen Aufmachung überschreiten darf. Dieses Thema wurde in den letzten Jahren insbesondere im Zusammenhang mit kommunalen Stadtportalen Gegenstand von Verfahren (stellvertretend für zahlreiche Urteile im Zusammenhang mit behördlichen Stadtportalen: OLG München, Urteil vom 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20).

Der Grundsatz beinhaltet nicht allein eine Marktverhaltensregelung für staatliche Einrichtungen nach der den Verlagen keine Konkurrenz gemacht werden darf. Staatsferne der Presse bedeutet auch, dass sich der Staat nicht wie Presse betätigen darf: Am Beispiel zahlreicher Accounts der Polizeipressestellen wird deutlich, wie mit Tricks einer neugierig machenden boulevardesquen Überschrift und ausgewalzten spektakulären Details staatliche Stellen ihren Wissensvorsprung vor der Presse nutzen und Mitteilungen heuausgeben, die von der Presse 1:1 verwertet werden können. Auch hierin liegt eine Überschreitung der Kommunikationskompetenzen mit der Tendenz einer Einflussnahme auf die Berichterstattung der Presse sowie der Missachtung des Sachlichkeitsgebotes.   

Fazit und Zusammenfassung

Die staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist ein Tretminenfeld. Wird Öffentlichkeitsarbeit als eine Arbeit zur Unterstützung der Aufgabe im Dienste des Gemeinwesens verstanden sind schon zahlreiche Hürden genommen. Auf tönernen Füßen steht dagegen die Übernahme von Social-Media Strategien der Privaten. Denn deren rechtlichen Handlungsspielräume unterscheiden sich erheblich von den rechtlichen Bedingungen der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit.

Die Anwesenheit in kommerziellen Netzwerken wie Twitter und Facebook sollte als eine wichtige Ergänzung betrachte werden. Für die Leistungsverwaltung wie etwa die der Berufsgenossenschaften,der Bibliotheken, der Theater und der Universitäten sind Social-Media Kanäle besonders bedeutsam, da die Bürgerschaft die Leistungen des Staates häufig überhaupt erst kennenlernen muss.

In Anbetracht der sich wandelnden Informationsgewohnheiten weg von der klassischen Zeitung hin zu den kommerziellen sozialen Netzwerken ist ein Social-Media-Account der Leistungsverwaltung keine bloße Spielerei mehr.  Soziale Teilhaberechte, die im Verborgenen bleiben, ergeben keinen Sinn. Erst unter Nutzung „üblicher“ Informationskanäle kann Öffentlichkeitsarbeit einen Effekt haben. In der direkten Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern können die Kanäle für einen Erstkontakt hinführend zu Ansprechpartner der öffentlichen Stelle sinnvoll genutzt werden.

Einschränkend ist festzuhalten: Informationszugang und Kommunikation allein über kommerzielle Netzwerke ist nicht rechtskonform. Ihr Einsatz führt in bei der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern zu einer Datenverarbeitung durch private Dritte, deren Geschäftsmodell mittels weltweiter Verknüpfung personenbezogener Daten verwirklicht wird. Daher ist genau zu überlegen, für welche Art und in welchem Umfang der Kommunikation ein kommerzieller Dritter verwaltungsrechtlich und datenschutzrechtlich erforderlich ist.

Das richtige Maß der Zurückhaltung und dabei an informativen und verständlichen Output über die Aufgabenerfüllung unter Anwendung von Rechtskenntnissen ist die eigentliche vornehme Aufgabe der zukünftigen Generation der behördlichen Social-Media-Mannagerinnen und Manager. 

Christian W. Eggers – 9. November 2022 (letzte Aktualisierung dieses Artikels am 19. April 2024) Kontakt: eggers (at) nordbild.com



			

LG München zur Nutzung fremder Fotos im Rahmen der neuen Regelungen zur Karikatur, zur Parodie und zum Pastiche

Die Verwendung eines fremden Fotos mit am linken oberen Rand hinzugefügten Schriftzug: „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ durch den Kreisverband einer Partei auf ihrem Facebook-Account stellt keine zulässige Nutzung im Sinne der neuen Regelungen des § 51a UrhG dar. Es seien „wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk“ erforderlich.

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2022/16.php

(22. Juni 2022)

Werbung mit Fotos Beschäftigter – Anspruch auf Schmerzensgeld

Eine Arbeitnehmerin eines Pflegedienstes wurde in einem Werbefilm des Pflegedienstes auf YouTube gezeigt. Es lag hierfür keine rechtsgültige Einwilligung der Arbeitnehmerin enstprechend der Regelungen der DSGVO und des BDSG vor. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befasste sich u. a. damit, unter welchen Voraussetzungen ein „Schmerzensgeldanspruch“ in welcher Höhe aus der DSGVO geltend gemacht werden kann.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 – 6 Ta 49/22

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 – 6 Ta 49/22 – Schmerzensgelder bei Verstößen gegen die DSGVO (GDPR) (dsgvo-schmerzensgelder.de)

(26. Juni 2022)

Open Content lizenzieren in sieben Schritten

Unter dem Begriff „Open Content Lizenzierung“ ist die vergütungsfreie urheberrechtliche Freigabe für jedermann von Werken zu verstehen. Wichtig: Es handelt sich um vertragliche Lizenzen. Auch dann, wenn Sie mit den Nutzenden keinen Kontakt haben. Sie machen per vorgefertigter Lizenz ein Angebot zur Nutzung und der Nutzer nimmt dieses durch seine Nutzungshandlung an.

Die Grafik zeigt, wie dieses mit Creativ Commons Lizenzen, abgestuft in Berechtigungen für die Nutzer, geschehen kann.

Creative Commons ist eigentlich kein Open Content Konzept, sondern ein Begrenzungskonzept der Idee „Open Content“

Schritt 1 – Habe ich das Recht, das Werk unter CC zu verbreiten?

Diese Frage ist enorm wichtig: Wird einmal ein Werk unter CC im Internet verbreitet, sind die von Nutzern geteilten Werke nicht mehr „einzufangen“. Meist ziehen sie auch dann, wenn der Einstellende die Ursprungsveröffentlichung in seiner Einflusssphäre löscht, trotzdem weitere Verbreitungen über bereits geteilte Veröffentlichungen nach sich.

Stets ist zu klären, ob Sie als Einstellender das Recht dazu haben, das Werk auf diese Weise zu verbreiten. Wenn Sie selbst Urheber sind, ist dieses meist unproblematisch. Aber Vorsicht: Es kann sein, dass Sie Urheber sind und dennoch Urheberrechte anderer Personen entgegenstehen. So z. B. im Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber in der Regel exklusive Nutzungsrechte an Ihrem Werk erwirbt. Sie können also dann nur mit Zustimmung der weiteren Rechteinhaber an Ihrem Werk CC Lizenzen vergeben.

Die sieben Schritte zur Publikation von „Open Content“
Download: Die sieben Schritte zur Lizenzierung von Open Content

Schritt 2 – Finanzielle Wertschöpfung verbrannt, will ich das wirklich?   

Bevor Sie loslegen und Ihr Werk unter CC „raushauen“, sollten Sie sich darüber klar sein, dass die direkte wirtschaftliche Verwertung Ihres Werkes sich damit erledigt hat. Sie haben keinen Vergütungsanspruch und wirklich jeder im Netz Herumirrende kann Ihr Werk jetzt, ohne mit Ihnen in Kontakt zu treten, nutzen.

Schritt 3 – CC oder Public Domain?

Open Content sollte nicht zu kompliziert zu publizieren sein. Das widerspricht der Idee „offene Inhalte“. So mancher Nutzer lässt lieber die Finger von einem eigentlich „offenen Werk“, wenn er mit kryptischen Zeichen und unverständlichen Formulierungen zur rechtmäßigen Nutzung bombardiert wird. Also, soll der Inhalt ganz frei ohne Restriktionen der CC Lizenzen sein, empfiehlt es sich das Werk durch die Kennzeichnung „Public Domain“ freizugeben.

Unterscheidung von „Public Domain“ und „CC Zero“

Nach den Grundsätzen des europäischen Urheberrechts können Urheberinnen und Urheber die Rechtsträgerschaft „Urheber“ weder übertragen noch aufgeben (siehe Abschnitt XX). Der aus dem amerikanischen Urheberrecht stammende Begriff „Public Domain“ umfasst jedoch gerade die Urheberfreiheit eines Werkes. Wie in Europa kann ein Werk durch Zeitablauf frei von Urheberrechten werden und im  US-amerikanischen Recht auch durch die Aufgabe des Urheberrechts. So kann „Public Domain“ nach US-Recht zweierlei bedeuten: Gemeinfreiheit durch Zeitablauf oder durch Aufgabe des Urheberrechts. Nach europäischen Grundsätzen kann es aber keine Gemeinfreiheit durch eine Aufgabe der Rechtsstellung „Urheber“ geben. Wie ist es dann zu verstehen, wenn in Deutschland Werke, deren Urheberrecht nicht durch Befristung abgelaufen ist, unter Public Domain angeboten werden?

Kennzeichnet beispielsweise eine deutsche Universität ein gerade entstandenes Werk als Public Domain bedeutet dieses nicht, dass kein Urheberrecht an dem Werk besteht. Nach europäischem Rechtsverständnis ist die Public Domain Kennzeichnung als ein vertragliches Versprechen zu verstehen. Es beinhaltet die Aussage „Wir verzichten auf die Ausübung jeglicher Urheberrechte.“ Damit ist dem Nutzer gesagt, dass er mit dem fremden Werk machen kann, was er will. Ohne dass Urheber und weitere Nutzungsrechteinhaber irgendwelche Ansprüche und Bedingungen bei der Nutzung des Werkes geltend machen werden.

Was ist nun der Unterschied zu einer CC Zero Lizenz? Hierfür lohnt ein Blick in die Creative Commons Erklärungen zu den einzelnen CC Lizenzen „Wenn das Material genutzt oder zitiert wird, sollten Sie nicht den Eindruck einer Gutheißung erwecken durch den Rechteinhaber oder die Person, die das Werk identifiziert hat.“ Wie Sie sehen, hat die Creative Commons Organisation mit der Formulierung „sollten“ schon eine Grenze bei der Nutzung der unter CC Zero Lizenz gestellten Inhalte gezogen. Daraus ist auch zu schließen, dass eine Verlinkung auf die bei Creative Commons hinterlegte Lizenz wie bei anderen Lizenztypen dieser Organisation eine „Spielregel“ darstellt. Dem Autor ist bisher jedoch kein Streitfall bekannt, in dem die unterlassene Verlinkung auf CC Zero zu einer Klage zur Ungültigkeit der Lizenz geführt hat.

Public Domain im europäischen Rechtsraum

Wer sich also ganz außerhalb der CC Bausteine bewegen möchte, kennzeichnet sein Werk als Public Domain und verspricht damit, den Nutzer für seine urheberrechtsrelevanten Handlungen niemals in Anspruch zu nehmen.

Wollen Sie das nicht, etwa weil Sie gerne Ihren Namen unter dem Werk sehen wollen oder auch beispielsweise Ihr Werk nicht im Zusammenhang von kommerziellen Interessen veröffentlich sehen wollen, dann nutzen Sie CC Lizenzen.

Kennzeichnen Sie Ihr Werk als CC, bedeutet das zunächst nur, dass jedermann ohne Vergütung Ihr Werk nutzen darf. Nun folgen in den nächsten Schritten nicht Berechtigungen der Nutzenden, sondern fein ausgeklügelte Beschränkungen, die Sie dem Nutzenden auferlegen können. CC ist eigentlich kein Open Content Konzept, sondern ein Begrenzungskonzept der Idee „Open Content“.

Open Content sollte nicht zu kompliziert zu publizieren sein. Das widerspricht der Idee! So mancher Nutzer lässt lieber die Finger von einem eigentlich „offenen Werk“, wenn er mit kryptischen Zeichen und unverständlichen Formulierungen zur rechtmäßigen Nutzung bombardiert wird. Also, soll der Inhalt ganz frei ohne Restriktionen der CC Lizenzen sein, empfiehlt es sich das Werk durch die Kennzeichnung „Public Domain“ freizugeben.

Wollen Sie das nicht, etwa weil Sie gerne Ihren Namen unter dem Werk sehen wollen oder auch beispielsweise Ihr Werk nicht im Zusammenhang von kommerziellen Interessen veröffentlich sehen wollen, dann nutzen Sie CC Lizenzen.

Kennzeichnen Sie Ihr Werk als CC, bedeutet das zunächst nur, dass jedermann ohne Vergütung Ihr Werk nutzen darf. Nun folgen in den nächsten Schritten nicht Berechtigungen der Nutzenden, sondern fein ausgeklügelte Beschränkungen, die Sie dem Nutzenden auferlegen können. CC ist eigentlich kein Open Content Konzept, sondern ein Begrenzungskonzept der Idee „Open Content“.

Schritt 4 – Soll Ihr Werk kommerziell genutzt werden dürfen?

Wie immer unklar: Was ist kommerziell? Was ist schon nicht mehr kommerziell? Hier gibt es schnell  Rechtsunsicherheiten. Das Extrem für die Einstufung als kommerziell wäre die Nutzung Ihres Werkes, z. B. eines Fotos, in einem Website-Beitrag, der für Waren und Dienstleistungen wirbt. Vieleicht noch mit einem Button „Jetzt bestellen und Vorteile sichern! Das Angebot ist streng limitiert!“ versehen.

Es geht aber auch Seriöseres zu unterbinden: Sie wollen nicht, dass fremde Personen mit Ihrem Werk eine finanzielle Wertschöpfungskette fördern. Beispiel: Buchautor E nutzt eine fremde Grafik für sein Fachbuch, das wiederum von einem Verlag käuflich zu erwerben sein wird. Sie haben mit Ihrer Grafik zu einem Produkt unter Bezahlschranke beigetragen. Damit ist das von der Organisation Creative Commons aufgestellte Merkmal „kommerziell“ erfüllt. Wäre die betreffende Grafik nur „nicht-kommerziell“ zu verwenden, wäre die Nutzung in diesem Beispiel vertragswidrig.

Beispiel zu Zweifelsfällen

Ein Museum organisiert mit Mitteln der öffentlichen Hand eine für Besucher kostenfreie Ausstellung. Im Foyer des Museums wird ein Ausstellungskatalog zum Selbstkostenpreis angeboten. Liegt hier eine kommerzielle Nutzung vor oder ist die Verwertung der Fotos als nicht-kommerziell einzustufen? Versteht man das NC-Modul als ein Verbot von Handlungen, die auf finanzielle Einnahmen gerichtet sind, wäre die Nutzung der Fotos mit der Kennzeichnung nicht-kommerziell rechtswidrig. Versteht man das NC-Modul mehr in einer gemeinnützigen Funktion zur Förderung von Kultur und Wissenschaft, fällt es schwer bei einer Refinanzierung eines kulturellen Projektes eine kommerzielle Nutzung anzunehmen.

Was nun?

Eine Regel lässt sich für die vielen Fälle, in denen Refinanzierungen eine Rolle spielen, nicht aufstellen. Hier bleibt dem Nutzer nichts anderes übrig, als Risiken abzuwägen oder von vorneherein auf Werke mit dem unklar formulierten „nicht-kommerziell“ zu verzichten.   

Interessant ist, dass selbst innerhalb der Creative Commons Organisation das NC-Modul als eine Bedingung genannt wird, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Nach längeren Ausführungen über Graubereiche kommen die Autoren eines Leitfadens zu folgendem Fazit: „Ein Verzicht auf das NC-Modul und die Einschränkungen, die es mit sich bringt, vermeidet solche Unsicherheiten.“

Wenn Sie die Unsicherheiten bei Nutzenden nicht wollen, dann lassen Sie die „Nicht-kommerziell-Karte“ weg.

Schritt 5 – Bearbeitungen erlauben?

Sie wollen nicht, dass Fremde Ihr Werk einfach verändern, etwas herausnehmen oder zufügen? Wenn ja, dann hält der „CC Baukasten“ auch dafür ein Restriktionssymbol parat (siehe Grafik, Schritt 5).

Schritt 6 – Darf zu anderen CC Bedingungen verbreitet werden, als Sie es ursprünglich getan haben?

Wenn Sie die Bearbeitung Ihres Werkes durch Fremde erlaubt haben, dann kann es natürlich vorkommen, dass sich Bearbeiter auf den Standpunkt stellen: „Jetzt ist das aber auch mein Werk!“. Und dann meinen diese Bearbeiter, dass sie auch entscheiden dürfen, wie das nunmehr natürlich im Auge des Bearbeiters aufgewertete Werk weiter zu verbreiten ist.

Dem können Sie einen Riegel vorschieben. Indem Sie das „Copyleft Zeichen“ (siehe Schritt 6 der Grafik) verwenden. Es weiß zwar niemand, was das ist und bewirkt, aber es ist verbindlich damit gesagt, dass der Bearbeiter nur unter Ihrer ursprünglichen Bedingung weiterverbreiten darf. 

Schritt 7 – Ehre wem Ehre gebührt – Namensnennung

Falsche Bescheidenheit kann manchmal schaden. Und so haben Sie mit dem „Person Zeichen“ die Möglichkeit, den Nutzer zur Nennung Ihres Namens zu bewegen. Tut er das nicht, und das gilt für alle auferlegten Restriktionen der CC Lizenzen, ist die Lizenz ungültig und die Nutzung damit rechtswidrig.

Christian W. Eggers – 4. März 2022 (letzte Aktualisierung dieses Beitrags am 8. März 2022)- eggers @nordbild.com

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen zum Medienrecht

Die letzte Aktualisierung der Entscheidungssammlung auf dieser Website erfolgte am 31. März 2022

Diese Übersicht zur Rechtsprechung zum Medienrecht – insbesondere dem Bildrecht – wird fortlaufend aktualisiert. Die Sammlung wurde 2019 als Service zum Ratgeberbuch „Quick Guide Bildrechte – 2. Auflage“ begonnen.

LfDI informiert oberste Landesbehörden zur Nutzung von Facebook-Fanpages

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg warnt öffentliche Stellen vor der Nutzung gewerblicher sozialer Netzwerke. „Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen […] sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.“

Öffentliche Stellen sollten sich darauf einstellen, dass im Zuge der Rechtsprechung der Betrieb von behördlichen Facebook-Fanpages als rechtswidrig eingestuft wird und die Datenschutzbehörden den Betrieb untersagen.

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-informiert-oberste-landesbehoerden-zur-nutzung-von-facebook-fanpages/

(31. März 2022)

Zur Strafbarkeit des Fotografierens hilfloser Personen nach § 201a StGB und der Rechtfertigung einer anschließenden Hausdurchsuchung

Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 13. Juli 2021, Aktenzeichen 50 Qs-410 JS 78/21 – 18/21). Staatsanwaltschaft und Polizei sind zur Hausdurchsuchung berechtigt.

Beitrag von Daniel Kötz Hilflose Person fotografiert? 201a StGB! Hausdurchsuchung! (anwalt.de)

(10. Januar 2022)

Einbettung von Bildern über Instagram verhindern

Beitrag aus dem Blog rechtambild.de über eine neue Instagram-Funktion zur Verhinderung der Einbettung von auf Instagram hochgeladenen Fotos auf anderen Websites. Hintergrund sollen aktuelle rechtliche Streitigkeiten in den USA über die Nutzung von Instagram-Fotos im Wege der Einbettung sein.

Einbettung von Bildern über Instagram verhindern – Recht am Bild von Dennis Tölle

(10. Januar 2022)

Presserecht: Grundsatzentscheidung im Diesel-Skandal zu Anhörungspflichten der Presse

„Der BGH hat zwei bereits seit längerem schwelende Fragen zu den Anhörungspflichten der Presse bei einer Berichterstattung über einen Straftatverdacht beantwortet: Der BGH hat die Diskussion der Presse beendet, ob die Presse auf eine Anhörung dann verzichten kann, wenn der Betroffene aufgrund seiner Inhaftierung für eine Anfrage nicht erreichbar ist. Neu ist nun die durch den BGH bestätigte Verpflichtung der Presse, in einem solchen Fall alle auch nur denkbaren Hebel in Bewegung zu setzen, um den Betroffenen mit einer Anfrage zu erreichen.“

Quelle: HÖCKER – Medien- und Markenrecht (hoecker.eu) 

(3. Januar 2022)

Der Retweet eines von einem Dritten erneut hochgeladenen Fotos eines zuvor vom Rechteinhaber auf Twitter eingestellten Bildes ist keine Urhebrrechtsverletzung

AG Köln, Urteil vom 22.04.2021 – 111 C 569/19 – openJur

„Der klagende Rechteinhaber lud das gegenständliche Foto bei Twitter hoch. Eine dritte Person twitterte das Foto ebenfalls, indem sie das Bild erneut hochlud (und nicht retweetete). Die beklagte Person retweetete das Bild nun von dieser dritten Person (und nicht vom Account des Rechteinhabers). Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und verlangte die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hatte der Beklagte vorgerichtlich bereits abgegeben.“

Quelle und Beitrag zur Vertiefung: AG Köln: Retweet eines Bildes ist keine Urheberrechtsverletzung – Recht am Bild  

(3. Januar 2022)

Neue Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden in Deutschland und Luxemburg zu Cookies auf Webseiten

„Welche Anforderungen gelten für das Setzen von Cookies auf Webseiten? Diese schon seit der ePrivacy-Richtlinie viel diskutierte und umstrittene Frage ist durch das Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Deutschland wieder verstärkt in den Fokus gerückt.“

Quelle: Wann ist ein Cookie „unbedingt erforderlich“? (reuschlaw.de)

(7.12.21)

Rechtswidrig hergestellte Fotos genießen Urheberschutz

Die Frage nach dem Urheberschutz von Fotografien sei unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Erstellung zu betrachten. Urheberschutz kann daher auch dann entstehen, wenn die Bilder rechtswidrig (z.B. unter Verletzung von Urheberrechten Dritter) entstanden sind: „Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre (vgl. Schricker/Loewenheim, § 2, Rn. 70).“ LG Köln, Urt. v. 1. Juli 2021, Az.: 14 O 15/20

Quelle: https://www.rechtambild.de/2021/11/rechtswidrig-hergestellte-fotos-geniessen-urheberschutz/ – Dennis Tölle

(2.12.21)

Ausgang des Verfahrens Wirtschaftsakademie ./. ULD (Az. 4 LB 20/13) in Sachen Facebook-Fanpages

„Nach mündlicher Verhandlung hat das OVG Schleswig geurteilt, dass die Klage gegen den Bescheid des ULD aus November 2011 auf Deaktivierung der Facebook-Fanpage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein endgültig abgewiesen wurde. Die auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG a. F. gestützte Untersagungsanordnung wurde damit als rechtmäßig erkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen.“

„Maßgeblich für die Beurteilung war die rechtliche und tatsächliche Situation im Jahr 2011.“

Quelle: ULD Schleswig-Holstein

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1384-Ausgang-des-Verfahrens-Wirtschaftsakademie-..-ULD-Az.-4-LB-2013-in-Sachen-Facebook-Fanpages.html

(30.11.21)

 

Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

„Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 69/2021 vom 28.10.2021

(25.11.21)

Neue Cookie-Regeln im § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)

„Ab dem 01. Dezember 2021 gelten neue Cookie-Regeln im § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Dabei holt der Gesetzgeber nach einer indirekten Rüge des EuGH, die Umsetzung der sog. “Cookie-Richtlinie” von 2009 nach (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie).“

Quelle und ausführlich zur neuen Regelung: Thomas Schwenke: TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102 – Rechtsbelehrung

(25.11.21)

Abmahnungen und Schleichwerbung – Grundsatzurteile des BGH zu Influencerinnen

Zusammenfassung von Jens Schade (Hannover) zu den jüngsten BGH Urteilen zu Influencerinnen: Medienrecht: Abmahnungen und Schleichwerbung – Grundsatzurteile des BGH – Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld – myheimat.de

(5.11.21)

Recht am Bild – BGH verhandelt über Tina Turner Plakat

Das Werbeplakat für eine Tribute-Show mit einer Doppelgängerin hat den BGH vor eine Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Recht am eigenen Bild gestellt. Kann Tina Turner mit einer Frau verwechselt werden, die ein halbes Jahrhundert jünger ist?

Quelle: BGH verhandelt zu Werbung mit Tina Turner-Double (lto.de)

(5.11.21)

Wiedergabe fachlicher Äußerungen in Werbeanzeige für Medikament – OLG Köln hält Zitat auch ohne Zustimmung im Einzelfall für zulässig

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) gewandt. Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quellen:

Zur Pressemitteilung des OLG

(3. 11.21)

Allgemeinpolitischen Betätigung von Vereinen im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

Bedeutsam auch gerade für die Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen:

„Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.“

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/gemeinnuetzigkeit-und-politische-betaetigung_166_554416.html

BFH, Beschluss vom 18. August 2021, V B 25/21 (AdV)

(29.10.21)

OLG Dresden: Löschung von Post durch Facebook Algorithmus

„Wird ein Post automatisch vom Facebook Algorithmus gelöscht, auf Beschwerde des Verfassers aber unmittelbar wieder freigeschaltet, besteht gegen Facebook grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch (OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 4 W 625/21).“

Quelle: OLG Dresden: Löschung von Post durch Facebook Algorithmus (ra-plutte.de)

(26.10.2021)

OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten im Dienst – Berichterstattung über Routineeinsätze mit Poliziten-Fotos

„Letztlich ist es doch recht simpel, es geht ja nicht darum, dass man entsprechende Polizisten gar nicht abbilden darf, sondern dass sie zu verpixeln sind. Der Aufwand ist minimal und wie das OLG zu Recht festhält: „Eine anonymisierte Abbildung der Beamten hätte insoweit für die Grundrechtsausübung des Angeklagten eine nur geringfügige Beschränkung bedeutet und zugleich dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen.“

Quelle: OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten > Persönlichkeitsrecht (ferner-alsdorf.de)

(26.10.21)

 

OLG Hamburg: Ottifanten-Parodie des James Rizzi Werks „Summer in the City“ keine Urheberrechtsverletzung und keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung

„Für die von der deutschen Rechtsprechung bisher nach § 24 UrhG entschiedenen Fälle der Parodie und damit auch für den vorliegenden, hier allein interessierenden Fall ergibt sich im Ergebnis kein Problem, da Art. 5 Abs. 3 Buchst. k) RL 2001/29/EG die Parodie ausdrücklich erfasst. Hier sind lediglich die Kriterien des EuGH in die Bewertung einzubeziehen (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 24 UrhG Rn. 5 und 32). Geboten ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 – auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 – Metall auf Metall IV; Schulze GRUR 2020, 128, 133). Dementsprechend ist dem von der Klägerin mit ihrer Berufung angeführten Argument, § 24 Abs. 1 UrhG sei nunmehr unanwendbar, nicht zu folgen.“

Quelle: Beckmann und Norda

(19. Oktober 2021)

 

Presseähnlichkeit kommunaler Informationsportale

„Auch das OLG München hält das Portal der Stadt München „muenchen.de“ für rechtswidrig (6 U 6754/20). Das berichtet u.a. der BR. Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung des LG München I vom November 2020 (vgl. Meldung vom 18. November 2020).

Laut OLG München sei das Portal zu presseähnlich und daher wettbewerbswidrig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens habe das Gericht laut BR jedoch die Revision zum BGH zugelassen. Die Süddeutsche, die Abendzeitung und andere Münchner Pressepublikationen hatten gegen das Online-Angebot der Stadt geklagt.“

Quelle: https://www.urheberrecht.org/news/6710/

(6. Oktober 2021)

 

Referenzen auf der Website: Sind Baustellenfotos erlaubt?

OLG Brandenburg zur Nutzung von Fotos von Baustellen für eigene Internetseite des Handwerkers: Urteil vom 18.02.2021 – 12 U 114/19

Quellen:

Baustellenfotos als Referenz für die eigene Internetseite – geht das? (anwalt.de)

Referenzen auf der Website: Sind Baustellenfotos erlaubt? (handwerk.com)

(8. September 2021)

 

Urheberrecht: BGH zur Vergütung von Nutzungen durch umfangreich Unterlizenzierte 

„Werknutzung durch Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche
Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.“

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021, Az. I ZB 93/20

Quelle: Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.6.2021 – I ZB 93/20 – (bundesgerichtshof.de)

 

Urheberrecht: BGH zur „öffentliche Zugänglichmachung“

 „Im Verfahren bezüglich der behaupteten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes durch eine URL-Adresse (I ZR 119/20) führte das Gericht aus, dass diese mangels Vorliegens von „recht vielen Personen“ regelmäßig nicht gegeben sei, sofern das geschützte Foto nur noch nach manueller Eingabe des Links abrufbar sei.“

Quelle: Institut für Urheberrecht und Medienrecht

Zum Urteil des I. Zivilsenats vom 27.5.2021 – I ZR 119/20 – (bundesgerichtshof.de)

Ausführlich: BGH: Keine Vertragsstrafe bei fehlender Löschung von Fotodatei (ra-plutte.de)

und „Öffentliche Zugänglichmachung eines Bildes bei komplexem URL?

(7. September 2021)

Fotografenrecht – Vertragsstrafenklauseln

„Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen als Teil eines Werkvertrages über die Anfertigung von Auftragsfotografien ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Klausel wegen Intransparenz nicht geeignet ist, dem Interesse des Fotografen auf die vertragliche Bezifferung von Vertragsstrafen und der damit einhergehenden Vermeidung von Rechtsunsicherheit gerecht zu werden.“

LG Köln, Urteil vom 19.8.21, Az. 14 O 487/18

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/14_O_487_18_Urteil_20210819.html

(1. September 2021)

Urheberrecht: „Öffentliche Zugänglichmachung“ in Peer-to-Peer Netzwerken

„In seinem Urteil vom 17. Juni 2021 stellte die 5. Kammer des EuGH zunächst klar, dass auch ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz eine »öffentliche Zugänglichmachung eines Werks« im Sinne des Unionsrechts darstellt. Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschaffe, könne eine Zugänglichmachung darstellen.“

Das Urteil hat für Online-Tauschbörsen ein besondere Bedeutung. Erklärung zum Begriff Peer-to-Peer: Wikipedia

Quelle: https://domain-recht.de/domain-recht/urheberrecht/urheberrecht-eugh-legitimiert-speicherung-von-ip-adressen-zur-rechtsverfolgung-67977.html

(Urteil vom 17.06. 2021, C-597/19)

(27. August 2021)

Hausdurchsuchung nach Verbreitung eines Gaffer-Videos

Landgericht Bonn: Hausdurchsuchung nach Herstellung/Verbreitung eines Gaffer-Videos, das die Hilflosigkeit eines Unfallopfers zeigt, rechtmäßig.

Beschluss, 50 Qs-410 Js 78/21-18/21

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2021/50_Qs_410_Js_78_21_18_21_Beschluss_20210713.html

(27. August 2021)

Einwilligung beider Eltern bei Kinderfotos im Netz

Für das Posten von Kinderfotos in soziale Netzwerke zu Werbezwecken bedarf es der Einwilligung beider Elternteile.

Ausführlich: https://www.dr-datenschutz.de/olg-duesseldorf-einwilligung-beider-eltern-bei-kinderfotos-im-netz/

OLG Düsseldorf . Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 1 UF 74/21)

Wahlwerbung mit Personenfotos ohne Einwilligung

„Der Kläger hat gegen die beklagte Fraktion einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, sein Bildnis nicht zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Veröffentlichung des Flyers mit seinem Bild verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, Art. 8 GRC. Die Beklagte instrumentalisiert den Kläger in rechtswidriger Weise für ihre politischen (Werbe-)Zwecke.“

Ausführlich zur Anwendung der DSGVO:

LG Erfurt, Urteil vom 19.11.2020 – 8 O 559/20

(6. August 2021)

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten

Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist am 01.08.2021 in Kraft getreten. Es regelt u. a. die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten.

Quellen:

Gesetzestext Bundesgesetzblatt

Artikel zur Urheberrechtsreform

„Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“

Neue Instrumente des Urheberrechts in der Übersicht – Teil 2 „Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“

(3. August 2021)

BGH zum virtuellen Hausrecht

Die Geschäftsbedingungen von „Facebook“ zur Löschung von Beiträgen und Kontensperrung sind teilweise unwirksam.

„Facebook sei, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, nicht berechtigt gewesen, aufgrund seiner Gemeinschaftsstandards die Postings zu löschen, da die entsprechenden Passagen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Grundsätzlich sei das Netzwerk zwar berechtigt, sich die Löschung bestimmter Beiträge und eine Kontosperre vorzubehalten. Es sei darüber hinaus „jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichte[…], den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließ[e]“. Dies gebiete die vorzunehmende Abwägung der betroffenen Grundrechte.“

Quellen

(30.07.21)

Urheberrecht – Auslegung einer Nutzungsrechteklausel

„Zur Auslegung einer Nutzungsrechteklausel, mit der „alle gesetzlich möglichen Rechte“ eingeräumt werden. Darin kann je nach Einzelfall auch die Gestattung zur Übertragung der Nutzungsrechte ohne erneute Zustimmung des/der Urhebers/in zu erkennen sein.“

LG Köln, Urteil vom 27.05.2021 – 14 O 285/19

(12. Juli 2021)

BGH zum „Recht am Bild“ und die schauspielerische Darstellung einer realen Person

„Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG.“

Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.5.2021 – VI ZR 441/19

(12. Juli 2021)

Zur Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

„Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. – noch zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG – EuGH, Urteil vom 20.12.2017 – Rs. C-434/16, mwN).“

BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19

Quelle: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3097

(12. Juli 2021)

Fotorecht: Eine interessante Entscheidung zur Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts

„Zur Verletzung des deutschen Urheberrechts in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Fotografen und einem schweizerischen Heilpraktiker, der auf seiner Webseite ein Lichtbild des Fotografen verwendete.“

„Es liegt auch eine Verletzung des wegen des Territorialitätsprinzips vom Gericht nur anwendbaren deutschen Urheberrechts vor. Die Webseite des Klägers ist in deutscher Sprache verfasst (Anl. K1 Bl. 31 GA). Sie adressiert damit grundsätzlich das gesamte deutschsprachige Publikum. Die Leistungen des Klägers sind auch nicht derart stationär und auf die Schweiz beschränkt, sodass auszuschließen ist, dass deutsche Internetnutzer die Webseite besuchen. Hinzu kommt, dass die konkrete Verletzung im Rahmen eines Blogs geschehen ist. Der Blog enthält offenbar Meditationstexte. Diese Inhalte sind ggf. auch für Internetnutzer aus Deutschland interessant. Ein ausreichender Inlandsbezug für das Vorliegen einer vom Gericht nur zu prüfenden materiell-rechtlichen Verletzung deutscher Urheberrechte des Beklagten (vgl. hierzu EuGH GRUR 2014, 100, Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296, Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur) liegt deshalb vor. Der Umstand, dass der Beklagte Italiener ist und in Italien seinen Wohnsitz hat, nicht aber in Deutschland, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Kläger Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ist. Die Entstehung von Rechten nach deutschem Urheberrecht ist nicht vom Wohnsitz oder Tätigkeitsgebiet des Urhebers abhängig.“

Quelle: Urteil vom 20.5.21, Landgericht Köln, 14 O 167/20

Besprechung: https://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mittelfeld/ratgeber/fotorecht-wenn-italiener-und-schweizer-sich-in-koeln-streiten-d3296098.html

(5. Juli 2021)

Äußerungsrecht einer Stiftung in privatrechtlicher Form unter finanziellen Zuwendungen des Staates und staatlich anerkannter Gemeinnützigkeit

Die Entscheidung ist besonders bedeutsam für die Öffentlichkeitsarbeit privatrechtlicher Stiftungen mit anerkannter Gemeinnützigkeit. Wann unterliegt eine vom Staat finanzierte privatrechtlich organisierte Stiftung dem staatlichen Neutralitätsgebot? Ausführlich behandelt vom OLG Karlsruhe – Urteil vom 23.6.2021, 6 U 190/20

„Eine Stiftung in privatrechtlicher Form ist weder aufgrund finanzieller Zuwendungen des Staates noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf ihre staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen.“  

Quelle: Urteil des 6. Zivilsenats vom 23.6.2021 – 6 U 190/20 – (juris.de)

(5. Juli 2021)

Fotorecht: Bildaufnahmen eines Lagerfeuers im Nachbargarten

Für die Annahme eines in die Persönlichkeitsrechte eingereifenden Überwachungsdrucks reicht die einmalige Anfertigung von Fotos eines Lagerfeuers im Nachbargarten ohne Personen nicht aus.

AG Mainz, Urteil vom 26.2.2021 – 86 C 286/18

Quelle: https://twitter.com/winfriedveil/status/1410580536708452354

(2. Juli 2021)

Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist am 28. Juni 2021 in Kraft getreten

„Wir stärken die Nutzerrechte im Netz erheblich. Wer diffamiert oder bedroht wird, muss das ab sofort mit wenigen Klicks direkt vom betreffenden Posting aus melden können. Meldewege für strafbare Inhalte müssen mühelos auffindbar und leicht bedienbar sein. Außerdem vereinfachen wir die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Wer sich gerichtlich gegen Hasspostings wehren will, kann ab jetzt die dafür benötigten Daten wie den Namen des Hetzers deutlich leichter von den Plattformen herausverlangen. Zudem schützen wir Nutzerinnen und Nutzer künftig besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene von FacebookTwitter & Co die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar eingeschätzter und gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.“

Quelle: BMJV | Pressemitteilungen | Stärkere Rechte für Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken gelten ab heute

Vertiefung: Institut für Urheberrecht und Medienrecht

(2. Juli 2021)

Datenschutzbeauftrager: Bundesbehörden müssen Facebook-Fanpages abschalten

„Alle Bundesministerien und -Behörden müssen ihre Facebook-Fanpages abschalten, sofern sie eine betreiben. Das verlangt Ulrich Kelber, Bundesbauftragter für den Datenschutz in einem Rundschreiben. Wenn sie der „nachdrücklichen Empfehlung“ nicht nachkommen, werde er die Abhilfen anwenden, die ihm nach Artikel 58 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehen.“

Quelle: Datenschutzbeauftrager: Bundesbehörden müssen Facebook-Fanpages abschalten | heise online

(2. Juli 2021)

Öffentlichkeitsarbeit im Bußgeldverfahren

OVG NRW: Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellen oder einem solchen Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, bedürften regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
 
Quelle:
 
 
(2. Juli 2021)

Auskunftsanspruch der Presse bei „Geheimhaltung“

Journalisten haben Recht auf Auskunft zu Berliner Regierungsflughafen. „Das VG Köln bejahte teilweise einen Anspruch auf Grundlage des IFG. Bezüglich Teile der Akten wurde ein Geheimhaltungsanspruch seitens der Behörde nicht ausreichend belegt.“

Quellen:

(25. Juni 2021)

Recht auf Vergessen bei Online-Zeitungsarchiven

EGMR bejaht Anspruch nach dem „Recht auf Vergessen“ auf Unkenntlichmachung in Online-Zeitungsarchiven.

Quelle: https://www.urheberrecht.org/news/6643/

(25. Juni 2021)

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit – Kooperation von Google und BMG

„Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat aufgrund des durch Google und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gemeinsam betriebenen Online-Gesundheitsportal gegen den Suchmaschinenbetreiber eine Beanstandung ausgesprochen.“ Google habe das Gebot der Diskriminierungsfreiheit aus § 94 MStV verletzt.
 
 
(17. Juni 2021)
 

Cookie-Regelung im neuen TTDSG

„Der Bundestag hat am 20.05.2021 den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG)  in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mehrheitlich angenommen. Das neue Gesetz, das am 21. Dezember 2021 in Kraft treten soll, enthält auch eine Bestimmung zum Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien und setzt damit die entsprechende Vorgabe der ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht um.“

Quelle und weiterführender sehr verständlicher Artikel: Neue Cookie-Regelung: Überblick zum TTDSG (datenschutzkanzlei.de)

(11. Juni 2021)

Behördliche Öffentlichkeitsarbeit: Kommunales Internetportal versus „Staatsferne der Presse“- Stadt Dortmund gewinnt vor OLG Hamm in Berufungsinstanz

„Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Diese würden aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen ‚untergehen‘.“

„Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Hauptund Untersei-ten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Le-severlust bei der privaten Presse und eine damit demInstitut der freien Presse zuwider laufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete.“

Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Hamm vom 10. Juni 2021

(11. Juni 2021)

Kein Gegendarstellungsanspruch nach Medienstaatsvertrag gegen Kanzlei-Weblog

Eine erste wichtige Entscheidung zum neuen Medienstaatsvertrag (MStV) und der Einordnung von Unternehmens-Blogs (hier der Blog einer Rechtsanwaltskanzlei) unter dem Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrags:

„Die über den Blog aufrufbaren (Video)Beiträge sind nicht als (Fach)journalismus zu bewerten, sondern dienen ebenfalls sämtlich der kommerziellen Kommunikation i. S. d. § 2 Nr. 5 TMG, insbesondere auch durch Selbstdarstellung des Antragsgegners, „Anberatung“ potentieller Mandanten, Darstellung von betreuten Fällen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um die tätigkeitsbezogenen Themen, in denen sich potentielle Mandanten wiederfinden könnten, um zur Geltendmachung ihrer Rechte auf die Kanzlei zuzukommen. Soweit allgemein gehalten informiert wird, ist ersichtlicher Zweck, potentiellen Kunden die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet und die ausführliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen.“

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021, 4 W 108/21

Besprechung: Kein Recht auf Gegendarstellung bei Artikeln aus Anwalts-Blogs (beck.de)

(10. Juni 2021)

Beschäftigtendatenschutz und Personenbildnisse zum Zweck des Marketings: 5.000 Euro Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Verwendung eines Bildes ohne Einwilligung

„Das ArbG Münster hat mit Urteil vom 25. März 2021 – 3 Ca 391/20 einer Klägerin 5.000,00,- Euro Schmerzensgeld zugesprochen, da ein Bild in einem auf die Hautfarbe bezogenen Zusammenhanges ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin verwendet wurde.“

Quelle: Kevin Leibold, Beitrag auf Linkedin: https://www.linkedin.com/pulse/500000-euro-schmerzensgeld-nach-art-82-abs-1-dsgvo-leibold-ll-m-

(8. Juni 2021)

Grenzen gerichtlicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren

„Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).“

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2021 – 4 B 1380/20

„Die Komplexität gerichtlicher Pressearbeit nach dem Beschluss des OVG lässt sich wie folgt zusammenfassen: Namensbezogene Öffentlichkeit, aber nur rein abstrakt, unter Berücksichtigung
stigmatisierender Öffentlichkeit zulasten des Betroffenen, mit ausdrücklicher Nennung der
Verteidigungsargumente und am besten unter ausdrücklicher Betonung der
Unschuldsvermutung ohne Nennung vorher unbekannter Tatsachen. Das ist schwerlich
praxisgerecht zu lösen, weshalb eine schnelle Klärung der offenen Fragen durch die
Rechtsprechung wünschenswert wäre.“

Quelle: Hubig, Marvin D.; Gerichtliche Pressemitteilungen in Strafverfahren, in: NJW 2021, 1637 (ausführliche Besprechung des Beschlusses)

(8. Juni 2021)

U. a. zur Höhe der Geldentschädigung für unrechtmäßiges Filmen und Veröffentlichen des Bildes einer Polizistin in einem YouTube-Video  

„Das OLG Frankfurt gab dem Begehren nun statt, sprach der Klägerin jedoch lediglich eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 € und nicht die ursprünglich geforderten 5.000 € zu. Es handele sich bei der Verbreitung der Aufnahme um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so das Gericht in der Pressemitteilung, da die Polizistin, ohne selbst Anlass hierfür gegeben zu haben, besonders hervorgehoben dargestellt worden sei. Aufgrund der Umstände habe aber gerade kein zeitgeschichtliches Ereignis vorgelegen. Lediglich die geforderte Höhe der Geldentschädigung sei mit 5.000 € zu hoch bemessen, da das Video zwar recht hohe Abrufzahlen generiert habe, die Darstellung jedoch insgesamt nicht ehrenrührig oder verächtlichmachend gewesen sei.“

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2021, Az. 13 U 318/19

Quelle: https://www.urheberrecht.org/news/6625/

(4. Juni 2021)

Bundesrat stimmt der Urheberrechtsreform und der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der Urheberrechtsreform zugestimmt. Zu den bedeutsamen Änderungen siehe folgende Artikel

„Ebenfalls am Freitag hat der Bundesrat auch der Reform des NetzDG zugestimmt. Durch die Novelle sollen insbesondere die Meldewege für Betroffene von Hate Speech in sozialen Netzwerken vereinfacht werden.“Quelle: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6623/

Zum Gesetzestext: https://www.buzer.de/s1.htm?g=Netzwerkdurchsetzungsgesetz+%E2%80%93+NetzDG&f=1

Weitere Informationen durch dir Bundesregierung:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bekaempfung-hasskriminalitaet-1738150

(1. Juni 2021)

Grenzen der staatlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

„Öffentliche Stellen – und so auch die Bundesnetzagentur – sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Es ist anerkannt, dass staatliche Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt auch die Darlegung und Erläuterung des Regierungs- und Verwaltungshandelns hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben. Bei der Wahrnehmung dieser Annexkompetenz zur Sachaufgabenzuständigkeit muss sich die öffentliche Stelle allerdings auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich beschränken. Außerdem haben sich auch amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten zu orientieren, die sich insbesondere aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Hieraus leitet sich ein Gebot zur Richtigkeit und Sachlichkeit der amtlichen Information ab. Außerdem können staatliche Neutralitätspflichten zu beachten sein.“

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.05.21, Az. 13 B 331/21

(28. Mai 2021)

„Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ verabschiedet

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses verabschiedet.

Zweck des TTDSG: „Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit bei den Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich durch Zusammenfassung der Daten-schutzbestimmungen von Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemedienge-setz (TMG) in einem eigenen Gesetz (Telekommunikation-Telemedien-Daten-schutzgesetz – TTDSG).“

(21. Mai 2021)

Amtsgericht Hamburg: Das gezielte Fotografieren von fremden Personen in der Öffentlichkeit fällt nicht unter die Haushaltsausnahme der DSGVO

Nach einer Entscheidung des AG Hamburg (Beschluss vom 03.07.2020, 163 Gs 656/20) ist das Fotografieren von fremden Personen in der Öffentlichkeit ein Vorgang, der der DSGVO unterliegt. Dieses sei auch dann der Fall, wenn die Anfertigung der Fotos nur privaten Zwecken ohne Veröffentlichungsabsicht diene.

Eine Ausnahme für Fotos, die im Rahmen der Kunstfreiheit angefertigt werden, besetht in Hamburg. „Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken“, § 12 HmbDSG.

Das Urteil gibt die Einstellung des 29.Tätigkeitsbericht Datenschutz des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2020 wieder. Unter Punkt 10 ausführlich zur Anfertigung von Fotos fremder Personen zu privaten Zwecken.

2101_29885_29_Innen_Taetigkeitsbericht_Datenschutz_ges.indd (datenschutz-hamburg.de)

(21. Mai 2021)

Journalistische Sorgfaltspflichten für Blogger und im Unternehmensblog – Der neue § 19 im Medienstaatsvertrag

Die Medienanstalten haben eine Informationsbroschüre „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“ herausgegeben. Seit November 2020 müssen auch Online-Medien, die nicht der klassischen Presse (z. B. Zeitungsverlage mit ihren Onlineausgaben) angehören, die  journalistischen

Sorgfaltspflichten beachten. Das gilt insbesondere für solche Internetangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten und geschäftsmäßig angeboten werden (§ 19 MStV).“

(19. Mai 2021)

Presserecht – Berichterstattung über Plagiat

BGH verneint vorbeugenden Unterlassungsanspruch ehemaliger Jura-Dozentin:

„Der BGH hat nun die diesbezüglich erhobene Revision der Juristin zurückgewiesen. Zwar sei eine Berichterstattung geeignet, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzugreifen, selbst wenn die erhobenen Vorwürfe sich als wahre Tatsachenbehauptungen herausstellen sollten. Jedoch sei dieses Interesse immer auch mit dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen. Da für diese komplexe Abwägung, so der BGH weiter, nicht von vornherein gesagt werden könne, dass das Interesse der Klägerin an einem Unterlassen stets überwiegen werde, könne auch nicht vorbeugend jegliche weitere Berichterstattung über die erhobenen Vorwürfe unterbunden werden.“

(19. Mai 2021)

Nutzung von Drohnen durch ein Immobilienunternehmen

Nach Ansicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg können Immobilien-Makler die Anfertigung von Luftaufnahmen zur Vermarktung von Grundstücken nicht auf ihre „berechtigten Interessen“ stützen. Es fehle an der „Erforderlichkeit“.

  • Tätigkeitsbericht 2020 der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg – „Nutzung von Drohnen durch ein Immobilienunternehmen“, Seite 69

(19. Mai 2021)

Äußerungsrecht – Straftatbestand zu „verhetzenden Beleidungen“ in Planung

Mit Einführung eines neuen § 192a StGB soll eine Strafbarkeitslücke zwischen Beleidigung und Volksverhetzung geschlossen werden, indem Beschimpfungen und Verleumdungen unter anderem wegen religiöser und rassischer Herkunft sowie der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung unter Strafe gestellt werden.

(19. Mai 2021)

Zwischenstand zur Urheberrechtsreform – 19. Mai 2021

„So soll es grundsätzlich beim „Konzept der urheberrechtlich ‚mutmaßlich erlaubten Nutzungen‘ auf Plattformen wie Facebook und YouTube bleiben“. Die vorgesehene Vergütungspflicht für Plattformen werde dabei aber laut heise online lediglich auf die Nutzungsarten Karikaturen, Parodien und Pastiches beschränkt. Zitate oder Veröffentlichungen von Bildern, die durch die Panoramafreiheit geschützt werden, sollen jedoch vergütungsfrei bleiben. Diesbezüglich befürchte man vonseiten der Bundesregierung “ einen Fehlanreiz für ein Overblocking“, wie das Portal aus den Änderungsanträgen zitiert.“

Gemeint ist, dass eine Bildnutzung zum Zwecke des Zitates nicht zur Vergütung des Urhebers führt. Ebenso verhält es sich mit einer Vergütung von Fotos, die einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand (z. B. die Fassade eines Bauwerkes) zeigen und die im Rahmen der sogenannten Panoramafreiheit ohne die Zustimmung des Urhebers verbreitet werden dürfen. Hier besteht kein Vergütungsanspruch des Urhebers. Werden hingegen fremde Fotos als Karikaturen, Parodien und Pastiches genutzt, besteht seitens der Urheber ein Vergütungsanspruch gegenüber den Diensteanbietern (z. B. YouTube). Dieser wird über die Verwertungsgesellschaften verwirklicht.

(19. Mai 2021)

Film „Die Auserwählten“ – BGH lehnt Unterlassungsanspruch ab. Darstellung durch Schauspieler kein Bildnis im Sinne von § 22 KUG

„Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung von Szenen aus dem ARD-Film „Die Auserwählten“ abgelehnt (VI ZR 441/19).“

(19. Mai 2021)

Urheberrechtliche Panoramafreiheit bei Drohnenfotos

Ein professioneller Fotograf fertigte mit seiner Drohne Luftbildaufnahmen einer Brücke an und bot diese auf seiner Webseite zum Verkauf an. Den Käufern seiner Bilder räumte er einfache Nutzungsrechte ein. Das Ingenieursbüro, welches 2016 die „Lahntalbrücke“ in Limburg entworfen hatte, berief sich bei der Untersagung der Anfertigung und Vermarktung der Fotos der Brücke auf ein exklusives Nutzungsrecht. Der Fotograf berief sich auf die „Panoramafreiheit“ (§ 59 UrhG). Danach ist es erlaubt „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Abweichend von der Rechtsprechung des BGH sieht das LG Frankfurt (Az.: 2-06 O 136/20) Luftaufnahmen von Gebäuden von der Panoramafreiheit des § 59 UrhG gedeckt. Ausführlich zur Begründung und zu den Einschränkungen bei der Überwindung von Sichtschutz:

(19. Mai 2021)

Stellen „Retweets“ fremder Bilder eine zustimmungsbedürftige Nutzung im Sinne des Urheberrechts dar?

Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt zunächst eine Nutzungshandlung dar. Aber: Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten „Embeddings“ als Nutzungshandlung vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine zustimmungsbedürftige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Urteil AG Köln vom 22.4.21 – 111 C 569/19

(8. Mai. 2012)

Zur Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG im politischen Meinungskampf – In einen anprangernden Wortbeitrag eingebettete Veröffentlichung von Aufnahmen von Lokalpolitikern im Internet

Unrechtmäßige Veröffentlichung von Personenfotos einer nicht öffenlichen politischen Versammlung:

„Der Informations(mehr)wert der Bilder im Kontext der Wortberichterstattung geht gegen null. Die für den anonymen Verfasser relevanten Informationen – betreffend Was, Wer, Wann, Wo und Wie – waren in dem dezidiert meinungsgefärbten Wortbeitrag zu der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 selbst untergebracht. Dort waren auch vier der Strafantragsteller mit Vor- und Nachnamen sowie Funktion innerhalb der Partei genannt. Die am Wortbeitrag angehängten Bilder erweitern den Informationsgehalt demgegenüber kaum. Gezeigt werden dort Schnappschüsse von an Tischen sitzenden oder im Gastraum stehenden Personen und eines vor dem Gasthaus stehenden Mannes. Den Bildern sind keine erklärenden Textzeilen beigefügt, sodass für Außenstehende noch nicht einmal deutlich wird, wer die dort jeweils abgebildeten Personen sind. Die Anfügung der Bilder entfaltet unter dem Gesichtspunkt der Information oder des Aussagegehalts mithin keinen messbaren Mehrwert. Auch vermag die konkrete Präsentation der Bilder keine Aufmerksamkeit für den Wortbeitrag zu schaffen, weil die Bilder stark verkleinert am Ende des Wortbeitrags angefügt sind und zur Vollansicht einzeln angeklickt werden müssen. Allenfalls könnten die Bilder die Authentizität des Wortbeitrags unterstreichen.“

(26. April 2021)

Urheberrechtsreform – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Die geplante Urheberrechtsreform beinhaltet erhebliche Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, des Verwertungsgesellschaftsgesetzes und da neue Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).

  • Siehe Artikel „Urheberrechtsreform – Neue Instrumente des Urheberrechts in der Übersicht – Teil 2 Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“
  • Es ist noch die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Download des Entwurfs: Download PDF

(19. Mai 2021)

Abmah­nungen für selbst­ge­drehte Musik­vi­deos

Wann braucht es für selbstgedrehte Musikvideos eine Lizenz? Beitrag in der Legal Tribune Online: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/jerusalema-challenge-urheberrecht-lizenz-song-nutzung-abmahnung-selbstgedrehte-musikvideos-reform/

(17. März 2021)

Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Lichtinstallationen an Gebäuden

„Um Selbstständige wie Gastronomen und Kulturschaffende während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hatte die Metro AG im Oktober 2020 den Düsseldorfer Rheinturm mit einer Lichtshow erleuchtet – unter anderem wurden auf der Kuppel Leuchtstrahler installiert. Gegen diese Aktion hatte sich eine Stiftung erfolglos gewendet: Sie berief sich auf eigenes Urheberrecht an der Lichtshow, da sie bereits 2016 eine Lichtinstallation mit Leuchtstrahlern am Turm durchgeführt hatte. Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun zurückgewiesen (Az. 12 O 240/20 vom 13.01.2021). Die neue Lichtshow sei anders aufgebaut, so dass sie nicht gegen das Urheberrecht verstoße.“

(17. März 2021)

EuGH Entscheidung zum „Framing“

Nicht so überraschende Entscheidung des EuGH zur Wiedergabe fremder Werke durch Verlinkungen: „Framing“ unter Umgehung von Schutzvorkehrungen ist Nutzung („öffentliche Wiedergabe“) und bedarf damit der Zustimmung der Rechteinhaber.

(10. März 2021)

Einwilligung bei Personenfotos

Aus dem 36. Datenschutz-Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg 2020, S. 116:

„Posen“ reicht nicht. Es muss konkret festgehalten und darüber informiert werden, wie, in welcher Form, an welcher Stelle und in welchen Medien die Veröffentlichungen geplant sind.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/02/LfDI_BW_36_Taetigkeitsbericht_DS_2020_WEB.pdf

(15.2.21)

Finaler Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TTDSG

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-der-privatssphaere-in-der-telekommunikation-und-bei-telemedien.pdf?__blob=publicationFile&v=4

(11.2.21)

Bevorzugte Öffentlichkeitsarbeit des Bundesgesundheitsministerium durch Google

Der Deal mit Google verstößt nach dem Urteil des Landgerichts München I. vom 10.2.21 gegen das Kartellrecht. Durch die prominenten Staatsinfos in den Suchergebnissen werden Private (Netdoktor) benachteiligt.

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2021/6.php

(11.2.21)

OLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung einer Studentenzeitung über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist“-Szene war rechtmäßig

Die Herausgeberin war berechtigt das Thema aufzugreifen. Aufgabe der Zeitschrift sei auch die Förderung der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden.

Bei einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege im konkreten Fall die Meinungsfreiheit. Der Kläger hatte sich zuvor durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

https://www.urheberrecht.org/news/6542/

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Pick-Up-Artist-Szene

Personenfotos auf der Facebook Fanpage einer Partei

  1. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.
  2. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.
  3. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.
  4. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.
  5. Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.

OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 19.01.2021, 11 LA 16/20

Ausführliche Besperchung: https://www.lhr-law.de/magazin/social-media-recht/fotoveroeffentlichung-facebook-ohne-zustimmung-datenschutzrecht/

BGH Urteile zur werblichen Nutzug von „Promi Fotos“ durch die Presse

  • Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung eines Bildes von Günther Jauch zum Zwecke des Clickbaitings durch eine Fernsehzeitschrift unzulässig war und sie demgemäß eine fiktive Lizenzgebühr an den Moderator in Höhe von 20.000 € zahlen muss. https://urheberrecht.org/news/6527/

  • Der BGH bestätigt, dass die ungefragte Nutzung des Fotos von Sascha Hehn in seiner Rolle als Kapitän zur Bewerbung einer Lotterie („Urlaubslotto“) der Bild am Sonntag unzulässig war. Kein „nennenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung“. https://urheberrecht.org/news/6528/

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung im Fall von Eigenbedarfskündigungen

OLG Köln, Urteil v. 12. November 2020, Az. 15 U 112/20 Ausführliche Besprechung: https://www.lhr-law.de/magazin/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht/identifizierende-verdachtsberichterstattung-ueber-vermeintlich-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigungen/

Der BGH zur Presse-Bildberichterstattung mit Aufruf „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“

Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 KUG und zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel).

„Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Wiedergabe des Aufrufs der Polizei und der in diesem Zusammenhang gestellten Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“ schon keine zusätzliche Belastung der Klägerin. Dies führt weder dazu, dass die ansehensbeeinträchtigende Wirkung der Berichterstattung verstärkt wird, noch begründet dies weitergehende Gefahren für die Klägerin. Der Aufruf in der Berichterstattung beschränkt sich darauf, die Polizei durch Hinweise zu unterstützen, und fungiert im Wesentlichen als redaktionelles Stilmittel. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass Leser der Berichterstattung dadurch veranlasst werden könnten, darüberhinausgehend aktiv zu werden. Die Frage, ob außerhalb einer Presseberichterstattung ein „privater Fahndungsaufruf“ zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht.“

BGH, Urteil v. 29. September 2020, Az. VI ZR 445/19

Neue Regelungen zum Betrieb von Drohnen ab dem 31.12.2020

Das Betreiben einer Drohne unterliegt in Deutschland ab dem 01.01.2021 der neuen EU-Drohnenverordnung. Das Luftfahrt-Bundesamt beantwortet Fragen zur neuen Drohnenverordnung. Der EU-Verordnungsgeber lässt den einzelnen Staaten Raum zur Regelung von „Überflugs-Verbotszonen“ (siehe unten).

Für „Foto-Drohnen“ gilt

  • Drohnenpiloten, die ab 1.1.2021 Drohnen mit einer Kamera fliegen, müssen beim Luffahrt-Bundesamt eine elektronische Piloten-ID beantragen, die an der Drohne angebracht werden muss. Ebenfalls Registrierungspflicht besteht bei einem Drohnengewicht von über 250 Gramm, unabhängig von einer Kamera. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. April 2021.
  • Nationale Regulierungen zum Einsatz von „Foto-Drohnen“ des jeweiligen EU Mitgliedsstaates erfolgen zu den Flugverbotszonen. Diese sind in der Regel Flugplätze, Militäranlagen, Gefängnisse, Regierungsgebäude und in Deutschland auch Wohngebiete. Der Flug über Wohngebiete ist nur mit Einverständnis der Grundstückseigentümer möglich. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt ein übersichtliches PDF zu den Regelungen und zu den Überflug-Verbotszonen zur Verfügung.

„Drohnenverordnung“ Verordnungstext im Amtsblatt der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&from=PL

Christian W. Eggers, 12. Januar 2021

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse – „Afghanistan-Papiere“

Urheberrecht: BGH Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte.
  • Ob das Urheberrecht überhaupt die Dokumente der Bundeswehr-Soldaten umfasst, könne offenbleiben. Jedenfalls liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da die WAZ sich auf § 50 UrhG berufen könne. Danach ist die Berichterstattung über Tagesereignisse in Zeitungen und anderen Medien zulässig, wenn sie sie einem durch den Zweck gebotenen Umfang wahren und wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen. Die WAZ habe nicht nur lediglich die Dokumente veröffentlicht, sondern sich journalistisch mit diesen auseinandergesetzt. Es bestehe ein öffentliches Informationsinteresse über die Beteiligung deutscher Soldaten in Afghanistan.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020045.html

Link zum Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=107377&pos=0&anz=1

Zum Zitatrecht der Presse nach § 50 UrhG

Der BGH entschied einen Rechtsstreit zwischen einem Politiker und Spiegel Online. Es ging um die Frage, ob Medien fremde Texte veröffentlichen dürfen, auch wenn der Urheber diese mit einer Distanzierung vom Inhalt selbst verbreitet hat. Dabei ging es um einen Buchbeitrag von 1988 des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Die Grünen). Darin hielt Beck die „Entkriminalisierung von Pädosexualität“ für „dringend erforderlich.“

Der BGH stuft die Publikation des Originalmanuskripts als zulässig ein. Die Pressefreiheit habe Vorrang. Eine Abwägung der betroffenen Grundrechte führe zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

  • Da Beck zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zitates  erneut für den Bundestag kandidierte, handele sich um Ereignisse von aktuellem öffentlichem Interesse. Zudem habe Spiegel Online auch darüber berichtet, dass Volker Beck sich von seiner Thesen aus dem Jahr 1988 distanzierte. Somit sei auch das Urheberpersönlichkeitsrecht von Herrn Beck gewahrt.
  • Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zugänglich gemacht wurde.

Vorinstanz: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil. Vom 29.07.2019, Az. C-516/17

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15

 „Metall auf Metall“ wird erneut vor den OLG in Hamburg verhandelt

Der BGH zum Streit zwischen Produzent Moses Pelham und den Musikern der Band „Kraftwerk“ – Entscheidung vom 30. April 2020 (I ZR 115/16).

Es geht um einen 2-Sekunden-Musikausschnitt der Band Kraftwerk, der einen Rhythmus aus dem Werk „Metall auf Metall“ widergibt. Diesen Beat hat Pelham 1997 als durchgehenden Puls für einen Song der Rapperin Sabrina Setlur gesampelt. Der BGH hat die Sache zurück an das OLG Hamburg verwiesen und festgestellt:

  • Auch für „kleinste Tonfetzen“ besteht ein Leistungsschutzrecht für Musiker aus § 85 Abs. 1 UrhG. Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 
  • Dies würde zumindest ab 22.12.2002 gelten. In dem Jahr trat die EU-Urheberrechtslinie (2001/29/EG) in Kraft, die dem bis dato erlaubten Nutzen von Samples entgegenstehen könnte. Während vor diesem Tag eine Nutzung von Samples als „freie Benutzung“  nach § 24 UrhG möglich war, gilt das seither nicht mehr.

Das Hanseatische Oberlandesgericht  muss jetzt u. a. entscheiden, ob § 24 UrhG das Sampling und dessen Nutzung in dem Zeitraum  1997 bis 22.12.2002 ohne Zustimmung der Rechteinhaber rechtfertigt.

Link zum Urteil https://openjur.de/u/2230139.html

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit über Google

Kooperation von Google und BMG zur Bevorzugung staatlicher Corona-Öffentlichkeitsarbeit wird geprüft. Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein leitet Verfahren gegen Google wegen angeblicher Diskriminierung journalistisch-redaktioneller Angebote ein. https://www.ma-hsh.de/infothek/pressemitteilung/kooperation-google-mit-bundesministerium-fur-gesundheitma-hsh-leitet-medienrechtliches-verfahren-ein-kopie.html

Tina Turner und das Doppelgängerin-Plakat

Tina Turner verliert nun doch noch vor dem OLG Köln in zweiter Instanz. Plakat stehe unter Kunstfreiheit und (u.a.) Comeback der echten Tina Turner sei eher unwahrscheinlich. https://www.urheberrecht.org/news/6502/

Überraschendes Urteil eines Landgerichts zur Anfertigung und Nutzung von Drohnen-Fotos geschützter Architektur unter Berufung auf die urheberrechtliche „Panoramafreiheit“

Urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt auch für von Drohnen angefertigte Fotos LG Frankfurt a.M. Urt. v. 25.11.2020 – Az.: 2-06 O 136/20

Mit Link zum Entscheidungstext: https://www.rechtambild.de/2020/12/luftbilder-von-bauwerken-von-panoramafreiheit-gedeckt/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+RaB

Zur Zulässigkeit der Nutzung des Bildnisses eines Prominenten ohne dessen Zustimmung in einem auch werblichen Medienbericht

OLG Köln: Jan Böhmermann scheitert mit Klage gegen Computer Bild – „Der Artikel sei »jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen«, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. »Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse gewesen.« Das Gericht bejahte auch den Informationsgehalt der Bildunterschrift »ENDLICH SCHARF«, da sie einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Modeartors einer Satiresendung herausstelle. »Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts ›Schmähkritik‹ gelte  Jan Böhmermann bundesweit als ›scharfer‹ Satiriker«, so das Gericht.“

https://www.urheberrecht.org/news/6177/

Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 46/18)

BGH zur Bildberichterstattung „Fahn­dungs­aufruf“ der Bild-Zei­tung nach G20-Gipfel

„Die Bild-Zeitung durfte nach den Ausschreitungen beim Hamburger G20-Gipfel mit Fotos von „G20-Verbrechern“ nach Zeugen der Vorfälle suchen, entschied der BGH.“

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/g20-bild-zeitung-foto-bildberichterstattung-fahndung-medien-zeitgeschichte-hamburg/

BGH zu Bildberichterstattung über Prominente und das Verhältnis des KUG zur DSGVO

„In zwei nun veröffentlichten Entscheidungen vom Juli 2020 hat der BGH entschieden, dass die Komikerin Anke Engelke zwar die Berichterstattung über ihr Scheidungsverfahren hinnehmen muss, eine Bebilderung des Artikels mit Fotos jedoch rechtswidrig ist (VI ZR 246/19VI ZR 250/19).“

Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/6420/

Direktes Einbetten etwa von Grafiken oder Videos durch automatische Links – genannt Inline Linking – bedarf der Zustimmung des Urhebers

„Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Szpunar vertritt in seinen Schlussanträgen die Rechtsauffassung, dass sogenanntes Framing nach EU-Recht nicht erlaubnispflichtig ist. Sogenanntes Inline Linking sei es im Gegensatz dazu allerdings schon (Rs. C-392/19).“ https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-rs-c-39219-schlussantrag-generalanwalt-framing-erlaubt-inline-linking/

BGH zum Recht auf Vergessenwerden

Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18

Besprechung: https://www.internet-law.de/2020/08/bgh-zum-recht-auf-vergessen.html

Die Entscheidungen betreffen das Recht auf „Auslistung“ personenbezogener Daten (auch Personenfotos) aus Suchmaschinen und öffentlichen Archiven.

BGH zur Lizenzanalogie beim Schadensersatz – Urheber muss Marktwert seiner Schöpfung beweisen

Im Rahmen der Lizenzanalogie kann nicht einfach der Betrag verlangt werden, welchen der Urheber für eine Lizenz vertraglich verlange. Der Urheber muss beweisen, dass sich dieser Preis am Markt durchgesetzt hat. http://urheberrecht.org/news/6382/ BGH I ZR 93/19

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion

„Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet. Die Bildaufnahme war anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden. Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 57/2020 vom 8. Juli 2020

Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1BvR 1716/17

Feu­er­wehr darf der Presse Ein­satz­fotos anbieten

Münchner Feuerwehr verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. LG München, Urt. v. 24.04.2020, Az. 37 O 4665/19

Quelle: Pressemitteilung Landgericht München vom 24. April 2020

Die Veröffentlichung eines Bildnisses im Internet kann im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein.

Aufschlussreiches Urteil zur Kunstfreiheit und einer Bildnisveröffentlichung auf einer Website. LG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019, Az. 27 O 185/19, Link zum Urteil

ArbG Lübeck: DSGVO-Schadensersatz bei Bildveröffentlichung auch ohne schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts möglich

„Bemerkenswert ist, dass sich das Gericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der herrschenden Literaturmeinung anschloss. Während nach deutschem Recht Geldentschädigungen nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen angenommen werden, kennt die DSGVO eine solche Differenzierung nicht. Es reicht deshalb ein beliebiger Datenschutzverstoß, welcher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hat, um einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.“

Quelle: https://www.kanzlei-torhaus.de/blog/in-eigener-sache-arbg-luebeck-dsgvo-schadensersatz-bei-bildveroeffentlichung-auch-ohne-schwerwiegende-persoenlichkeitsrechtsverletzung-moeglich/

BVerfG stärkt Recht auf Vergessen im Netz Grundrechtsschutzprüfung am Maßstab der europäischen Grundrechte

„Mit zwei sich ergänzenden Beschlüssen vom 6. November 2019 hat das BVerfG das sog. »Recht auf Vergessen« im Internet gestärkt. Gleichzeitig hat das BVerfG klargestellt, dass es zu seinen Aufgaben gehöre, Grundrechtsschutz am Maßstab der europäischen Grundrechte zu gewährleisten, wenn bestimmte Regeln europarechtlich vollständig vereinheitlicht sind und in allen EU-Staaten einheitlich gelten. Eröffnet das Europarecht den Mitgliedstaaten jedoch Gestaltungsspielräume prüft das BVerfG weiterhin primär die deutschen Grundrechte.“

Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/6282/

Beide Beschlüsse haben auch Auswirkungen auf die Dauer der Auffindbarkeit von Personenfotos über Suchmaschienen und die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung von Presseartikeln in Archiven der Verlage.

Posting eines Bildes mit Menschengruppe auf einer sog. Facebook-Fanpage verstößt gegen den Datenschutz

„Hintergrund der Verwarnung ist eine Berichterstattung des Ortsverbandes auf der von ihm betriebenen sog. „Fanpage bei Facebook“ über die Errichtung einer Fußgänger-Ampelanlage an der Wilhelm-Heß-Straße in Barsinghausen. In dem Zusammenhang veröffentlichte („postete“) der Ortsverband auf der Fanpage auch zwei Fotos der Örtlichkeit. Auf einem der Fotos ist u. a. eine Menschenansammlung zu sehen, die sich im Freien vor Ort versammelt hatte. Einzelne Personen sind auf dem Foto zu erkennen. Im Nachgang wandte sich eine auf dem Foto erkennbare Person an den Ortsverband, beanstandete, dass das Foto ohne ihre Zustimmung von der SPD veröffentlicht worden sei, und verlangte die Löschung des Fotos. Parallel dazu schaltete die Person die Nds. Landesdatenschutzbeauftragte ein. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens erklärte sich der Ortsverband ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, das Foto von der Fanpage zu nehmen, und tat es auch. Gleichwohl sprach die Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Ortsverband eine Verwarnung aus, gegen die sich die vom Ortsverband erhobene Klage richtet.“

Quelle Pressemitteilung Verwaltungsgericht Hannover

VG Hannover, Urteil vom 27. November 2019 – Az. 10 A 820/19

Versand eines Personenfotos per E-Mail an nur eine Person ist Verbreitung

Versand eines Personenfotos per E-Mail ist eine Verbreitung des Bildnisses. Hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Dabei sind die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f), 85 Abs. 2 DSGVO weiter anwendbar.

LG Frankfurt Urteil vom 26.09.2019 – 2-03 O 402/18

Kameradrohne vor dem Schlafzimmerfester führte zur Hausdurchsuchung

„Die Drohne habe dabei nicht nur die Gärten der Nachbarn überflogen, sondern auch in der Nähe der nachbarlichen Fenster (u.a. Schlafzimmerfenster) ihre Kreise gezogen. Nach diesen Sachverhaltsschilderungen hielt der TLfDI eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich. Daraufhin führte er, nach offenbar rechtmäßig ergangenem Durchsuchungsbeschluss, in der Wohnung des Drohneneigentümers eine Durchsuchung aus. Dabei wurden Datenspeicher sichergestellt.“ (Quelle: Datenschutzbeauftragter Info. Zum Artikel: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/kameradrohne-vorm-schlafzimmer-fuehrt-zur-hausdurchsuchung/

Öffentlichkeitsarbeit der Polizei mit Versammlungsfotos

Die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung durch Polizeibeamte mit Foto- und/oder Videotechnik ist nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Dies gilt auch dann, wen die Fotoaufnahmen zum Zweck der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden.

Für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit fehlt es an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere kann sich die Polizei insoweit nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG stützen.

Das Urteil befasst sich auch mit der bedeutsamen Abgrenzung behördlicher Öffentlichkeitsarbeit (als eine nicht im Gesetz verankerte Aufgabe) gegenüber den staatlichen Informationen an die Öffentlichkeit, die selbst unmittelbar gesetzliche geschriebene Aufgabenerfüllung darstellen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2019 – 15 A 4753/18

„Bild am Sonntag“ durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern

Das Verhältnis DSGVO / KUG wird vom OLG Köln angesprochen, aber offen gelassen:

„Das OLG hat offen gelassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten. Denn darauf sei es nicht angekommen, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.“

Quelle: Beck.de

OLG Köln, Urt. v. 10.10.2019, Az. 15 U 39/19

 

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

„Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechts­widriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allge­meinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffent­lichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; ent­sprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beein­trächtigt.“ (Quelle: Pressemitteilung zum Urteil)

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. September 2019, 5 K 101/19.KO

Gedanken zum Urteil

Die Fotos wurden vor Geltung der DSGVO angefertigt und im Jahrbuch veröffentlicht. So ist erklärbar, dass insbesondere die Frage, ob die konkludente Einwilligung nach KUG (hier Duldung der Aufnahmen unter Kenntnis der Verwendung) Bestand hat, nicht diskutiert wird.

Zwischen Website-Veröffentlichungen und Jahrbuch (gedruckt) wird unterschieden: „Auf der Homepage veröffentlichte Bilder sind für einen unbegrenzten Personenkreis einsehbar, wohingegen das Jahrbuch von vornherein nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich den Schülerinnen und Schülern, zugänglich gemacht werden sollte. Angesichts dessen bestand kein Anlass, vom Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage auf einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern im Jahrbuch zu schließen. Dies gilt umso mehr, als die hier streitgegenständlichen Fotos nicht digital verfügbar und die vom Kläger gerügten Missbrauchsmöglichkeiten von daher reduziert sind.“

Wie wäre die Interessen-Abwägung unter Anwendung der DSGVO vorzunehmen? Denkbar ist, dass sich die Leitung der staatlichen Schule bei der Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos auf ihr „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz) stützen kann. Es wäre die Frage zu stellen, ob ein Jahrbuch mit Lehrerfotos zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Mit Blick auf die pädagogische Funktion des Schulwesens könnte argumentiert werden, dass die Dokumentation Schülern und Schülerinnen die Bedeutung ihrer Teilhabe vermittelt. Weiter, so wie auch im Urteil ausgeführt, kann das Interesse, ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, darin bestehen, sich einem beschränkten Personenkreis nach außen darzustellen. Im Ergbnis könnte das Gericht hier auch mit Anwendung der DSGVO zu demselben Ergbnis gelangen.

Anders würde es für den Bestand einer Einwilligung aussehen: Die einfache Duldung unter Kenntnis der Verwendung der Aufnahmen kann nicht den strengen Anforderungen der Einwilligung entsprechend DSGVO genügen. Denn es fehlt wohl bei der Konstruktion einer konkludenten Einwilligung aus einer Duldung an der aktiven und eindeutigen Handlung der Zustimmung. Auch wäre der Protest des Lehrers nach Veröffentlichung ein rechtswirksamer Widerruf der Einwilligung (der sich jedoch nur auf zukünftige Veröffentlichungen beziehen kann). Des Weiteren müssten auch die Einwilligung eines Lehrers gegenüber der Schulleitung unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigtendatenschutzes (auch schon vor Geltung der DSGVO) strengen Maßstäben unterliegen.

(Christian W. Eggers, 24. 9.2019)

Kurze Darstellung der Rechtslage: „Ärger um Fotos der Lichtinstallation Hamburger Blue Port“

Kein Panorama, sondern urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk.

Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht e. V., News Nr. 6258

Öffentlichkeitsarbeit der Polizei mit Personenfotos

„Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.“ 

„Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.“

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 17.09.2019, Az. 15 A 4753/18

Link zur Pressemitteilung

EuGH zu den Ausnahmevoraussetzungen des § 50 UrhG „Berichterstattung über Tagesereignisse“

§ 50 UrhG gestattet der Presse zur Berichterstattung über Tagesereignisse, „die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen“, die Veröffentlichung fremder Werke in gebotenen Umfang. Nach der Rechtsprechung des BGH galt, dass diese Ausnahmeregelung nur dann besteht, wenn es dem Journalisten vor Nutzung des fremden Beitrags nicht möglich oder zumutbar war eine Erlaubnis der Berechtigten einzuholen. Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Ausnahme wie der des § 50 UrhG die Nutzung nicht von einer vorherigen Zustimmung des Berechtigten abhängig machen dürfen.

EuGH, Urt. v. 29.07.2019, Az. C-516/17 Pressemitteilung

EuGH zum Zitatrecht und zum „Recht zur freien Benutzung“ fremder Werke

Das Urteil befasst sich mit Musikwerken, jedoch haben einige urheberrechtliche Grundsätze auch Geltung für alle Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und damit auch für Fotos und Grafiken.

Bemerkesnswert ist, dass der EuGH die Schrankenregelung des § 24 Abs. 1 UrhG „Recht zur freien Benutzungnicht“ mit dem Unionsrecht für unvereinbar hält. „…sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charaktersder Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nachder ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.“

EuGH, Urt. v. 29.07.2019, Az. C-476/17 Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union vom 29. Juli 2019

EuGH zur Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen durch Social Plugins

Der Webseitenbetreiber ist mit dem Dienstbereiber (hier Facebook) gemeinsam Verantwortlicher bei der Erhebung von Daten mittels Social Plugins. Der Nutzer muss vorher informiert werden und einwilligen. Für die Verarbeitungen nach Übermittlung an den Dienstbetreiber besteht keine gemeinsame Verantwortlichkeit.

„Fashion ID Urteil“ EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019

Grenzen der verdeckten Recherche mit heimlichen Aufnahmen – TV-Format „Team Wallraff“

„Verdeckt erlangtes Ton-und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen.

Strafbarkeit verdeckter Recherchen im Journalismus

In dem Beschluss des OLG Köln wird sehr ausführlich auf die Verwirklichung von Straftatbeständen zur „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“ (§§ 201210) bei der journalistischen Recherchen und der Medien-Produktion eingegangen.

„Die Journalistin habe bereits durch die Aufnahmen bzw. die Weitergabe des Materials an die Produktionsfirma die Straftatbestände der §§ 201Abs. 1 Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie 203Abs. 4 S. 1 StGB verwirklicht.“

DSGVO und Journalismus – Medienprivileg

Art. 9 DSGVO (hier Aufnahme und Verbreitung von Gesundheitsdaten nur mit Einwilligung des Betroffenen) finde bei einer Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ durch von privaten Rundfunkveranstaltern und deren „Hilfs- und Beteiligungsunternehmen“ damit „befassten“ Personen gemäß § 9 c Abs. 1 S. 4 bis 6 RStV keine Anwendung („Medienprivileg“).

Aber: Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz ist im Bereich des Art. 79 Abs. 1 DSGVO „Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“ im Zweifel zuzulassen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.07.2019 – 15 W 21/19

Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram: Vorläufige Suspendierung vom Schulunterricht gerechtfertigt

„Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.“

Beschlüsse der 3. Kammer vom 7. Juni 2019 (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19)

Drohnen-Abschuss über eigenem Grundstück

Der Abschuss einer Kamera-Drohne kann gerechtfertigt sein, wenn die Zerstörung zur Abwendung einer drohenden Gefahr erfolgt. Unter anderem sah das Gericht in der Ausspähung eine „bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG welche weiter intensiviert und aufgrund mehrerer anwesender Personen vervielfältigt zu werden drohte.“

Amtsgericht Riesa, Urteil vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19

Wann verletzen Häuserfotos Persönlichkeitsrechte?

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Presse-Veröffentlichung von drei Fotografien, die Häuser eines Prominenten zeigen: Es liegt zwar ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vor, doch überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hat der Betroffene die Veröffentlichungen hinzunehmen. Urteil vom 25. Juni 2019, Beschw.-Nr. 14047/16 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-14047-16-zu-guttenberg-bunte-persoenlichkeitsrechte/

BGH zur Berechnung des Lizenzschadens nach MFM bei Urheberrechtsverletzungen durch unberchtigte Veröffentlichung

„Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten.“

„Bei einem einfachen Foto bzw. Lichtbild („Schnappschuss“) kann die Qualität dieses Lichtbilds und die Wiedergabe des gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung einer gewerblichen Nutzung der betreffenden öffentlichen Zugänglichmachung mit einem Betrag von EUR 100,00 angemessen berücksichtigt sein (wird ausgeführt).“ BGH, Urteil v. 13. September 2018 – I ZR 187/17

Verwertung von Fotos, die fremdes Eigentum zeigen

Wann kann sich der Eigentümer einer abfotografierten Sache (hier ein Oldtimer) gegen die Verwertung des Fotos wehren? OLG München, Beschluss v. 25.06.2019 – 24 W 700/19 Interessant: Unkenntlichmachung des Nummernschildes: Persönlichkeitsrechte des Eigentümers beachtet.

Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung von Fotos Beschäftigter bedarf nicht mehr der Unterschrift

Im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO (2. DSAnpUG-EU) hat der Bundestag das Schriftformerfordernis (Unterschrift) zur Einwilligung Beschäftigter gestrichen. Zur Anfertigung und Nutzung von Fotos Beschäftigter war bisher nicht eindeutig geklärt, ob die Einwilligungserklärung der Unterschrift (Schriftform) bedarf. § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG-neu enthielt die Wörter „bedarf der Schriftform“.  Die DSGVO aber sieht ein Schriftformerfordernis nicht zwingend vor. Nunmehr wurde klargestellt, dass die Einwilligung „schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“ hat. Das hat für die Praxis zur Einholung der Fotoeinwilligungen Beschäftigter eine Erleichterung zur Folge. Denn, so ein Beispiel in der Begründung zur Änderung, genügt es jetzt, dass der Arbeitgeber die eindeutige Zustimmung des Arbeitnehmers durch Mitteilung in einer E-Mail erhalten kann und diese dann abspeichert. Beitrag siehe hier: https://nordbild.com/aenderungen-bundesdatenschutzgesetzes-auswirkungen-personenfotografie/

Ver­öf­f­ent­li­chung eines Schulpro­jektes mit Fotografien ver­letzt Urhe­ber­recht – BGH setzt EuGH-Rechtsprechung um

Urteil vom 10. Januar 2019, BGH, Az. I ZR 267/15

Zur Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr267-15-schule-projekt-foto-urheberrecht-eugh-urteil/


Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

„Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um.“

Urteil vom 21. März 2019, Landgericht Karlsruhe, Az. 13 O 38/18 KfH – Quelle: Pressemitteilung vom 21.03.19 Landgericht Karlsruhe

Presserecht: Unternehmenspresse als „schmückendes Beiwerk“ – Wer ist Presse?

„Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken: Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und – teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete – Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“
(Urteil vom 21. März 2019 – BVerwG 7 C 26.17) Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 21/2019 vom 21.03.2019 Urteil im Volltext: https://www.bverwg.de/210319U7C26.17.0

Bedeutung für das Bildrecht hat diese Entscheidung mit Blick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, deren Unternehmenszweck nicht die verlegerische Tätigkeit ist, mit ihren Publikationen das sogenannte Medienprivileg, welches journalistische Veröffentlichungen weitgehend vom Datenschutz freistellt, in Anspruch nehmen können. Wird der Pressebegriff für Unternehmenspublikationen weit gefasst, unterliegen Veröffentlichungen auch nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Vielmehr würden Veröffentlichungen von Personenfotos und anderen personenbezogenen Informationen nach den Grundsätzen zum „Recht am Bild“ entsprechend Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) zu beurteilen sein.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stellt zur Abgrenzung der Unternehmenspresse von der priviligierten Presse auf die Funktion und die Aufmachung der redaktionellen Beiträge des Unternehmens ab: Sind journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen lediglich als ein „schmückendes Beiwerk“ für außerpublizistische, kommerzielle Unternehmenszwecke anzusehen, kann sich das Unternehmen nicht auf die im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und in den Landespressegesetzen verankerten Privilegien der Presse berufen.

Bisher wurde für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen anerkannt, dass das Medienprivileg unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet. (Beschluss vom 29. Oktober 2015 – BVerwG 1 B 32.15)

Das aktuelle Urteil liegt bisher noch nicht im Volltext vor. Interessant für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen könnten die Ausführungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Medienprivilegs bei periodischs erscheinenden Print-Publikationen mit journalistisch-redaktionellen Beiträgen der Unternehmenspresse werden.

Bundesverfassungsgericht zum „Recht am Bild“ und der Kunstfreiheit

Einer Künstlerin zu verbieten, ein von ihr gemaltes Porträt „im Original, als Kopie, Foto, Fotokopie oder in jeglicher anderen Form, jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten“, verletzt die Kunstfreiheit.

Die von der Künstlerin porträtierte Frau muss zwar nicht dulden, dass ihr Porträt in einer Ausstellung, die sich mit Missbrauch an Kindern auseinandersetzt, gezeigt wird. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Künstlerin bezüglich jeglicher Veröffentlichung geht jedoch zu weit.

BVerfG, Urteil v. 28. Januar 2019, Az. 1 BvR 1738/16

BGH zur Museumsfotografie

Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirk-sam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

Quelle und zum Urteil: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.
I ZR 104/17

Anwendbarkeit des KUG und der DSGVO – „Friseursalon-Urteil“

Ein erstes Urteil nach Geltung der DSGVO. Das LG Frankfurt am Main hat sowohl das KUG wie auch die DSGVO zur Zulässigkeit von Personenaufnahmen geprüft. Im Ergebnis wurde offen gelassen, ob nunmehr die DSGVO das KUG bei Personenaufnahmen zu Marketingzwecken verdrängt.

„Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen. Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen – zwingend durch die Mitgliedstaaten auszuübenden – Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können…“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18

Urheberrechtsreform – Neue Instrumente des Urheberrechts in der Übersicht – Teil 2 „Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“

Mit der Urheberrechtsreform, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten soll, werden neue Konstrukte zum Urheberrecht eingeführt. Diese Artikelreihe stellt die konzeptionellen Erweiterungen dar und vermittelt einen Überblick zu ihren praktischen Auswirkungen.

Im ersten Teil ging es um das Prinzip der „kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung“. Der zweite Teil der Artikelserie behandelt die Einführung eines neuen Gesetztes für kommerzielle soziale Netzwerke mit Upload-Funktionen zur öffentlichen Wiedergabe von gestalteten Inhalten wie z. B. Filmen, Grafiken und Fotos. Ein Paradebeispiel hierfür ist YouTube.

Update vom 24. Februar: Übersicht zu den Berechtigungen zu Einstellen von fremden Werken in soziale Netzwerke:

Funktionsweisen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG)

Anhand der nachfolgenden Grafik sind die wichtigsten Regelungsbereiche schematisch dargestellt.

 

                                                     

Mutmaßlich erlaubte Nutzungen

In der linken Spalte im Kasten „Kommerzielle Upload-Plattform“ sehen Sie die Einordnung der „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“. 

Dieses bisher dem Urheberrecht völlig fremde Konstrukt (§§ 9 bis 12 UrhDaG-E; siehe S. 49 ff des Entwurfes) führt schnell zu einem Missverständnis: Die ungewöhnliche rechtliche Figur stellt keine gesetzliche Erlaubnis dar, fremde Werke schon dann nutzen zu dürfen, wenn die Werknutzung im Sinne des § 10 UrhDaG-E geringfügig ist.

Es handelt sich also bei Vorliegen der Voraussetzungen der „geringfügigen Nutzungen“ nicht um eine Erlaubnis entsprechend der in der linken Spalte der Grafik im ersten grünen Kasten von oben dargestellten vertraglichen und gesetzlichen Erlaubnisse.

Mit dem Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzung soll laut Entwurf verhindert werden, dass eine Plattform den Austausch der Nutzer über zu kritisch eingestellte Upload-Filter lahmlegt. So sollen bestimmte „Indizien“ dafür sprechen, dass der Upload rechtmäßig erfolgte.

Die Vermutung für die Rechtmäßigkeit muss daher von einem Rechteinhaber („Kreativen“) widerlegt werden, damit der rechtmäßige Zustand wieder herbeigeführt werden kann. Das ist ungewöhnlich und im Urheberrecht bisher nie dagewesen.  

Zu „nicht kommerziellen Zwecken“ – Was ist kommerziell?

Eine Voraussetzung für den Anschein einer erlaubten Nutzung  ist gemäß § 10 UrhDaG-E die, dass der fremde Inhalt nicht kommerziellen Zwecken dient.

Was genau „kommerziell“ ist, wird in dem Gesetzesentwurf nicht erörtert.

Die Beantwortung der Frage ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung: Das Konstrukt der mutmaßlich erlaubten Nutzung soll die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) der Nutzer gewährleisten.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Meinungsäußerungen mittels gestalterischer Ausdrucksformen unter Verwendung fremder Inhalte durch Upload-Kontrollen auf Grund des nunmehr bestehenden Haftungsrisikos des Dienstanbieters  „abgewürgt“ werden (siehe Entwurf S. 49).

Daraus wird auch deutlich, welche Kriterien für die Einordnung in „kommerziell“ und „nicht kommerziell“ heranzuziehen sind: Dient der Beitrag des Nutzers überwiegend der Ausübung der Meinungsfreiheit und/oder der Kunstfreiheit, besteht eine nicht kommerzielle Nutzung.

Damit tut sich die Frage auf, ob eigentlich nur natürliche Personen oder etwa auch ein private Unternehmen sogenannte „Memes“ posten können, ohne dass diese als kommerziell eingestuft werden.

Konsequenter Weise, ja! Artikel 19 Abs. 3 Grundgesetz bestimmt, dass Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Träger der Grundrechte Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit können auch juristische Personen, wie etwa eine GmbH oder eine AG, sein.

Dient also das Posting eines Unternehmens überwiegend der Ausübung der Kunst- oder Meinungsfreiheit, müsste der Inhalt auch als „nicht kommerziell“ einstuft werden.

Unternehmens-Postings können damit grundsätzlich auch die Kriterien der geringfügigen Nutzung erfüllen und damit in den Bereich der mutmaßlich erlaubten Nutzungen fallen.

Ob es sich bei einem Posting eines Unternehmens noch um Meinungsausübung oder reine Werbung (kommerziell) handelt, kann nur im Einzellfall ermittelt werden. Fraglich, wie ein Upload-Filter diese Aufgabe bewältigt.  

Christian W. Eggers, 7. April 2021 (letzte Aktualisierung am 24. Februar 2022)

Anmerkung: Stellvertretend für die Kritik von Fotografenverbänden an dem Gesetzesvorhaben verweise ich auf einen Beitrag einer Initiative von Fotografinnen und Fotografen: https://fotografie-hat-urheber.de/

Urheberrechtsreform – Neue Instrumente des Urheberrechts in der Übersicht – Teil 1 „Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung“

Mit der Urheberrechtsreform, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten soll, werden fünf neue Konstrukte eingeführt. Diese Artikelreihe stellt die konzeptionellen Erweiterungen dar und vermittelt einen Überblick zu ihren praktischen Auswirkungen. Im ersten Teil geht es um die Einführung sogenannter „kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung“.

Was sind kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung?

Kollektiv ist eine Lizenz zunächst dann, wenn sie im Rahmen des  Zusammenschlusses von Urhebern zu einer Verwertungsgesellschaft durch die Gesellschaft für bestimmte Werkkategorien (z. B. Bilder und Texte),  erteilt wird. Einzelne Rechte einzelner Urheber werden also „kollektiv“ verwaltet. Das ist nichts Neues.

Die Einführung von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung soll es den Verwertungsgesellschaften ermöglichen, Werknutzern „zu geringen Transaktionskosten“ umfassende Lizenzen durch Vertragsabschluss mit der Verwertungsgesellschaft (z. B. VG Wort)  zu verschaffen (siehe Seite 2 Gesetzesentwurf). Mit Transaktionskosten sind nicht (!) Honorare gemeint, sondern die Kosten, die druch die Rechteklärung enstehen.

Hierbei können nunmehr grundsätzlich auch die Werke von Personen, die nicht durch die Gesellschaft vertreten werden („Außenstehende“), lizenziert werden. Die Lizenz ist auf diesen Personenkreis „erweitert“. Der Gesetzgeber nennt diesen Vorgang der vertraglichen Rechteeinräumung „kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung“ (Abkürzung: ECL für Extended Collective Licences).

Geregelt ist der Rechteerwerb über die Verwertungsgesellschaften zukünftig im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) mit den neuen §§ 51 bis 52e VGG.

Begrenzte Privatautonomie Außenstehender

Zum Schutze der Außenstehenden, also der Personen, die gar keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Gesellschaft über die Vermarktung ihrer Werke abgeschlossen haben und so ohne ihre vorherige Zustimmung an vertragliche Werknutzungen durch Fremde gebunden werden, sind zahlreiche Regelungen eingebaut. So etwa, dass der außenstehende Rechteinhaber der konkreten Rechteeinräumung zu Gunsten eines konkreten Nutzers durch die Gesellschaft widersprechen kann. Ebenso zum Schutz der vertretenen und außenstehenden Rechteinhaber darf die Verwertungsgesellschaft den Werknutzern keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen (siehe § 34 Absatz 1 Satz 1 VGG).

Sinn und Zweck der Regelungen

Ziel der Einführung kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung ist die Erleichterung von Werknutzungen auf vertraglicher Basis. Lizenzgeber sind die Verwertungsgesellschaften. Diese sollen den Lizenzerwerb der Werknutzer erleichtern, indem sie auch Rechte von Personen einräumen dürfen, die der Gesellschaft hierzu gar keine Rechte eingeräumt hat. Damit sollen „Massennutzungen“ auf Plattformen leichter zu lizenzieren  sein.

Die Regelung dient zum Erhalt des Kulturerbes, so dass kulturelle Einrichtungen zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung (Internet-Veröffentlichungen) berechtigt sein sollen.

Beispiel

Eine Stiftung zur militärgeschichtlichen Forschung hat für eine über ein Jahrzehnt andauernde Vortagsserie diverse Grafiken und Fotos erworben. Nun möchte die Einrichtung die gesammelten Vorträge über ihre Website der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Redaktion der Einrichtung würde jetzt in monatelanger Kleinarbeit individuelle Absprachen mit den Rechteinhabern treffen müssen. Über die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst kann die Einrichtung nach der neuen Regelung nicht nur die Bilder und Grafiken der von der Gesellschaft vertretenen Personen für ihr Vorhaben erwerben, sondern auch die  Werke von Außenstehenden, die Bilder und Grafiken für Vorträge geliefert haben.

Lizenzierungen nicht verfügbarer Werke

Über die oben beschriebene Regelung hinaus soll es auch möglich sein Werke zu lizenzieren, die nicht im Handel erhältlich sind und sogar Werke, die bisher nicht gehandelt wurden. Diese Werke werden als „nicht verfügbar“ bezeichnet (§§52 ff.; 141 VGG und § 61d UrhG).

Bisher wurde für vergriffene Werke ein Register beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Bevor ein Werk lizenziert werden kann, muss es zunächst im Register vergriffener Werke des DPMA eingetragen werden. Dieses Register soll 2025 geschlossen werden. Abgelöst wird es durch ein europaweites Informationsportal beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) für den Eintrag „nicht verfügbarer Werke“ im Sinne der neuen Regelungen.

Sonderfall einer gesetzlichen Erlaubnis

Mit der Regelung des § 61d UrhG besteht für kulturelle Einrichtungen eine gesetzliche Erlaubnis zur öffentlichen Zugänglichmachung dann, wenn keine geeignete Verwertungsgesellschaft zur Rechteeinräumung  an dem konkreten Werken besteht.

Erstreckung der Lizenz auf verwandte Schutzrechte

Die Regelungen zu den kollektiven Lizenzen gelten gemäß § 52e VGG nicht allein für Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Eingeschlossen  sind jetzt ausdrücklich auch Inhalte, die durch sogenannte verwandte  Schutzrechte (also, den Urheberrechten ähnliche Rechte) geschützt sind.

Beispiel

Es sollen verschiedene  Musiktitel durch ein Institut zur Jazzforschung im Internet abrufbar sein. Tonträgerhersteller und Interpreten werden in die Lizenzierung eingeschlossen, so dass sich das Forschungsinstitut nicht um gesonderte Lizenzen bemühen muss.

Vergütungen der Nutzungen

Bei der vertraglichen sowie auch bei gesetzlichen Erlaubnissen zur Nutzung im Rahmen von kollektiven Lizenzen besteht ein Vergütungsanspruch der Rechteinhaber. Auch wenn Außenstehende „zwangskollektiviert“ werden, muss die abschließende Verwertungsgesellschaft einen Teil der durch die Nutzer zu entrichtenden Vergütungen natürlich auch an die außenstehenden Rechteinhaber ausschütten.

Christian W. Eggers, 5. April 2021 – eggers@nordbild.com  

Zum Teil 2: „Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“

Produktreferenzfotos beim Kunden anfertigen und veröffentlichen – Eine Übersicht zur Praxis

Für Hersteller ist es werbewirksam, wenn sie die Anwendung ihrer Produkte beim Kunden dokumentieren und im Rahmen des Marketings veröffentlichen. Bei der Herstellung und Verwendung dieser Produktreferenzfotos sind Bildrechte unter verschiedenen Gesichtspunkten zu beachten. Dieser Artikel gibt eine Orientierung über die zu beachtenden Rechte.

Hausrecht beachten

Erforderlich ist die hausrechtliche Zustimmung des Kunden zum Betreten des Kundengrundstücks zwecks Anfertigung von Fotos. Die hausrechtliche Fotogenehmigung kann vom Inhaber des Hausrechts erteilt werden. Dieser kann der Eigentümer sein, wenn er selber auf dem Grundstück sein Gewerbe betreibt; aber auch Mietern und Pächtern eines Gewerbegrundstücks steht das Hausrecht zu. Einen Anspruch auf die Fotogenehmigung zwecks Herstellung von Referenzfotos zur Bewerbung der beim Kunden installierten Produkte besteht in der Regel nicht.  

Beispiel zum Hausrecht

Ein Hersteller von Beleuchtungssystemen möchte im Gebäude der Lagerlogistik eines Versandhauses Fotos der Lichtinstallationen anfertigen und mit diesen Fotos Werbung betreiben. Kraft Hausrecht kann das Versandhaus schon das Anfertigen der Fotos untersagen. Notwendig ist es, sich mit dem Inhaber des Hausrechts über die Anfertigung von Fotos in das Benehmen zu setzen.

Das Fotografieren in fremden Werkhallen zwecks Erstellung von Produktreferenzfotos ist meist eine sensible Angelegenheit. Nicht immer ist eindeutig, welche Genehmigungen und Zustimmungen erforderlich sind.

Eigentumsrechte beachten

Dem Eigentümer einer Sache steht es zu, darüber zu befinden, wer aus der Abbildung seines Eigentums Vorteile erlangt. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn das Eigentum in der Herrschaftssphäre des Eigentümers fotografiert wird.

Beispiel zum Eigentum

Wird ein Gebäude innerhalb des befriedeten Grundstücks fotografiert und für einen Werbeprospekt über Möbel verwendet, kann der Eigentümer sich aus seiner sachenrechtlichen Stellung dagegen wehren. Wird dasselbe Gebäude außerhalb des Grundstückes von einem allgemein zugänglichen Raum aus fotografiert, kann der Eigentümer sich gegen die Verwertung des Bildes zur Bewerbung von Produkten nicht wehren.

Markenrechte beachten

Häufig geraten Logos und Markennamen verschiedener Hersteller von Produkten in das Referenzproduktfoto. Werden diese Fotos im Rahmen des Marketings veröffentlicht, wird die fremde Marke in den geschäftlichen Verkehr gebracht. Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte dann stets die Zustimmung der Markenrechtsinhaber eingeholt werden. Bei Referenzfotos mit fremden Marken kommt insbesondere eine Verletzung durch einen sogenannten Imagetransfer in Betracht.

Beispiel zum Markenrecht

Ein Hersteller von Hebebühnen zeigt die Anwendung der Bühnen in einer Porsche-Werkstatt. Im Bildhintergrund ist das Logo der Marke Porsche zu sehen. Es liegt auf der Hand, dass das Image der Marke Porsche auf den Hersteller der Hebebühnen „abfärbt“. Porsche kann gegen den Hebebühnenhersteller aus dem Markenrecht vorgehen und Unterlassung sowie eventuell Schadensersatz verlangen.

Kein Verstoß gegen das Markenrecht ist die Entfernung von Logos und Markennamen. Im Zweifel empfiehlt es sich daher mittels Retusche in das Foto einzugreifen.

Designrechte beachten

Das Designgesetz (DesignG) muss beachtet werden, wenn für einen Gegenstand Designschutz in amtliche nationale (Deutsches Patent- und Markenamt) und internationale Register eingetragen wurden. Europarechtlich werden Designs unter dem Begriff Geschmacksmuster geschützt und auf Antrag des Inhabers in die Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen. Dort kann das Bestehen eines eingetragenen Designschutzes auch recherchiert werden.

Auch die fotografische Abbildung fremder Designs in Referenzproduktfotos, etwa einer fremden Kaffeemaschine im Foto eines Küchenbauers, bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber. Ist die Abbildung des fremden Designs zur Erläuterung eines (Zubehör-) Produktes notwendig, damit dessen Funktion erst verstehbar wird, kann eine Ausnahme zur Zustimmungspflichtigkeit bestehen. Immer verpflichtet ist der Benutzer zur Angabe des Rechteinhabers des fremden Designs (z. B. Quellenangabe in der Bildunterschrift).

Urheberrechte beachten

Geraten urheberrechtlich geschützte Gegenstände in das Referenzproduktfoto, greift auch hier der Grundsatz der Zustimmungspflichtigkeit zum Abfotografieren und zum Veröffentlichen durch den Urheber, bzw. den Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Bei Produkten besteht nur selten ein urheberrechtlicher Schutz. Problematischer ist bei Referenzproduktfotos das Einbeziehen von urheberrechtlich geschützter Architektur.

Beispiel zum Urheberrecht

Ein Treppenbauer möchte seine Stahlwendeltreppen an einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk zu Werbezwecken zeigen. Werden die Fotos auf dem Gelände des Kunden angefertigt, kann sich der Treppenbauer nicht auf die „Panoramafreiheit“ berufen. Auch scheidet die in das Bild einbezogene Architektur als erlaubtes Beiwerk aus, da es dem Treppenbauer gerade um die Einbeziehung der fremden Architektur geht. Es bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers.

Der Architekt des Gebäudes kann jedoch nicht gegen die fotografische Reproduktion seiner Schöpfung vorgehen, wenn die fotografische Reproduktion im Rahmen des Zweckes eines Architektenvertrages über die Erstellung einer Gewerbeimmobilie erfolgt. Hierzu gehört nach der hier vertretenen Ansicht, dass der Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Gewerbeimmobilie diese zwecks Werbung für eigene Zwecke abbildet und auch Dritten gestatten darf dieses im Rahmen geschäftlicher Beziehungen zu tun.

Persönlichkeitsrechte beachten

Das Fotografieren und insbesondere das Veröffentlichen von Räumlichkeiten, die nicht dem Publikumsverkehr geöffnet sind, kann auch bei gewerblichen Liegenschaften in die Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen wie auch in die der juristischen Person (Unternehmen) eingreifen. Besonders zu beachten sind Fotos von Büros, in denen sich auch persönliche Gegenstände von Mitarbeitenden befinden.

Datenschutz beachten

Sowohl das Abbilden von Personen in Produktreferenzfotos wie auch das Abbilden von Gegenständen, die Rückschlüsse auf natürliche Personen geben, unterfällt dem Datenschutz. Es bedarf hierfür stets einer Rechtsgrundlage. Bei werblichen Nutzungen ist die Einwilligung der abgebildeten Personen oder ein Model-Vertrag mit der abgebildeten Person erforderlich.

Bei Gegenständen kommen häufig die KFZ-Nummernschilder auf dem Gelände als personenbezogene Daten in Betracht. In der Praxis empfiehlt es sich Nummernschilder zu „verpixeln“. Ebenso verhält es sich mit Namensschildern von Mitarbeitenden an Bürotüren.

Geheimhaltungspflichten beachten

Zu guter Letzt sind bei der Werksfotografie auch Geheimhaltungspflichten zu beachten. Nicht selten bestehen für den Auftragnehmer vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen über Produktionsvorgänge. Referenzproduktfotos Außenstehender sollten daher nur die Szenen zeigen, die keine Rückschlüsse auf Auftraggeber erlauben. Es empfiehlt sich, die Fotos dem Referenzkunden vorzulegen und das endgültige Motiv „absegnen“ zu lassen.

Christian W. Eggers, Kiel 24. Januar 2021, letzte Aktualisierung am 25. Januar 2021

Der Autor ist freiberuflicher Dozent für Medienrecht und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz

In eigener Sache – Informationen zur Umstellung meiner Fortbildungsangebote

Rechtsformwechsel – Aus der nordbild GmbH wird „nordbild Christian W. Eggers“

Seit Anfang 2020 konzentriere ich mich vollständig auf meine Dozententätigkeit und die publizistische Arbeit als Autor juristischer Ratgeberbücher. Eine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter übe ich nicht mehr aus. Es bedarf daher nicht mehr der Rechtsform einer GmbH, so dass ich deren ordnungsgemäße Auflösung beschlossen habe.

Das Angebot der nordbild GmbH im Fortbildungsbereich bleibt nach abgeschlossener Auflösung im Oktober 2021 unverändert im Einzelunternehmen „nordbild Christian W. Eggers“ bestehen.

Ihr Vertragspartner für Fortbildungen im Medienrecht ist das Einzelunternehmen „nordbild Christian W. Eggers“.

Das publizistische und kostenfreie Angebot dieser Website bleibt ebenfalls bestehen.

Umstellung auf Live-Online-Seminare

Seminarangebote zum Medienrecht und zum Datenschutzrecht habe ich inzwischen vollständig auf Webinare umstrukturiert. Diese Umstellung möchte ich auf Grund guter Erfahrungen mit der interaktiven Wissensvermittlung in Online-Schulungen auch über den Zeitpunkt von Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19 Ausbreitung bestehen lassen. Das bedeutet, dass ich zukünftig nur in Ausnahmefällen für „analoge“ Präsenzseminare zur Verfügung stehe.

An dieser Stelle bedanke ich mich bei meinen Auftraggeberinnen und Auftraggebern für das mir und meinem Angebot in dem turbulenten Jahr 2020 entgegengebrachte Vertrauen sowie für die zahlreichen hilfreichen Anregungen und Erfahrungen zur Einrichtung und Nutzung von Videokonferenztechniken.

Christian W. Eggers (01.10.21)

Fotonutzungsrechte erwerben – Eine grafische Übersicht

Der Erwerb einer Berechtigung zur Nutzung fremder Fotos, Grafiken und Videos (urheberrechtliche Lizenz) kann nach Bildquellen, honorarfrei oder vergütungspflichtig sowie auch nach Lizenzarten eingeteilt werden (siehe Spalten rechts und Mitte).

Daneben bestehen zahlreiche Ausnahmeregelungen des Urhebrrechtsgesetzes (UrhG) zur Nutzung ohne Lizenzerwerb (rechte Spalte der Grafik).

Anmerkungen zur rechten Spalte der Grafik

§ 24 UrhG („freie Benutzung“) ist restriktiv zu handhaben. Der EuGH in Sachen „Kraftwerk-Beat-Sampling“: Durch die Schaffung bzw. Beibehaltung des deutlich weiteren und die Rechte der Schutzrechtsinhaber stärker beschränkenden § 24 Abs. 1 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber die bei der Umsetzung der EU-Richtlinie geltenden Grenzen überschritten. EuGH Urteil vom 29.07.2019, Az.: C–476/17. Mit der kommenden EU-Urheberrechtsreform und deren Umsetzung soll eine Regelung in § 23 UrhG („unfreie Benutzung“) eine restriktive Formulierung zur ausnahmsweisen Nutzung ohne die Zustimmung des Urhebers und der Inhaber von Leistungsschutzrechten enthalten.

§ 50 UrhG sieht unter Quellenangabe auch die Wiedergabe von Zeitungsartikeln (Auschnitte) vor, wenn diese zur Berichterstattung über Tagesereignisse dienen. Diese Regelung begünstigt jedoch nur die Presse bzw. die Medien oder Publikationen, die regelmäßig über Tagesereignisse berichten.

Aktualisierung vom 15. Februar 2022 zu den gesetzlichen Lizenzen

Die Aktualisierung (Grafik) berücksichtigt das Gesetz zur Anpassung des Urhebrrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts.

Christian W. Eggers, 5. Dezember 2020 (letzte Aktualisierung am 15. Februar 2022)

Ratgeberbuch für die behördliche Öffentlichkeitsarbeit

Quick Guide Social-Media-Recht für die öffentliche Verwaltung – Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen in der Öffentlichkeitsarbeit

 

Mit meinem neuen Buch „Social-Media-Recht für die öffentliche Verwaltung“ möchte ich dazu beitragen, dass Sie sich einen schnellen Überblick über die Berechtigungen und Grenzen staatlicher Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern verschaffen können.

154 Seiten mit 2 s/w-Abbildungen und 13 Farbabbildungen sowie Bibliographien. Verlag Springer Gabler. ISBN 978-3-658-30809-4 Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 238 g. Mit 34 Beispielen aus der Praxis zu häufigen Fragestellungen aus der öffentlichen Verwaltung,
Checklisten für Entscheidungsfälle bei kritischen Inhalten,
konkrete Hilfestellungen u.a. für Gemeinden, Polizei, Politik und allen öffentlichen Institutionen

Warum dieses Buch?

Bei meiner Tätigkeit als Dozent für Medienrecht und Datenschutzrecht bin ich im behördlichen Bereich immer wieder mit weit in das Verwaltungs- und Verfassungsrecht reichenden Fragestellungen der Teilnehmenden konfrontiert worden. Insbesondere die Betreuung behördlicher Social-Media-Accounts stellt Mitarbeitende der Öffentlichkeitsarbeit vor eine Vielzahl rechtlicher Fragen.

Anders als in Unternehmen und Vereinen ist die staatliche Öffentlichkeitsarbeit eng an einen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rahmen gebunden. So ist staatliche Öffentlichkeitsarbeit in der Regel nicht auf den Spielraum der Meinungsfreiheit der Privaten zu stützen und sie ist inhaltlich nicht frei, sondern an die Aufgabenkompetenzen der jeweiligen staatlichen Einrichtung gekoppelt.

Nicht selten empfinden Social-Media-Managerinnen und Social-Media-Manager die rechtlichen Besonderheiten staatlicher Öffentlichkeitsarbeit als eine Einschränkung der Kreativität und Spontanität sowie auch als eine Behinderung bei der Erzeugung von Reichweiten und Interaktionen in sozialen Netzwerken. Der Erfolg staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist jedoch nicht allein von der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit abhängig. Die besondere Qualifikation der Social-Media-Managerinnen und Manager der öffentlichen Einrichtungen und Behörden liegt in der Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Beachtung der „Spielregeln“ behördlicher Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Das Buch enthält zahlreiche Beispiele aus der Praxis

Aus dem Inhalt

Dieser Quick Guide bietet konkrete Hilfestellungen für alle öffentlichen Institutionen wie z.B. Gemeinden, Polizei, Bibliotheken und Museen, Rundfunkanstalten, Berufsverbände und Universitäten.

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundsätze für staatliche Öffentlichkeitsarbeit
  • Funktionen der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit (Leistungs- Arbeits- und Erfolgsberichte; Service-Informationen; Transparenz und Willensbildung; Akzeptanz belastender Entscheidungen; externe Personalgewinnung)
  • Öffentlichkeitsarbeit privatrechtlich organisierter öffentlicher Verwaltung
  • Umsetzung von Neutralität und Sachlichkeit mit journalistischen Standards
  • Äußerungsrecht im öffentlichen Dienst
  • Social-Media-Accounts der öffentlichen Verwaltung (virtuelles Hausrecht; Haftung für Interaktionen und Meinungsfreiheit der Nutzer)
  • Datenschutz bei personenbezogenen Inhalten der Öffentlichkeitsarbeit
  • Dreh- und Fotoerlaubnisse bei Presseterminen
  • Umgang mit den Auskunftsrechten der Presse

Der Autor

Christian W. Eggers ist zertifizierte Fachkraft für Datenschutz, Dozent für Medienrecht und Autor des Ratgeberbuches Quick Guide Bildrechte. Aus seiner langjährigen Seminartätigkeit für Behörden zum Thema Bildrechte und Datenschutz weiß er um die Fragestellungen aus der behördlichen Praxis der Öffentlichkeitsarbeit.

Kiel, den 7. September 2020

 

Bildrecht-Webinar für Marketing & PR

Diese thematisch umfangreiche Fortbildung zum Bild- und Fotorecht wendet sich an Mitarbeitende der Unternehmenskommunikation, Werbe- Grafik- und Marketingabteilungen sowie an Journalisten der Unternehmenspresse und der Pressestellen.

Sie bestimmen Datum und Zeiteinteilung Ihres Webinars

Nutzen Sie die Vorteile der Videokonferenztechnik und bestimmen Sie den Termin Ihres Seminars. Die Live Online Seminare finden mittels „Zoom Meetings“ statt. Sie erhalten eine halbe Stunde vor dem mit Ihnen vereinbarten Seminarbeginn einen Einladungslink.

Zielsetzung des Bildrechte-Seminars

Ziel dieses Bildrechte-Seminars ist es, den Teilnehmenden Sensibilität, Beurteilungskompetenz und Lösungsmöglichkeiten bei der Arbeit mit Fotos im Internet und Printbereich zu vermitteln.

Zunächst wird eine Prüfungssystematik zur Beurteilung von Bildinhalten und Bildnutzungsrechten erarbeitet. Beispielfälle aus der Praxis helfen dabei abstrakte Regelungen besser zu verstehen.

Agenda des Bildrechte-Seminars

Eine Übersicht zur Vorbereitung auf dieses Seminar können Sie hier herunterladen.

Methode zur Rechteklärung

  • Einführung in die Rechteklärung für die tägliche Praxis
  • Systematik der Rechteklärung mit 3 Fragen herstellen

Personen im Bild

  • Wahrung der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (DSGVO und KUG)
  • Verhältnis “Recht am Bild” und Datenschutz
  • Veröffentlichungen von Mitarbeiterfotos (DSGVO, BDSG)
  • Der Model-Vertrag entsprechend DSGVO
  • Event-Fotografie im „berechtigten Interesse“ (DSGVO)
  • Weitergabe von Personenfotos an Multiplikatoren (DSGVO)
  • Besonderheiten bei Personenfotos in sozialen Medien und die Verantwortlichkeit (DSGVO)
  • Beispiele und Muster zu Einwilligungserklärungen und Model-Verträgen entsprechend DSGVO

Gegenstände und Architektur im Bild

  • Architektur (“Panoramafreiheit”) und Abbildungen urheberrechtlich geschützter Gegenstände
  • Eigentumsrecht und Hausrecht
  • Wettbewerbsrecht: fremde Designs und fremde Marken im Bild

Der Erwerb und die Vergabe von Nutzungsrechten

  • Erwerb von Veröffentlichungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken (Lizenzen)
  • Prüfungspflichten der Bildnutzer
  • Lizenzmodelle und AGB der Bildagenturen und Bildportale  
  • Vereinbarungen mit Fotografen bei Fotoaufträgen (Fotografenvertrag)
  • Weitergabe von Fotos an Multiplikatoren (z. B. Pressemitteilungen)
  • AGB der sozialen Netzwerke und das Veröffentlichen in sozialen Netzwerken
  • Erwerb einer Social-Media-Lizenz

Termin des Bildrechte-Webseminars

Nutzen Sie die Vorteile der Videokonferenz-Fortbildungen und bestimmen Sie den Zeitpunkt des Webseminars.

Teilnehmerzahl, Dauer und Preise

Einzelunterricht bei freier Zeiteinteilung Euro 490,00 bzw. Euro 583,10 (inkl. 19% MwSt) für bis zu 5 Stunden Online-Unterricht. Für Leistungen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember erbracht werden, beträgt der Preis Euro 490,00 bzw. Euro 568,40 (inkl. 16% MwSt).

Gruppenunterricht mit maximal 6 Personen derselben Organisation (Unternehmensschulung, Behördenschulung) möglich. Das Seminar ist als ganztägiges Videokonferenz-Seminar (bis zu 6 Stunden Online-Zeit) angelegt. Pausen und Unterbrechungen erfolgen nach individueller Absprache. Für Leistungen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember erbracht werden, beträgt der Preis Euro 1.400,00 Euro bzw. Euro 1.624,00 (inkl. 16% MwSt).

6 Personen Ihrer Organisation erhalten für eine Pauschale von Euro 1.400,00 bzw. Euro 1.666,00 (inkl. 19% MwSt) 6 Stunden gemeinsam Online-Unterricht.

Dozent – Christian W. Eggers

Christian W. Eggers ist Bildredakteur und selbständiger Dozent für Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz und Autor des Buches „Quick Guide Bildrechte“ im Verlag Springer Gabler.

Videokonferenztechnik

Zur Durchführung der Webinare nutzen wir auf Grund der stabilen Verbindung, der Kompatibilität mit unterschiedlichen Systemen und der einfachen Handhabung bevorzugt die Videokonferenz-Software „Zoom Meetings“. Voraussetzung hierfür ist Ihre Einwilligung. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise. Sollten Sie einen anderen Anbieter als „Zoom“ bevorzugen, bitten wir um entsprechende Angaben.

Für Videokonferenzen mit wenigen Teilnehmenden und kürzeren Lehreinheiten besteht als europäische und datenschutzkonforme Möglichkeit die Nutzung von Fairmeeting https://www.fairkom.eu/fairmeeting der „Gesellschaft zur Förderung medialer Kommunikation und immaterieller Gemeingüter fairkom“. Laut Empfehlung des Anbieters und nach unserer Erfahrung ist zur Stabilisierung von Bild und Ton für fairmeeting der Browser „Google Chrome“ erforderlich.

Bei der Nutzung von „Zoom“ wie auch der Verwendung von „fairmeeting“ entstehen Ihnen keine Softwarekosten.


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Christian W. Eggers – Telefon 0431 / 569210 oder 0175 / 7205873 –  eggers@nordbild.com

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22. Juli 2020

Social-Media-Recht für die öffentliche Verwaltung

Sie bestimmen Zeitpunkt und Zeiteinteilung Ihres Webinars

Nutzen Sie die Vorteile der Videokonferenztechnik und bestimmen Sie den Zeitpunkt Ihres Seminars. Die Live Online Seminare finden mittels „Zoom Meetings“ statt. Sie erhalten eine halbe Stunde vor dem mit Ihnen vereinbarten Seminarbeginn einen Einladungslink.

Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen in der Öffentlichkeitsarbeit

Bei der Social-Media-Arbeit für öffentliche Einrichtungen ist das richtige Fingerspitzengefühl auf der Grundlage von Rechtskenntnissen gefragt – hier erfahren Sie, worauf es ankommt. Mit diesem Webinar erfahren Sie, welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die Kommunikation der öffentliche Verwaltungen und staatliche Institutionen grundsätzlich unterliegt und welche Gestaltungsoptionen sich daraus für die Öffentlichkeitsarbeit insebsondere in sozialen Netzwerken ergeben.

Für wen eignet sich das Seminar zur Öffentlichkeitsarbeit der staatlichen Einrichtungen?

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Das Social-Media-Recht Webinar bietet konkrete Hilfestellungen für alle öffentlichen Institutionen wie z.B.  Gemeinden, Polizei, Bibliotheken und Museen, Rundfunkanstalten, Berufsverbände und Universitäten.

Hintergrund zum Seminar Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Erfolg und Qualität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit sind nicht allein von der öffentlichen Wahrnehmbarkeit abhängig. So liegt die besondere Qualifikation der Social-Media-Managerinnen und Manager der öffentlichen Einrichtungen in der Kenntnis und Einhaltung der „Spielregeln“ staatlicher Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Was ist mit dem Live-Online-Seminar zu lernen?

Christian W. Eggers vermittelt die notwendigen rechtlichen Grundlagen und bietet Checklisten für Entscheidungsfälle bei kritischen Inhalten. Er erläutert Möglichkeiten und Grenzen bei der Themensetzung sowie bei Inhalten und Aufmachung der Beiträge. Mit zahlreichen Beispielen illustriert er do´s and dont´s zu häufigen Fragestellungen aus der PR-Arbeit für öffentliche Verwaltungen.

Folgende Themen werden in dem Webinar für das Social-Media-Recht der Behörden behandelt

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundsätze für die staatliche Öffentlichkeitsarbeit; Kommunikationsrechte staatlicher Einrichtungen
  • Funktionen der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit (Leistungs- Arbeits- und Erfolgsberichte; Service-Informationen; Transparenz und Willensbildung; Akzeptanz belastender Entscheidungen; externe Personalgewinnung)
  • Öffentlichkeitsarbeit privatrechtlich organisierter öffentlicher Verwaltung
  • Social-Media-Accounts der öffentlichen Verwaltung, insbesondere:
  • Datenschutz bei personenbezogenen Inhalten der Öffentlichkeitsarbeit; virtuelles Hausrecht; Haftung für Interaktionen und die Grenzen der Meinungsfreiheit der Nutzer
  • Umsetzung von Neutralität und Sachlichkeit mit journalistischen Standards
  • Äußerungsrecht im öffentlichen Dienst
  • Dreh- und Fotoerlaubnisse bei Presseterminen
  • Umgang mit den Auskunftsrechten der Presse

Termin des Webinars

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Teilnehmerzahl, Dauer und Preise

Einzelunterricht (1 Person) ist bei freier Zeiteinteilung nach individueller Absprache online möglich. Der Preis bei bis zu 6 Stunden beträgt Euro 520,00. Gemäß § 19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer. 

Gruppenunterricht mit maximal 6 Personen derselben Einrichtung ist möglich. Das Seminar ist als ganztägiges Videokonferenz-Seminar (6 Stunden Online-Zeit) angelegt. Pausen und Unterbrechungen erfolgen nach individueller Absprache. 6 Personen Ihrer Organisation erhalten für eine Pauschale von Euro 1.400,00 gemeinsam Online-Unterricht. Gemäß § 19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer.

Dozent – Christian W. Eggers

Christian W. Eggers ist Dozent für Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz und Autor der Bücher „Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung“ und  „Quick Guide Bildrechte“ sowie des Buches „“Bildrechte in Lehre, Wissenschaft und Kultur“ im Verlag Springer Gabler.

Videokonferenztechnik

Zur Durchführung der Webinare nutzen wir auf Grund der stabilen Verbindung, der Kompatibilität mit unterschiedlichen Systemen und der einfachen Handhabung bevorzugt die Videokonferenz-Software „Zoom Meetings“. Voraussetzung hierfür ist Ihre Einwilligung. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise. Sollten Sie einen anderen Anbieter als „Zoom“ bevorzugen, bitten wir um entsprechende Angaben.

Für Videokonferenzen mit wenigen Teilnehmenden und kürzeren Lehreinheiten besteht als europäische und datenschutzkonforme Möglichkeit die Nutzung von Fairmeeting https://www.fairkom.eu/fairmeeting der „Gesellschaft zur Förderung medialer Kommunikation und immaterieller Gemeingüter fairkom“. Laut Empfehlung des Anbieters und nach unserer Erfahrung ist zur Stabilisierung von Bild und Ton für fairmeeting der Browser „Google Chrome“ erforderlich.

Bei der Nutzung von „Zoom“ wie auch der Verwendung von „fairmeeting“ entstehen Ihnen keine Softwarekosten.

 

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Letzte Aktualisierung dieses Angebotes: 29. August 2023

Das Recht zum Teilen – Verbreitung von Personenfotos innerhalb sozialer Netzwerke

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2020 – Lesezeit 12 Minuten

Von Christian W. Eggers

In diesem Artikel geht es um das Teilen von Personenfotos innerhalb sozialer Netzwerke. Der Teilende benötigt eine Berechtigung zum Weiterteilen von Personenfotos. Sie erfahren, wie die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen beim Teilen eingehalten werden können.

Unterliegen Interaktionen zu Personenfotos in sozialen Netzwerken dem Datenschutzrecht?

Technisch ist das Teilen bzw. Retweeten eine vom teilenden Nutzer initiierte Verbreitung eines Personenfotos. Dieser Vorgang ist als Datenverarbeitung einordnen. Das Foto-Posting wird in der Timeline des teilenden Account-Inhabers wiedergegeben und damit durch die Teilen-Handlung weiteren Nutzern sowie auch externen Besuchern des Accounts gezeigt.

Soweit personenbezogene Daten nicht zu rein privaten Zwecken verarbeitet werden, ist grundsätzlich der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet. Bei der Behandlung von Personenfotos als personenbezogene Daten zeichnet sich ab, dass die Rechtsprechung das „mildere“ Kunsturheberrechtsgesetz mit seinen Grundsätzen zum „Recht am Bild“ heranzieht. Jedoch geschieht dieses bei der Abwägung der Interessen des Abgebildeten gegenüber den Interessen des Verbreiters im Rahmen der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage Art. 6 Buchst. f DSGVO.  (Vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 26.September 2019 – 2-03 O 402/18 („E-Mail-Foto“) mit weiteren Nachweisen; VG Hannover, Urteil v. 27. November 2019 – Az. 10 A 820/19, „Ampel-Foto“).

Rechtsgrundlagen zum Teilen von Personenfotos

Entsprechend des aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO folgenden Grundsatzes, dass keine Datenverarbeitung ohne eine Rechtsgrundlage erfolgen darf („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“), ist vor der „Verbreitungshandlung Teilen“ eines Personenfotos nach einer Berechtigung zum Teilen des Fotos zu suchen.

Mögliche Rechtsgrundlagen innerhalb eines sozialen Netzwerkes Personenfotos zu teilen können sein:

  • die Einwilligung eines Betroffenen sein Bild einzustellen und es Nutzern zum Teilen zur Verfügung zu stellen ( 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO)
  • ein Vertrag im Sinne der DSGVO, aus dem sich das Teilen durch Nutzer legitimieren lässt ( 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO),
  • die legitimen „Interessen“ des Teilenden als Verantwortlichem der Verbreitung (Datenverarbeitung), wenn diese die  Interessen des Abgebildeten (Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiegen ( 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) „berechtigte Interessen“ und für öffentliche Stellen Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO „öffentliches Interesse“.

Fallkonstellationen des Teilens

Zu unterscheiden sind Fotos, die Mitglieder von sich selbst einstellen („Selfies“) und Fotos fremder Personen, die von Mitgliedern gepostet wurden.

Beispiel 1 – Teilen von Mitglieder-Personenfotos durch Mitglieder

Twitter-Mitglied X fertigt von sich ein „Selfie“ an und veröffentlicht sein Foto auf Twitter. Mitglied „Y-Fotostudio“ teilt das Foto mit seinen Followern mit einem abwertenden Kommentar über das Aussehen von X. Einige Twitter-Follower des Y  finden das von Y mit Kommentar versehene Foto des X jetzt lustig und teilen es ebenfalls.

Wirksame Einwilligung?

Mit dem Einstellen bei aktivierter Teilenoption könnte eine Einwilligung von X als „schlüssige Handlung“ gegenüber den Twitter-Mitgliedern zur Verbreitung erfolgt sein. Gegen die Annahme einer wirksamen Einwilligung  des „Selfie-Fotografen“ bestehen Bedenken: Der Einstellende kann nicht wissen, in welchem Kontext sein Bild von den Nutzern weiterverbreitet wird. Nicht selten werden auch „Selfies“ mit Kommentaren versehen, die mehr als ungünstig für den Betroffenen sind oder die den Betroffenen für völlig neue Zusammenhänge instrumentalisieren. Eine wirksame Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, Art. 7 DSGVO) zur Weiterverbreitung des „Selfies“ kann sich auf  das einfache Teilen der Twitter-Nutzer beziehen. Nicht jedoch pauschal auf unbestimmte Zusammenhänge, die der Einstellende nicht kennen kann.

„Berechtigte Interessen“ des Teilenden

Das Teilen kann ohne die Einwilligung der abgebildeten Person zulässig sein, wenn der Teilende „berechtigte Interessen“ geltend machen kann, welche die Interessen des Abgebildeten an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte überwiegen. Es bedarf im Rahmen des Art. 6 Abs. Buchst. f DSGVO einer Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen des Account-Inhabers, der sein eigenes Foto eingestellt hat, und den Interessen des Account-Inhabers, der das Foto durch Teilen verbreiten will.

Im Falle des Mitglieds, welches sein eigenes Abbild eingestellt hat, ist in die Abwägung einzubeziehen, dass das Mitglied sein Foto selber zum Teilen und kommentieren bereitgestellt hat ( ausführlich zur Rechtsgüterabwägung beim Teilen innerhalb eines Netzwerks: Golland, Datenverarbeitung in sozialen Netzwerken, S. 243 ff).

Ein einfaches Teilen,  ohne dass ein neuer Verbreitungskontext durch Kommentieren hergestellt wird, ist in der Regel auch auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO unproblematisch.

Wird jedoch das vom Mitglied eingestellte Foto aus dem Kontext des Ursprungs-Postings gelöst, muss der Teilende zuvor genau prüfen, ob seine Interessen die Interessen (Persönlichkeitsechte, hier Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) des Betroffenen überwiegen. Hierbei ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Zur Verdeutlichung ein weiteres Beispiel: Ein Schüler nimmt an einer Fridays-for-Future-Veranstaltung teil und postet auf Twitter ein „Selfie“, welches ihn vor einem Protestplakat zeigt, auf dem sich zwei Rechtschreibfehler befinden. Ein als Lektoratsbüro registrierter Twitter-Nutzer teilt das Foto mit dem Kommentar „Schule schwänzen ist in Ordnung! Aber mit uns wäre das nicht passiert.“

Das teilende Lektoratsbüro kann sich auf die Meinungsfreiheit sowie auf wirtschaftliche Betätigungen als seine berechtigten Interessen dann wirksam berufen, wenn die Verbreitung des Fotos mit Kommentar die Interessen des Jugendlichen überwiegen. Hier wird der Tweet des Schülers nicht zur Ausübung der Meinungsfreiheit geteilt, sondern zu werblichen Zwecken. Die werbliche Nutzung (ohne Zustimmung des Abgebildeten) ist ein Fall der „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten, die nach der ständigen Rechtsprechung zum § 23 Abs. 2 KUG in der Regel die Befugnisse des Verbreitenden überwiegen. Es ist eine Einwilligung des Schülers in eine derartige (Weiter-) Verbreitung durch Netzwerkangehörige erforderlich.   

Beispiel 2 – Teilen von Fotos netzwerkferner Personen

Twitter Mitglied X fotografiert die Passantin P und stellt das Foto auf Twitter ein. P ist nicht bekannt, dass sie fotografiert wurde und ihr Foto auf Twitter veröffentlicht ist. Twitter-Mitglied „Fotostudio Y“ teilt das Foto als ein Beispiel für besonders gelungene Straßenfotografie. Eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) der Passantin in Verbreitungshandlungen ihres Fotos auf Twitter scheidet aus.

Twitter-AGB begründen keine Rechtsgrundlage

Ein vertragliches Recht (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) das Fotostudio Y als Verantwortlichen der Datenverarbeitung „Weiterverbreitung des Fotos der Passantin“ berechtigt, lässt sich auch nicht aus der Twitter-Mitgliedschaft herstellen. Y kann sich nicht auf die Twitter AGB berufen und damit die Weiterverbreitung legitimieren. Im Gegensatz zu älteren Formulierungen der Twitter AGB enthalten diese zudem keine Hinweise mehr, die das Verbreiten von Inhalten innerhalb der Plattform ausdrücklich unter „Ihre Lizenz zur Nutzung der Dienste“ erwähnt. Vielmehr wird in Ziffer 3 der AGB ausdrücklich auf eine Nutzung „auf eigene Gefahr“ verwiesen.

Die Lösung liegt in der Interessenabwägung

Das Teilen kann jedoch (wie oben im Beispiel 1) mit den „berechtigten Interessen“ des Y nach der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst f DSGVO rechtmäßig sein. Y kann für sich das Interesse an der Ausübung der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen. Auf der anderen Seite der Waagschale zur Abwägung steht das Interesse der Passantin an der Wahrung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Mag die Verbreitung eines Personenfotos zur Ausübung der Kunstfreiheit auf einer Website im Einzelfall gerechtfertigt sein, so muss die Kunstfreiheit hinter der massenhaften, unkontrollierten und irreversiblen  (Weiter-) Verbreitung durch das Teilen innerhalb sozialer Netzwerke zurücktreten. 

Fazit zum Teilen von Personenfotos

In der Praxis bedarf es eines Bewusstseins der Social-Media-Managerinnen und Manger, dass mit jeder Verbreitungshandlung durch Teilen eines Personenfotos eine Datenverarbeitung vorgenommen wird und diese in der Verantwortlichkeit des jeweiligen teilenden Account-Inhabers liegt.

Ein kritischer Blick auf problematische Inhalte des Ursprungs-Postings aber auch auf die Herkunft und Aufnahmeumstände eines Personenfotos vor dem Teilen kann übereilte und nicht rechtmäßige Verbreitungen verhindern.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Teilen unter Kommentierung des Personenfotos. Denn hier ändert sich mit der Kommentierung häufig der ursprüngliche Veröffentlichungskontext. Für eine erlaubte Verbreitung in einem neuen und dem Betroffenen unbekannten Zusammenhang wird dann eine vom Betroffenen durch das Einstellen erteilte ursprüngliche (konkludente) Zustimmung in der Regel nicht ausreichen. Insbesondere dann nicht, wenn sein Personenfoto plötzlich in werblichen Zusammenhängen genutzt wird oder das Teilen unter für den Betroffenen ungünstiger Kommentierung erfolgt.

Letzte Aktualisierung dieses Artikels am 30. Mai 2020

Urheberrechtliche Fragen zu Bildnutzungen in sozialen Netzwerken behandelt dieser Artikel Bildrechte und die AGB Sozialer Medien – Wie Sie Konflikte vermeiden

 

Der Autor dieses Artikels ist freiberuflicher Dozent für Fortbildungen im Bildrechtemanagement und Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz sowie Autor des Buches „Quick Guide Bildrechte“. Sein Schulungsangebot zum Bildrecht ist auf die Fortbildung von Fach- und Führungskräften in der Unternehmenskommunikation und der Presseverlage ausgerichtet.

 

Einwilligungen Beschäftigter in die Veranstaltungsfotografie – Kurzer Leitfaden mit Muster-Dokumenten

Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25. Mai 2020 – Lesezeit: 5 Minuten

Von Christian W. Eggers

Themen der Veranstaltungsfotografie in Unternehmen sind Tagungen, Tage der offenen Tür, Vorstellungen von Neuheiten und Produktpräsentationen. Dabei stehen neben Gästen die Beschäftigten im Focus der Gruppen- Redner- und Übersichtsaufnahmen. Regelmäßig tauchen in den Abteilungen zum Marketing und zur Öffentlichkeitsarbeit die Fragen auf, ob nach den Grundsätzen zum Beschäftigtendatenschutz die Einwilligung Mitarbeitender in die Veröffentlichungen wie auch in die bloße Anfertigung zur internen Dokumentation zwingend erforderlich ist und wie Einwilligungen in der Praxis eingeholt werden können.

Auf Grund der unübersichtlichen Rechtslage zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch den Arbeitgeber zur Außendarstellung von Unternehmensaktivitäten wird meist auf die unumstritten rechtssichere Rechtsgrundlage der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, Art. 7 DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG) zurückgegriffen.

In der Praxis erweisen sich das Einholen der Einwilligungen und die Erfüllung der Informationspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO als mühsam. Dieser Artikel zeigt Ihnen einen Weg zur Einholung von Einwilligungen Beschäftigter per E-Mail. Muster-Dokumente zum Download (Word-Vorlagen) finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Anleitung zur Einholung von Einwilligungen und zur Information Beschäftigter über die Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

Die hier vorgeschlagene Lösung basiert auf der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung, dass die bloße Anfertigung (nicht die Veröffentlichung) von Mitarbeiterfotos zur internen Dokumentation und zur späteren Bitte um einzelne Einwilligungen in Veröffentlichungen mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu legitimieren ist. Es bedarf danach zur Anfertigung und Speicherung von Veranstaltungsfotos, in denen Beschäftigte erkennbar sind, nicht zwingend der Einwilligung.

Schritt 1 – Einwilligungstext anfertigen

Füllen Sie bitte die rot kenntlich gemachten Felder der unten zum Download bereitgestellten vorgefertigten Erklärung aus (Download Muster 1 siehe unten). Versenden Sie den Text als Anlage einer Mail an den Betroffenen mit der Bitte um Zustimmung durch eine Mail-Rückantwort.

Es genügt nach neuer Rechtslage die Antwort Mitarbeitender per Mail, dass der vorgefertigte Einwilligungstext gelesen wurde und dass der Mitarbeitende einverstanden ist. Eine Unterschrift zur wirksamen Einwilligung ist nicht mehr zwingend (siehe § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG-neu; Änderung zum Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Juni 2019).

Schritt 2 – Kurzinformation zur Anfertigung der Veranstaltungsfotos der E-Mail anfügen

Fügen Sie Ihrer Mail an die Mitarbeitenden die Kurzinformationen gemäß Art. 13 DSGVO zusätzlich zum Einwilligungstext als zweite Anlage zur E-Mail ein. Die Kurzinformation bezieht sich auf das bloße Anfertigen der Fotos auf Grund der „berechtigten Interessen“ des Arbeitgebers. Dieser Schritt ist notwendig, damit die Beschäftigten, die nicht in Veröffentlichungen einwilligen, insbesondere über ihr Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) zur bloßen Anfertigung und Speicherung der Fotos informiert werden.

Wie auch im Text der Einwilligung verweisen Sie in dem Kurzinformationstext (Download Muster 2 siehe unten) auf die Langversion des Informationstextes gemäß Art. 13 DSGVO, den Sie zum Abruf über das Internet bereitstellen (siehe sogleich Schritt 3).

Schritt 3 – Vollständige Information  Art. 13 DSGVO zum Abruf vorhalten

Der Schritt dient der Information über die vollständigen Betroffenenrechte bei Veröffentlichung auf Grund der eventuell erteilten Einwilligung und der bloßen Anfertigung und Speicherung der Fotos auf Grund der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zur internen Dokumentation der Veranstaltung (Download Muster 3 siehe unten).

Zusätzlich ist am Veranstaltungsort ist mit einer Kurzinformation als Aushang „Wir machen Fotos“ mit Kamerasymbol und mit Verweis auf die Langversion des Info-Textes entsprechend Art. 13 DSGVO als Flyer zusätzlich zu informieren. Beispiel: „Vollständige Informationen zu Ihren Rechten im Foyer ausgedruckt erhältlich.“

Download der Muster-Dokumente zur Veranstaltungsfotografie Mitarbeitender

In den drei Muster-Dokumenten finden Sie ebenfalls Hinweise zur Nutzung. Wichtig ist, dass Sie die Dokumente möglichst in Zusammenarbeit mit Ihren Datenschutzbeauftragten und / oder der Rechtsabteilung Ihres Unternehmens anpassen.

Weiterführende Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos in diesem Blog: DSGVO und Personenfotos – Was sich konkret für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden ändert

Letzte Aktualisierung dieses Artikels am 25. Mai 2020

Der Autor dieses Artikels ist freiberuflicher Dozent für Fortbildungen im Bildrechtemanagement und Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz sowie Autor des Buches „Quick Guide Bildrechte“. Sein Schulungsangebot zum Bildrecht ist auf die Fortbildung von Fach- und Führungskräften in der Unternehmenskommunikation und der Presseverlage ausgerichtet.

Was bei der Bereitstellung von Presse-Handouts zu beachten ist – Datenschutz in Medienportalen

Von Christian W. Eggers

In diesem Artikel geht es um den Datenschutz bei der Bereitstellung von Foto-, Video- und Grafik-Downloads zur Pressearbeit mittels Online-Medienportalen auf der Website von Unternehmen.

Die hier veröffentlichte Musterdatenschutzerklärung (Beispiel Unternehmens-Fotoportal) zur Information der Besucher und Nutzer des Medienportals  dient zur Orientierung.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb eines datenbankgestützten Downloadbereichs für Hand-out Fotos und andere Medien einer Pressestelle sind einige datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wie diese in der Praxis umgesetzt werden können, beschreibt dieser Artikel.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb eines datenbankgestützten Downloadbereichs für Hand-out Fotos und andere Medien einer Pressestelle sind einige datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wie diese in der Praxis umgesetzt werden können, beschreibt dieser Artikel.

Themenfelder des Datenschutzes sind Ihre Berechtigungen beim Einstellen der Abbildungen von Personen (Fotos, Videos), die Erstellung einer Datenschutzerklärung für die Nutzer der Mediendatenbank und Ihre Pflichten bei der Zusammenarbeit mit Dienstleistern.

Medienportale als Service in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – Hintergund

Die Vorteile eines Mediendownload-Service als Bestandteil eines Internetauftritts zur Pressearbeit der Unternehmen, Vereine und Behörden liegen auf der Hand: Journalisten und weitere Multiplikatoren können ohne großen Kommunikationsaufwand mit der Pressestelle zum Beispiel Fotos recherchieren und zur Veröffentlichung in ihren Medien herunterladen. So wächst die  Anzahl der Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit, die mit eigenen Foto- und Videoportalen auf der technischen Basis einer Mediendatenbank (Asset Management System) Fotos der Geschäftsführer, Illustrationen zu Pressemitteilungen und Produktfotos online gestellt haben. Fotos, Filme und Grafiken können meist frei recherchiert werden und nach einer Nutzerregistrierung von Journalisten und weiteren Multiplikatoren mit Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Pressestelle heruntergeladen und in ihren Medien veröffentlicht werden.

Die drei Felder des Schutzes personenbezogener Daten bei der Einrichtung von Medienportalen

Zunächst ist darauf abzustellen, wer überhaupt für den Datenschutz eines Medienportals verantwortlich ist. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Organisation (juristische Person), der die Pressestelle  angehört. Unabhängig davon, wer die Bildinhalte liefert und welche Abmachungen und Zusicherungen seitens Fotografinnen und Fotografen und anderen Zuliefernden bestehen.

So ist das Bereitstellen von Personenfotos mittels einer Datenbank stets der Organisation als Datenverarbeitung zuzurechnen, die über die einzustellenden Inhalte entscheidet und die die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Für Verarbeitungen, die nach dem Download durch Multiplikatoren vorgenommen werden, sind dann diese wiederum datenschutzrechtlich verantwortlich.

Die datenschutzrechtlichen Erlaubnisse (Rechtsgrundlagen) müssen sich dabei auf drei Punkte der mit dem Betrieb eines Online-Medienportals anfallenden Datenverarbeitungen beziehen:

  1. Datenschutz abgebildeter Personen: Für das Veröffentlichen und für die Weitergabe an Multiplikatoren von Fotos, die identifizierbare Personen zeigen, bedarf es einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO.
  2. Datenschutz bei Besuch und Nutzung des Portals: Datenverarbeitungen, die mit dem Besuch des Portals verbunden sind, bedürfen einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO.
  3. Technische externe Dienstleistungen: Häufig werden Bildportale mit einer gemieteten Software eines Dienstleisters betrieben, der darüber hinaus auch den Speicherplatz für die Bilder zur Verfügung stellt. In diesen Fällen bedarf es einer Vereinbarung über die datenschutzrechtlichen Pflichten in der Form eines sogenannten Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DSGVO.

Datenschutz abgebildeter Personen

Werden Personen identifizierbar gezeigt, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Als Rechtsgrundlagen für das Bereitstellen der Personenfotos kommen ein (Model-) Vertrag, die „berechtigten Interessen“ (bzw. das öffentliche Interesse bei behördlicher Pressearbeit) der jeweiligen Organisation und die Einwilligung der abgebildeten Personen in Betracht.

Die drei möglichen Erlaubnisse (Einwilligung, Vertrag, Interessen) müssen sich nicht nur auf das Veröffentlichen in der Datenbank beziehen. Wichtig ist, dass die Besonderheit der Weiterverwendung durch Multiplikatoren rechtlich abgesichert ist.

Die Reichweite der Einwilligung oder der  Zustimmung im Rahmen eines Model-Vertrags muss sich daher ausdrücklich auf die Weitergabe der Fotos der Abgebildeten zur Nutzung durch Multiplikatoren der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beziehen.

Bei Weitergaben ist im Rahmen einer „Interessen-Rechtsgrundlage“ ist sehr genau abzuwägen, ob eine Weitergabe zur Verbreitung durch Dritte die Interessen der abgebildeten Personen überwiegt und damit rechtmäßig ist. Ein Prüfungsschema zur Rechtsgüterabwägung der „berechtigten Interessen“ für Unternehmen finden Sie hier im Nordbild Medienrecht-Blog.

Sollen die Namen der abgebildeten Personen angezeigt und in die IPTC-Daten des Bildes aufgenommen werden, so ist auch hierfür entweder eine Zustimmung (Einwilligung oder Model-Vertrag) oder ein „berechtigtes Interesse“ bzw. ein „öffentliches Interesse“ einer öffentlichen Stelle erforderlich.

Datenschutz beim Besuch und der Nutzung des Medienportals

Auffallend ist, dass nicht alle Medienportale der Pressestellen Datenschutzerklärungen für die Datenverarbeitungen enthalten, die der Verarbeitung von Nutzerdaten des Portals Rechnung tragen. In einigen Fällen werden die nach Art. 13 DSGVO notwendigen Informationen  in das Kleingedruckte der AGB zur Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemogelt. Hiervon ist abzuraten, da derartige Konstruktionen nicht der durch die DSGVO geforderten Transparenz entsprechen können. Aus Gründen der Anschaulichkeit wird nachfolgend die Datenschutzerklärung am Beispiel eines Fotoportals einer Pressestelle erläutert. 

Datenschutzerklärung zur Nutzung des Portals

Im Prinzip verhält es sich bei der Datenschutzerklärung eines Medienportals genauso wie auf allen Websites. Die Erklärung muss von jeder aufgerufenen Seite per Link abrufbar sein und sämtliche Datenverarbeitungen beschreiben, die bei der Nutzung der Internetpräsenz anfallen. Die Datenschutzerklärung der Pressestelle bzw. der Organisation, der die Pressestelle angehört muss zwingend auch über die speziellen Datenverarbeitungen, die mit der Nutzung des Bildportals verbunden sind, informieren. In der Praxis kann dieses mit der Abrufbarkeit der Datenschutzerklärung der jeweiligen Organisation auf der Website erfolgen oder auch eine Datenschutzerklärung zusätzlich, nochmals speziell und hervorgehoben, auf den Fotoportalseiten auf die Umstände der Verarbeitung von Besucher- und Nutzerdaten des Portals hinweisen.

Was muss nun in der Datenschutzerklärung zum Download-Fotoportal stehen? Inhalt und Umfang der Erklärung richtet sich nach den jeweiligen Datenverarbeitungen sowie der Erlaubnis (Rechtsgrundlage), auf deren Grundlage die Besucher- und Nutzerdaten verarbeitet werden.

Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung der Besucher- und Nutzerdaten

Mit der Datenschutzerklärung ist dem Betroffenen mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage seine Besucher und Nutzerdaten verarbeitet werden. Abzustellen ist auf zwei Vorgänge der Datenverarbeitungen: Zunächst geht es um die Daten, die mit dem Besuch des Bildportals und der Recherche im Bildbestand erhoben und gespeichert werden.

Datenverarbeitungen beim bloßen Besuch des Portals und bei der Bildrecherche

Die Daten, die mit einer bloßen Recherche im Portal anfallen, können, soweit sie sich auf die technisch notwendigen Datenverarbeitungen zur Funktion beziehen, auf der Rechtsgrundlage „berechtigter Interessen“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) bzw. „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) bei einer Datenbank einer öffentlichen Stelle gestützt werden. Dem entsprechend ist in der Datenschutzerklärung grafisch hervorgehoben auf das Widerspruchsrecht des Betroffenen (Art. 21 DSGVO) hinzuweisen.

Datenverarbeitungen bei Bilddownloads über persönliche Zugangsberechtigungen

Wird die Downloadberechtigung mit einer Anmeldung zur Identifikation des Nutzers im Portal verbunden, bedarf es auch zur Speicherung der Registrierungsdaten der Nutzer einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO. Mit dem Herunterladen werden die Nutzungsbedingungen des Bildangebotes (AGB) angenommen und die Nutzung der Bilddaten damit  lizenziert. Unerheblich ist dabei, dass die Einräumung der Nutzungsrechte wie meist üblich und sinnvoll unentgeltlich erfolgt. 

Wird mit zugeteilten Zugangsdaten gearbeitet und werden durch die Pressestelle Login-Daten zur Dokumentationen der Bildnutzungen erstellt, rechtfertigt die Rechtsgrundlage Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) diese weitgehenden Datenverarbeitungen. Denn ohne die Erhebung und Speicherung von Anmeldedaten (Kontaktdaten der Nutzer sowie Nutzer-Passwörter) wäre die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber bestimmten Personen als Vertragspartner nicht möglich. In der Datenschutzerklärung ist also der Nutzer darauf hinzuweisen, dass das Speichern der Kontaktdaten und der Login-Daten der Nutzer sowie das eventuelle Erfassen seiner getätigten Downloads auf der Rechtsgrundlage eines Vertrags zur Einräumung von Nutzungsrechten vorgenommen werden.

Technische Leistungen externer Dienstleister

Nicht alle Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen leisten sich eigene Server zur Bereitstellung ihrer Bilddaten zum Download durch Multiplikatoren. Werden also Dienstleister verpflichtet, ist der Besucher des Portals auch darüber aufzuklären, dass personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung zum Hosting durch den Dienstleister empfangen werden. Es ist weiterhin verpflichtend einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Dienstleister schließen und Nutzer des Bildportals darüber zu informieren.

Wird eine Software zur Realisierung der Bilddatenbank gemietet, ist auch zu fragen, ob der Softwarevermieter des Asset Media Managementsystems Empfänger der Daten ist. So zum Beispiel, weil ein Fernwartungsvertrag abgeschlossen wurde und der Dienstleister Funktionen der Datenbank überwacht. Auch dieser Umstand eines externen Dienstleisters ist dann in der Datenschutzerklärung unter Empfänger der Daten im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages zu benennen.

Muster zur Datenschutzerklärung eines Fotoportals

Die hier gezeigte Datenschutzerklärung eines Portals eines Unternehmens soll Ihnen zeigen, wie die Informationen der Besucher aufgebaut werden können. Es sind natürlich immer individuelle Anpassungen an die besonderen rechtlichen Erfordernisse sowie der technischen Abläufe der Datenverarbeitungen der jeweiligen Organisation notwendig.

Letzte Aktualisierung dieses Artikels am 23. Mai 2020

Der Autor dieses Artikels, Christian W. Eggers, ist  freiberuflicher Dozent für Fortbildungen im Bildrechtemanagement und Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz sowie Autor des Buches „Quick Guide Bildrechte“. Sein Schulungsangebot zum Bildrecht ist auf die Fortbildung von Fach- und Führungskräften in der Unternehmenskommunikation und der Presseverlage ausgerichtet.

Rechtsprechung hebt Schutzniveau zum „Recht am Bild“ an – Anwendung des KUG nach Geltung der DSGVO

Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verhältnis der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gegenüber dem KUG (Kunsturheberrechtsgesetz „Recht am Bild“) beschäftigen, sind für Bildnutzer und Fotografen von besonderer Bedeutung. Denn mit Geltung der DSGVO ist es nach wie vor umstritten, ob die vertrauteren und bisher als milder eingestuften Regelungen des KUG weiter Geltung behalten.

Bisher ist festzustellen, dass die wenigen nach Geltung der DSGVO ergangenen Entscheidungen wenig hilfreich zur Klärung der Streitfrage sind und weiterhin Rechtsunsicherheit besteht. Gerichte prüfen beide Gesetze parallel und stellen bisher übereinstimmend  in den Einzelfallprüfungen fest, dass beide Gesetzesanwendungen keine unterschiedlichen Ergebnisse erbringen. Damit kommt es nach Ansicht der Gerichte nicht auf eine grundsätzliche Entscheidung zum Fortbestand des KUG im Nicht-Pressebereich an. Die von Fotografen und Bildnutzern ersehnte Klarstellung „es bleibt so wie es war“ ist bisher ausgeblieben.

KUG im Wandel der aktuellen Rechtsprechung

Nach und nach zeichnet sich eine Tendenz zur Klärung der Streitfrage ab: Die parallelen Prüfungen von DSGVO und KUG führen in den bisher entschiedenen Fällen zu den gleichen Ergebnissen, weil in den aktuellen Prüfungen die Regelungen und Begriffe des KUG unter dem Gesichtspunkt Datenschutz strenger ausgelegt werden, als dieses die Rechtsprechung vor Geltung der DSGVO getan hat.

Interessant sind hierzu zwei jüngere Entscheidungen: Das Landgericht Frankfurt/Main hat den Versand eines Personenfotos per E-Mail an nur eine Person als einwilligungsbedürftige Verbreitungshandlung eingestuft und das Verwaltungsgericht Hannover stellt fest, dass Personenfotos zur Darstellung einer Menschenmasse ohne Einwilligung der gezeigten Personen in der Regel nur verpixelt auf Facebook veröffentlicht werden dürfen. 

Weite Auslegung der „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KUG

In der Entscheidung zum Versand eines Fotos per E-Mail geht das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26. September 2019, Az. 2-03 O 402/18) davon aus, dass allein die Übermittlung eines Porträtfotos per Mail an nur einen einzigen, dem Absender bekannten Empfänger eine Verbreitung im Sinne des § 22 KUG darstellt.

„Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst…“.

In der zur Untermauerung zitierten Rechtsprechung liegen die Sachverhalte jedoch so, dass ein größerer und unbestimmter Personenkreis die Fotos erhalten hatte, beziehungsweise erhalten konnte. Eine vorherige Rechtsprechung, die den Begriff „Verbreiten“ bei der Weitergabe eines Fotos an nur eine Person in einer E-Mail klärt, ist dem Verfasser dieses Artikels nicht bekannt. In der Literatur ist umstritten, ob eine Verbreitung schon dann vorliegt, wenn das Foto ohne Risiko „einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme“ zugänglich wird. Einen ausführlichen Beitrag zum Verbreitungsbegriff und dem Streitstand mit Bezug zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 finden Sie hier: www.rechtdigital.blog.de  Sebastian Laoutoumai  „Die Reichweite des ‚Verbreitens‘ nach § 22 KUG

Das Gericht hat, ohne dieses aber zu thematisieren, mit der sehr weiten Auslegung des Verbreitungsbegriffs des § 22 KUG eine Lücke des KUG geschlossen und die Verbreitungshandlung an das Schutzniveau der DSGVO angeglichen. Bei Anwendung der DSGVO bedarf die Versendung eines Personenfotos zu nicht ausschließlich privaten Zwecken, egal an wie viele Personen die Versendung erfolgt, als Verarbeitung personenbezogener Daten stets einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Mit der bisher durch ein Gericht beispiellos  weiten Auslegung des Verbreitungsbegriffs ist nun auch die Versendung eines Personenfotos an nur eine Person grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten möglich. Das Schutzniveau des KUG ist damit dem der DSGVO für die Verbreitungshandlung als Handlung einer Verarbeitung personenbezogener Daten angeglichen. Es bedarf eines Erlaubnistatbestandes sowohl nach der DSGVO wie nun auch nach dem KUG. Das Schutzniveau des KUG hat sich damit dem der DSGVO angenähert.

Schon vor Geltung der DSGVO hat das Bundesarbeitsgericht dieses im Zusammenhang mit der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos getan und ein Formerfordernis nach dem Bundesdatenschutzgesetz für die sonst formlose Einwilligung nach § 22 KUG verlangt:

„Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.“ (BAG, Urteil vom 11. 12. 2014 – 8 AZR 1010/13)

Nichts anderes hat das Landgericht Frankfurt am Main mit seiner weiten Auslegung zur Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KUG getan.

„Berechtigte Interessen“ des Abgebildeten bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken als Fallgruppe des § 23 Abs. 2 KUG

Ein weiteres aktuelles Urteil zum Fotorecht befasst sich mit der Veröffentlichung von Versammlungsfotos einer öffentlichen Veranstaltung auf einer Facebook Fanpage eines SPD Ortsvereins. Der Ortsverein wurde nach einer Beschwerde abgebildeter Personen im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens  verwarnt und begehrte (vergeblich) die Aufhebung der Verwarnung vor dem Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 A 820719).     

Auch in dieser Entscheidung lässt das Gericht offen, ob die DSGVO oder das KUG anzuwenden ist. Darauf komme es nach Ansicht des Gerichts nicht an, da das Posting nach beiden Gesetzen nicht rechtmäßig war. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht, weil es ein Facebook-Posting eines nach dem KUG ansonsten „erlaubten“ Bildern von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) als einen Fall der „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG einstuft. Danach entfällt die Ausnahme zur Einwilligungsfreiheit des Fotos, wenn der Abgebildete ein „berechtigtes Interesse“ für sich zur Nicht-Veröffentlichung geltend machen kann.    

„Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Der Grundsatz des § 23 KUG ist ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, der auch in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KUG eine Interessenabwägung vorschreibt (vgl. hierzu Götting in Urheberrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 106 ff.). Die abgebildeten Personen haben – wie oben dargelegt – ein erhebliches Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Klägers suggeriert. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig.“

Die Begründung zum Vorliegen des erheblichen Interesses daran, dass kein Foto auf Facebook veröffentlicht wird, ist in ihrem ersten Teil nicht nur für Fanpages politischer Parteien bedeutsam:

„Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß den Nutzungsbedingungen mit Facebook werden mit dem Teilen von Inhalten, wie es der Kläger mit der Veröffentlichung des Fotos unternommen hat, weitreichende, weltweite Lizenzen an Facebook erteilt, die geteilten Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren und öffentlich vorzuführen. In den USA, in denen die Facebook Inc. ihren Firmensitz hat, sind die Datenschutzstandards außerdem gegenüber dem europäischen Datenschutzstandard erheblich geringer.“ 

In der Argumentation des Gerichts stecken gleich mehrere Grundsätze aus dem Datenschutzrecht. Insbesondere werden die Risiken der Datenverarbeitungen eines Personenfotos in sozialen Netzwerken in die Abwägung des § 23 Abs. 2 KUG („berechtigte Interessen“ des Abgebildeten) einbezogen. Der Begriff „berechtigte Interessen“ wurde 1907 vom Gesetzgeber des KUG bewusst offen gelassen. Er sollte sich nach und nach durch die Rechtsprechungen zu Fallgruppen herausbilden, in denen eventuelle Härten der Ergebnisse zu Ausnahmeregelungen zum Einwilligungserfordernis des Abgebildeten korrigiert werden können.  Nach dem Urteil des VG Hannover ist nun die Veröffentlichung eines Personenfotos in sozialen Netzwerken als ein Fall des „berechtigten Interesses“ des Abgebildeten eingestuft worden. Die rechtmäßige Veröffentlichung in sozialen Netzwerken setzt damit die Einwilligung der abgebildeten Personen voraus.

Wie geht es weiter?

Mit Blick auf die jüngste Entscheidung des BVerfG zum „Recht auf Vergessenwerden“ (Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13) spricht im Bereich der Bildveröffentlichungen zur Ausübung der Kommunikationsrechte (Art. 5 GG)  vieles dafür, dass das KUG seinen Fortbestand für Veröffentlichungen im „Nicht-Pressebereich“ gegenüber der DSGVO behält. Gleichzeitig könnte sich der beschriebene Trend der Rechtsprechung  fortsetzen und damit eine  Anhebung des Schutzniveaus des KUG unter der Berücksichtigung der Grundsätze zum  „Recht auf Informationelle Selbstbestimmung“ verbunden sein.

Christian Eggers

Der Autor ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Jahrestag der DSVGO: 12 Fragen zum Fotorecht

Interview zum Jahrestag der DSVGO im Blog Augenschmaus der Grafikerin und Fotografin Angelika Güc

 

„Lange angekündigt kam die DSVGO im Mai 2018 für viele Unternehmen doch völlig überraschend daher. Und auch ein Jahr danach herrscht beim Thema Bild- und Nutzungsrechte große Verunsicherung. Grade wenn für den Marketing Content Personenfotos eingesetzt werden, ist die Unsicherheit besonders groß. Zugegeben – es ist auch nicht einfach, sich durch die rechtlichen Anforderungen zu arbeiten – die wenigsten von uns haben eine juristische Ausbildung. Und es sind gleich mehrere Gesetze, die Anwendung finden.

Deshalb freue ich mich, dass zum Jahrestag der DSVGO Christian Eggers mein Gast in der Interview-Reihe “Eingerahmt” ist. Der Bildrechte-Spezialist beantwortet 12 Fragen zum Thema Bildrechte und Nutzungsrechte. Und stellt sein in Kürze erscheinendes Buch vor, den Quick Guide Bildrechte. Damit richtet sich Christian Eggers insbesondere an Nicht-Juristen, die im Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit oder im Bildrechtemanagement als Fotografen arbeiten.“

Interview auf Augenschmaus lesen

Augenschmaus ist der Blog der Grafikerin und Fotografin Angelika Güc zum Thema Bildsprache.

 

Bildrechte und die AGB Sozialer Medien – Wie Sie Konflikte vermeiden

Letzte Aktualisierung dieses Artikels am 1. November 2020

Mit dem Hochladen von Fotos in Soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook ist nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechteeinräumung zu Gunsten dieser Unternehmen verbunden. Das jeweilige Unternehmen erwirbt umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos. Weiter haften Sie gegenüber dem Dienstbetreiber dafür, dass die Bilder frei von Rechten Dritter sind. Dieser Artikel beschreibt am Beispiel der Nutzungsbestimmungen von Twitter, was zu beachten ist, damit Ihre Presse- oder Marketingabteilung rechtliche Konflikte bei der Verwendung eigener und fremder Fotos in Sozialen Medien vermeidet.

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Die AGB der meisten Sozialen Netzwerke enthalten Klauseln, nach denen mit dem Hochladen von Fotos umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Reichweite der Rechteeinräumungen ist in den jeweiligen AGB einseitig durch die Unternehmen den Nutzern auferlegt

Der Fotograf ist und bleibt der Urheber

Der Fotograf ist und bleibt mit der Erschaffung eines Fotos nach unserem Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Urheber seines Werkes ohne dass er oder jemand anderes das verhindern kann. Er bleibt auch dann der Urheber, wenn er das Bild verkauft oder es in ein Soziales Netzwerk hochlädt.

Der „Status“ Urheber ist bedeutsam, denn ihm werden umfangreiche Rechte gesetzlich gesichert, die auch bestehen, wenn der Fotograf als Urheber anderen Personen und Organisationen Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat. Die gesetzlich gesicherten Urheberrechte sind die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte, die Ansprüche auf Vergütung und das Recht, anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Letzteres geschieht, wenn der Urheber sein Foto bei Twitter oder Facebook veröffentlicht.

Haben Sie nun ein Foto über eine Agentur zur Veröffentlichung auf Twitter angekauft oder fotografieren Sie als Angestellter der veröffentlichenden Social Media Redaktion gilt dasselbe: Die Person, die das Foto erschaffen hat, ist auch der Urheber.

Vergabe der „nicht exklusiven“ Nutzungsrechte an Twitter

Die Vergabe der Nutzungsrechte an Twitter wird durch diese Klausel der Nutzungsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen Twitter, Ziffer 3  unter „Ihre Rechte und die Rechteeinräumung an den Inhalten“ festgelegt):

„Durch Übermittlung, Veröffentlichung oder Anzeigen von Inhalten auf oder über die Dienste gewähren Sie uns eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), diese Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege (die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft bekannt sein werden) zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten. Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Inhalte weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen. Sie bestätigen, dass Twitter mit dieser Lizenz das Recht hat, die Dienste bereitzustellen, zu fördern und zu verbessern und die an oder über die Dienste übermittelten Inhalte gemäß unseren Nutzungsbedingungen anderen Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen zur Verfügung zu stellen, die mit Twitter zwecks Syndizierung, Ausstrahlung, Verbreitung, Werbung oder Veröffentlichung dieser Inhalte in anderen Medien und Diensten zusammenarbeiten. Die von Ihnen im Rahmen der Dienste übermittelten, veröffentlichten, übertragenen oder anderweitig bereitgestellten Inhalte können von Twitter oder anderen Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen zusätzlich verwendet werden, ohne dass Ihnen hierfür eine Vergütung gezahlt wird.“

Twitter sichert sich ausdrücklich die „nicht exklusive“ Nutzung zu. Mit dem Einstellen räumen Sie Twitter damit ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) ein. Das bedeutet, Sie dürfen Ihr Foto auch weiter (neben Twitter) nutzen, auch wenn Twitter umfangreiche Nutzungsrechte an Ihrem Foto über die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen und Ihren Upload erworben hat. Ähnliche Klauseln sind auch für andere Netzwerke keine Seltenheit. Das Überprüfen der AGB hilft Ihnen Risiken zu erkennen.

Grafik 1 zeigt den Weg der Rechteeinräumungen vom Urheber bis zu einer möglichen Unterlizenzierung von weiteren Unternehmen durch Twitter

Perspektive des teilenden Nutzers

Unsicherheit besteht häufig für den Nutzer eines Netzwerkes, ob er berechtigt ist, fremde Werke anderer Nutzer durch Teilen zu „vermehren“. In der Praxis bleibt hier eine Rechtsunsicherheit, da der Nutzer nicht überprüfen kann, ob die Werke vom Berechtigten eingestellt wurden und sich das Verbreitungsrecht auch auf die Mitglieder des Netzwerkes erstreckt.

Da sich Twitter Nutzungsrechte zur „Unterlizenzierung“ verschafft, kann (sofern die Fotos rechtmäßig eingestellt wurden) der Nutzer seine Berechtigung aus einer Lizenzkette herleiten.

Grafik 2: Lizenzkette in sozialen Netzwerken zur Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Konsequenzen aus der Rechtevergabe

Aufgabe der exklusiven Rechte: Mit dem Einstellen verlieren Sie Ihre exklusiven Nutzungsrechte. Zu beachten ist, dass Sie als Fotograf einer anderen Person damit jetzt keine „exklusiven“ (ausschließlichen) Nutzungsrechte an dem getwitterten Foto mehr einräumen können. Jedenfalls solange nicht, wie Twitter die „nicht exklusiven“ Nutzungsrechte besitzt.

Haftung: Twitter darf entsprechend der AGB eingestellte Fotos auch an Tochterunternehmen und Partner zur Nutzung weitergeben. Da Sie Twitter zusichern, die Fotos seien frei von Rechten Dritter, sollen Sie nach den AGB auch für mögliche Schäden haften (siehe Ziffer 5, aufgerufen am 26. Juli 2019 https://twitter.com/tos?lang=de). Werden Ihre nicht rechtskonform eingestellten Fotos nun von Twitter an weitere Unternehmen vergeben, dehnt sich Ihre Haftung unter Umständen auch auf die Schäden aus, die Unternehmen gegenüber Twitter geltend machen, weil die von Twitter (weiter-) gelieferten Fotos nicht frei von Rechten Dritter waren.

Lizenzen für Soziale Netzwerke erwerben

Bei einer Twitter-Veröffentlichung handelt es sich nicht allein um die „Verwendungsart Internet“. Wie oben beschrieben, räumen Sie mit dem Posting dem Dienstbetreiber weitrechende Nutzungsrechte mit dem Recht zur Unterlizenzierung (Weitergabe an Dritte zur Nutzung)  ein.  In den Konstellationen, in denen Sie fremde Fotos (z. B. Agentur und freie Fotografen) nutzen, müssen Sie jedoch vom Urheber oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (z. B. einer Agentur) berechtigt sein, das Bild in dem jeweilige Netz zeigen zu dürfen und dem Dienst selbst Nutzungsrechte einzuräumen.

Haben Sie also das Nutzuungsrecht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ entsprechend § 19a UrhG (Recht zur Veröffentlichung im Internet) z.B. an einem Agenturbild, erworben, dann vergewissern Sie sich, dass die erworbene Lizenz Sie auch berechtigt, das Bild in Soziale Netzwerke einzustellen. Das ist deshalb so wichtig, weil Sie das Bild nicht nur auf Twitter zeigen, sondern Twitter auch, wie oben beschrieben, umfangreiche Nutzungsrechte an dem Bild einräumen. Hierzu bedarf es auch einer besonderen Berechtigung. Sie benötigen also nicht nur die Erlaubnis das Foto im Internet zeigen zu dürfen, sondern auch die Erlaubnis, Twitter eine sogenannte „Unterlizenz“ an dem Foto einzuräumen. Andernfalls verletzen Sie die Rechte des Bildurhebers oder eines anderen Inhabers von Verwertungsrechten (z. B. Fotoagentur) an dem betreffenden Foto.

Die Grafik 3 zeigt eine häufige Konstellation des Rechteerwerbs der Social Media Redaktion eines Unternehmens bei der Arbeit mit Agenturbildern

Lizenzketten der Foto-Nutzungsrechte in Sozialen Medien

Je nach Herkunft der eingestellten Bilder und der Funktion des Nutzers ergeben sich unterschiedliche Ketten der Rechteübertragung. Die Grafiken 3 und 4 verdeutlichen zwei typische Situationen aus der Praxis und dienen zur Verfolgung der sogenannten Lizenzkette. Im Zweifel sollten Sie die Lizenzkette überprüfen, denn Sie haften nicht nur nach den AGB des Dienstbetreibers, sondern unter Umständen auch über Prüfungspflichten bei gelieferten, fremden Bildern. www.rechtambild.de/2015/10/hinweispflicht-des-webdesigners-gegenueber-auftraggeber/

Grafik 4 verdeutlicht den Weg der Nutzungsrechteinräumungen bei fotografierenden Angestellten einer Abteilung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens

 

Drei Tipps für die Praxis

Die Risiken des Kontrollverlustes über Ihre eigenen Fotos oder über Fotos aus eigener Produktion Ihrer Organisation können Sie in Sozialen Medien wie auch sonst im Internet abmildern:

  • Behalten Sie Ihre hochwertig gestalteten Fotos. Für Soziale Netzwerke tut es auch meist als Teaser ein weniger individuelles Bild
  • Versehen Sie Fotos am unteren Bildrand dezent mit dem Namen Ihrer Organisation und dem Namen des Urhebers
  • Laden Sie immer nur eine Kopie des Fotos mit der gerade noch benötigten Auflösung in das betreffende Netz

Bildrechte-Checkliste für Soziale Medien

Ein Prüfungsschema zu den Bildrechten für die Social Media Redaktion können Sie hier als Bilddatei herunterladen.

Prüfungsschema Soziale Medien Nutzungsberechtigungen

Fazit

Mit der Akzeptanz der Nutzungsbestimmungen und dem Hochladen von Fotos werden nach den AGB der Sozialen Netzwerke sogenannte einfache Nutzungsrechte (entsprechend des § 31 Abs. 2 UrhG) eingeräumt. Die Reichweite variert dabei je nach Netzbetreiber. Es lohnt sich daher, die Nutzungsbedingungen zu vergleichen. Bilder, an denen dem Dienstbetreiber ein „nicht exklusives Nutzungsrecht (einfaches Nutzungsrecht) eingeräumt wird,  können nicht mehr exklusiv vom Urheber vermarktet werden. Je mehr Berechtigungen zur Weitergabe von Fotos an Dritte sich ein Unternehmen einräumt, umso weiter dehnt sich die mögliche Haftung für die veröffentlichende Organisation aus. Zur Eingrenzung der Risiken ist es sinnvoll, die in der Praxis üblichen Konstellationen der Rechteeinräumung zu verstehen und den Rechteerwerb zurückverfolgen zu können.

Christian Eggers

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Ähnliche Themen:

Das Recht zum Teilen – Verbreitung von Personenfotos innerhalb sozialer Netzwerke

Verlust der Foto-Metadaten in Sozialen Netzwerken und was Sie dagegen tun können

Aktuelle Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes – Auswirkungen auf die Personenfotografie

Letzte Aktualisierung dieses Beitrages: 19. Juli 2019

Der Bundestag hat am 27. Juni 2019 Änderungen zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschlossen. Nachfolgend geht es darum, welche Auswirkungen diese Änderungen im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO (2. DSAnpUG-EU) für die Personenfotografie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings mit sich bringen kann.

Praktische Erleichterung bei der Einholung von Foto-Einwilligungen Beschäftigter – Schriftform entfällt

Zur Anfertigung und Nutzung von Fotos Beschäftigter war bisher nicht eindeutig geklärt, ob die Einwilligungserklärung der Unterschrift (Schriftform) bedarf. § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG-neu enthielt die Wörter „bedarf der Schriftform“.  Die DSGVO aber sieht ein Schriftformerfordernis nicht zwingend vor. Nunmehr wurde klargestellt, dass die Einwilligung „schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“ hat. Das hat für die Praxis zur Einholung der Fotoeinwilligungen Beschäftigter eine Erleichterung zur Folge. Denn, so ein Beispiel in der Begründung zur Änderung, genügt es jetzt, dass der Arbeitgeber die eindeutige Zustimmung des Arbeitnehmers durch Mitteilung in einer E-Mail erhalten kann und diese dann abspeichert.

Verarbeitung „sensibler Daten“ ohne Vorliegen einer Einwilligung

Art. 9 DSGVO sieht nur in wenigen Ausnahmefällen die Verarbeitung von Daten sogenannter „besonderer Kategorien“ (sensibler Daten) ohne die Einwilligung der Betroffenen vor und schließt damit deren Verarbeitung auf anderen Rechtsgrundlgen aus. Mit der aktuellen Ergänzung und Änderung des § 22 BDSG ist es auch privaten Organisationen möglich,  Daten, aus denen der Gesundheitszustand, politische Überzeugungen oder auch eine Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, ohne Einwilligung zu verarbeiten, wenn dieses aus „Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist“.

Ein (neuer) Erlaubnistatbestand zur Anfertigung und Nutzung von Personenfotos zur Öffentlichkeitsarbeit oder journalistischen Zwecken lässt sich nicht aus der Intention der neuen Regelung begründen:

„Die Änderungen dienen dazu, dass nicht nur öffentliche Stellen, wie es die bisherige Regelung in § 22 Absatz 2 Buchstabe a BDSG vorsieht, sondern auch nichtöffentliche Stellen besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten dürfen, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist. Ein solches zwingendes Erfordernis kann etwa bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Religionsbezug durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Präventions- und Deradikalisierungsprogrammen im Bereich religiös motiviertem, insbesondere islamistischem, Extremismus bestehen. Die Zusammenarbeit von öffentlichen Stellen auf Bundes- und Landesebene mit zivilgesellschaftlichen Beratungsträgern im Rahmen einer ganzheitlichen Strategie der Terrorismusbekämpfung im Phänomenbereich hat sich bewährt. Die vorgenommene Änderung ermöglicht den auch im öffentlichen Interesse tätigen privaten Trägern, sensible Daten zu verarbeiten und ihrem Beratungsauftrag nachzukommen. Ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich macht, ist etwa auch denkbar im Bereich der Bekämpfung von Pandemien oder im Rahmen des Katastrophenschutzes.“ (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU, Begründung der Ergänzung, Seite 210)

Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

Ein nicht seltener „Standard-Fototermin“ im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind Ehrungen und Auszeichnungen wie etwa Ordensverleihungen. Der jetzt eingefügte § 86 BDSG sieht ausdrücklich vor, dass zur „Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen“  sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz1 DSGVO, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten dürfen.

Aber auch aus dieser Ergänzung ist nicht herzuleiten, dass damit eine „Fotoerlaubnis“ zum Beispiel bei einer Veranstaltung zur Verleihung eines Verdienstkreuzes verbunden ist. Denn in der Begründung wird eine „strenge Zweckbindung“ der Verarbeitung  „zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen“ beschrieben, die allein dazu dient, die einer Person zugrundliegenden Verdienste als Information zu erheben, ohne dass die Person Kenntnis von der Datensammlung erlangt.

Entschließungsantrag zur Gesetzgebung eines „Meinungsprivilegs“

Artikel 85 DSGVO fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Der Bundestag hat im Zuge der Beratungen zum 2. DSAnpUG-EU die Bundesregierung dazu aufgefordert einen Regelungsvorschlag vorzulegen. „Zahlreiche Blogger und andere freie Journalisten hatten immer wieder eingefordert, diese Regelungslücke zu schließen.“ Mit dem Antrag fordert der Bundestag die Bundesregierung zu einem Gesetzesentwurf auf. Rechtsverbindlich ist diese Entschließung nicht (Link zur Beschlussempfehlung, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11181, Seite 15).

Fazit

Der für die Öffentlichkeitsarbeit erlösende Knall zur Lockerung der DSGVO ist im aktuellen Anpassungsgesetz ausgeblieben. Eine endlich Rechtssicherheit schaffende Klarstellung zum Verhältnis KUG zur DSGVO ist nicht erfolgt. Was noch viel schwerer wiegt: Der in der DSGVO ausdrücklich vorgesehene Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit (zu deren Ausübung auch das Bild zählt) ist im zweiten Anlauf zur Anpassung der DSGVO an nationales Recht ausgeblieben.    

Christian W. Eggers, 8. Juni 2019. Letzte Aktualisierung: 11. Juni 2019

Rechtsgrundlagen zur Langzeitarchivierung von Personenfotos in Unternehmen und Vereinen

Letzte Aktualisierung: 23. Juni 2019

Vor einigen Monaten sah ich in einem Sitzungsraum eines Unternehmens ein die Wand ausfüllendes beeindruckend künstlerisch in Szene gesetztes Belegschaftsfoto aus den 70er Jahren. Sogar die Werksfeuerwehr war in voller Montur zu dem Fototermin angetreten. Der Pressesprecher des Unternehmens fragte, ob das Bild „in den Zeiten der Datenschutzgrundverordnung“ überhaupt noch erlaubt sei und ob es solche Bilder denn zukünftig nicht mehr geben könne, weil vielleicht einige der abgebildeten Personen einen Anspruch auf Löschung geltend machen könnten.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie Unternehmen und Vereine auch zukünftig Personenfotos für ihre zukünftigen Chroniken rechtmäßig archivieren können und wie dabei die Rechte der abgebildeten Personen zu schützen sind.

Archive der Vereine und Unternehmen haben einen geschichtlichen Wert

Vereins- und Unternehmenschroniken mit ihren historischen Fotos sind ein Bestandteil der Wahrung von Traditionen und der Dokumentation der geschichtlichen Entwicklung. Im Mittelpunkt stehen meist Menschen, die die Geschicke einer Organisation maßgeblich beeinflusst haben. Ebenso beeindruckend wie die „Ahnengalerie“ der Geschäftsleitung sind die historischen Fotos einer Belegschaft. Mit Geltung der DSGVO bedarf die rechtskonforme Archivierung von Mitarbeiterfotos sowie von Besuchern von Unternehmensveranstaltungen wie Messen und Jubiläen einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO. Diese kann als Einwilligung oder im Rahmenn eines (Model-) Vertrags oder auch als „berechtigtes Interesse“ bestehen.

Die Einwilligung der abgebildeten Personen in die Langzeitarchivierung ist zwar prinzipiell möglich, aber keine gute Lösung zur Sicherung der Kontinuität des Archives. Denn mit dem jederzeit und ohne Begründung möglichen Widerruf der Einwilligung zur Langzeitarchivierung müsste die Archivdatei gelöscht werden.  

Wie weit geht die Löschungspflicht von Fotodaten?

Art. 17 DSGVO benennt die Fälle, die für den Betroffenen ein „Rechts auf Vergessenwerden“ begründen. So löst zunächst der Widerruf einer Einwilligung zur Veröffentlichung eines Personenfotos auch die Pflicht zur Löschung aus. Die Frage ist, ob damit auch die Löschung der in den Pressestellen der Unternehmen, Vereine und Behörden archivierten Roh- und Master-Bilddateien von der Betroffenen Person verlangt werden kann. Art. 17 DSGVO begründet zwar ein „Recht auf Vergessenwerden“, jedoch ist dieses Recht nicht schrankenlos, so dass eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen von Löschungspflichten bestehen, wenn die Verarbeitung zu bestimmten Zwecken weiterhin erforderlich ist.   

Ausdrücklich für Archivzwecke dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, wenn dieses zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erfolgt. Die Übernahme von Personenfotos aus der Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in öffentliche Archive, wie z. B. einem Stadtarchiv einer Kommune, ermöglicht die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO sowie Art. 89 DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz. Es besteht keine Löschungspflicht der Archivdateien, wenn die Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle rechtmäßig angefertigt wurden.

Unternehmen und Vereine können sich leider nicht auf eine vergleichbare Archiv-Regelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO berufen.

Archivierung im „berechtigten Interesse“ Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO

Denkbar ist, dass Unternehmen und Vereine Personenfotos zunächst mit der Einwilligung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO, Art. 7 DSGVO) der Abgebildeten anfertigen und nutzen. Eine Langzeitarchivierung kann anschließend unter Einhaltung der Betroffenenrechte, insbesondere der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO, als eigene Stufe der Datenverarbeitung auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO (berechtigte Interessen) gestützt werden.

Rechtsgüterabwägung – Urheberrechtliche Nutzungsrechte versus „Recht auf Vergessenwerden“

Hierfür ist zunächst in der Rechtsgüterabwägung zwischen Verantwortlichen und Betroffenen das Überwiegen der Interessen des Unternehmens oder Vereins gegenüber den Interessen der abgebildeten Personen erforderlich. Im Einzelfall wäre zu klären, ob die Archivierung einzelner ausgesuchter Fotos unter „eingeschränkter Verarbeitung“ das Recht auf Vergessenwerden der Abgebildeten überwiegt. Dabei kann das Unternehmen oder der Verein anfüheren, dass ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt der Nutzbarkeit urheberrechtlich erworbener Werte besteht. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus der Stellung der Organisation als Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten. Weiter kann ein ideelles Interesse zur späteren Dokumentation der Unternehmens- oder Vereinsgeschichte in die Waagschale der Rechtsgüterabwägung gelegt werden.

Ob eine Rechtsgüterabwägung hier zugusten der Nutzungsrechteinhaber ausgeht und einer gerichtlichen Überprüfung standhält, lässt sich derzeit nicht beantworten.

Praxis: Einwilligung und Informationspflichten

In der Praxis müssten den zu fotografierenden Personen die eventuelle Langzeitarchivierung ihrer Fotos auf Grund des Transparenzgebotes der DSGVO zur Kenntnis gebracht werden. Wird eine Einwilligung eingeholt, muss der Betroffene auch wissen, dass seine Einwilligung den weiteren Verarbeitungsvorgang der Langzeitarchivierung im „berechtigten Interesse“ auslöst. Ein Einwilligungstext muss somit als willensbildenden Bestandteil der Zustimmung in die Erstellung und Nutzung auch darüber informieren, dass die anschließende Langzeitarchivierung auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO erfolgt und dass der in die Anfertigung und Nutzung Einwilligende bezüglich einer Archivierung lediglich ein Widerspruchsrecht geltend machen kann.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass eine Langzeitarchivierung auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO zur Zeit unsicher ist. Eine Klärung der urheberrechtlichen Stellung im Verhältnis zum Datenschutz ist bisher nicht erfolgt.

Fotoarchivierung auf Grund der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO?

Da regelmäßig über urheberrechtliche Nutzungsrechte gestritten wird, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass im Streitfall der Nachweis von Urheberschaft und exklusiven Nutzungsberechtigungen nicht mehr möglich ist, wenn die Archivdateien vollständig gelöscht werden. Diese in der Literatur diskutierte Konstruktion trägt leider nicht. Denn es bedarf für diese Ausnahme von der Löschungspflicht nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nicht eines abstrakten und möglicherweise bevorstehende Streifalls, sondern die Streitfälle müssen schon stattfinden oder sicher bevorstehen (Kühling/Buchner 2018, DS-GVO BDSG Art. 17 Rn. 83). Andernfalls könnte nahezu jeder Löschungsanspruch des Betroffenen mit der Argumentation einer möglicherweise bevorstehenden rechtlichen Auseinandersetzung abgewehrt werden.

Lösung zur Archivierung der Fotodaten gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO – „freie Meinungsäußerung und Information“

Schwerlich einzusehen ist es, dass Porträts sowie Fotos auf denen Personen agieren, und die unter Verwendung von finanziellen Mitteln erstellt wurden, der kompletten Vernichtung anheimfallen, wenn fotografierte Personen z. B. ihre Einwilligung wiederrufen und den Widerruf gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO noch nicht einmal begründen müssen.

Ebenso unbefriedigend verhält es sich mit der Zerstörung der ideellen Werte von Personenfotos: Unternehmen und Vereine haben eine Geschichte, die dokumentationswürdig werden kann. Ein Belegschaftsfoto vor dem Werksgebäude mag heute langweilig erscheinen. In einigen Jahrzehnten wird es wie schriftliche Dokumente von hohem Wert für die Dokumentation der Firmengeschichte werden. Denkbar ist daher, dass die Archivierung im Rahmen der Kommunikationsrechte einer Organisation entsprechend der Löschungsausnahme Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO möglich ist. Die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO soll der Wahrung des Rechts zur Ausübung der freien Meinungsäußerung und der Information dienen. Sie ist nicht allein auf den Bereich professioneller Medien beschränkt (Kühling/Buchner 2018, DS-GVO BDSG Art. 17 Rn. 72). Unternehmen und Vereine können diese Grundrechte ebenso wie natürliche Personen in Anspruch nehmen (Art 5, Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz).

Nach der hier vertretenen Ansicht können Unternehmen und Vereine Personenfotos, die im Zusammenhang der sie betreffenden Aktivitäten angefertigt wurden, aufgrund der Ausnahmeregelung zur Löschungspflicht „Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit“ des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO dauerhaft archivieren. Die Rechte der Betroffenen können dabei angemessen gewahrt werden, wenn die Daten unter „eingeschränkter Verarbeitung“ stehen und z. B. auf einer gesonderten Festplatte, die nicht an das Bildmanagementsystem gekoppelt ist, abgelegt werden.  


Das Foto zeigt den Kohlen-Import Wilhelm Fischbek & Co. KG um 1928 Fotograf: Unbekannt, Quelle: Stadtarchiv Kiel, Rechtsstatus: CC BY-SA 3.0 DE

Christian W. Eggers, 6. März 2019.

Letzte Aktualisierung dieses Beitrages: 23. Juni 2019

Erlaubnisse zur Fotografie entsprechend DSGVO im Überblick

Das Aufnehmen und Nutzen von Personenfotos zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der Unternehmen, Vereine und öffentlichen Einrichtungen bedarf einer Erlaubnis entsprechend der „Erlaubnistatbestände“ (Rechtsgrundlagen) des Art. 6 DSGVO. Mit Erlaubnis ist nicht gemeint, dass diese immer als Einwilligung der betroffenen Person in die Erstellung und Nutzung des Fotos entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorliegen muss. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren in Betracht kommenden „Erlaubnissen“ zur Arbeit mit Personenfotos zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings.

Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen in der Übersicht die Erlaubnistatbestände zur Fotografie von Personen entsprechend der DSGVO.

Alternative zur Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) ist in vielen Fällen ein „richtiger“ Model-Vertrag (mit Vergütung). Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist anwendbar für Unternehmen und Vereine. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gilt für die Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Einrichtungen und Behörden.

 

Christian W. Eggers, 25. Januar 2019

Wenn die Presse kommt – Beschäftigtendatenschutz bei Foto- und Drehgenehmigungen

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2019

In diesem Artikel geht es um die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, Vereinen sowie öffentlichen Einrichtungen bei Pressekonferenzen sowie Film- und Fotogenehmigungen innerhalb der Räumlichkeiten der Organistaion.

Eine übliche Konstellation von Beteiligten in der Öffentlichkeitsarbeit besteht in der Hinzuziehung der Presse zur Verbreitung der Themen der Unternehmen, Vereine und öffentlichen Einrichtungen. Häufig wird der Presse Gelegenheit gegeben, vom Unternehmen präsentierte Mitarbeitende bei der Arbeit zu filmen und zu fotografieren. Weitere Konstellationen sind die Erteilung von Dreh- und Fotogenehmigungen auf Ersuchen der Presse und der nicht seltene Fall der von Unternehmen gegen Aufwandsentschädigung beauftragten Presse.

Soweit die Presse Daten zur Berichterstattung erhebt, unterliegen diese Daten auf Grund des sogenannten Medienprivilegs nicht den Regelungen der DSGVO. Damit ist die Presse, soweit Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, auch nicht Verantwortlicher im Sinn der DSGVO. Das Anfertigen von Personenaufnahmen durch die Presse zur Berichterstattung beurteilt sich nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und die Veröffentlichungen von Personenfotos sowie Filmaufnahmen von Personen unterliegen den “milderen” Regelungen zum „Recht am Bild“ entsprechend dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG).

Das bedeutet jedoch nicht, dass z. B. ein Unternehmen damit zwangsläufig keine Verantwortung für die Bildaufnahmen von Beschäftigten durch die Presse trägt. Ob ein Unternehmen, Verein oder eine öffentliche Einrichtung dann Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, beurteilt sich nach der Art der Beziehung, die zwischen der Tätigkeit der Journalisten und der jeweiligen Organisataion besteht.

Fall 1 – Wenn die Presse auf Grund eigener Initiative tätig wird

In zahlreichen Fällen bitten Redaktionen auf eigene Initiative die Presseabteilung eines Unternehmens, eines Vereins oder einer öffentlichen Stelle um eine Drehgenehmigung bzw. um eine Fotoerlaubnis im Hause der Organisation. Zwangsläufig geraten hier Mitarbeitende in das Bild oder diese werden von den Journalisten um eine Zustimmung in die Aufnahmen gebeten. In diesen Fällen gewährt die Organisation nur den Zutritt, ohne selbst Anlässe zu schaffen und Beschäftigte etwa als Interviewpartner oder Akteure zu bestimmen.

Nach Art. 4 Nummer 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

In der parallelen Diskussion zur Schul- und Kindergartenfotografie wurde argumentiert, dass ein Fotografierverbot für Eltern, Besucher und von Eltern beauftragte Fotografen sich schon aus der Stellung des Einrichtungsträgers ergäbe, wenn Fremde in der Einrichtung fotografieren. Es sei Sache des Einrichtungsträgers als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO darüber zu entscheiden, ob er Einwilligungen einhole oder eben auch nicht. Im Falle des „Nicht“ sei somit auch klar, dass Fotos untersagt seien. Dieses sei schon auf Grund der Fürsorgepflichten so zwingend.

Es ist überzogen, eine datenschutzrechtliche Verantwortung aus dem Gewährenlassen zu konstruieren, wenn fremde Personen in den Räumlichkeiten einer Einrichtung ohne aktive Beteiligung der Einrichtung Fotos anfertigen. Vielmehr können und sollen Regelungen sowie ausdrückliche Verbote (wenn nötig) im Rahmen des Hausrechts zur Erfüllung der Fürsorgepflichten ausgesprochen werden.

Wird der Presse lediglich Zugang zum Grundstück gewährt, wird der Hausrechtsinhaber damit nicht zum Verantwortlichen (im Sinne der DSGVO) für Bildaufnahmen von Mitarbeitenden. Die Presse entscheidet in diesen Fällen völlig unabhängig ohne eine Beziehung zum Unternehmen, Verein oder der öffentlichen Einrichtung über die Zwecke sowie über Mittel der Bildaufnahmen. Weiter ist es Sinn und Zweck des Medienprivilegs, die freie journalistische Berichterstattung zu ermöglichen. Würde der Inhaber des Hausrechts „automatisch“ zum Verantwortlichen, allein weil er der Presse Zutritt gewährt hat, wäre schon im Vorfeld die journalistische Arbeit erschwert oder sogar verhindert, weil eine öffentliche Einrichtung wie z. B. eine staatliche Universität die datenschutzrechtliche Haftung befürchtet. Dieses Ergebnis kann nicht im Interesse einer verfassungsrechtlich verankerten „freien“ Presse sein. Fürsorgepflichten gegenüber Beschäftigten sind hier nicht über eine (nicht bestehende)  datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einzuhalten, sondern über das Hausrecht umzusetzen.

Umsetzung der Fürsorgepflichten über das Hausrecht

Dennoch bestehen in Beschäftigtenverhältnissen Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern, wenn der  Presse Zugang zwecks Bildaufnahmen erteilt wird. Eine Lösung kann darin liegen, der Presse Verhaltensregeln gegenüber Mitarbeitern zu erteilen. Eine sinnvolle Regelung für die Presse kann sein, dass diese verpflichtet wird, Einwilligungen entsprechend des KUG von Beschäftigten zur Anfertigung und Nutzung der Bildaufnahmen einzuholen. Weiter sollten die Mitarbeitenden zuvor über den Besuch der Presse und den Anlass der Aufnahmen informiert werden und es ihnen freigestellt sein, die Bereiche, in denen die Presse Zutritt hat, zu meiden, ohne dass dem Mitarbeitenden daraus Nachteile erwachsen. Zusätzlich sollte ein Kamerateam von einem Pressesprecher begleitet werden, damit die Einhaltung der zuvor erteilten Verhaltensregeln zu den Personenaufnahmen von Mitarbeitenden auf dem Gelände und im Hause der Organisation kontrolliert werden können.

Fall 2 – Verantwortlichkeit bei Dreh- und Fotogenehmigungen geladener Presse

Hat z. B. ein Unternehmen die Presse zu einer Pressekonferenz eingeladen und verschafft ihr die Möglichkeit zu Filmaufnahmen mit ausgewählten Mitarbeitenden, ist dem Unternehmen die Anfertigung der Bilddaten als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO zuzurechnen. Denn das Unternehmen bestimmt Zeitpunkt, Akteure und das Thema der Berichterstattung. Weiter besteht hausrechtlicher Einfluss auf die  Durchführung der Aufnahmen, an denen das Unternehmen zudem ein wirtschaftliches Interesse hat.  Damit bestimmt das Unternehmen maßgeblich über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitungen bezüglich der Beschäftigten. Unerheblich dabei ist, dass sich das Unternehmen hierbei der privilegierten Presse bedient. Mit Blick auf die Schutzwürdigkeit Beschäftigter im „Machtgefälle“ ist es auch folgerichtig, dass das Unternehmen auch Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Anfertigung der Fotos und Filme durch die Presse ist, wenn es entscheidenden Einfluss auf die Anfertigung der Aufnahmen Mitarbeitender ausübt. Nicht jedoch ist das Unternehmen für das Verbreiten der Aufnahmen durch die Presse verantwortlich. Denn das Unternehmen hat in diesem Punkt der Verarbeitungskette lediglich noch presserechtliche Einflussmöglichkeiten auf die „freie“ Presse.

Umsetzung der Einwilligungen und Risikoaufklärungen gegenüber Beschäftigten

Erforderlich ist zum Schutz der Mitarbeitenden eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG-neu zur Erstellung der Bildnisse durch die Presse. Diese ist vom Arbeitgeber als Verantwortlichem einzuholen. Dabei muss das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle oder der Verein Mitarbeitende über Risiken der Datenerhebung aufklären. Weiter ist zu bedenken, dass arbeitsrechtliche Führsorgepflichten insbesondere gegenüber minderjährigen Auszubildenden bestehen; selbst dann, wenn sowohl die Zustimmung des Minderjährigen wie auch die Zustimmungen der sorgeberechtigten Elternteile vorliegen.

Freiwilligkeit der Einwilligung: Zur Umsetzung der Bedingung „Freiwilligkeit“ der Einwilligung enthalten die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, WP 259 rev. 01, S. 8 ein Beispiel:

„Eine Film-Crew wird in einem bestimmten Teil eines Büros filmen. Der Arbeitgeber bittet alle Arbeitnehmer, die in diesem Teil der Büros sitzen um ihre Einwilligung, gefilmt zu werden, da sie möglicherweise im Hintergrund des Videos erscheinen. Diejenigen, die nicht gefilmt werden möchten, werden in keiner Weise bestraft, sondern erhalten für die Dauer der Filmaufnahmen einen entsprechenden Schreibtisch an einer anderen Stelle in dem Gebäude.“

Risikoaufklärung im Einwilligungstext: Die Besonderheit in den Fällen, in denen Organisationen sich der Presse bedienen, liegt darin, dass sich Betroffene gegen die Verwendungen durch die Presse nicht aus Betroffenenrechten der DSGVO wehren können. So wäre ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung zur Verhinderung von Veröffentlichungen gegenüber der Presse nicht gegeben. Auch ein Widerruf gegenüber dem Verantwortlichen der Datenerhebung, also dem Unternehmen, Verein oder der öffentlichen Stelle ist wirkungslos, da diese Organisationen faktisch keinen und rechtlich nur sehr bedingten (presserechtlichen) Einfluss auf weitere Datenverarbeitungen durch die Presse nehmen können. Und auch der Betroffene kann, wenn die Aufnahmen angefertigt sind, keine Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber der Presse geltend machen. Diese Schmälerung der Rechtsposition des Mitarbeitenden mit den daraus resultierenden persönlichen Risiken muss dem Mitarbeitenden in verständlicher Sprache als „willensbildender Bestandteil“ des Einwilligungstextes  deutlich gemacht werden.

Fall 3- Verantwortlichkeiten im Sonderfall der beauftragten Presse durch Unternehmen

Über die Fälle einer gegen Vergütung im Unternehmen tätigen Presse (Verlage und TV-Sender) wird in der Branche nicht gerne laut gesprochen. Des Öfteren werden die Honorarzahlungen etwas verschämt als “Aufwandsentschädigungen” vertraglich vereinbart. Soweit derartige Beiträge bei der Verbreitung durch die beauftragten Presseunternehmen auch als Anzeige bzw. als Werbesendung kenntlich gemacht werden, bestehen aus presserechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Einwendungen gegen diese Praxis.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergibt sich in den Fällen der mit “Aufwandsentschädigungen” vergüteten Presse keine Änderung für das Unternehmen gegenüber dem Fall der eingeladenen Presse (Fall 2). Das Unternehmen ist Verantwortlicher für die Datenerhebungen und muss diese mit Einwilligungen legitimieren.

Bedient sich das Unternehmen jedoch bei der Verbreitung redaktioneller Beiträge der Presse als bezahltem Dienstleister, erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht nur auf die Datenerhebung, sondern auch auf alle Verwendungen, die durch den Presseverlag oder TV-Sender vorgenommen werden. Denn das Unternehmen bestimmt in diesen Fällen meist Inhalte des Beitrages und den Ausstrahlungszeitpunkt ähnlich eines Anzeigenkunden.

Ein Presseunternehmen, das gegen Honorar tätig wird, ist nicht mehr von den Vorschriften des Datenschutzes im Wege des Medienprivilegs ausgenommen. Denn das Medienprivileg als Folge der Ermöglichung der Pressefreiheit schützt die Unabhängigkeit der Presse. Jedoch nicht eine Presse, die sich am Markt zusätzlich als Kommunikationsagentur gegen Vergütung betätigt. Die Folge ist, dass in den Fällen der beauftragten Presse das Unternehmen wie auch der betreffende Presseverlag oder TV-Sender Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist unerlässlich. Weiter bedarf es dann auch einer Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zur gemeinsamen Verantwortung zwischen dem an der Datenverarbeitung beteiligten Unternehmen und dem TV-Sender (oder Presseverlag) sowie einer umfassenden Aufklärung der betroffenen Mitarbeitenden über die Verantwortlichen im Rahmen der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

 

Christian W. Eggers, 24. Januar 2019; letzte Aktualisierung des Artikels am 31. Januar 2019

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.

 

„Wir fotografieren!“ Was gehört auf die Info-Tafeln bei der Veranstaltungsfotografie?

Letzte Aktualisierung diese Artikels: 21. März 2019

Die nachfolgenden zwei Grafiken zeigen im Beispiel, wie Sie Ihren Informationspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO bei der Veranstaltungsfotografie mittels Hinweistafeln nachkommen können.

Die Beispiele dienen zur Orientierung hinsichtlich des Aufbaues und der Gliederung von Fotografierhinweisen bei der Veranstaltungsfotografie im „berechtigten Interesse“ (Unternehmen und Vereine) und im „öffentlichen Interesse“ (Behörden und „sonstige öffentliche Stellen“). Der genaue Inhalt der Informationen nach Art. 13 DSGVO richtet sich von Fall zu Fall nach dem Umfang der Bildnutzungen und den gewählten Verbreitungswegen.

Die Grafik zeigt die Umsetzung der Informationspflichten bei der Event-Fotografie auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 Buchst. f DSGVO („berechtigte Interessen“) für Unternehmen und Vereine
Die Grafik zur Pressearbeit öffentlicher Stellen verdeutlicht im Beispiel die Umsetzung der Informationspflichten mittels Info-Tafelen zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO („öffentliches Interesse“)

Bei öffentlichen Stellen der Bundesländer ist zusätzlich die entsprechende Rechtsgrundlage aus dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz zu nennen. Handelt es sich um eine öffentliche Stelle des Bundes, ist als Rechtsgrundlage zusätzlich § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzugeben.

Sie können die Beispiele im Dateiformat PDF (DIN A4 zum Ausdrucken) hier herunterladen und die Grafiken entsprechend der Lizenz CC BY-SA 3.0 DE nutzen.

Um einem leider häufigen Missverständnis vorzubeugen:

Das Aushängen oder Aufstellen von Fotohinweisen erfüllt lediglich die Informationspflichten des Verantwortlichen und berechtigt nicht schon für sich allein zur Datenverarbeitung. Im ersten Schritt sind immer die (passenden) Rechtsgrundlagen für die geplanten Aufnahmen und Fotonutzungen zu prüfen.

Prüfung der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO „berechtigte Interessen“ für Unternehmen und Vereine siehe hier: Prüfungsschema „berechtigte Interessen“

Prüfung der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO „öffentliches Interesse“ für öffentliche Einrichtungen siehe hier: Prüfungsschema „öffentliches Interesse“

 

Christian W. Eggers, 1. Dezember 2018; letzte Aktualisierung des Artikels am 21. März 2019

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.

 

DSGVO und Fotoaufträge – Wer ist Verantwortlicher und was zu regeln ist

(Letzte Aktualisierung am 24. Januar 2019)

Das nachfolgend gezeigte DSGVO-Prüfungsschema zur Verantwortlichkeit bei Fotoaufträgen bezieht sich auf die Datenerhebung, also auf das Erstellen der Fotos. Die vier in der Grafik visualisierten Fälle sind exemplarisch für Fotoproduktionen zur Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen.

An den vier Beispielen zur Datenerhebung, die in der Regel am Anfang einer Kette von Datenverarbeitungen unterschiedlicher Beteiligter steht, können Sie leicht erkennen, welche Rechtsfolgen die verschiedenen Konstellationen der Zusammenarbeit bei Fotoaufträgen auslösen.

Leserinnen und Leser, die es genauer wissen wollen, können mit den Erläuterungen zum Prüfungsschema tiefer in die Materie einsteigen

Prüfung der Verantwortlichkeit bei Fotoaufträgen. Zur Vergrößerung und zum Download bitte anklicken. Grafik: Nach einer Idee und Skizze zur Prüfung „Verantwortliche nach DSGVO“ mit freundlicher Genehmingung von Alexander Golland. Umsetzung für Fotoaufträge zur Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen: Christian W. Eggers

Fotoanfertigung durch Arbeitnehmer – Spalte 1 der Grafik

Soweit Unternehmen und öffentliche Stellen Fotoaufträge durch Arbeitnehmer ausführen, ist wie im Beispiel der Spalte 1 der Grafik, die Datenerhebung (das Anfertigen der Personenfotos) dem Unternehmen zuzurechnen. Der Arbeitnehmer scheidet als Beteiligter der Datenerhebung aus. Denn das Unternehmen und nicht der Fotograf im Beschäftigtenstatus entscheidet über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

Wird die Erstellung der Fotos also allein durch angestellte Mitarbeitende des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle vorgenommen, ist das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle als juristische Person im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein Verantwortlicher für die Datenerhebung.

Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Mitarbeiterfotos

Das Erstellen von Personenfotos ist eine Datenerhebung personenbezogener Daten. Die Datenerhebung bedarf einer Erlaubnis zur Datenverarbeitung gemäß eines der Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO. Im Beispiel der Fotoaufnahmen während einer Schiffstaufe kommen als Legitimation des Unternehmens (Werft) zur Anfertigung der Fotos die Einwilligungen der dem Unternehmen angehörenden Mitarbeitenden entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO, Art. 7 DSGVO, § 26 BDSG in Betracht.

Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Besucherfotos

Für die Anfertigung der Fotos von „externen“ Besuchern, den üblichen Teilnehmenden an einer Schiffstaufe, kann sich die Werft auf die Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) stützen (Prüfungsschema mit Erklärungen zur Veranstaltungsfotografie im „berechtigten Interesse“).

Rechtspflichten des Unternehmens als Verantwortlicher

Die Werft als Unternehmen ist für die Einhaltung der Bedingungen zur Einwilligung bei Mitarbeitenden ( Art. 7 DSGVO, § 26 BDSG) sowie zur Information der Gäste gemäß Art. 13 DSGVO über die Erstellung und Verwendung der Fotos verantwortlich. Weiter treffen als Verantwortlicher die Werft Dokumentationspflichten (Nachweispflichten, Rechenschaftspflichten) über die Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Wurde zur Schiffstaufe vom Unternehmen die Presse eingeladen, siehe zur erweiterten Verantwortlichkeit des Unternehmens hinsichtlich der Datenerhebung von Mitarbeitenden durch die Presse „Fotoanfertigung unter Beteiligung der Presse – Spalte 4 der Grafik“.

Fotoanfertigung durch beauftragte und weisungsgebundene Fotografen – Spalte 2 der Grafik

Der Spalte 2 der Grafik liegt ein typischer Fotoauftrag zur Anfertigung von Mitarbeiterfotos zur Vorstellung auf der Unternehmenswebsite zu Grunde.

Verantwortung des Unternehmens

Als der Veranlasser und „Bestimmer“ über das „Ob“ und das “Wie“ der Datenerhebung „Personenfotos“ ist das Unternehmen ohne Zweifel verantwortlich für die Erstellung der Fotos. Das Unternehmen benötigt entweder einen Vertrag oder eine Einwilligung als Rechtsgrundlage zur Erstellung der Mitarbeiterfotos.

Besonderheit ist hier der Beschäftigtendatenschutz, der hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einigung über die Anfertigung und Nutzung von Fotoaufnahmen stellt (siehe auch Erläuterungen zur Spalte 1 und Spalte 4 der Grafik).

Fotograf als Auftragsverarbeiter

Für die Fälle einer weisungsgebundenen Datenverarbeitung durch Dienstleister hat die DSGVO den Begriff „Auftragsverarbeiter“ eingeführt. Welchen Sinn und Zweck soll der Status Auftragsverarbeiter haben? Salopp ausgedrückt: Wer als Dienstleister schon nichts zu melden hat, soll (und kann!) auch nicht die ganze Last der Rechtspflichten bei der Datenverarbeitung tragen.

Was genau ist Auftragsverarbeitung und wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor? Die DSGVO hat hierzu mit Art. 4 Nr. 8 eine Begriffsbestimmung parat: Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Entscheidend für das Vorliegen einer Auftragsverarbeitung soll der Grad der Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers sein.

In dem Beispiel der Spalte 2 des Prüfschemas wird deutlich, dass die Fotografin keinerlei Entscheidungskompetenzen, weder rechtlich noch faktisch auf Mittel und Zweck zur Datenverarbeitung hat. Die Fotografin kann in dem Beispiel nicht auf das „Ob“ und das „Wie“ der Erstellung der Personenfotos Einfluss nehmen.

Für die Annahme einer Auftragsverarbeitung sprechen folgende Gründe:

  • Bestimmung der zu fotografierenden Personen seitens des Auftraggeber unter Beaufsichtigung  Auftragnehmers
  • Ausführlichkeit der Weisungen bezüglich der Gestaltung
  • traditionelle Rolle der journalistischen Fotografie und / oder der künstlerischen Fotografie mit ihren Freiheiten entfällt im Beispiel vollständig. Die in Anspruch genommene Fachkompetenz beschränkt sich auf Kameratechnik und Ausleuchtung entsprechend einer Vorlage ohne Handlungsspielräume zur Abweichung von den Vorgaben des Auftraggebers
  • Einfluss (Entscheidungskompetenzen) der Fotografin auf die Bildauswahl und damit auf weitere Verarbeitungen besteht nicht. Denn meist werden die Bilder zur Mitarbeitervorstellung vom Unternehmen bzw. von den fotografierten Mitarbeitenden selbst ausgesucht.
  • Ein weiteres Indiz für die Annahme einer Auftragsverarbeitung kann die Vertragsgestaltung zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotografien sein. Werden, wie im PR-Bereich nicht unüblich, exklusive Nutzungen der Fotos „zeitlich und räumlich unbegrenzt für jede Art der Verwendung“ eingeräumt, besteht seitens des Auftragnehmers auch aus urheberrechtlichen Gründen kaum Handlungsspielraum zu einer eigenen Nutzung der Daten. Der rechtliche Einfluss auf die Werke beschränkt sich hier auf die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte, jedoch nur sehr eingeschränkt auf die Teilhabe im Rechtsverkehr durch Rechteeinräumungen.

Die Auftragsverarbeitung ist, entgegen der überwiegenden Meinung, in zahlreichen Fällen der Praxis der Auftragsfotografie anzunehmen. Auch wenn das in der Branche nicht gerne gehört wird: Der Berufsalltag eines Werbe- oder PR-Fotografen ist meist gerade nicht durch künstlerische Freiheiten und Entscheidungskompetenzen auf Grund seiner Fachkenntnis geprägt.

Häufig (nicht immer) werden Fotografen in der PR- und Werbefotografie seitens der Auftraggeber mittels Skizzen und detaillierten Vorgaben „gebrieft“. Dem Fotografen bleibt allein die technische Umsetzung. Der Freiberufler wird im Licht der DSGVO, welches die tatsächlichen Handlungsspielräume und Entscheidungskompetenzen zur Beurteilung der Verantwortlichkeiten beleuchtet, schnell zum Auftragsverarbeiter.

Gegenposition

Eine zu dem oben Dargelegten entgegengesätzte Position wird insbesondere durch Fotografenverbände vertreten. Danach bleibe immer genug Handlungsspielraum des beauftragten Fotografen erhalten, so dass die Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung eben in keinem Fall der Beauftragung gegeben sei.

Siehe Stellungnahmen Innen- und Rechtsauschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages „Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit“, siehe Umdruck 19/1322 (neu) ab Seite 6.

Konsequenz entsprechend dieser Auffassung ist, dass ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zwischen Fotografen und Auftraggebern mangels Vorliegens der Umstände einer Auftragsverarbeitung entfällt. Unabhängig von den tatsächlichen Handlungsspielräumen wären danach beauftragte Fotografen stets Verantwortliche für die Anfertigung von Personenfotos und somit auch in vollem Umfang von den Rechtspflichten der Verantwortlichkeit erfasst.

Rechtsfolgen der Auftragsverarbeitung und besondere Vertragsinhalte

Ist der Fotograf auf die oben beschriebene Weise nur „Auftragsverarbeiter“, ist er privilegiert: Er selber benötigt keine Legitimation entsprechend Art. 6 DSGVO zur Erhebung der Bilddaten. Auch muss er sich nicht aktiv um die Erfüllung von Informationspflichten kümmern, die die jeweilige Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO begleiten (siehe auch oben unter „Rechtspflichten des Unternehmens als Verantwortlicher“). Der Auftragnehme ist lediglich verpflichtet den Auftraggeber bei der Wahrung von Betroffenenrechten (wie z. B. Auskunftsrechte) zu unterstützen (Art. 26 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO).

Aber so ganz unbelastet von den Pflichten der DSGVO kann auch der Auftragsverarbeiter nicht an das Werk gehen. Für den Fall der weisungsgebundenen Datenverarbeitung sieht die DSGVO eine schriftliche Vereinbarung entsprechend Art. 28 DSGVO vor. Der sogenannte Auftragsverarbeiter-Vertrag muss die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO beschriebenen Inhalte aufweisen.

Löschungspflichten des Fotografen „seiner“ Fotos nach Erledigung des Auftrages

Art. 28 Abs. 3 Buchstabe g DSGVO verlangt die vertragliche Regelung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Abwicklung der Rückgabe oder der Löschung der Daten nach Abschluss des Auftrages. Dieses ist auch kein Problem, wenn Fotografen bei Aufträgen wie im Beispiel der Grafik (Spalte 2) beschrieben, kein Interesse an einer Archivierung der Bilddaten auf eigenen Datenträgern haben.

Ist die Fotografin (Beispiel Spalte 2 der Grafik) nun verpflichtet die Originaldaten zu löschen? Der Wortlaut der Regelung nennt nur eine (hier unzutreffende) Ausnahme von der Löschungspflicht für den Fall, dass den Auftragesverarbeiter gesetzliche Pflichten zur Speicherung der Daten treffen.

Zum Schutz der Betroffenen ist es zweckmäßig, dass Auftragsverarbeiter nach Erledigung des Auftrages die fremden Daten löschen, bzw. keinen Zugriff mehr darauf haben. Auf der andren Seite kann der Auftragsverarbeiter auch noch nach Abschluss des Auftrages ein schützenswertes Interesse daran haben, dass er die von ihm verabeiteten Daten nicht löschen muss. Ein Interessenausgleich ist, anders als für den Verantwortlichen, für den Auftragsverarbeiter jedoch nicht vorgesehen.

Die Konsequenz für die Fotografin als Auftragsverabeiterin ist damit, dass sie zur Löschung der Fotos nach Abschluss des Auftrages verpflichtet ist.

Mit dem Ergebnis lässt es sich schwer leben. Anders als Datenverarbeitungen die mittelbar zur Erstellung eine Produktes erfolgen und die danach überflüssig werden, sind Bilddaten das Produkt selbst. Fotos als Datensatz verkörpern eine geistige (wenn auch beim Auftragsverarbeiter meist kleine) und technische Leistung. Bilddaten sind für den Fotografen „sein“ Wirtschaftsgut und später mögliche Archivverkäufe sind die Altersversicherung des freiberuflichen Fotografen.

Lösungsvorschlag zum Interessenausgleich

Über die Urheberschaft und Miturheberschaft der Fotografin im Beispielfall der Grafik ließe sich gut streiten. Zumindest aber kann die Fotografin ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG (Lichtbilder) für ihre Fotos in Anspruch nehmen. Zur Wahrung ihrer aus dem Urheberrecht begründeten Rechtsansprüche besteht m.M.n. analog Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO  keine Verpflichtung zur Löschung der Lichtbilder. Die Regelung begünstigt nach dem Wortlaut Verarbeitungen durch Verantwortliche. Im Falle einer Auftragsverarbeitung zur Erstellung von Lichtbildern, so wie im Beispiel, würde eine Löschungspflicht die Rechtsstellung der Fotografin als Erschafferin der Lichtbilder unbeachtet lassen.

Zur Wahrung der Betroffenenrechte wäre m.E.n ausreichend eine Regelung zu treffen, wie sie auch zwischen gemeinsam Verantwortlichen getroffen werden kann: Die Fotografin verpflichtet sich, die Fotos lediglich zu archivieren und auf einer verschlüsselten Festplatte zu speichern (Verpflichtung zur Einschränkung der Verarbeitung). Die Verarbeitung der bei der Fotografin verbleibenden Original-Bilddaten dürfte dann bei entsprechender Anwendung der Regelung des Art. 18 Abs. 2 DSGVO ( z. B. mit Einwilligung der abgebildeten Person) durch die Fotografin erfolgen. Diese Regelung müsste dann den Betroffenen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der Fotografin bekannt gegeben werden.

Denkbar ist auch, dass sich eine Archiv-Regelung von Fotografien auf das „berechtigte Interesse“ von Fotografen stützen lässt. Die Datenerhebung selbst erfolgt als Auftragsverarbeiter, so wie beschrieben. Bei der Archivierung der Fotos könnten Unternehmen und Fotografin gemeinsam Verantwortliche sein. Weiter besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Fotografin die Langzeitarchivierung durch die fotografierten Personen mit einer Einwilligung legitimiert. Aufgrund des dann bestehenden jederzeitigen Widerrufsrecht der Einwilligung, erscheint dieses jedoch keine Lösung des Problems „Archivierung zur Wahrung von Rechtsansprüchen“ zu sein.

Handlungsempfehlung zur Regelung der Löschungspflicht des Auftragsverarbeiters

Da bisher keine Rechtsprechung zum Fotorecht und der DSGVO besteht, sollte bis zu einer Klärung entsprechend des Wortlautes der Regel des Art. 28 Abs. 3 Buchstabe g DSGVO auch die Löschung der Bilddaten vereinbart und eingehalten werden.

Fotoanfertigung durch beauftragte Fotografen mit Entscheidungskompetenzen – Spalte 3 der Grafik

Zu den erfreulichen Erfahrungen im Berufsalltag einer Fotografin oder eines Fotografen zählen Auftraggeber, die gerade auf die Individualität der Sichtweise der Beauftragten setzen. Die Spalte 3 der Grafik zeigt einen solchen Fall und die Konsequenzen für die Verantwortlichkeit der Datenerhebung.

Rechtsgrundlagen zur Erstellung der Personenfotos

Zunächst ist das Presseamt der Stadt als Veranlasser (Auftraggeber) der Personenfotos zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit Verantworlicher im Sinne der DSGVO.

Bei einer Großveranstaltung mit unbekannten und wechselnden Personen kommt als Rechtsgrundlage zur Erstellung der Fotos das „öffentliche Interesse“ entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Betracht.

Unerheblich ist, dass die Fotografin in dem Beispiel der Spalte 3 nicht selber als Angestellte der öffentlichen Stelle handelt. Bedient sich die Stadt als öffentliche Stelle zur Datenerhebung einer natürlichen Person im Wege der Beauftragung, kann die Datenerhebung grundsätzlich auch unter Beteiligung dieser Person im „öffentlichen Interesse“ erfolgen.

Gemeinsame Verantwortlichkeit des Auftraggebers und der Auftragnehmerin

Im Beispiel der Spalte 3 bestehen für die Fotografin maßgebliche Einflussmöglichkeiten bei der Datenerhebung zur Ausführung des Auftrags der Stadt.

Für eine (Mit-) Verantwortlichkeit der Fotografin spricht:

  • keine Weisungen bezüglich Erstellung bestimmter Motive und zur Anzahl der Fotos (Umfang der Datenerhebung)
  • keine Beaufsichtigung bei der Auftragsausführung (z. B. durch Mitarbeiter des Presseamtes als Begleitung)
  • traditionelle Rolle einer Bildjournalistin; Nutzung der gestalterischen und journalistischen Fachkompetenz
  • Entscheidungskompetenzen und Handlungsspielräume bei der Motiv- und Bildauswahl am Anfang einer Verarbeitungskette. Damit maßgeblicher Einfluss auf den gesamten nachfolgenden Vorgang der Verarbeitung der Fotos der fotografierten Personen.
  • Ist in dem Fotografenvertrag lediglich die Einräumung der „einfachen Nutzungsrechte“ vorgesehen, behält die Fotografin auch aus ihrem urheberrechtlichen Status ein hohes Maß an Einflussmöglichkeiten auf weitere Verwendungen der personenbezogenen Bilddaten gegenüber ihrem Auftraggeber. Auch dieses spricht für die gemeinsame Verantwortlichkeit von Auftraggeber und Auftragnehmerin.

Fraglich ist bei dieser Auftragskonstellation, ob der Auftraggeber im Stadium der Anfertigung der Fotos alleiniger Verantwortlicher ist und die Verantwortlichkeit des Auftraggebers erst bei der Bildnutzung, den Veröffentlichungen, einsetzt.

Dagegen spricht, dass die Art.-29-Datenschutzgruppe auch dann eine gemeinsame Verantwortung angenommen hat, „wenn dieselben personenbezogenen Daten nacheinander in einer Verarbeitungskette verarbeitet werden“. (Hartung, in: Kühling/Buchner (2018), Art. 26 DSGVO Rn. 16)

Weiter spricht für eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Auftraggeber und Auftragnehmer der Zweck der Regelung des Art. 26 DSGVO: Vereinbarungen zum Zusammenwirken verschiedener Personen in ihren jeweiligen Rollen dienen dazu den Betroffenen Transparenz über die Zuteilungen der Verarbeitungen zu verschaffen. (Hartung, in: Kühling/Buchner (2018), Art. 26 DSGVO Rn. 10)

Rechtsfolgen der gemeinsamen Verantwortlichkeit

Für die Datenerhebungen im Rahmen des Auftrages des Presseamtes sind sowohl die Stadt wie auch die Fotografin als Beauftragte der Stadt gemeinsam verantwortlich. Das bedeutet, dass beide für die Einhaltung der Pflichten der Datenerhebung auf der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO) zuständig sind.

Inhalte der Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit

Entsprechend Art. 26 DSGVO muss mit einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden, wie z. B. organisatorisch und durch welchen Beteiligten den Informationspflichten und der Erfüllung von Betroffenenrechten nachzukommen ist.

Im Beispiel der Spalte 3 ist es sinnvoll, wenn die Verpflichtungen aus den Betroffenenrechten (z. B. Widerspruchsrechte) durch die Stadt erfüllt werden. Denn diese hat den tatsächlich größten Einfluss auf die Datenverarbeitungen, den Zugriff auf Veröffentlichungen und damit auch die Möglichkeiten zur Löschung der publizierten Fotos.

Weiter sollte in der Vereinbarung zwischen den Beteiligten festgelegt werden, welcher Beteiligter für die Erfüllung der Informationspflichten (Art. 13 und Art. 14 DSGVO) zuständig ist. Im Beispiel kann diese Pflicht von der Fotografin erfüllt werden. Denn sie ist „vor Ort“ und im Kontakt mit den Betroffenen und sie sucht die zu fotografierenden Motive aus. Damit würde die Vereinbarung zur Pflichtenerfüllung, wie in der Literatur gefordert, die tatsächliche Beziehung der Beteiligten widerspiegeln.

Ob überhaupt, in welcher Art und inwieweit nun Informationspflichten bei einer Großveranstaltung mit unbekannten und wechselnden Publikum zu erfüllen sind, ist nicht unumstritten (siehe hier).

Rechtsgrundlage bei der Zweitvermarktung der Fotos durch die Fotografin

Ist die Fotografin nicht an eine Einräumung der exklusiven Nutzungsrechte für jede Art der Verwendung gegenüber der Stadt gebunden, besteht die Möglichkeit zur „Zweitvermarktung“ der Fotos. Das Anfertigen von Kopien und die Weitergabe der Fotos an andere als an den Auftraggeber Stadt ist jedoch dann nicht durch die Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ gedeckt. Die Fotografin benötigt also spätestens bei der Weitergabe der Fotos (Kopien) an andere Personen als den Auftraggeber eine Einwilligung der Betroffenen, einen Vertrag mit Betroffenen oder eine „berechtigtes Interesse“ als Erlaubnis für alle weiteren Datenverarbeitungen, die mit der Vermarktung der Personenfotos in Verbindung stehen.

Fotoanfertigung unter Beteiligung der Presse – Spalte 4 der Grafik

Hat z. B. ein Unternehmen die Presse zu einer Pressekonferenz eingeladen und verschafft ihr die Möglichkeit zu Filmaufnahmen mit ausgewählten Mitarbeitenden, ist dem Unternehmen die Erstellung der Bilddaten zuzurechnen. Das Unternehmen bestimmt Zeitpunkt, Akteure und das Thema der Berichterstattung. Weiter besteht hausrechtlicher Einfluss auf die  Durchführung der Aufnahmen, an denen das Unternehmen zudem ein wirtschaftliches Interesse hat.  Damit bestimmt das Unternehmen über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitungen bezüglich der Beschäftigten. Somit ist das Unternehmen auch Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Anfertigung der Fotos und Filme durch die Presse. Nicht jedoch für das Verbreiten der Aufnahmen durch die Presse. Denn das Unternehmen hat hierauf lediglich presserechtliche Einflussmöglichkeiten.

Ausführlich zu den Verantwortlichkeiten bei Presseterminen zur Öffentlichkeitsarbeit: „Wenn die Presse kommt – Beschäftigtendatenschutz bei Foto- und Drehgenehmigungen“

Zusammenfassung

Bei der Erstellung von Fotos durch beauftragte externe Dienstleister kann es sich um eine Auftragsverarbeitung sowie auch um eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Auftraggeber und Auftragnehmer handeln. In beiden Fällen bedarf es zwischen den Beteiligten der Datenverarbeitung schriftlicher Regelungen zur Erfüllung der Pflichten.

Den eigentlichen Status zur Verantwortlichkeit können die Parteien nicht selber vertraglich bestimmen. Eine „Abbedingung“ oder Übertragung der Verantwortlichkeit ist nicht möglich. Die von der DSGVO geforderten Vereinbarungen zwischen den Beteiligten beinhalten lediglich Zuständigkeitszuweisungen und Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der einzelnen Regelungen der DSGVO entsprechend des tatsächlichen Status der Beteiligten.

Die Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Je weniger Entscheidungskompetenzen und Handlungsspielräume dem beauftragten Fotografen durch den Auftraggeber zugestanden werden, umso eher ist der Fotograf lediglich Auftragsverarbeiter und der Auftraggeber alleiniger Verantwortlicher für die Verarbeitungsvorgänge der bestellten Leistungen.

Bedient sich ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle geladener Presse zur Öffentlichkeitsarbeit, entbindet das nicht von der Verantwortlichkeit zur Datenerhebung bezüglich der Erstellung von Mitarbeiterfotos bzw. Filmaufnahmen von Mitarbeitenden.

(letzte Aktualisierung dieses Artikels am 24. Januar 2019)

Christian W. Eggers

Der Autor dieses Artikels, Christian W. Eggers, ist auf die technische Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert, als freier Dozent tätig, Autor des Ratgeberbuches Quick Guide Bildrechte (Springer Gabler) und ab Oktober 2018 als betrieblicher Datenschutzbeauftragter mit dem Schwerpunkt Datenschutz in der Öffentlichkeitsarbeit tätig.

Bildrechtecheck – Bilder rechtssicher publizieren

Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 14. Mai 2020

Die Bildrechte-Checkliste zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hilft Ihnen bei der Rechteklärung zur Erstellung und Verwendung von

  • Fotos, die identifizierbare Personen zeigen – Prüfung der Persönlichkeitsrechte  Recht auf  informationelle Selbstbestimmung (DSGVO und nationale Datenschutzgesetze) sowie das „Recht am Bild“ (Kunsturheberrechtsgesetz, KUG)
  • Fotos, die Sie nicht selber erstellt haben – Prüfung der Nutzungsrechte und Einhaltung der Pflichten als Bildnutzer
  • Fotos, die fremde Gegenstände zeigen – Prüfung der Aufnahme und Wiedergabe von Architektur, Kunst, Design und fremden Eigentum
  • Fotos, die fremde Markenzeichen zeigen – Prüfung der Einhaltung der Markenrechte fremder Unternehmen

Für eilige Leserinnen und Leser: Eine kompakte Fassung der Bildrechte-Checkliste zum Ausdrucken (bis zum Format DIN A3) für die praktische Arbeit finden Sie hier:

Bildrechte-Checkliste

Mit 8 Prüfungspunkten die Bildrechte klären: zum Download als PDF hier die Bildrechte-Checkliste

Systematik und Hintergrundinformationen zum Aufbau der Checkliste

Prüfung in den drei Produktionsschritten der Pressearbeit

Bildrecht, oder auch Fotorecht, berührt eine Vielzahl gesetzlicher Regeln und Pflichten. Billdrecht ist eine sogenannte Querschnittsmaterie des Rechts. Bei der Rechteklärung ist es daher nicht immer einfach, den „roten Faden“ zu behalten und sich nicht bei der Anwendung der verschiedenen Gesetze mit ihren unterschiedlichen Schutzzwecken zu verzetteln.

In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist das Bildrecht in den drei Produktionsschritten zu beachten: Fotografieren – Editieren – Publizieren.

Einfach ausgedrückt: Immer wenn Sie in Produktionsschritten „Fotografieren, Editieren und Publilizieren“ handeln, werden unterschiedliche Rechte unterschiedlicher Personen berührt. Daher liegt es nahe, eine Gliederung zur Rechteprüfung entsprechend der Schritte einer Fotoproduktion vorzunehmen.

Die folgende Grafik zeigt Ihnen die Rechteklärung geordnet nach Bildthemen und Handlungen in den Produktionsschritten „Fotografieren, Editieren und Publizieren“.

Im Überblick: Klärung der Bildrechte in den drei Stationen einer Fotoproduktion

Häufig anwendbare Gesetze zur  „Querschnittsmaterie Bildrecht“

  • Gesetze, die das fremde Foto als geistiges Eigentum des Fotografen vor unerlaubter Nutzung schützen: Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG)
  • Gesetze, die das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person schützen: Regelungen zum Schutze der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen finden sich im Kunsturhebergesetz (KUG) „Recht am Bild“, in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen sowie im Strafgesetzbuch (StGB).
  • Gesetze, die den Wettbewerb regeln: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG)
  • Regelungen, die das Haus- und Eigentumsrecht betreffen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Regelungen, die die fotografische Reproduktion fremder Werke und deren Veröffentlichung betreffen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG)
  • Gesetze, die Veröffentlichungen im Internet betreffen: Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag oder RStV)
  • Regelungen aus den jeweiligen Landespressegesetzen
  • Regelungen zur Fotografie mit Drohnen: Drohnen-Verordnung

Die Bildrechte-Checkliste

Ihre zu prüfenden Berechtigungen und Pflichten sind als Checkpunkte den zeitlich aufeinander abfolgenden Tätigkeiten einer Fotoproduktion – Fotografieren, Editieren und Publizieren – zugeordnet.

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Fotografieren – Checkpunkte 1 bis 3

Hier geht es um das eigentliche Anfertigen von Fotos. Ein nicht rechtmäßig erlangtes Foto lässt sich in der Regel nicht rechtmäßig nutzen. Auch wenn Sie selber nicht fotografieren, können Sie sich mit den Prüfungspunkten in diesem Produktionsschritt einen Überblick zu den Rechten und Pflichten bei der Fotoproduktion verschaffen.

 

Check 1 – Personenfotos erstellen: Bestehen gesetzliche oder privatrechtliche Verbote zur Personenfotografie?

Gesetzliche Fotografierverbote

Foto- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal: Nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur mit Genehmigung des Gerichtes.

Drohnen-Verordnung: Generelles Verbot von Drohnen (nicht nur von Kameradrohnen) über sensiblen Bereichen: u. a. über Menschenansammlungen und Unfällen. Verbot von Kameradrohnen über Privatgrundstücken. Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnen-Verordnung) 

Privatrechtliches Fotografierverbot – Hausrecht

Grundeigentümer, Mieter und Veranstalter können über ihr Hausrecht das Fotografieren verbieten. Ist durch das Hausrecht auf einem Gelände oder in Räumlichkeiten das Fotografieren generell verboten, ist es folglich auch nicht erlaubt eine Person, die in das Foto einwilligt, zu fotografieren. (Hausrecht: §§ 858 ff, § 903, § 1004 BGB). 

Bildaufnahmen von künstlerischen Aufführungen – Leistungsschutzrechte

Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht ohne die Einwilligung der ausübenden Künstler erstellt werden. Sie benötigen schon für das Fotografieren der Aufführung, nicht nur für das Veröffentlichen,  eine Zustimmung der Künstler und des Veranstalters. (§ 77 UrhG  „Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung“ und § 81 UrhG „Schutz des Veranstalters„)

Check 2 – Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO zur Erstellung von Personenfotos?

Mit der Anwendbarkeit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ist bisher nicht vollständig geklärt, ob und inwieweit das „Recht am Bild“ (KUG) in der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen (die nicht der „reinen“ Presse angehören) durch die DSGVO ergänzt oder vollständig ersetzt wird. Lesen Sie hierzu diesen Beitrag.

Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist es sinnvoll, die gegenüber dem KUG („Recht am Bild“) strengeren Regeln der DSGVO zur Erstellung und Nutzung von Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit anzuwenden.

Nach der hier vertretenen Ansicht muss die gesammte Produktion von Personenfotos durch die DSGVO legitimiert sein: Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen und Weitergeben an Multiplikatoren.

Sie benötigen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos eine Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO:

Prüfungsschemata zur DSGVO zum Download „Personenfotos in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“

  • Prüfungsschema zur Einholung der Foto-Einwilligungen entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf der Grundlage des „öffentlichen Interesses“ entsprechend der DSGVO

Informatiosnsspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO erfüllt?

Besteht eine Rechstgrundlage ( z. B. die Einwilligung) zur Aufnahme der Fotos, ist die Rechtsgrundlage mit Informationspflichten zur Datenerhebung verbunden.

Entsprechend der DSGVO müssen die zu fotografierenden Personen informiert werden

  • über die Verantwortlichen der Datenverarbeitung (Namen und Adressen)
  • über die Art der Datenverarbeitung ( hier Erstellung, Speicherung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Personenfotos)
  • über den Zweck der Datenverarbeitung (z. B. Berichterstattung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit)
  • über die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (z. B. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO)
  • über den Umfang der Datenverarbeitung (z. B. Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite)
  • über die Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren ( z. B. Zeitungsverlage und soziale Netzwerke)
  • über die Betroffenenrechte (Auskunftrechte, Widerspruchsrechte, Widerrufsrecht zur Einwilligung)

Bestehen eventuell Ausnahmen zu den Informationspflichten?

Nach Ansicht einiger Datenschützer können Ausnahmen von den Informationspflichten bestehen. Dieses wäre dann der Fall

  • wenn die Voraussetzungen der Rechstgrundlage „berechtigtes Interesse“ oder für öffentliche Stellen die Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ erfüllt sind
  • und es praktisch unmöglich ist, die Personen zu informieren. So z. B. wenn es sich um eine unüberschaubare Menschenmenge handelt

Hierzu vertiefend „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus

Veröffentlichung von Fotos verstorbener Personen

Für den postmortalen Persönlichkeitsschutz gilt weiter das „Recht am Bild“ nach dem KUG. Verstorbene Personen sind ab ihrem Todestag 10 Jahre geschützt. Sie benötigen in der Regel die (formlose) Einwilligung des nächsten Angehörigen zur Veröffentlichung des Bildes der verstorbenen Person.

Check 3 – Zustimmungspflichtige Sachfotografie

Urheberrechtlich geschützte Gegenstände

Grundsätzlich ist schon das Abfotografieren, nicht allein das Veröffentlichen, urheberrechtlich geschützter Gegenstände ( z. B. Architektur, gestaltete Gartenlandschaften, Skulpturen, Zeichnungen) von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig.  § 2 UrhG „Geschützte Werke“,  § 16 UrhG „Vervielfältigungsrecht“

Ausnahmen zur zustimmungspflichtigen fotografischen Reproduktion fremder Werke

Wann ist ein Gebäude oder ein beweglicher Gegenstand urheberechtlich geschützt? Wenn die Gestaltung „Schöpfungshöhe“ ereicht. Hier am Beispiel der „Panoramafreiheit“ erklärt: Was ist diese Panoramafreiheit & gilt die im Ausland?„, Corinna Bernauer, Lars Rieck.

Gegenstände mit Designschutz

Eingetragene und damit geschützte Designs umgeben unser Leben. Ob Brillen, ICE Triebwagen, Teile eines Smartphones; kaum ein moderner Gegenstand genießt nicht den Schutz der Innovationen und Investitionen eines Unternehmens in die Gestaltung der Produkte.

Grundsätzlich ist das Abfotografieren von Gegenständen, die in ein Designregister eingetragen sind, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. Daher ist die „Ausschmückung“ von Fotomotiven mit fremden Designs ohne Zustimmung nicht möglich. (§ 38 DesignGRechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang“)

Ausnahmen von der zustimmungspflichtigen fotografischen Reproduktion im Design geschützter Gegenstände:

Wie können Sie feststellen, ob ein Gegenstand als Design geschützt ist? Der Designschutz besteht mit Eintragung in ein amtliches Designregister bei folgenden Institutionen:

  • Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (= Designs) innerhalb Europas zuständig.
  • Das internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für den weltweiten Schutz zuständig.

Die Organisationen betreiben Datenbanken, in denen Sie Produkte mit Designschutz Recherchieren können.

Fremdes Eigentum

Der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, z. B. einer Immobilie, kann das Fotografieren seines Gebäudes und beweglichen Eigentums aus seinem Eigentumsrecht, aus dem Hausrecht und u. U. aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie u. U. aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung heraus dann untersagen,

  • wenn die Sache innerhalb seines Herrschaftsbereichs (Grundstück) fotografiert werden soll (Hausrecht sowie auch direkt aus der Sachherrschaft, wenn die Sache von Dritten mit Verwertungsabsicht fotografiert wird)
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem nicht-öffentlichen Raum heraus fotografiert werden soll oder auch
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem öffentlichen Raum heraus unter Überwindung von Sichtschutz fotografiert werden soll.

Siehe auch unter Checkpunkt 1 „Hausrecht“ und zum Veröffentlichen (Verwertung von Fotos, die fremdes Eigentum zeigen) Checkpunkt 6 „Fremdes Eigentum“

Beispielhaft zur „Sachherrschaft, Hausrecht und der Verwertung von Fotografien“: „Schloss Tegel Urteil“ (BGH, Aktenzeichen: I ZR 99/73)

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Editieren – Checkpunkte 4 bis 7

Hier geht es um die Tätigkeiten in der Redaktion: Nutzungsrechte (Lizenz) erwerben und überprüfen, Bildauswahl zum Veröffentlichungskontext erstellen und Bildbearbeitungen wie z. B. Bildmontagen anfertigen.

 

Check 4 – Erwerb der urheberechtlichen Nutzungsrechte entsprechend der geplanten Verwendungen

Nutzungsrechte vom Berechtigten erworben?

Wurde die Lizenz für den jeweiligen Verwendungszweck des Fotos vom Urheber (Fotografen) oder durch eine vom Urheber dazu berechtigte Person (z. B. Fotoagentur als juristische Person) durch Rechtsgeschäft eingeräumt (Lizenzerwerb)?

Umfangreiche Prüfungspflicht, ob die zugesicherten Rechte tatsächlich rechtswirksam eingeräumt werden können. Die Prüfung der Lizenzkette ist in der Regel bei unsicheren Bildquellen besonders streng auszulegen. Insbesondere ist dieses der Fall bei kostenfreien Community Bilddatenbanken, die als unsichere Quelle gelten können, da dort (anders als bei Bildagenturen) rechtlich ungeprüfte Inhalte eingestellt werden können.

Regelungen zur Verwendung (Umfang der Lizenz) getoffen?

Aus § 31 UrhG „Einräumung von Nutzungsrechten“ geht hervor, welche wesentlichen Regelungen ein Lizenzvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten beinthalten sollte. Ferner können im Wege der Privatautonomie individuelle Nutzungsregelungen (z. B. in den AGB einer Fotoagentur bestimmt) vereinbart werden.

Bestandteile des Lizenzvertages zur Einräumung von Nutzungsrechten:

  • Wer darf das Foto außer Ihnen noch nutzen? Einfaches oder exklusives Nutzungsrecht erwerben?
  • In welchen Medien darf das Bild von Ihnen genutzt werden? Druck, Website, soziale Medien?
  • In welchen Veröffentlichungskontexten darf das Bild genutzt werden? Werbliche Verwendung oder nur redaktionelle Verwendung (z. B. Anzeige). Bei der Nutzung von Agenturfotos sind die jeweiligen AGB und Verwendungshinweise in den Bildmetadaten genau zu lesen.
  • Zeitdauer der Nutzung (Internet) und Auflagenhöhe sowie Verbreitungsgebiet (Print) bestimmt?
  • Recht zur sogennanten Unterlizenzierung vereinbart? Wichtig bei der Weitergabe des Fotos an Multiplikatoren (z. B. in Pressemitteilungen) und an soziale Netzwerke (siehe auch Checkpunkt 8 „Soziale Netzwerke“).

Weitere Bestandteile einer Lizenz:

  • Regelung über die Vergütung
  • Regelung über die Namens- und Quellennennung sowie deren Platzierung

Bildbearbeitung und Urheberrechte

  • Wird das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen durch Entstellung (§ 14 UrhG „Entstellung des Werkes“) seines Fotos verletzt?
  • Darf das Foto für Fotomontagen verwendet werden? Nach § 23 UrhG „Bearbeitungen und Umgestaltungen“ benötigen Sie für die Umgestaltung eines fremden Fotos die Einwilligung des Fotografen. Bei Agenturfotos schauen Sie immer in die AGB der Agentur, ob die Lizenz Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechte umfasst.

Check 5 – Bildauswahl von Personenfotos im Kontext der konkreten Veröffentlichung

Liegt eine Rechtsgrundlage enstsprechend der DSGVO für die konkrete Veröffentlichung des Personenfotos vor?

Personenfotos und der Veröffentlichungszusammenhang

Einwilligung: Bezieht sich die Einwilligung der fotografierten Person nicht nur auf das Fotografieren, sondern auch wirklich auf den konkreten (!) Veröffentlichungszweck im Zusammenhang mit der Aussge eines redaktionellen Textes oder einer werblichen Nutzung (z. B. Anzeige)? Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)

Vertrag: Liegt ein (Model-) Vertrag vor, muss auch hier überprüft werden, ob die Veröffentlichung vom Vertrag erfasst ist. Bei Agenturfotos sind die AGB genau zu lesen und zu prüfen, ob sich der Model-Release auf Ihre Verwendung bezieht. Weltanschauliche Themen wie Parteienwerbung, religiöse und politische Zusammenhänge sowie Werbung für Medikamente sind häufig über die AGB der Fotoagentur ausgeschlossen.

Berechtigtes Interesse und öffentliches Interesse: Wurde das Personenfoto auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ oder „öffentliches Interesse“ (Behörden) erstellt, sind die Voraussetzungen für die konkrete Veröffentlichung auch aktuell zu prüfen. So z. B. die Erforderlichkeit im Umfang der Bebilderung und den Reichweiten der Veröffentlichungen im Verhältnis zur Bedeutung des Ereignises über das berichtet wird. Wurden die Fotografierten tatsächlich entsprechend den Erfordernissen des Art. 13 DSGVO informiert? (siehe Checkpunkt 2)

Siehe Prüfungsschemata

  • Prüfungsschema zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO
  • Prüfungsschema zur Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf der Grundlage des „öffentlichen Interesses“ entsprechend der DSGVO

Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos aus dem Archiv

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Archivfotos, wenn das Ereignis längere Zeit zurückliegt oder ein neuer Bezug zum ursprünglichen Veröffentlichungszusammenhang hergestellt wird. Ist die erneute Veröffentlichung noch durch die Rechtsgrundlage „Einwilligung“, „Vertrag“ oder „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ entsprechend Art. 6 DSGVO legitimiert?

Fotos, die noch vor dem 25. Mai 2018 auf der Rechtsgrundlage des KUG legitimiert sind, bedürfen bei erneuter Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO (Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse oder bei öffentlichen Stellen das öffentliche Interesse) Grund: Auch das Veröffentlichen ist Datenverarbeitung, die legitimiert sein muss.

Vorsicht bei der Verwendung von Personenfotos in der Social Media Arbeit

Haben Sie die Einwilligung der abgebildeten Person ihr Foto auch in Sozialen Netzwerken zu veröffentlichen? Das ist erforderlich, weil hier Umfang und Art der Veröffentlichung mit besonderen Risiken für die abgebildete Person verbunden ist.

Veröffentlichen ohne Einwilligung und ohne vertragliche Regelungen

Bestehen weder Einwilligungen noch vertragliche Regelungen zur Veröffentlichung der Personenfotos, ist zu prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse stützen lässt. Wenn dieses der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob Ihrem berechtigten Interesse ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegen steht (Fallgruppen des § 23 Abs. 2 KUG).

Das wäre z. B. der Fall, wenn das Personenbildnis zu Werbezwecken genutzt wird. Denn keine Person muss es sich gefallen lassen, wenn sie ohne ihre Einwilligung  identifizierbar z. B. in einer Werbeanzeige veröffentlicht wird. Siehe Check-Liste zur Veranstaltungsfotografie auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ entsprechend der DSGVO

Weitere Beispiele für das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Bildberabeitung und Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen

Fotomontagen dürfen nicht zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person führen. Dieses kann schnell passieren, wenn ursprünliche Zusammenhänge der Aufnahme verändert werden. Letztendlich bedarf im Zeitalter der DSGVO auch die Veränderung eines Personenfotos (sogar die Retusche) einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 DSGVO: Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse bzw. öffentliches Interesse bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen.

Check 6 – Bildauswahl von Sach- und Gebäudefotos im Kontext der konkret geplanten Veröffentlichung

 

Urheberrechtlich geschützte Gegenstände – Siehe auch Checkpunkt 3

Grundsätzlich ist das Veröffentlichen eines Fotos, das fremde urheberrechtlich geschützte Gegenstände zeigt, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.

Ausnahmen bestehen, wenn

  • geschützte Architektur oder Kunst dauerhaft im öffentlichen Raum befindlich ist und das Foto aus der Perspektive eines normalen Passanten ohne Hilfmittel aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen wurde. „Panoramafreiheit“
  • Architektur und Kunstwerke mehr zufällig in das Bild geraten, sie unbedeutend für die Bildaussage sind und sie auch für die gestalterische Komposition des Bildes unerheblich sind. Siehe „Beiwerk-Regel“ unter Checkpunkt 3.

Gegenstände mit Designschutz – Siehe auch Checkpunkt 3

Grundsätzlich ist das Abbilden von Gegenständen die in ein Designregister eingetragen sind, von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.

Ausnahmen bestehen u. U., wenn

Auf keinen Fall ohne Zustimmung der Rechteinhaber geht es,

  • einen fremden im Design geschützten Gegenstand zur „Ausschmückung“ redaktioneller Beiträge zu zeigen (z. B. einen in das Desingregister eingetragenen edlen Füller als Symbol für Vertagsunterzeichnung zu zeigen),
  • einen fremden im Design geschützten Gegenstand zur Auffwertung eigener Produkte abzubilden (z. B. ein Produktfoto zur Vermaktung von Lebensmitteln, aufgewertet durch im Design geschütztes Küchengerät).

Abbildung fremder Markenzeichen

Markenzeichen dienen zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen. Der Schutz der Marke als ein gewerbliches Schutzrecht umfasst nicht nur die Abwehr von Verwechselungsgefahren. Der Markenrechtsinhaber kann sich auch gegen Ausbeutung und Rufbeeinträchtigungen aus dem Markengesetz (MarkenG) wehren, wenn seine Markenzeichen von Dritten durch Abbildung genutzt werden.

Marken sind:

  • Schriftzüge als Wortmarke für ein Unternehmen oder ein Produkt
  • Grafiken als sogenannte Bildmarken für ein Unternehmen oder ein Produkt
  • Dreidimensionale Gegenstände als sogenannte Formmarken, entweder als Verpackung oder auch als Produkt selbst ( z. B. die Harribo-Bären)

Immer wenn fremde Marken in einem Foto zu sehen sind, sollten Sie vorsichtig werden. Mit einer Veröffentlichung haben Sie die Marke in den geschäftlichen Verkehr gebracht und damit ist das Risiko einer Markenrechtsverletzung hoch.

Zu prüfen ist in der Öffentlichkeitsarbeit, ob Sie mit einer in einer Fotografie blickfangmäßig gezeigten Marke diese

  • durch einen Imagetransfer ausnutzen weil der Eindruck ensteht, Sie hätten etwas mit der Marke zu tun oder Sie sich mit „fremden Federn schmücken“ weil das Image der Marke auf Ihr Unternehmen positiv „abstrahlt“,
  • oder Sie durch Ihre Veröffenlichung die Marke rufschädigend angreifen.

Fremdes Eigentum – Siehe auch Checkpunkt 3

Der Eigentümer einer Sache, z. B. einer Immobilie, kann das Veröffentlichen und Verwerten von Fotos seines Eigentums aus seinen Eigentumsrechten dann untersagen,

  • wenn die Sache innerhalb seines Herrschaftsbereichs (Grundstück) fotografiert wurde,
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem nicht-öffentlichen Raum heraus fotografiert wurde oder auch
  • wenn die Sache sich auf seinem Grundstück befindet und sie aus dem öffentlichen Raum heraus unter Überwindung von Sichtschutz fotografiert wurde.

Bildaufnahmen von künstlerischen Aufführungen – Siehe auch Checkunkt 3

Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht ohne die Einwilligung der ausübenden Künstler erstellt werden. Sie benötigen für das Veröffentlichen von Aufführungen eine Zustimmung der beteiligten Künstler und des Veranstalters, soweit dieser wirtschaftliche Risiken der Veranstaltung getragen hat. (Leistungsschutzrecht aus § 77 UrhG „Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung“ und § 81 UrhG „Schutz des Veranstalters“)

Prüfungspunkte im Produktionsschritt Publizieren

Hier geht es um die letzten Schritte der Fotoproduktion: Bildnachweise überprüfen, Druckfreigaben und das Veröffentlichen von Fotos im Internet.

 

Check 7 – Bildnachweise – Namensnennung des Fotografen und der Bildquelle

Fehlerhafte oder unterlassene Bildnachweise sind ein häufiger Grund für Abmahnungen.

Namensnennung des Urhebers

Die Namensnennung des Urhebers ist stets erforderlich, § 13 UrhG. Außer bei ausdrücklichem Verzicht des Urhebers.

Ist zwischen Nutzer und Fotografen keine Regelung vereinbart,  ist die Namensnennung des Fotografen möglichst am Bild selbst zu platzieren. Das trift für jede Art der Bildwiedergabe zu.

Namensnennung der Bildquelle

Die Namensnennung der Quelle ist nach § 63 UrhG eine gesetzliche Pflicht. Weiter kann die Nennung der Quelle vertraglich  über die AGB oder individueller Absprache, z. B. mit einer Agentur, vorgeschrieben sein. Beachten Sie sehr genau Ihre Pflicht zur Namensnennung. Das ist im Social Media Bereich nicht immer einfach. Einige Agenturen verlangen den Bildnachweis in der Pixelebene des Fotos.

Vor der Druckfreigabe

Haben Sie die Nutzungsrechte bei gedruckten Fotos für die Auflagenhöhe überprüft? Im Laufe einer Produktion kann es vorkommen, dass die Auflage von der ursprünglich geplanten Auflage nach oben abweicht.

Check 8 – Soziale Netzwerke und Linksetzungen

Soziale Netzwerke weisen hinsichtlich der Einhaltung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten Besonderheiten auf.

Social Media Lizenz und Rechte zur Weitergabe des Bildes

AGB Sozialer Netzwerke (wie z. B. Twitter) enthalten Klauseln, die mit dem Hochladen auch die Nutzungsrechteeinräumung auf den Dienstbetreiber verbinden. Das es sich dabei um eine Unterlizenzierung des Dienstbetreibers handelt, benötigen Sie auch das Recht den Dienstbeteiber zu lizenzieren. Erforderlich ist somit, dass Ihnen eine „Social Media Lizenz“ eingeräumt wurde.

Vergewissern Sie sich vor dem Hochladen eines Fotos, ob Sie auch eine den AGB der Agentur entsprechende Lizenz zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte erworben haben.

Prüfen Sie bei Fotoauftägen, ob Sie vom Urheber berechtigt werden oder wurden, das Bild auch für Soziale Netzwerke zu verwenden.

Ähnlich ist es, wenn Sie Fotos zur Weitergabe an Ihre Multiplikatoren, z. B. für eine Pressemitteilung, nutzen möchten. Auch hier räumen Sie Dritten Nutzungsrechte ein. Hierzu müssen Sie dann vom Fotografen oder der Agentur auch ermächtigt sein.

Soziale Medien und Personenfotos

Einwilligungen und Vertäge gemäß der DSGVO müssen ausdrücklich Veröffentlichungen in Sozialen Netzwerken abdecken. Zweifelhaft ist, ob Einwilligungen zur Unternehmenskommunikation von minderjährigen Auszubildenden überhaupt wirksam eingeholt werden können. Überall dort, wo den Verantwortlichen besondere Fürsorgepflichten treffen (so z. B. Kita-Betreiber gegenüber den Kindern) dürften trotz Vorliegens von Einwilligungen Veröffentlichungen nicht rechtmäßig sein.

Wird auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ (Behörden) in Sozialen Netzwerken veröffentlicht, stellt sich die Frage, ob ein Recht zur personenbezogenen Berichterstattung im Verhältnis zur Reichweite und den Risiken für die Personen bei unkontrollierter Multiplikation auf Servern von Dritten steht. Bis sich hierzu eine Rechtsprechung entwickelt, sind Veröffentlichungen von Personenfotos in sozialen Netzwerken auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ bzw. „öffentliches Interesse“ rechtsunsicher. „Mittel der Wahl“ für Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken sind die Einwilligung (sofern Fürsogrepflichten nicht überwiegen) und natürlich der professionelle Model-Vertrag, der die konkret genannten Veröffentlichungsmedien gegen Vergütung einschließt.

Prüfungsschemata „berechtigtes Interesee“ und „öffentliches Interesse„.

Linksetzungen auf fremde Fotos

Urheberrecht: Bei Linksetzungen auf fremde Fotos ist die EuGH Rechtsprechung zum Framing zu beachten. Grundsätzlich ist danach die Verlinkung auf fremde Inhalte (und deren Vorschau auf der eigenen Website) nicht mehr von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. Es teffen den „Verlinkenden“ jedoch schwer einzuhaltende Sorgfaltspfichten zur Überprüfung, ob die Inhalte vom Berechtigten eingestellt wurden.

Inhalte, die nicht frei zugänglich sind ( z. B. hinter einer Paywall) dürfen auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ohne die Zustimmung der Rechteinhaber verlinkt werden.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Verlinken auf Personenfotos ist eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO. Die Verlinkung führt zu einem erweiterten Betrachterkreis und berührt damit ohne Zweifel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der abgebildeten Personen. Die Verbreitungshandlung durch Linksetzung bedarf somit einer Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Hierzu besteht bisher keine Rechtsprechung.

Bei Personen, die ihre Fotos selbst in Soziale Netzwerke eingestellt haben, ist davon auszugehen, dass die Betroffenen damit in die Verbreitung durch Teilen, Liken und Kommentieren durch Netzwerkmitglieder entsprechend der DSGVO eingewilligt haben.

Haftung

Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Qualität oder Verfügbarkeit der Inhalte wird nicht übernommen. Die redaktionellen Beiträge und Ratgeberseiten dienen nur der Information. Sie können und sollen nicht den Rat und die Beurteilung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es erfolgt auch keine individuelle Beratung.

Die Bildrechte-Checkliste wurde im Juni 2014 erstmals publiziert und fortlaufend aktualisiert (letzte Aktualisierung: 28. August 2018).

Der Autor der Bildrechte-Checkliste, Christian W. Eggers, ist auf die technische Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert, als freier Dozent tätig, Autor des Ratgeberbuches Quick Guide Bildrechte (Springer Gabler) und ab Oktober 2018 als betrieblicher Datenschutzbeauftragter tätig.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos im öffentlichen Interesse – Prüfungsschema Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO

Aktualisiert am 12. August 2019

Mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den erfolgten Anpassungen der nationalen Datenschutzgesetze ist bei der Nutzung von Personenfotos durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fotografierter Personen mit den Anliegen staatlicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Einklang zu bringen.

Die nachfolgend gezeigten Checkpunkte zur Berechtigungsprüfung der Erstellung und Veröffentlichung von Personenfotos, sollen Mitarbeitenden der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Einrichtungen eine Orientierung bei der personifizierten Bildberichterstattung auf der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO bieten.

„Recht am Bild“ nach KUG oder Datenschutzgesetze?

Erfolgte die personenbezogene Bildberichterstattung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen bisher allein auf der Rechtsgrundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG „Recht am Bild“), ist seit dem 25. Mai 2018 nach allgemeiner Meinung in der juristischen Fachliteratur das Datenschutzrecht für die Erstellung und Verbreitung von Personenfotos maßgeblich. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) enthält als einziges Gesetz der Bundesländer einen Verweis auf die Anwendbarkeit des KUG. Damit dürfte jedoch nur das Veröffentlichen von Personenfotos durch öffentliche Stellen geregelt sein. Denn die Erstellung, das eigentliche Anfertigen, von Personenfotos wird nicht durch das KUG geregelt. Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist es daher ratsam, die strengeren Regelungen im gesamten Produktionsprozss Anfertigen, Speichern, Veröffentlichen und Weiterleiten anzuwenden.

Neben den rechtlich weniger problematischen Rechtsgrundlagen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO) und Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) kommt für die Abteilungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen die Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in den Entsprechungen der nationalen Datenschutzgesetze) in Betracht.

Verhältnismäßigkeit der staatlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Anders als bei der Arbeit auf der Grundlage des „berechtigten Interesses“ (Checkliste zu Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) zur Unternehmenskommunikation, kann die staatliche Pressearbeit sich nicht auf Grundfreiheiten berufen, die mit den Grundfreiheiten des Betroffenen abgewogen werden. Öffentliche Stellen können Öffentlichkeitsarbeit mittels personifizierter Bildberichterstattung auf der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“ nur

  • im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und
  • unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreiben.

Besonders zu beachten ist, dass Veröffentlichungen der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen einen sehr hohen Verbreitungsgrad erreichen. Deshalb ist bei der personenbezogenen Berichterstattung die Verhältnismäßigkeit des Anliegens „Information der Öffentlichkeit“ besonders sorgfältig gegenüber den Grundrechtseingriffen des Betroffenen abzuwägen.

Prüfungsschema Peronenfotos „öffentliches Interesse“

Die Grafik zeigt die zu prüfenden Punkte zur Erstellung und Veröffentlichung von Personenfotos zur Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Einrichtungen.

Zum Vergrößern und zum Download als PDF bitte anklicken

Aktualisiertes Prüfungsschema „öffentliches Interesse“ – Bildberichterstattung zur Öffentlichkeitsarbeit

 

Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stelle nutzen: „Abwägung Personenfotos“, Stand August 2019

Christian W. Eggers, 5. Juli 2018 (letzte Aktualisierung: 12. August 2019)

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter.

DSGVO und Personenfotos – Was sich konkret für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden ändert

(Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2020)

Update vom 25. Mai 2020: Praktische Umsetzung der Einwilligung Beschäftigter in die Veranstaltungsfotografie zur Öffentlichkeitsarbeit

Dieser Artikel informiert über die für die Praxis der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wichtigen Änderungen, die sich aus der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Arbeit mit Personenfotos ergeben.

Nicht abschießend geklärt ist, ob Unternehmen und Behörden sich bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Fotos weiter auf das „mildere“ Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) stützen können. Die Anwendbarkeit des KUG besteht abgesichert für Journalisten der Presseverlage und Nachrichtenagenturen aufgrund des inzwischen in den Landespressegesetzen, einigen Landesdatenschutzgesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag der Länder (§§ 9 c, 57 RStV) für journalistische Telemedien bestimmten Medienprivilegs fort.

Eine solche Ausnahme von den Vorschriften des Datenschutzes für die Presse ist für die Öffentlichkeitsarbeit nicht erfolgt. Daher ist mit der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur für die Erstellung und Nutzung von Personenfotos zum Zwecke der externen und internen Unternehmenskommunikation sowie für die Pressearbeit von „öffentlichen Stellen“ von der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auszugehen.

Fünf bedeutsame Änderungen auf einen Blick

Das Bild zeigt Ihnen, welche wichtigsten Änderungen sich mit der Anwendung der DSGVO gegenüber der Anwendung des KUG für Sie in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ergeben.

Auf einen Blick: 5 Änderungen bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos

Chek-Punkte Veranstaltungsfotografie nach DSGVO

Die Check-Liste zeigt Ihnen, wie die Event-Fotografie nach der DSGVO auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ rechtskonform zu meistern ist.

Prüfungspunkte „berechtigte Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO am Beispiel der Event-Fotografie durch ein Unternehmen

Download Check-Liste als PDF: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO „berechtigtes Interesse“

Erkärungen zu den Änderungspunkten

Im Folgenden können Sie zu den oben gezeigten Änderungspunkten zusätzliche Informationen erhalten.

Identifizierbarkeit der Personen

Abbildungen einer Person, die diese auch erkennbar zeigen, sind Personenfotos, die die Persönlichkeitsrechte eines Menschen betreffen. Nach dem KUG wird das „Recht am Bild“ nur dann tangiert, wenn die abgebildeten und veröffentlichten Personen von einem „mehr oder minder engen Bekanntenkreis“ (so die ständige Rechtsprechung) wiedererkannt werden.

Nach der DSGVO verhält es sich strenger: Sind die Personen wirklich von niemandem, auch nicht von Familienmitgliedern und engen Freunden, identifizierbar? Wenn, dann ist das Bild ein personenbezogenes Datum und damit Gegenstand der Datenschutzgesetze.

Die drei Rechtsgrundlagen entsprechend der DSGVO zur Personenfotografie zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

Mit der DSGVO ist nun die personifizierte Öffentlichkeitsarbeit sehr klar auf drei Rechtsgrundlagen zu stützen:

Einwilligung, Vertrag und berechtigtes Interesse des verantwortlichen Unternehmens bzw. öffentliches Interesse der verantwortlichen Behörden (nähere und Checkliste „öffentliches Interesse“ siehe hier).

Es muss eine dieser drei Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO zur Erstellung und Verwendung von Personenfotos zur Öffentlichkeitsarbeit vorliegen.

Völlig unabhängig von unseren lieb gewonnenen Ausnahmen zur Einwilligung „Versammlung“, „Zeitgeschehen“ und „Beiwerk“ entsprechend § 23 Abs. 1 KUG.

Einwilligungen der Personen

Nach dem KUG ist es recht unkompliziert in die Veröffentlichung eines Fotos einzuwilligen. Hierzu genügt das Wissen des Fotografierten, wofür das Bild verwendet wird und beim Fotografieren reicht dann ein „Zunicken“ als formlose Einwilligung aus.

Nach der DSGVO kann ebenfalls auf diese Weise (konkludent) eingewilligt werden. Voraussetzung ist dann aber, dass der Person wirklich alle Umstände inklusive der Risiken der „Datenverarbeitung“ genauestens durch den „Verantwortlichen“ bekannt gegeben worden sind. Auch muss der Betroffene ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht zur Datenverarbeitung hingewiesen werden. Diese Informationspflichten bestehen für die (weisungsungebundenen) beauftragten Fotografen und ihre Auftraggeber als die Verantwotlichen für und im gesamten Produktionsvorgang (Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen und eventuelle Weitergeben an Multiplikatoren, wie z. B, soziale Medien) von Fotografien zur Öffentlichkeitsarbeit.

Warum in der Praxis die Einwilligung nun doch besser schriftlich erfolgen sollte

Weiter sind die Verantwortlichen dazu verpflichtet, die Einwilligung der Fotografierten nachweisbar zu gestalten. Damit wäre z. B. die unterschriebene Einwilligung im Getümmel einer Veranstaltung das „Mittel der ersten Wahl“ zur Nachweisbarkeit der nach der DSGVO geforderten aktiven, eindeutigen und informierten Einwilligung des Betroffenen.

Risiko Widerruf

Zu guter Letzt dann noch eine kleine und folgenreiche Änderung, die den Bestand der Einwilligung angeht. Nach dem KUG muss sich die fotografierte Person an ihrer einmal erteilten Einwilligung festhalten lassen. Aus einer Laune heraus kann die Einwilligung nicht zurückgezogen werden. Das heißt, derjenige, der auf die Einwilligung vertraut hat, ist nicht verpflichtet, den Widerruf zu akzeptieren.  Es bedarf eines „wichtigen Grundes“ für die Wirksamkeit des Widerrufs.

Anders ist es jetzt mit der Anwendung der DSGVO: Egal welche Gründe die fotografierte Person hat, sie kann bestimmen, dass zukünftig keine weiteren Verwendungen ihres Abbildes durch die Pressestelle mehr vorgenommen werden. Damit besteht für die Pressestelle die Pflicht, nach Empfang des Widerrufs, Fotos von der Website und aus den Social Media Accounts zu entfernen.

Aber: Die Gefahr, dass eine Person morgens schlecht gelaunt aufwacht und dann mal eben die Einwilligung widerruft, dürfte eher gering sein. Denn derjenige, der sich so umfassend die Mühe gemacht hat den Einwilligungstext zu verstehen und sogar zum Zwecke der Dokumentation zu unterschreiben, hat sicher ganz eigene Gründe für seine Mitwirkung bei Ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Diejenigen unter Ihnen, die schon vor der Anwendung der DSGVO eine „jederzeitige Widerrufsmöglichkeit“ in Einwilligungserklärungen verwendet haben, können sich fragen, wie oft es denn passiert ist, dass Fotografierte davon Gebrauch gemacht haben.

Früher war es besser?

Was zunächst unkompliziert am KUG erscheint, sind die für die Pressearbeit zur sonst notwendigen Einwilligung wichtigen Ausnahmeregelungen  „Versammlung“, „Zeitgeschehen“ und „Beiwerk“. Klingt einfach, war jedoch bei genauerem Hinschauen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ein ständiger Konfliktherd.

Denn auch im KUG besteht ein „Vetorecht“ gegen die Verwendung trotz Vorliegens einer Ausnahme zum Einwilligungserfordernis. Nämlich immer dann, wenn die fotografierte Person ein „berechtigtes Interesse“ gegen die Veröffentlichung geltend machen kann. Dieses ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich eine Person plötzlich auf dem Titel eines Flyers zur Veranstaltungsankündigung eines Unternehmens oder einer „öffentlichen Stelle“ wiederfindet.

Sobald ein Personenfoto zur Berwerbung von Produkten und Dienstleistungen oder für die ideellen, politischen Ziele einer Organisation eingesetzt wird, ist es werblich. Wie können Sie feststellen, ob der Einsatz eines Fotos in die werbliche Verwendung „abrutscht“?

Wenn das Bild in seinem Veröffentlichungszusammenhang die informative, journalistische Funktion zum „wer, was, wann, wo und warum“ verlassen hat, ist es werblich.

Werbliche Nutzungen musste sich auch schon vor Anwendbarkeit der DSGVO niemand ohne seine Einwilligung oder einen (Model-) Vertrag gefallen lassen. Auch dann nicht, wenn die Person auf einer Versammlung oder nur als Beiwerk zu sehen war.

Sicher werden wir die durch die Rechtsprechung gebildete Fallgruppe „Werbung“ zum berechtigten Interesse des § 23 Abs. 2 KUG in der Rechtsgüterabwägung à la DSGVO wiederfinden (siehe nächsten Absatz).

Die eigenen Interessen und die Interessen der anderen

Nun ist es mühsam Einwilligungen einzuholen und kostspielig Model-Verträge zu schließen.

So lenkt sich verständlicherweise der Fokus auf das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) und damit auf einen vielversprechenden Rettungsanker zur Herstellung der freien Unternehmenskommunikation.

Zu beachten ist, dass bei einem Bestehen der „berechtigten Interessen“ eines Unternehmens zusätzlich noch einige Hürden zu nehmen sind:

Es reicht nicht allein das Interesse der Pressestelle (z. B. das Kommunikationsrecht eines Unternehmens), sondern es müssen in jedem einzelnen Fall die schutzwürdigen Interessen der fotografierten Personen dagegen in die Waagschale gelegt werden.

Die berechtigten Interessen der Fotografierten sind die, die uns bereits aus den Fallgruppen der Rechtsprechung zu  § 23 Abs. 2 KUG (Beispiel Werbung) bekannt sind.

Bei werblichen Nutzungen überwiegt das Interesse des Fotografierten die Interessen des Verantwortlichen. Die Pressestelle kann dann ihre Bildnutzungen nicht auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ legitimieren. Es bleibt dann nur der Weg über eine Einwilligung oder einen Model-Vertrag. So wie auch bei Anwendung des KUG.

Sobald Sie ein Foto nicht nur zur reinen Information einsetzen wollen, sollten Sie sich lieber auch nicht auf die Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ verlassen.

Erforderlichkeit der Erstellung und Verbreitung eines Personenfotos

Und dann ist da ja auch noch das kleine Wort „erforderlich“ im Gesetzestext enthalten. Selbst dann, wenn Sie sich auf Ihr „berechtigtes Interesse“ berufen können, stellt sich zusätzlich die Frage: Ist das Personenfoto zur Ausübung der Kommunikationsrechte des Unternehmens wirklich auch „erforderlich“?

Die Frage lautet noch genauer: Geht es unser Recht zur Unternehmenskommunikation auch ohne dieses konkrete Personenfoto wahrzunehmen und wenn nicht, wie hoch darf die Reichweite der Veröffentlichung sein? Die Frage zur erforderlichen Reichweite und der unbegrenzten Multiplikation einer Veröffentlichung, wird zukünftig bei der Nutzung von sozialen Netzwerken in der Rechtsprechung bedeutsam werden.

Für das „öffentliche Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO) stellt sich mit dem Merkmal „erforderlich“ die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fotoverwendungen durch eine „öffentliche Stelle“. Hier muss im Einzelfall u. a. die Schwere des Grundrechtseingriffs für den Fotografierten mit dem im Rahmen der Aufgabenerfüllung bestehenden Nutzen der konkreten Verwendung abgewogen werden. Prüfungsschema zum „öffentlichen Interesse“ siehe hier.

Was bringt die Zukunft?

Wie werden diese Abwägungen zur Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der DSGVO ausgehen? Das werden die zukünftigen Entscheidungen der Gerichte zeigen. Zur Zeit ist es für Ihre Arbeit riskant, auf der Rechtsgrundlage Ihres „berechtigten Interesses“ mit Fotos peronenbezogen zu berichten. Insbesondere dann, wenn Sie auch noch Facebook und Instagram mit Ihren Werken befeuern wollen. Spätestens hier dürfte wohl die rote Line deutlich in Sicht kommen, wenn Ihre Informationen nur von lokaler Bedeutung sind.

Informationspflichten

Wollen Sie ohne Vertrag oder Einwilligung jetzt immer noch auf der Grundlage Ihrer „berechtigten Interessen“ z. B. eine Veranstaltung ablichten, sind Sie verpflichtet, die in das Visier zu nehmenden Personen über die bevorstehenden Fotoaufnahmen und Verwendungen zu informieren. Dieses kann in Einladungen geschehen oder aber auch, weniger sicher, durch Hinweise am Veranstaltungsort. Besser Sie machen beides! Hierzu Rechtsanwalt Niko Härting: Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten

Was ist nun, wenn das Publikum wechselt, es Ihnen nicht bekannt ist und es sich nicht informieren lässt, weil zu zahlreich? Nach Ansicht einiger Datenschützer können hierfür Ausnahmereglungen der DSGVO angewendet werden. Danach wären Sie dann von Ihrer Informationspflicht befreit. Darüber besteht jedoch bisher keine Einigkeit. Hierzu Johannes Caspar: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus

Fazit

Die Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos wird durch die Vorschriften der DSGVO erheblich erschwert. Insbesondere bilden die Dokumentations- und Informationspflichten entsprechend der DSGVO einen erhöten Arbeistaufwand, der zukünftig in die Personalressourcen der Pressestellen einzubeziehen ist.

Die Arbeit auf der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ (Unternehmen) und „öffentliches Interesse“ (Behörden) erscheint zur Zeit unübersichtlich und damit risikoreich. Es kann zwar auf die umfangreiche Rechtsprechung zum „Recht am Bild“ zurückgegriffen werden, aber ganz ohne Kurskorrekturen wird sie sich nicht in die DSGVO heineinsteuern lassen.

Die „berechtigten Interessen“ des Betroffenen mit der erhöten „Eingriffsintensität“ bei Social Media Veröffentlichungen rücken nun stärker in den Vordergrund. Dieses war bisher mit der Rechtsprechung zum KUG wenig beachtet. Die DSGVO eröffnet mit dem Merkmal „Erforderlichkeit der Datenverarbeitung“ zukünftig feinere Abstufungen zum berechtigten Schutz fotografierter Personen.

Die Einwilligung und der Vertrag (Model-Vertrag) sind vorerst die sichersten Rechtsgrundlagen zur Arbeit mit Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit.

Christian W. Eggers, 25. Mai 2018; letzte Aktualisierung: 25. Mai 2020

Der Autor ist Fotoredakteur, Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz.

Weitere Literatur

Rechtsanwalt Lars Rieck „Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen

Rechtsanwalt David Seiler mit einer sehr ausführlichen Darstellung der Auswirkungen der DSGVO auf die Personenfotografie: DSGVO und Fotobusiness

Wenn Sie sich über den Stand der Problemlösung “Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz” (nicht nur im Zusammenhang mit Fotos) informieren möchten, können Sie auf der Website von Rechtsanwalt Jan Moenikes mit dem fortlaufend aktualisierten Beitrag  “DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!” auf dem Laufenden bleiben.

Foto-Einwilligungen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entsprechend der DSGVO erstellen

Letzte Aktualisierung dieses Beitrages: 19. Juli 2020

In diesem Beitrag geht es um rechtskonforme Einwilligungen für Personenfotos enstprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Artikel enthält neben Tipps und Erklärungen eine Checkliste zur Erstellung von Einwilligungen zur personifizierten Bildberichterstattung bei der (journalistischen und redaktionellen) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in der Unternehmenskommunikation. 

Aufgrund zahlreicher Anfragen an den Autor: Die Einwilligung ist nicht immer zwingend! Sie ist nur eine von drei möglichen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO zur Arbeit mit Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu finden Sie in diesem Beitrag Informationen: DSGVO und was sich für die Öffentlichkeitsarbeit ändert – 5 Punkte im Überblick

Checkliste, Erklärungen und Tipps zur Foto-Einwilligung DSGVO

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Damit wird die ohnehin schon oftmals mühsame Arbeit des Einholens von Foto-Einwilligungen nunmehr zusätzlich durch zahlreiche Hürden, die dem berechtigten Schutz des Persönlichkeitsrechts auf informationelle Selbstbestimmung des „Betroffenen“ dienen, erschwert. Angesichts des Bußgeldrahmens der DSGVO sowie der möglichen Ansprüche Betroffener sollten Sie zur Abwendung von Schäden unnötige Risiken vermeiden und sich mit den Bedingungen der Einwilligung nach datenschutzrechtlichen Erfordernissen vertraut machen.

Wer muss Einwilligungen entsprechend der DSGVO einholen?

Ob, inwieweit und für welche Verwendungszusammenhänge bei der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit Einwilligungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Personenfotos nach der DSGVO (und nicht nach den Regelungen und der Rechtsprechung zum KUG) einzuholen sind, ist bisher nicht vollständig geklärt. Näheres zur bisher ungeklärten Rechtslage können Sie hier erfahren: “Recht am Bild” und Datenschutz in sechs Beispielen.

Auf Grund der bestehenden Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich für Abteilungen der Unternehmenskommunikation bis auf Weiteres in folgenden Konstellationen der personifizierten Berichterstattung und Unternehmensdarstellung die Einwilligungen auf der Grundlage der DSGVO einzuholen:

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, die nicht der „reinen“ Presse (Presseverlage und Nachrichtenagenturen) angehören

  • Presse und Öffentlichkeitsarbeit von „öffentlichen Stellen“, z. B. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen

  • Fotos von Mitarbeitenden (Mitarbeiterfotos) einer Organisation (Unternehmen, öffentliche Stellen und Vereine), die zum Zwecke der internen und externen Kommunikation vom Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers erstellt werden. Ob als Alternative zur Einwilligung ein wirksamer Model-Vertrag mit Beschäftigten geschlossen werden kann, wird uneinheitlich beurteilt. Zunächst muss für die Leistung des Models auch eine Gegenleistung jenseit der Gefälligkeit oder symbolischer Anerkennung vereinbart sein. Weiter bestehen hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses und zuletzt hat der Betriebsrat in der Regel hier auch noch ein Wörtchen mitzureden.

    Bei der Arbeit mit Models sollte die Rechtsgrundlage zur Erstellung und Veröffentlichung der Fotos ein Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) sein. Hier würden Einwilligungen im Sinne der DSGVO mit der gesetzlichen Berechtigung des Models zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung nur unnötige Risiken für Sie als Auftraggeber bedeuten (siehe auch weiter unten).

Hinweis zur Nutzung der Checkliste „Foto-Einwilligungen DSGVO“

Hier finden Sie eine Checkliste zu den Bestandteilen einer Einwilligungserklärung entsprechend der DSGVO. Da Einwilligungen entsprechend der DSGVO nicht pauschal abgefasst sein dürfen, sind Sie in der Pflicht für Ihre unterschiedlichen Vorhaben der Nutzung individuelle Erklärungen hinsichtlich Zweck und Umfang der Datenverarbeitung zu erstellen.

Einwilligungserklärungen sind stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen und für jede neue Verwendung und jeden neuen Anlass der Fotoaufnahmen anzupassen und neu einzuholen. Dieses sollte in Zusammenarbeit der Geschäftsleitung mit dem Datenschutzbeauftragten und/oder einen Fachanwalt geschehen. Die Checkliste soll Ihnen lediglich zur Orientierung dienen und sie ersetzt selbstverständlich keine rechtliche Beratung.

Zum Download der Checkliste „Foto-Einwilligungen entsprechend der DSGVO erstellen“

Muster einer Einwilligung in die werbliche Nutzung von Personenfotos

Beispiel einer Einwilligung in die werbliche Nutzung von Personenfotos

Muster-Dokumente zum Fotorecht – Service zum „Quick Guide Bildrechte“

Hier finden Sie umfangreiche Vertragsmuster zum Fotorecht. Die 64 Seiten umfassende Sammlung beinhaltet neben einigen Prüfungsschemata u.a. Muster-Einwilligungen zur Bildnutzung entsprechend der DSGVO, Fotografenvertäge und Datenschutzhinweise zur Event-Fotografie sowie Model-Verträge.

Letzte Aktualisierung der Sammlung am 16. Juli 2020

Erklärungen zu den Anforderungen vorformulierter Einwilligungen

In Art. 7 DSGVO sind die „Bedingungen für die Einwilligung“ beschrieben. Weiter ergeben sich aus den einzelnen Beschreibungen der Ziele und Zwecke der Regelungen der DSGVO (den sogenannten Erwägungsgründen) die Anforderungen an eine rechtsgültige Einwilligung.

Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung

Das Fotografieren erkennbarer Personen stellt eine Datenerhebung im Sinne der Datenschutzgesetze dar und bedarf als Handlung der Datenverarbeitung einer gesetzlichen Legitimation. Eine „Heilung“ der Fotoaufnahmen, die ohne Rechtsgrundlage erstellt wurden, mittels einer nachträglichen Einwilligung kann nach der DSGVO nicht erfolgen. Die Einwilligung muss also stets vor Beginn der Fotoaufnahmen eingeholt werden.

Sprache, Grafik und doppelte Ausführung

Vorformulierte Einwilligungserklärungen müssen in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Sollte der Einwilligungstext in einem umfangreicheren Dokument enthalten sein (etwa in einem AGB-Vertrag), so ist der Einwilligungstext grafisch (z. B. durch Fettdruck) hervorzuheben. Weiter ist daran zu denken, dass Sie zwei Ausfertigungen der Einwilligungserklärung benötigen. Das Original kann bei Ihnen (Verantwortlicher) verbleiben, eine Kopie soll der Einwilligende (Betroffene) erhalten.

Benennung der Verantwortlichen

Aus dem Grundsatz der Informiertheit (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) folgt, dass das Unternehmen, für dessen Zwecke die Fotos erstellt werden, und die damit beauftragten Fotografen, sofern es sich nicht um angestellte Fotografen des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle handelt, zu benennen sind.

Zweckbestimmung der Erklärung

Die Erklärung muss auf einen bestimmten Zweck der Fotoverwendungen bezogen sein. Nach dem Prinzip der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. B DSGVO) reicht es nicht aus, wenn eine pauschale Bezugnahme auf „Öffentlichkeitsarbeit“ erfolgt. Vielmehr sind der genaue Anlass und das einzelne Projekt, zu dem die Fotos verwendet werden, zu benennen. So muss sich der Einwilligungstext auf das Ereignis, auf die geplanten Verwendungen und den Verwendungskontext beziehen. „Generaleinwilligungen“ sind nicht zulässig.

Weiter sind auch die Wiedergabemedien genau zu benennen. Die pauschale Angabe „zur Veröffentlichung im Internet“ ist nicht ausreichend. So ist eine Spezifizierung in die unterschiedlichen Formen der Kommunikation über „elektronische Medien“ (Website, soziale Netzwerke, Intranet) erforderlich. Auch sollten die unterschiedlichen sozialen Netzwerke in denen die Fotos veröffentlicht werden, benannt sein. Denn gerade hier ergeben sich für den Betroffenen inzwischen erhebliche Unterschiede im Gefährdungspotential seines Persönlichkeitsrechtes auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Einwilligung ist für jeden neuen Anlass auch gesondert einzuholen. So reicht es nicht, wenn sich die Einwilligung auf zukünftige Ereignisse bezieht, die nicht auch konkret als Projekt und mit dem Zeitpunkt der Fotoaufnahmen benannt sind.

Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren

Gerade Fotos, die zum Zweck der Pressearbeit angefertigt werden, sollen ja möglichst auch von Multiplikatoren (z. B. Fotos zu Pressemitteilungen) genutzt werden. Das bedeutet, dass fotografierte Personen auch mit der Weitergabe ihrer Fotos zum Zweck der Veröffentlichung durch Dritte einverstanden sein muss. Nach dem Grundsatz der Informiertheit sind die „Betroffenen“ darüber aufzuklären, an welche Medien Kopien der Bilddaten zur Veröffentlichung übermittelt werden sollen.

Verarbeitungsbezogenheit und Dauer der Speicherung

Neben der genauen Zweckbindung der Einwilligung ist es zusätzlich erforderlich, dass der Zustimmende die Arten der Datenverarbeitung zu dem zuvor benannten Zweck kennt (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). So kommen bei Fotoaufnahmen folgende Verarbeitungen in Betracht: Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Kopieren, Archivieren (Speicherdauer) und Löschen. Da auch das Löschen der Bilddaten des Betroffenen seiner Zustimmung bedarf, ist es ratsam, die Dauer der Archivierung der Fotos in den Einwilligungstext mit aufzunehmen. Es genügt hier Kriterien für die Festlegung der Dauer anzugeben (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe A DSGVO).

Freiwilligkeit der Einwilligung und das Kopplungsverbot

Aus dem Erfordernis der Freiwilligkeit (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der Einwilligung folgt, dass die Einwilligung keine Klauseln enthalten darf, die den Betroffenen bei Nichtzustimmung Nachteile erbringen. Auch darf die Erfüllung eines Vertrags nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden, wenn die Einwilligung nicht für die vertragliche Leistung erforderlich ist (DSGVO Erwägungsgrund 43). Beispiel für eine unzulässige Kopplung wäre die Fotoeinwilligung zur Bedingung des Besuchs einer Veranstaltung zu machen. Es empfiehlt sich im Text der Fotoeinwilligung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Betroffenen bei Nichtzustimmung keine Nachteile entstehen, so z. B. bei der Einwilligung in Mitarbeiterfotos.

Aufklärung des Einwilligenden über Risiken

Niemand kann wirksam in etwas einwilligen, was er nicht ausreichend kennt. So gehört zum Grundsatz der Informiertheit des Einwilligenden auch, dass er auf Risiken seiner Zustimmung hingewiesen wird. Bei Fotoveröffentlichungen im Internet sind dem Einwilligenden so z. B. die Gefahren der Auffindbarkeit über Suchmaschinen, die mangelnden Möglichkeiten der vollständigen Löschung, der Missbrauch durch Dritte sowie die Gefahr des möglicherweise mangelhaften Rechtsschutzes bei Missbrauch des Fotos ausserhalb der EU deutlich zu machen.

Widerruf der Einwilligungen

Der Einwilligende ist darüber zu belehren, dass er jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Der Widerruf bezieht sich immer auf zukünftige Nutzungen. Die Rechtmäßigkeit der bisher auf der Grundlage der Einwilligungen vorgenommenen Veröffentlichungen wird bis zum Widerruf nicht berührt. Der Widerruf muss dem Betroffenen so einfach wie die Erteilung der Einwilligung möglich sein.

Nachweisbarkeit – Warum die Schriftform zu wählen ist

Die Schriftform ist zwar nach der DSGVO (gegenüber den zuvor geltenden Bestimmungen) nicht zwingend vorgesehen, dennoch ist die Schriftlichkeit aufgrund ihrer Beweiskraft und der mit der DSGVO geforderten Dokumentations- und Nachweispflicht des Erklärungsempfängers die sicherste Art der Form.

Unmissverständlichkeit und die aktive Zustimmung – Warum die vorformulierte schriftliche Erklärung der Unterschrift bedarf

Auch die Unterschrift ist entsprechend der DSGVO und der nationalen Datenschutzgesetze nicht zwingend. Die zuvor durch das Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung erforderliche Unterschrift erfüllte eine Warnfunktion. Der Unterzeichnende sollte sich über die Tragweite seiner Erklärung klarwerden.

Auch wenn die Unterschrift nunmehr nicht mehr zwingend erforderlich ist, so ist bei vorformulierten Einwilligungen in der Praxis nicht auf sie zu verzichten:

  • Art. 7 Nr. 1 DSGVO verlangt die Nachweisbarkeit der Einwilligung. Der Verantwortliche trägt für die Erklärung die Beweislast. Die Unterschrift des Einwilligenden ist das „Mittel der ersten Wahl“ zum Beweis der Erklärung des Fotografierten.

  • Auch für die Erfordernisse der Unmissverständlichkeit der Zustimmung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) und der aktiven Erklärung des Einwilligenden ist die Unterzeichnung als aktive Handlung der Zustimmung sinnvoll. Aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO geht hervor, dass der Erklärende ausdrücklich (und nicht durch ein schlüssiges Verhalten) in die Verarbeitung einwilligen muss. Weiter können Personenfotos auch „biometrische Daten“ zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person sein. Oder die Fotos lassen Rückschlüsse auf die Weltanschauung des „Betroffenen“ zu; so z. B. bei religiösen und politischen Veranstaltungen. Eine Zustimmung durch ein „schlüssiges Verhalten“ ist hier durch die DSGVO ausdrücklich ausgeschlossen.

Organisatorisches

Wie Sie jetzt gesehen haben, sind die Bedingungen der Foto-Einwilligung entsprechend der DSGVO recht umfangreich und einzelne Informationen des Einwilligungstext wirken auf den Unterzeichnenden abschreckend. Wer mag unter so eine Erklärung seine Unterschrift setzen?

Es empfiehlt sich so z. B. bei der Veranstaltungsfotografie wenn möglich zeitlich weit im Vorfeld der Veranstaltung gezielt bestimmte Personen (geladene Gäste) anzusprechen und um Einwilligungen zu bitten. Wenig erfolgreich und sehr störend ist es, wenn Sie erst während der Veranstaltung Gäste mit Ihrem Einwilligungstext konfrontieren.

Keinesfalls sollten Sie als Auftraggeber den Fotografen mit der stressbesetzten und mühsamen Aufgabe der Einholung der Einwilligungen allein lassen. Andernfalls riskieren Sie schlechte Fotos.

Risiko Widerruf – Warum Sie mit Profis arbeiten sollten

Da bei Anwendung der DSGVO fotografierte Personen ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ohne Grund und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können, besteht für Sie ein finanzielles Risiko bei der Produktion von aufwendigen Aufnahmen mit Personen im Bild. Widerrufen die gezeigten Personen, können Sie die Bilder nicht mehr weiternutzen. Einen Ausweg schafft bei der Foto- und Videoproduktion zur Unternehmensdarstellung die Beschäftigung professioneller Models auf der Grundlage eines Vertrages (siehe unten „Modelverträge“).

Müssen alte Einwilligungen neu eingeholt werden?

Veröffentlichungen, die vor dem 25. Mai 2018 nach den bis dahin geltenden Gesetzen rechtskonform vorgenommen wurden, müssen nicht nachträglich durch neue Einwilligungen entsprechend der DSGVO legitimiert werden.

Haben Sie bisher Ihre Einwilligungen zur Veröffentlichung auf der Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) „Recht am Bild“ eingeholt, so sollten Sie von zukünftigen Veröffentlichungen dieser (Archiv-) Fotos ohne eine Einwilligung entsprechend der DSGVO absehen.

Insbesondere bei erneuten Veröffentlichungen von Archivfotos, die Sie nach den Ausnahmeregelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes („Zeitgeschehen, Beiwerk und Versammlung“) ohne Einwilligung veröffentlicht haben, sollten Sie bis zur Klärung der Rechtslage verzichten oder Einwilligungen entsprechend der oben beschrieben Anforderungen einholen.

Modelverträge

Eine Einwilligung entsprechend der DSGVO muss nicht eingeholt werden, wenn die Erstellung und Veröffentlichung der Personenfotos für bestimmte Projekte bereits auf der Rechtsgrundlage eines Modelvertrages (Model Release) legitimiert ist. Dieses gilt dann, wenn zwischen einem (professionellen) Model und dem Nutzer der Fotos die Leistung (Zweck, Dauer und Umfang der Nutzung) sowie die Gegenleistung (Vergütung) vertraglich vereinbart sind. Damit ist dann die datenschutzrechtliche Legitimation zur „Arbeit mit Model-Fotos“ auf der Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO (Vertrag) gegeben.

Eine Einwilligung gemäß DSGVO nach dem Motto „doppelt hält besser“ sollten Sie lieber nicht zusätzlich einholen: Die im Einwilligungstext vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit des Models würde Sie nur unnötigen finanziellen und rechtlichen Risiken aussetzen.

Arbeitsverträge abhängig Beschäftigter

Ähnliches wie bei Verträgen mit Models kann auch in Arbeitsverhältnissen gelten. Sieht der Arbeitsvertrag z. B. vor, dass der Arbeitnehmer auch Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken etwa auf Messen präsentiert, kann in seltenen Einzelfällen daraus u. U. auch die vertragliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Form von Fotoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit herzuleiten sein.

Lesen Sie eine aktuelle Zusammenfassung vom 25. Mai 2018 zur neuen Rechtslage zur Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden bei der Arbeit mit Personenfotos hier.

Christian W. Eggers, 2. April 2018, aktualisiert am 19. Juli 2020

Der Autor ist zertifizierte Fachkraft für Datenschutz und Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen zur Schulung im Bildrecht.

Möglichkeiten der Bildnachweise bei digitalen Fotos

Letzte Aktualisierung: 23.11.2018

Dieser Artikel zeigt Ihnen Möglichkeiten, wie Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht zur „Anerkennung der Urheberschaft“ nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bei Internet-Verwendungen von Fotografien und Grafiken technisch nachkommen können.

Die Nennung des Urhebers (Fotografen, Grafikers) ist Bestandteil des sogenannten Bildnachweises. Dieser setzt sich aus dem Namen des Urhebers, der Bildquelle (z. B. Agentur) und eventueller weiterer Rechteinhaber (z. B. der Nennung des Inhabers der Designrechte bei gezeigten fremden Designs) zusammen.

 

 

Die Nennung des Urhebers bei der Wiedergabe digitaler Bilder ist nicht immer einfach

  • Die Nennung des Urhebers ist grundsätzlich bei jeder Verwendung eines Fotos im Internet erforderlich
  • Ist zwischen dem Urheber und dem Bildnutzer keine Regelung zur Platzierung der Namensnennung getroffen, ist die Urhebernennung so vorzunehmen, dass Foto und Urheber eindeutig zuordbar sind. Die sicherste Art hierfür ist die Namensnennung direkt am Bild

 

Auf  Websites und in Sozialen Medien werden Fotos wiedergegeben

  • im Fließtext einer Website
  • bei dem Aufruf von Fotos über Verlinkungen in den gespeicherten Inhalt
  • bei der Nutzung als Vorschaubild
  • und bei der Nutzung als Header-Foto einer Website

 

Platzierung des Bildnachweises mittels Verlinkungen

Rechtlich nicht ganz sicher, aber meist akzeptiert, ist die Nennung des Urhebers mittels eines Links zu einem Verzeichnis der Bildnachweise. Dieser Link, angebracht über oder unter einem gezeigten Foto, führt zu einer Auflistung der Bildverwendungen als Bestandteil der jeweiligen Webpräsenz.

Wichtig ist dabei, dass dem Betrachter die Zuordnung von Bild und Namensnennungen

1) eindeutig erkennbar wird und

2) ohne weitere technische Hürden möglich ist.

Die Grafik zeigt ein Beispiel, wie Namensnennungen und Bild für den Betrachter verknüpft bleiben. Ein solches Verzeichnis kann (muss aber nicht zwingend) auch auf der Seite Impressum angelegt werden.

 

Beispiel für die Listung der Bildnachweise mit Nennung des Urhebers auf einer Unterseite der Webpräsenz. Auch bei geteilten Beiträgen bleibt es so möglich, dass der Bildnachweis mittels der über einer Abbildung platzierten Link „Bildnachweis“ weiterhin aufgerufen werden kann

 

Platzierung des Bildnachweises dierekt an der Abbildung

Nachfolgend geht es um die Urhebernennung direkt an der Abbildung für die Fälle, in denen der Urheber oder die Bildagentur dieses so bestimmen.

Wurde keine Absprache über die Platzierung des Nachweises getroffen, ist die Nennung des Namens nahe an dem wiedergegebenen Bild die rechtlich sicherste Form der gesetzlichen Namensnennungspflicht nach § 13 UrhG nachzukommen.

Urhebernachweise bei Fotografien im Fließtext der Website

 

Die Nennung des Urhebers erfolgt in Ihrem Content-Management-System (CMS) als Bestandteil der Bildunterschrift. So wie jetzt hier. Foto: Christian Eggers / Nordbild

 

Die Anzeige des Urhebernamens in der Bildunterschrift ist einfach und schnell mit dem Content-Mangement-System (CMS) zu verwirklichen.

Darf das Foto geteilt werden, ist darauf zu achten, dass der Name am geteilten Bild im neunen Wiedergabemedium erhalten bleibt. Das ist technisch nicht immer möglich. Hier ist die im Absatz „Urhebernachweise in Soziale Medien“ dargestellte Bearbeitung der Datei (siehe unten) die sicherste Lösung.

Urhebernachweise bei in den Inhalt verlinkten Fotografien

Auch die Wiedergabe der abrufbaren einzelnen Mediendatei kann eine Darstellung eines Werkes sein, welche der Nennung des Urhebers bedarf.

Eine Möglichkeit zur Platzierung der Urhebernennung ist die Verwendung eines sogenannten Caption Containers zur Erstelleung der Bildunterschrift im Ihrem Content-Management-System. Die Namensnennung des Urhebers erfolgt auch hier in der Bildunterschrift. Sie wird sowohl am Bild im Fließtext des Artikels gezeigt, wie auch bei Zugriff auf die Mediendatei durch anklicken des Bildes.

Die Abbildung zeigt die Optik bei der Verwendung eines transparenten „Caption Containers“. Dieser kann so programmiert werden, dass die Bildunterschrift mit Namensnennung auch ausserhalb des Motives angezeigt wird

Wollen Sie verhindern, dass sich Bild und Urhebernachweis bei der Nutzung der rechte Maustaste voneinander lösen, kann dieses durch die Nennung des Urhebers in der Pixelebene der Bilddatei („grafische Metadaten“) erreicht werden (siehe weiter unten unter „Urhebernachweise in Sozialen Medien“).

Urhebernachweise bei Vorschaubildern – Transparentes GIF

Das Dateiformat GIF eignet sich gut für Vorschaubilder. Der Name des Urhebers kann in einer dem Bild zugefügten transparenten Ebene entsprechend 6 Punkt und dabei scharf wiedergegeben werden. Auf Grund der reduzierten Farbwiedergabe eignet sich das GIF jedoch nicht für großformatige Bildschirmwiedergaben.

 

Die Namensnennung des Urhebers kann bei Vorschaubildern in einer transparenten und dem unteren Bildrand zugefügten Ebene erfolgen. Das Bild zeigt die Bearbeitung mit Photoshop

 

Urhebernachweise bei Vorschaubildern – Mouseover

Bei dem sogenannten Mouseover wird die Maus über das Bild bewegt. Es erscheint dann ein kleines Kästchen mit Angaben zum Bild, die zuvor eingegeben wurden. Der Name des Urhebers kann hier platziert werden.

Zweifelhaft ist, ob diese technische Art der Namensnennung rechtlich ausreichend ist. Die Nachweise zur Urheberschaft sind bei Smartphones so ausgeschlossen. Weiter ist auch problematisch, wenn der Name des Urhebers nur über Zwischenschritte dem Betrachter des Bildes zugänglich wird.

 

Ein Mouseover kann den Namen des Urhebers anzeigen. Diese Praxis ist bei Vorschaubildern sehr häufig zu sehen. Ausreichend für eine rechtskonforme Urhebernennung ist diese Art der Platzierung nicht, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde

 

Urhebernachweise bei Fotografien im Header der Website

Bei Fotografien, die im sogenannten Header – der Kopfzeile einer Website – Verwendung finden, sind grafisch zufriedenstellende Lösungen zur Namensnennung des Urhebers schwer möglich.

 

Die Namensnennung des Urhebers am Werk unterhalb und außerhalb der Kopfgrafik ist grafisch unschön. Eine Lösung kann die Platzierung des Namens im Motiv (siehe unten rechts im Bild) selbst sein. Dieses ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn dem Verwender ein Bildbearbeitungsrecht zur Veränderung der Bildinhalte eingeräumt wurde

 

Urhebernachweise in Sozialen Medien

Die Wiedergabe des Urhebernamens und der Quelle in einer Pixelebene des Fotos am Motivrand wird bei sogenannten „Social Media Lizenzen“ der Fotoagenturen (z.B. Fotolia) zu einer Nutzungsbedingung. Aber auch Ihre eigenen Bilder können Sie so vor Missbrauch und „Verwaisung“ schützen. Natürlich kann unerlaubt der Urhebernachweis aus dem Foto durch Auschnitt entfernt werden. Dennoch stellt die vorsätzliche und manuelle Entfernung des Urhebernachweises eine Hemmschwelle dar.

Namensnennungen zur Urheberschaft können natürlich auch im Text des Postings vorgenommen werden. Diese Lösung hat aber, nicht nur wegen der Zeichenbegrenzung auf Twitter, erhebliche Nachteile. Da Soziale Netzwerke Metadaten zur Urheberschaft aus der Bilddatei entfernen, ist es sinnvoll Bildnachweise in der Pixelebene des Bildes anzulegen. Damit bleibt eine Zuordnung der Urheberschaft (z.B. auf  Twitter) auch dann erhalten, wenn die Bilddatei von Nutzern über die rechte Maustaste „Grafik anzeigen“ wiedergegeben und über „Grafik speichern“ heruntergeladen wird.

 

Die Namensnennung wird mit einem Bildbearbeitungsprogramm unter dem Motiv auf einer „angestückten“ Ebene vorgenommen

 

Wird die hochgeladene Datei auf Twitter angeklickt, bleibt der Nachweis der Urheberschaft unter dem Foto als Bestandteil der Bilddatei sichtbar. Es handelt sich dann um „grafische Foto-Metadaten“ zur Urheberschaft

 

Mit Bildbearbeitungsprogrammen kann das Foto mit einem weißen (unteren) Rand als Bestandteil der Datei ergänzt werden. Der Name des Urhebers kann auf dieser Fläche als Pixelebene mit dem Textwerkzeug des Bildbearbeitungsprogramms eingefügt werden. Dieser Vorgang kann auch mit Bildmanagement-Systemen, wie zum Beispiel von FotoWare, automatiesiert werden

 

 

Fazit

Die dargestellten Methoden zur Nennung des Urhebers bei der Verwendung digitaler Fotos und Grafiken haben sowohl rechtliche wie auch grafische Vor- und Nachteile.

Die sicherste Art der Namensnennung am Werk ist die Platzierung unter dem Motiv in einer „angestückten“ Bildebene. Die Datei kann sich so nicht durch das Teilen in Soziale Netzwerke und die verschiedenen Möglichkeiten des Abrufes von der Namensnennung lösen.

 

Christian Eggers, 14. Mai 2017 (aktualisiert am 23.11.2018)

Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

 

Bildrecht Praxis: Nutzung fremder Reproduktionen zum Bildzitat erleichtert

Ab dem 1. März 2018 treten die neuen Regelungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) in Kraft.

Eine für die Praxis wichtige Änderung betrifft das Zitieren von Bildern. Zukünftig sind auch durch das Urheberrecht geschützte Reproduktionen eines Werkes von der Zitierbefugnis des § 51 UrhG erfasst. Dieses vereinfacht das Zitieren mit Abbildungen erheblich.

Die mit dem UrhWissG beschlossenen Änderungen sollen mehr Transparenz (Rechtssicherheit) herstellen und zuglich die Sozialbindung der Urheberrechte zugunsten der Forschung und Lehre ausdehnen.

 

 

Neuregelung des § 51 UrhG „Zitate“ (Ergänzung in roter Schrift hervorgehoben)

 

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

 

 

„Zwickmühle“ geschützte Reproduktion behoben

 

Die Ergänzung zur Zitierbefugnis (§ 51 Satz 3 UrhG) behebt eine Zwickmühle, die die freie Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung häufig verhindert hat. Denn ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder Abbild eines geschützten Gegenstandes kann häufig nicht von dem zitierenden Nutzer selber hergestellt werden. Der Nutzer muss dann auf bestehendes Bildmaterial zurückgreifen. Dieses ist jedoch meist wiederum selbst als Werk oder zumindest als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt.

Somit bleibt dem Nutzer in diesen Fällen  nur die Möglichkeit für die Reproduktion des geschützten Werkes eine Lizenz vom Rechteinhaber („Reprografen“, Verlage, Museen) zu erwerben. Mit der Abhängigkeit von einem Lizenzgeber war jedoch die vom Gesetzgeber gewünschte Zitierfreiheit im Sinne des § 51 UrhG bei Abbildungen unterlaufen.

Mit der neuen Regelung (§ 51 Satz 3 UrhG) können nun auch ausdrücklich fremde Reproduktionen des zitierten Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden.

 

Beispiel zur neuen Regelung des § 51 UrhG

 

A schreibt einen wissenschaftlichen Beitrag über die besondere Maltechnik des berühmten Gemäldes „Sommer in der Stadt“ des Malers B. Die Zitateregelung des § 51 UrhG erlaubt es A das besprochene Werk „Sommer in der Stadt“ ohne B’s Zustimmung und ohne eine Honorierung in dem Beitrag zu veröffentlichen.

Da A jedoch das Werk des B nicht selber abfotografieren kann, nutzt er eine fotografische Reproduktion des Gemäldes „Sommer in der Stadt“ des Kunstausstellers K, die dieser zur Bewerbung der Ausstellung im Internet von Fotograf F hat anfertigen lassen.

Nach der neuen Regelung kann A die Reproduktion des Gemäldes herunterladen und auch dann nutzen, wenn diese selbst ebenfalls geschützt ist. A muss jetzt weder von dem „Reprografen“ F noch von K als möglichen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der Reproduktion die Zustimmung zur Nutzung einholen.

 

 

Auch die „Repros“ eines Werkes können zumindest als Lichtbild geschützt sein. Dieses wird inzwischen dann angenommen, wenn handwerkliches Können zu der Reproduktion beigetragen hat

 

Weitere Änderungen des § 51 UrhG sind nicht erfogt. Es bleibt daher, abgesehen von der Erleichterung zur Nutzung von Reproduktionen, bei den bisherigen strengen Voraussetzungen bei der Nutzung von Bildern zum Zweck der Zitierung.

Selbstverständlich entfallen auch nicht die gesetzlichen Pflichten zur Angabe der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und der Quelle (§ 63 UrhG) der Reproduktion.

 

Christian Eggers, 9. August 2017 (Beitrag aktualisiert am 21. Februar 2018)

 

Quellen:

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages; Link zuletzt aufgerufen am 21.2.18

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; Link zuletzt aufgerufen am 9.8.17.

 

Personenfotos in PR & Marketing – Datenschutz in sechs Fällen

(Aktualisiert am 28. Mai 2018)

Mit der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 stellt sich die Aufgabe, die verschiedenen Fallgruppen der Publikationen von Personenfotos aus dem Blickwinkel des Datenschutzes zu überprüfen.

In diesem Beitrag geht es darum, ob mit Geltung der EU-Gesetzgebung zum Datenschutz nunmehr auch Personenfotos von Unternehmen und staatlichen Einrichtungen (wie etwa einer Kammer) zur Öffentlichkeitsarbeit nach den strengen Gesichtspunkten des Datenschutzes zu behandeln sind. Mittels sechs Grafiken zu den Fallgruppen der Veröffentlichungen (siehe unten) von Personenfotos können Sie sich einen ersten Überblick zu den Anwendungen und Auswirkungen der DSGVO auf Fotoveröffentlichungen verschaffen.

Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert, zuletzt am 28. Mai 2018. Lesen Sie eine Zusammenfassung zur neuen Rechtslage zur Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Behörden bei der Arbeit mit Personenfotos hier.

Aufgrund zahlreicher Anfragen an den Autor: Die Einwilligung ist nicht immer zwingend! Sie ist nur eine von drei möglichen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO zur Arbeit mit Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu finden Sie in diesem Beitrag Informationen: DSGVO und was sich für die Öffentlichkeitsarbeit ändert – 5 Punkte im Überblick

Für eilige Leser: Download der Grafiken „6 Beispiele zur Anwendbarkeit der DSGVO und des KUG“  (inkl. Pressearbeit von Unternehmen und stattlichen Einrichtungen) bei der Publikation von Personenfotos. Bitte das Foto anklicken.

Unübersichtlich ist der Rechtslage bei der Veröffentlichung von Personenfotos. Welche Gesetze gelten für welche Fälle?

 

Die bisherige Rechtslage

Inzwischen hat sich die Fachliteratur des Themas „Personenfotos und Datenschutz in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ angenommen. Dabei besteht Einigkeit, dass Fotos die identifizierbare Personen zeigen, Gegenstand des Datenschutzes im gesamten Foto-Produktionsprozess (Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Weitergeben und Veröffentlichen) sein können.

Uneinheitlich wird jedoch die Anwendbarkeit der Gesetze zum Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen bei Veröffentlichungen zur Unternehmenskommunikation beurteilt. Wurden bisher durch die Rechtsprechung die milderen Regelungen zum „Recht am Bild“ nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) in der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und sogar in staatlichen Einrichtungen angewendet, so könnte diese Rechtsprechung unter dem europaweiten Datenschutzrecht in der Zukunft zumindest eine strengere Auslegung erfahren oder sogar in einigen Fällen durch die DSGVO in Verbindung mit den nationalen Datenschutzgesetzen ersetzt werden. Anwendbare Gesetze auf bestimmte Fallgruppen der Fotopublikationen wären dann die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz in der neuen Fassung (BDSG n. F.) und die Landesdatenschutzgesetze, wenn es sich um öffentliche Stellen eines Bundeslandes handelt. 

Sechs Beispiele in der Gegenüberstellung „Recht am Bild“ und Datenschutz-Grundverordnung

Die nachfolgende Übersicht (Grafik anklicken) zeigt sechs Fallgruppen der Bildnisveröffentlichungen in einer Gegenüberstellung der Anwendungen nach KUG (bisherige Rechtsprechung) und der DSVGO.

 

Zur Darstellung der Fallgruppen in sechs Beispielen zum Verhältnis KUG und DSVGO bitte auf das Bild klicken!

 

Was tun bis zur Klärung?

Weder hat der nationale Gesetzgeber bisher Gebrauch von einer im Rahmen der DSGVO geschaffenen nationalen Sonderregelungsmöglichkeit („Öffnungsklausel“ Art 85 Abs. 2 DSGVO), gemacht noch gibt es zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsprechung zum Verhältnis der neuen DSGVO und dem KUG. Denkbar ist auch, dass z. B. in den Fällen der Event-Fotografie bei denen Fotos vom Veranstalter aufgenommen werden, dieser ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der DSGVO zur Berichterstattung geltend machen kann. Dann wären Einwilligungserklärungen u. U. nicht erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung hier zukünftig tätig werden und damit für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und „öffentlichen Stellen“ mehr Rechtssicherheit besteht.

Bis zur Klärung ist es ratsam Einwilligungen zur Veröffentlichung von Personenfotos im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen (z. B. staatliche Universitäten) nach den Erfordernissen der DSGVO einzuholen. Dieses bedeutet einen erhöhten Aufwand und auch für die veröffentlichende Instanz das Risiko, dass die Nutzung der zuvor mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlichten Fotos ohne Angabe von Gründen und jederzeit vom Abgebildeten für die Zukunft untersagt werden kann. Wie die Erklärungen inhaltlich und formell abzufassen sind, erfahren Sie mit diesem Merkblatt zur Erstellung von Einwilligungen nach der DSGVO www.datenschutz-bayern.de

Eine Checkliste mit Erläuterungen zur Erstellung der Einwilligungstexte finden Sie auch in diesem Artikel.

Wenn Sie sich über den Stand der Problemlösung „Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz“ (nicht nur im Zusammenhang mit Fotos) informieren möchten, können Sie auf der Website von Rechtsanwalt Jan Moenikes mit dem fortlaufend aktualisierten Beitrag  „DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!“ auf dem Laufenden bleiben.

 

Christian W. Eggers, 29. Januar 2018 (aktualisiert am 28. Mai 2018)

Der Autor ist auf Schulungen und Beratungen von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Mitarbeiterfotos in Unternehmenspublikationen und die Persönlichkeitsrechte

Letzte Ergänzung dieses Artikels zur DSGVO: 29. Januar 2018.

Persönlichkeitsrechte

Der rechtskonforme Umgang mit Fotos von Mitarbeitenden bereitet den Abteilungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens häufig Schwierigkeiten. Zum einen möchte ein Unternehmen oder eine Organisation über betriebliche Aktivitäten der Arbeitnehmer personifiziert und damit anschaulich berichten und auf der anderen Seite sind dabei die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Firmenangehöriger unbedingt zu wahren.

Einwilligung von Arbeitnehmern in die Veröffentlichung

Die rechtmäßige Veröffentlichung von Personenfotos ist grundsätzlich von der Einwilligung der abgebildeten Personen abhängig.

Nicht nur von akademischer Bedeutung ist die Frage, ob Einwilligungen auf der Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) oder nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuholen sind. Diese Frage ist für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch Unternehmen und Organisationen nicht unumstritten. Zweifellos können Fotografien von erkennbaren Personen auch personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze sein.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (8 AZR 1010/13) wurde entschieden, dass das Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG a. F.) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch den Arbeitgeber nicht anwendbar ist, jedoch datenschutzrechtliche Grundsätze in die weniger strengen Regelungen zum „Recht am Bild“ (KUG) einfließen.

Voraussetzungen zur wirksamen Einwilligung nach der Rechtsprechung

Anwendbar für die Einwilligungen Mitarbeitender sind die Regelungen über das Veröffentlichen von Bildnissen (Personenfotos) nach dem KUG. Weiter ist nach Auffassung des BAG die nach § 22 KUG grundsätzlich formfreie Einwilligung im Falle einer Veröffentlichung des Bildnisses eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf der Grundlage des § 22 KUG hier ausnahmsweise in der Schriftform einzuholen. Weiter setzt die Einwilligung die Freiwilligkeit voraus und sie kann daher nicht durch den Arbeitgeber angeordnet werden.  Insoweit entspricht diese Lösung auch dem durch das BDSG a. F.  gewährten Schutz mit dem formellen Erforderniss der Schriftform (Warnfunktion) und dem datenschutzrechtlichen  Prinzip der Freiwilligkeit der Einwilligung.   

Ein jederzeitiges  Widerrufsrecht der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft ohne besonderen Grund, wie im Datenschutz für den Widerruf der Veröffentlichung personenbezogener Daten vorgesehen, entfällt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer kann z. B. die Löschung einer Internetveröffentlichung seines Bildnisses dann verlangen, wenn in einer Einzelfallabwägung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorgeht.

Zusammenfassung Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung des BAG ist die vom Arbeitnehmer freiwillig und schriftlich (Unterschrift) erteilte Einwilligung unter Kenntnis des Veröffentlichungszweckes („anlassbezogene Einwilligung“) erforderlich und ausreichend.  Ein jederzeitiges Widerrufsrecht ohne einen „wichtigen Grund“ für die Zukunft, wie durch die Regelungen des Datenschutzes gewährt, besteht nicht.

Rechtslage mit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung der EU

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie wird am 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar. Bisher nicht geklärt ist, wie sich die DSGVO auf die Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos von Unternehmen und öffentlichen Stellen auswirkt. Denkbar ist, dass die strengeren Regelungen der DSGVO die bisherige Rechtsprechung (siehe oben) auf der Grundlage des KUG ablösen.

Die nachfolgende Grafik zeigt einen Vergleich zwischen den Ergebnissen bei der Anwendung des KUG nach den Erfordernissen der Rechtsprechung und zwischen dem Ergebnis bei Anwendung der DSGVO auf Mitarbeiterfotos in der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Ein Fall (8 AZR 1010/13) und zwei Lösungen: links geltende Rechtslage, rechts Rechtslage unter Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zum Vergrößern bitte Grafik anklicken

Es spricht vieles für eine direkte Anwendung der Grundsätze der DSGVO für die Handhabung der Einwilligung zur Erstellung, Speicherung Bearbeitung und  Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos. Bis zur Klärung (entweder durch den nationalen Gesetzgeber oder durch die kommende Rechtsprechung) ist es sinnvoll, die Einwilligungen von Mitarbeitern auf der Grundlage der DSGVO einzuholen. Wie die Erklärungen abzufassen sind, erfahren Sie hier:  Merkblatt zur Erstellung von Einwilligungen nach der DSGVO www.datenschutz-bayern.de

Weitere Informationen zur Anwendbarkeit der DSGVO bei Pressearbeit von Unternehmen und Organisationen sowie bei der Publikation von Kunden- und Mtigliederzeitschriften finden Sie hier: https://nordbild.com/personenfotos-dsgvo-und-kug/

 

Christian W. Eggers

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

(Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29. Januar 2018)

Blockchain und Rechtemanagement in der Fotografie

Mit der Gründung des KODAKOne Fotoportals zur Vergabe von Bildrechten und zur Abrechnung von Nutzungen rückt die Blockchain-Technik nun auch in das Blickfeld der Fotoproduzenten und der Fotonutzer. Auch unabhängig von der Kopplung an eine virtuelle Währung (z. B. Bitcoin) kann eine Blockchain-Software für das digitale Bildrechtemanagement, also zur Vergabe und Klärung von Nutzungsrechten, eingesetzt werden.

Anwendungsbeispiele bilden nicht nur Fotovertriebsplattformen wie KODAKOne. Auch bei der internen Verwaltung der Bildbestände eines einzelnen Unternehmens oder einer Holding könnte in der Blockchain-Technik eine ergänzende Erweiterung zum bisherigen digitalen Rechtemanagement bestehen. Welche Vorteile, Möglichkeiten und Grenzen die Rechteverwaltung von Bildern mittels Blockchain-Software bieten kann, soll im Folgenden dargelegt werden.

 

 

Sollten Sie bisher noch nicht von der Blockchain-Technik gehört haben oder sich kurz in Erinnerung rufen wollen, was eine Blockchain ist, lesen Sie bitte die im Kasten wiedergegebene Begriffserklärung der Wikipedia Enzyklopädie

„Der Begriff Blockchain wird auch für ein Konzept genutzt, mit dem ein Buchführungssystem dezentral geführt werden kann und dennoch ein Konsens über den richtigen Zustand der Buchführung erzielt wird, auch wenn viele Teilnehmer an der Buchführung beteiligt sind. Dabei gibt es Konzepte, die das Vertrauen in eine zentrale Instanz erfordern, aber auch solche, die vollständig ohne das Vertrauen in einen solchen Mittelsmann auskommen. Worüber in dem Buchführungssystem Buch geführt wird, ist für den Begriff der Blockchain unerheblich. Es können zum Beispiel Werte einer Währung, Immobiliengrundbücher, Wikipedia-Einträge, Kunstgegenstände oder Verträge sein. Entscheidend ist, dass spätere Transaktionen auf früheren Transaktionen aufbauen und diese als richtig bestätigen, indem sie die Kenntnis der früheren Transaktionen beweisen. Damit wird es unmöglich gemacht, Existenz oder Inhalt der früheren Transaktionen zu manipulieren oder zu tilgen, ohne gleichzeitig alle späteren Transaktionen ebenfalls zu zerstören, die die früheren bestätigt haben. Andere Teilnehmer der dezentralen Buchführung, die noch Kenntnis der späteren Transaktionen haben, würden eine manipulierte Kopie der Blockchain ganz einfach daran erkennen, dass sie viel kürzer ist als die eigene oder Inkonsistenzen in den Beweisen aufweist.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Blockchain

Nutzen des digitalen Bildrechtemanagements

Die Verwaltung der Bildrechte wird zur Vermeidung von Rechteüberschreitungen betrieben. Bildrechtemanagement soll Schaden vom Unternehmen durch die Vermeidung von Rechtstreitigkeiten und Abmahnungen abwenden. Weiter liegt in der digitalen Darstellung der Berechtigungen unmittelbar beim Browsen des Bildes eine Zeitersparnis zur Rechteklärung. Auch können bestimmte Nutzungsberechtigungen (z. B. zur Bildmontage) gezielt gesucht und mit dem zugehörigen Fotos dargestellt werden.

Kann die Blockchain die Aufgaben oder Teilbereiche des digitalen Bildmanagements erfüllen und welche Vorteile bestehen dabei gegenüber der herkömmlichen zentralen datenbankgestützten Rechteverwaltung mittels konventioneller Software zur Medienverwaltung?

Zentrale Rechteverwaltung als Bestandteil des Media Asset Managements

Unternehmen mit großen Bildbeständen, etwa für PR und Marketing oder zur Dokumentation der eigenen Produkte, haben die Bildrechteverwaltung meist in das datenbankgestützte Bildarchiv integriert. Die digitale Bildrechteverwaltung ist damit sinnvoller Weise ein Bestandteil des Media Asset Managements (MAM), welches alle Anwendungen von der Archivierung über die Produktion bis hin zur Verteilung (Distribution) von Bilddaten unterstützt. Eine moderne Bilddatenbank zeigt dem Anwender dabei den Umfang der erworbenen Lizenzen, das Erlöschen von Nutzungsrechten durch Zeitablauf, die Urheberschaft sowie auch die bisherigen Verwendungen zu einem Bild (Bildhistorie).

Weiter werden über die Datenbank auch Zugriffsrechte („Wer darf was mit Bildern machen?“) geregelt. Die Pflege der Daten setzt voraus, dass alle relevanten Informationen durch autorisierte Mitarbeiter in das System eingegeben werden. Automatisieren und Teilautomatisieren lässt sich dabei die Dokumentation von Zugriffen und Verwendungen, die Erstellung von Bildnachweisen (Autor und Bildquelle), die Verschlagwortung und Bildbeschreibung, die Erstellung von Informationen zum Umfang der Lizenz sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte bei der Weitergabe von Bildern, etwa zur Öffentlichkeitsarbeit.

Funktion einer konventionellen Bilddatenbank. Alle rechtlich relevanten Informationen werden dem Datenbanknutzer beim Browsen des gesuchten Bildes angezeigt

Dezentrale Bildrechteverwaltung mittels Blockchain-Software

Warum sollte ein Unternehmen sich mit der Blockchain befassen, wenn diese Technik nicht unmittelbar Vorteile gegenüber dem bisherigen Verfahren der Rechteverwaltung bietet? Wie gestaltet sich nun ein Rechtemanagement mittels der Blockchain und welche Vorteile bestehen hier gegenüber der bisherigen digitalen Verwaltung?

 

 

Die „dezentrale Buchhaltung“ bietet gegenüber der zentralen Erfassung von Bildnutzungen (Transaktionen) eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Lizenzierung, führt zur Zeitersparnis bei der Dokumentation von Verwendungen und ermöglicht durch automatische Aktualität der „Buchführung“ für den Nutzerkreis eine optimale Transparenz.

  • Beispiel Zeit- und Aufwandsersparnis: Bildnutzungen werden ohne großen Kommunikationsaufwand dokumentiert. Eine Bildbearbeitung durch die Grafikabteilung wird dann unmittelbar beim Grafiker als Transaktion erfasst und in den „Foto-Datensatz“ dezentral für alle Teilnehmer sichtbar und automatisch über die Blockchain-Software in die Kopien der Fotos unabhängig vom Speicherort eingefügt.
  • Beispiel Rechtssicherheit: Copyright-Informationen und vertragliche Nutzungsbedingungen sind, einmal für das in die Blockchain gestellte Bild festgelegt, weder löschbar noch veränderbar. Die einzelne Manipulation an einem Foto durch einen einzigen Teilnehmer würde sofort auffallen, weil ja die Mehrheit der Teilnehmer die ursprünglichen Informationen dezentral zur Verfügung hat.
  • Beispiel Transparenz: Ein Unternehmen als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte kann bei der Herausgabe von Marketing-Fotos an seine Vertragshändler verfolgen, welche Veröffentlichungen und Bearbeitungen diese vornehmen. Auch ist es schnell möglich, zu erkennen, ob das betreffende Bild bereits mehrfach zur Verfügung gestellt wurde und vielleicht durch ein aktuelleres ergänzt werden sollte. Voraussetzung wäre jedoch, dass alle Vertragshändler die Fotos nur in Verbindung mit der vom Unternehmen bestimmten Blockchain-Software nutzen.

Technische und marktabhängige Voraussetzungen zur Nutzung der Blockchain

Die Nutzung einer einheitlichen Blockchain-Software innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensholding lässt sich schnell verwirklichen. Entweder durch Kauf und Konfiguration einer Software oder durch die Arbeit eines Programmierers ganz individuell nach den Bedürfnissen des Unternehmens.

Ein digitales Foto eignet sich hervorragend zur Aufnahme in eine Blockchain. So wie bisher mittels Metadaten als Bestandteil der Bilddatei in den sogenannten IPTC-Feldern, können Informationen (z. B. die Urheberschaft) einfach mit dem Bild zu einem einzigen Datensatz verbunden werden. Insofern bietet die Blockchain hier nichts Neues oder Ungewöhnliches für Bildanbieter und Bildnutzer.

 

Die Grafik zeigt schematisch sehr vereinfacht die dezentrale Erfassung und Fortschreibung von Bildnutzungen mittels einer Blockchain-Software

 

Eine Bearbeitungs- und Verwendungshistorie kann mittels der Blockchain-Software auf einfache Weise Bestandteil der Bilddatei werden. Voraussetzung ist, dass das Foto innerhalb der die „Kette“ bildenden Blockchain-Software genutzt wird. Damit benötigen Sie für alle Personen, die etwas mit dem Bild machen, es z. B. bearbeiten oder an Dritte herausgeben, eine Blockchain-Software die zwingend von den handelnden Personen genutzt wird. Denn die Kette soll ja kontinuierlich durch „Blöcke“, die die Vorgänge dokumentieren, erweitert werden. Sobald das Bild jedoch außerhalb der die Kette bildenden Software genutzt wird, endet die Kontrolle und die Dokumentation der Bildnutzungen.

Blockchain als Standard der Rechteverwaltung digitaler Bilder?

Sobald Ihr Foto die Kette verlässt, sind alle Innovationen und Vorteile der Blockchain-Technik vergebens. Eine Standard-Software ist zur Erfassung des vollständigen Werdeganges eines Fotos, das im Internet verbreitet wird, zurzeit unwahrscheinlich.

Nur mit Mühe und auch nur rudimentär sind bisher verbindliche Standards zur digitalen Rechteverwaltung über die IPTC-Daten eines Fotos möglich geworden. Diese Standards sind durch die Zusammenarbeit von Nachrichtenagenturen und Bildanbietern unter Schwierigkeiten durch jahrelange Bemühungen entstanden und nur sehr zögernd in die verbindliche Darstellung der Bildrechte eingesickert. Noch immer löschen beispielsweise Soziale Netzwerke die als Metadaten hinterlegten Informationen aus dem Bilddatensatz heraus. Zur Zeit besteht kaum Optimismus, dass der sehr uneinheitliche Fotomarkt sich auf eine verbindliche Nutzung der Blockchain-Technik einigt.

Bei aller Freude und Begeisterung über die Innovationen der Blockchain sind die Hindernisse zur Einführung der Rechteverwaltung mittels dieser Technik als einen für alle Fotonutzer verbindlichen Standard erheblich.

„Wegen ihrer Komplexität und ihrer Neuheit steckt die Blockchain-Technik für die Fotografie noch in den Kinderschuhen. Sie bietet zwar einen deutlich besseren Schutz als jede derzeit auf dem Markt erhältliche Lösung, steht jedoch vor der gewaltigen Aufgabe einer massiven Übernahme durch eine große Gruppe von Teilnehmern, wobei die reichsten wie Instagram, Google oder Pinterest eindeutig gegen eine Stärkung der Urheberrechtsbestimmungen sind.“ (Paul Melcher, übersetzt vom Autor) http://blog.melchersystem.com/photography-blockchain-technology/

Nahe Zukunft der Blockchain in der Fotografie

Zu erwarten ist, dass beide Verwaltungssysteme, das zentrale wie auch das dezentrale, entsprechend ihrer Vor- und Nachteile miteinander kombiniert werden. So könnte die Blockchain zur Erfassung der Bildhistorie in das bestehende Bildmanagement integriert werden und als Ergänzung zur zentralen Bilddatenbank „mitlaufen“.

Dabei müssten die Datensätze der Kette dann wiederum durch ein konventionelles Programm zum Bildmanagement erfasst werden, so dass diese auch in der zentralen Datenbank des Unternehmens als „oberste Instanz“ vorliegen und für den Nutzerkreis dargestellt werden können.

Blockchain in Unternehmen und in Presseverlagen

Sehr wahrscheinlich ist, dass führende und neue Mediendatenbankhersteller in naher Zukunft Bildverwaltungssysteme auch auf der Basis der Blockchain anbieten werden. Möglich und sinnvoll ist dabei die Kombination von Teilbereichen des Rechtemanagements durch konventionelle (zentrale) Verwaltungssoftware mit der dezentralen Erfassung von Bildtransaktionen mittels der Blockchain-Technik.

Dieses wäre z. B. für Unternehmen, die einen hohen Nutzerzugriff und Verwendungen durch unterschiedliche Personen erlauben müssen, von Vorteil.

Beispiele hierfür sind Zugriffe von Vertragshändlern auf Werbematerial der Herstellerfirma oder die Zugriffe von Redakteuren auf die Bilddatenbank ihres Verlages. Bisherige Veröffentlichungen in verschiedenen Zeitungsausgaben und Internetportalen sind so schnell von der Redaktion erkennbar und damit können Doppelungen vermieden werden.

Weiter könnten die Informationen der Blockchain den sogenannten Anstrich der Honorarbuchhaltung oder der Bildredaktion zur Abrechnung von Vergütungen erheblich erleichtern.

Vorstellbar ist auch, dass eine Nachrichtenagentur die Nutzung ihrer Blockchain-Software zur Geschäftsbedingung der Bildnutzungen für ihre Kunden macht. Damit wäre es der Agentur ohne weiteres möglich die Veröffentlichungen der Kunden zeitsparend und genau zu erfassen. Dieses hätte z. B. einen großen Nutzen bei der Kontrolle der Einhaltung von Flat-Rate-Verträgen.

Gemeinsam ist diesen Anwendungsmöglichkeiten der Konsens die Fotos nicht außerhalb der erfassenden Blockchain-Software zu nutzen. Innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensholding ist dieser Konsens leicht zu erzielen.

Für Bildanbieter (Bildagenturen) mit Vertragspartnern kann die Blockchain nur dann durchsetzbar sein, wenn sich Vertragspartner auf die Verwendung der Blockchain-Software als Bestandteil der Nutzungsbedingungen verpflichten. Dieses dürfte nur marktführenden Agenturen gelingen und wird wohl nicht in naher Zukunft zur Diskussion stehen.

Blockchain für Fotoportale

Hürdenreicher als in Unternehmen, die ihre Bildbestände selber verwalten, gestaltet dich die Einführung der Blockchain im Fotomarkt. Hier werden sich, wie jetzt mit KODAKOne,  Fotoportale etablieren, die die Bildnutzung an eine virtuelle Währung koppeln. Das Bezahlsystem zur virtuellen Währung bindet dann Anbieter und Käufer an die Nutzung einer Blockchain-Stoftware.

Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn Bildanbieter dasselbe Foto über ein Blockchain-Fotoportal und gleichzeitig über herkömmliche Wege (wie etwa mittels Portalen mit der Vergabe von Creative Commens Lizenzen vertreiben. Die Unbestechlichkeit und die Tranparenz der Blockchain-Technik bietet dann keine Vorteile. Die Unübersichtlichkeit der Geschäftsmodelle der Bildanbieter wäre für die Bildnutzer als Konsumenten lediglich um eine Facette reicher.

Screenshot des KODAKOne Fotoportals

Fazit

Auch wenn wohl kaum von einer bevorstehenden Revolution der Handhabung von Bildrechten durch die Blockchain-Technik gesprochen werden kann, wird sich diese vielversprechende Art der Rechteverwaltung in Unternehmen und Presseverlagen neben der konventionellen Handhabung der Rechteklärung etablieren. Die Blockchain-Technik könnte schon heute als eine Erweiterung in der Kombination zur zentralen Bilddatenbank, die Vorgänge erfassen, die typischerweise nicht unmittelbar in der Sphäre des Unternehmens stattfinden, aber dennoch für das Unternehmen  relevant sind. Abhängig bleibt der Erfolg der dezentralen Buchführung von einem Konsens aller Anwender zur Nutzung einer Blockchain-Software bei der Handhabung von Bildern.

 

Christian Eggers, 15. Januar 2018

Der Autor ist Dozent für Bildrecht und digitales Bildrechtemanagement.

Bildrechte der Pressestellen

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2017

Dieser Artikel stellt Ihnen die wichtigsten Punkte der Rechteverwaltung eines Download-Services der Fotos einer Pressestelle vor.

Vorteile eines Download-Bereichs für Bilder zur Öffentlichkeitsarbeit

Bilder zum Download durch Multiplikatoren (soagennate Hand-out Fotos) anzubieten ist ein Service, der zum professionellen Standard der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und öffentlichen Stellen gehört.

Die Vorteile eines Download-Services betreffen sowohl die Redaktionen als auch die Pressestellen: Fotos, Grafiken und Videos sind unbürokratisch und rund um die Uhr verfügbar.

Der „Kunde“ spart Zeit und Sie müssen nicht jede Anfrage einzeln per Mail oder Telefonat beantworten.

Weiter kann ein datenbankgestütztes Pressebild-Archiv Ihrer Organisation natürlich auch intern zur Verwaltung Ihrer Bilddaten genutzt und ausgebaut werden.

Wenn Sie einen Downloadbereich für externe Nutzer eines Online-Archivs einrichten wollen oder schon eingerichtet haben, sollten Sie einige rechtliche Aspekte regeln.

 

Zu regelnde Rechte und Pflichten des Bildanbieters

 

Folgende Rechtssphären beteiligter Personen sollten Sie berücksichtigen, wenn Sie für die Öffentlichkeitsarbeit ein Online-Pressebildarchiv einrichten wollen oder betreiben:

  • Rechte der Fotografen und Grafiker als Urheber sowie die Rechte der Fotoagentur als Ihr Vertragspartner
  • Rechte, den Bildinhalt zeigen zu dürfen: Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen, Marken- und Designrechte, Urheber- und Leistungschutzrechte

 

 

Übersicht: Berechtigungen im Bildangebot einer Pressetelle

 

Die Abbildung zeigt die zu regelnden Rechte bei der Vorhaltung von Bilddaten zum Download im Presse-Service eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle

 

Die Rechte der Urheber und der Fotoagenturen

Voraussetzung ist, dass Fotografen, Grafiker und Video-Produzenten Ihnen Nutzungsrechte einräumen. Dazu gehört zunächst das Recht, die Fotos, Grafiken oder Videos in Ihrem Online-Archiv bereitzustellen und diese damit im Internet öffentlich zugänglich machen zu dürfen.

Die Besonderheit bei Bildern im Presse-Service einer Organisation: Sie benötigen bei fremden Werken das Recht, diese an dritte Personen, also hier an Ihre Multiplikatoren, im Rahmen Ihrer Pressearbeit zur Nutzung weitergeben zu dürfen. Sie müssen also vom Urheber oder über die Bildagentur das Recht zur „Unterlizenzierung“ eingeräumt bekommen.

Haben Sie oder Ihre Organisation die ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte für eine Verwendung erworben, besteht gemäß § 31 Absatz 3 Satz 3 iVm § 35 Absatz 1 UrhG das Recht die betreffenden Bilder im Rahmen des Umfanges des erworbenen auschließlichen Nutzungsrechtes mit der Zustimmung des Urhebers an Ihre Multiplikatoren weiterzugeben. Der Urheber kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Unterlizenzierung seine rechtlichen Belange betroffen sind.

Beispiel: Sie haben für die Fotos eines Unternehmens-Events Ihres Unternehmens die exklusiven Nutzungsrechte zur Veröffentlichung im Internet erworben. Nun möchten Sie diese Fotos auch einer rechtlich selbständigen Tochterfirma Ihres Unternehmens zur Veröffentlichung auf der Website zur Verfügung stellen. Dieses ist mit der Zustimmung des Fotografen möglich. Der Fotograf kann seine Zustimmung hier nur dann verweigern, wenn er geltend machen kann, dass die Veröffentlichung in seine Rechte eingreifen würde.

In der Praxis ist es sinnvoll, bei Fotoaufträgen eine Unterlizenzierung der Multiplikatoren ausdrücklich zu vereinbaren.

Das Recht die Bildinhalte zeigen zu dürfen

Zu trennen von Ihrer urheberrechtlichen Berechtigung ein fremdes Bild in Ihrem Archiv zeigen zu dürfen und es zur Veröffentlichung weitergeben zu dürfen, ist Ihre Berechtigung bestimmte Bildinhalte zu veröffentlichen und zur Veröffentlichung durch Dritte  herauszugeben.

Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen

Zeigen Ihre Fotos oder Videos identifizierbare Personen, sind deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. Sie benötigen grundsätzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen (Foto und Video) diese in Ihrem Online-Archiv zeigen zu dürfen („Recht am Bild“).

Darüber hinaus benötigen Sie die Berechtigung der gezeigten Personen ihre Fotos zur Veröffentlichung durch andere Medien bereitzustellen.

Dem Einwilligenden muss der Anlass der möglichen Veröffentlichungen und der Kreis der möglichen Multiplikatoren zur Kenntnis gebracht werden. Andernfalls kann die abgebildete Person nicht wirksam in die Veröffentlichungen gemäß § 22 KUG einwilligen.

Beispiel für eine Konkretisierung der Medien und Wiedergabemedien: „Fachzeitschriften, Online-Tagespresse, Zeitungsverlage sowie in Sozialen Netzwerken.“

Marken- und Designrechte

Im gewerblichen Bereich ist zu beachten, dass mit der Darstellung fremder Produkte, Firmennamen und Firmenlogos schnell gewerbliche Schutzrechte verletzt werden können.

Sind Logos, Firmennamen und im Design geschützte Gegenstände im Bild, ist Vorsicht ratsam.

Erscheinen die genannten Elemente in Ihren Fotos, darf auf keinen Fall der fälschliche Eindruck entstehen, Ihr Unternehmen hätte mit den fremden Zeichen, Namen und Produkten etwas zu tun. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allein für Produktdarstellungen,  deren Funktion ohne das Zeigen des fremden Produktes nicht zu vermitteln ist.

Insbesondere darf Ihr Unternehmen nicht von der Darstellung der genannten Themen profitieren (Image) oder diese Themen in einem für die Rechteinhaber schädlichen Zusammenhang zeigen.

Urheber- und Leistungsschutzrechte

Vorsicht ist auch bei der Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände geboten.

Gerne werden sogenannte Symbolfotos mit Gegenständen angefertigt. Bietet beispielsweise ein Unternehmen Fotos mit urheberrechtlich geschützten Figuren zur Symbolisierung eines Sachverhaltes an, ist das, sofern nicht eine Einwilligung vorliegt,  ein Verstoß gegen  die Rechte des Herstellers als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Ein häufiger Fall eines zu beachtenden Leistungschutzrechts ist das der Künstler an ihrer Aufführung, § 77 UrhG. Für die Abbildung (Foto und Film) sowie auch die Audiowiedergabe einer Darbietung bedarf es der Zustimmung der Künstler. Dieses wird häufig bei der Verwertung von Hand-out Fotos eines Events, bei dem die Künstler beispielsweise im Rahmenprogramm aufgetreten sind, übersehen.

Berechtigungen und Verpflichtungen der Nutzer herstellen

Hand-out Bilder sind kein „Freiwild“. Zum Schutz Ihrer Bildlieferanten und zum Schutz Ihrer Organisation ist es angebracht, Ihren Pressebildbestand in einem geschützten Bereich und nur mit Nutzungsbedingungen vorzuhalten und herauszugeben.

Auf der anderen Seite sollten Zugangsbeschränkungen und Nutzerbedingungen sich nicht bürokratisch und hürdenreich gestalten. Denn Sie wollen ja, dass Ihre Öffentlichkeitsarbeit von möglichst vielen Multiplikatoren in Anspruch genommen wird.

Zugangsbeschränkungen

Zu überlegen ist, ob Sie den Zugang zum Downloadbereich der Service-Bilder nur gegen ein angefordertes Password öffnen. Der Vorteil liegt in der Beschränkung des Nutzerkreises und einer möglichen Erfassung des Nutzerkreises über die Passwordanfragen. Der schwerwiegende Nachteil ist die unfreundliche Barriere der Anfrage und der damit entstehende Zeitaufwand des Zugriffs auf die gewünschten Bilder.

Recherchemöglichkeiten bei Archivbildern

Eine weitere Überlegung ist bezüglich der Recherchemöglichkeiten anzustellen: Sollen nur aktuelle Fotos zugänglich sein oder wollen Sie Ihren Nutzern erlauben auch ältere Bilder anzuschauen und herunterzuladen? Letzteres kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn der aktuelle Anlass eines Fotos zur Berichterstattung längere Zeit zurück liegt.

So kann es beispielweise sein, dass Personen als Teilnehmende eines Events in Fotografienen als Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte gelten können und diese Personen damit zur aktuellen Berichterstattung auch ohne Einwilligung der fotografierten Personen veröffentlicht werden konnten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Je unbedeutender das Ereignis für das „öffentliche Interesse“ und je weiter sich das Ereignis zeitlich von seiner Aktualität entfernt, umso „wackeliger“ ist die Rechtfertigung einer Veröffentlichung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. 

Nutzungsbedingungen der User

Sie können Nutzungsbedingungen für Ihre Bilder in Ihren AGB bestimmen und, noch besser, auch in den Metadaten der Bilddateien. Diese werden in den Redaktionen über Bildredaktionssysteme auch wahrgenommen; zumeist über das IPTC-Feld „Caption“ oder auch „Beschreibung“ genannt.

Zusatzinformationen zur Nutzung in der Bildbeschreibung anzusiedeln entspricht auch der Verfahrensweise der Bilderdienste der Nachrichtenagenturen. Die Nutzungsbeschränkungen an dieser Stelle sind damit für Redakteure nicht überraschend.

Ein Beispiel für eine in der Caption verfasste Bedingung wäre der Zusatz zur Bildbeschreibung: „Nur zur aktuellen Berichterstattung im Zusammenhang mit unserer Pressemitteilung zur Bilanzpressekonferenz vom 21. Mai 2017. Kein direktes Hochladen der Fotos in Soziale Netzwerke.“

Ein wichtiger Punkt der Nutzungsbedingungen ist die Nennung von Urheber und Quelle. Die Angaben sollten ebenfalls in der Bilddatei selbst hinterlegt sein. Hierfür ist das IPTC-Feld „Copyright-Hinweis“ gedacht.

 

IPTC Felder, hier dargestellt in Photoshop, sind ausgefüllt als Metadaten Bestandteil einer Bilddatei. Redakteure suchen nach Metadaten. Sind sie nicht vorhanden, landet ein Foto schnell im Papierkorb

Löschungspflicht

Zu guter Letzt sollten Ihre Nutzungsbedingungen einen Hinweis zur Löschung der heruntergeladenen Bilddateien nach der Verwendung enthalten. Damit ist eine Archivierung durch die Multiplikatoren Ihrer Öffentlichkeitsarbeit auszuschließen und das Bild kann nicht in einem neuen, vielleicht von Ihnen unerwünschten, Zusammenhang veröffentlicht werden.

Christian Eggers, 22. Mai 2017

Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

 

Wann ist das Framing fremder Fotos urheberrechtlich erlaubt?

Letzte Akutalisierung: 27. Juni 2017

In diesem Artikel geht es um die urheberrechtliche Einordnung der Wiedergabe fremder Fotos durch Linksetzungen.

Wurde ein einfacher Hyperlink auf die Startseite einer Internetpräsenz urheberrechtlich als unbedenklich eingestuft, so galt das Framing fremder Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers als eine urheberrechtlich nicht erlaubte Nutzung durch das “Zueigenmachen” der wiedergegebenen Inhalte.

Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH wird urheberrechtlich nicht mehr unterschieden zwischen einem “einfachen” Hyperlink und dem Framing. Das vereinfacht den Informationsaustausch und entspricht auch der „Idee Internet“. Die technischen Begriffe zum Framing sind hier weiter unten im Kasten erklärt.

Urheberrechte bei der Linksetzung auf fremde Fotos beachten

Werke, die auf einer Webseite frei zugänglich sind, haben in der Regel alle Internetnutzer als Publikum. Somit soll die Verlinkung auf diese Inhalte grundsätzlich auch keine erneute Veröffentlichungshandlung darstellen, über die der Rechteinhaber bestimmen kann.

Dennoch ist dieses “Verlinkungsrecht” ohne Einwilligung des Urhebers auf gewerblichen (!) Websites zum Schutz der Interessen des Urhebers nicht schrankenlos.

Beispiel einer urheberrechtlich erlaubten Bildwiedergabe durch Framing

 

Die Grafik zeigt an einem Beispiel, unter welchen Voraussetzungen das Einbinden fremder Fotos mittels Hyperlinks erlaubt ist (Grafik : Christian Eggers/Nordbild GmbH)

 

 

 

Hyperlinks, Framing, Embedding und Deep Links

 

  • Hyperlinks sind elektronische Verknüpfungen zu elektronischen Dokumenten. Im World Wide Web sind diese Querverweise elementar für die Verbreitung von Informationen. Je nach Wiedergabefunktion werden Hyperlinks unterschiedlich benannt.

 

  • Surface-Links verweisen auf die Eingangsseite (Startseite = Homepage) einer Internetpräsenz eines fremden Anbieters. Für den Besucher ist ersichtlich, dass er auf eine fremde Seite zugreift. Mit dem Setzen eines Surface Links sind in der Regel keine Verstöße gegen das Urheberrecht und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbunden.

 

  • Deep-Links sind Verknüpfungen zu einer Unterseite oder sogar zu einzelnen Dateien, z.B. eine Foto, einer Internetpräsenz.

 

  • Inline-Links auf fremde Inhalte gesetzt, zeigen diese ohne einen Adressenwechsel. Durch dieses Einbetten fremder Inhalte besteht der Eindruck, dass der fremde Inhalt auch beim Anbieter gespeichert ist und der Inhalt somit von ihm stammt.

 

  • Framing (auch Embedding genannt) basiert auf einem Inline-Link. Dieser ist so programmiert, dass der verlinkte Inhalt ohne Adressenwechsel in einem Rahmen auf Seite des Linksetzenden erscheint.

Zusammenfassung der Vorausetzungen zum urheberrechtlich legalen Framing

Für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Linksetzung im Internetauftritt eines Unternehmens ohne Einwilligung der Berechtigten gelten folgende Kriterien:

  • Der verlinkte Inhalt muss ursprünglich durch den Urheber selbst oder einer vom ihm berechtigten Person hochgeladen worden sein.
  • Die zu verlinkenden Werke müssen im Internet durch die Rechteinhaber öffentlich wiedergegeben werden.
  • Die Verlinkung darf kein neues Publikum ansprechen, welches der Urheber ursprünglich nicht im Auge gehabt hat. So z.B. wenn eine Bezahlschranke umgangen wird.
  • Die Verlinkung darf nicht dazu führen, dass der Urheber seine Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung verliert. Das bedeutet, der Urheber muss technisch in der Lage sein, mit dem Löschen seiner Inhalte auch die Wiedergabe der Inhalte aus den verknüpften Seiten zu entfernen.

 

Christian Eggers, 29. April 2017

Der Autor ist Dozent für digitales Bildrechtemanagement und an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Rechtssicher Bilder veröffentlichen – Möglichkeiten der digitalen Bildrechteverwaltung

Letzte Aktualisierung: 27. März 2017

Dieser Artikel vermittelt einen Überblick der Möglichkeiten des digitalen Bildrechtemanagements im Produktionsabläufen und bei Veröffentlichungen.

Unter dem Begriff Digital Rights Management ist hier die Integraton der digitalen Verwaltung aller Nutzungsberechtigungen von Fotos, Filmen und Grafiken eines Unternehmens zu verstehen.

Hintergrund

Mit der Digitalisierung der Bildbestände und der raschen Bildproduktion ist die datenbankgestützte Bildverwaltung für zahlreiche Unternehmen inzwischen Standard. Die Softwareangebote zum so genannten Media Asset Management (MAM) umfassen inzwischen die Integration der Anwendungen von der Bildsuche über die Bildbearbeitung bis zur Bilddistribution.

Digitales Bildrechte-Management kann die Berechtigungen bezüglich der Bildinhalte sowei auch die urheberrechtlichen Berechtigungen an einem Bild transparent darstellen

 

Digitales Bildrechtemanagement als Arbeitsbereich des Media Asset Managements

Ein neuerer Aufgabenbereich des Media Asset Managements ist die Verwaltung der Bildrechte. So können beispielsweise Bildnutzungsrechte (Lizenzen) und Veröffentlichungseinwilligungen abgebildeter Personen mittels des digitalen Bildrechtemanagements dargestellt und gewahrt werden.

Erworbene Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungsbeschränkungen und die Einwilligungen zur Veröffentlichung von Personenbildnissen sind zeitsparend per Mausklick an der ausgewählten Bilddatei überprüfbar.

Die Grafik zeigt die Arbeitsfelder des Media Asset Management. Ein bedeutsamer Bereich ist Verwaltung der Bildrechte

 

Nutzen der digitalen Rechteverwaltung

 

Die Vorteile der Einbindung der Bildrechteverwaltung mittels eines Digital Rights Managements (DRM):

  • die Frage, ob ein Bild für eine konkrete Nutzung verwendet werden darf, kann jetzt direkt über das Bildrechtemanagement transparent im gesamten Workflow der Produktion beantwortet werden
  • mittels eines einfachen Ampelsystems können unerlaubte, kritische und unbedenkliche Nutzungen auch von Mitarbeitenden ohne Rechtskenntnisse schnell erkannt werden. Bei Internetveröffentlichungen werden so z.B. vor einem Lizenzablauf die betreffenden Bilder mit einer Warnung angezeigt
  • die interne Vergabe von abgestuften Handlungsberechtigungen – z.B. ein Bild bearbeiten zu dürfen – an bestimmte Personenkreise eines Unternehmens ermöglicht Kontrolle und Sicherheit bei der Handhabung der Bilddaten
  • Unternehmen, die Bilder an Multiplikatoren weitergeben – z.B. in Pressemitteilungen – können über das digitale Bildrechtemanagement ihre Nutzungsbestimmungen für Bilder adressatengerecht einbinden

Damit werden die Risiken des Fehlgebrauchs erheblich reduziert und Rechtsstreitigkeiten sowie Abmahnungen vermieden.

Voraussetzungen der digitalen Rechteverwaltung

Grundsätzlich ist eine digitale Bildrechteverwaltung mit jedem Datenbanksystem zur Bildverwaltung möglich.

Die Software muss lediglich in der Lage sein, die in der Bilddatei angelegten schriftlichen Zusatzinformationen, die Bildmetadaten, einzulesen, anzuzeigen und in einem Suchindex zu hinterlegen. Weiter sollte die einfache Möglichkeit bestehen, Bilddaten mit Verträgen und AGB der Fotoagenturen zu verknüpfen.

Hohen Bedienerkomfort bieten Bilddatenbankhersteller wie z.B. FotoWare und Canto, die Software-Konfigurationen und Anwendungen speziell zum digitalen Bildrechtemanagement anbieten.

Einrichten der Rechteverwaltung

Der Umfang der Bildrechteverwaltung ist individuell von der Funktion der Datenbank im Unternehmen abhängig. Die Rechteverwaltung ist auf die genutzten Bildquellen sowie auf die Arten und Wege der Produktion und Veröffentlichung einzustellen.

Vor der Einrichtung ist somit eine tiefere Analyse der Datenbestände und der Bildnutzungen unter Berücksichtigung des Bildrechts erforderlich.

Arbeiten mit der digitalen Bildrechteverwaltung

Ohne das Eingeben und Arbeiten mit Bildmetadaten wird es kein digitales Bildrechtemanagement geben. Auch wenn die Eingabe der Metadaten über Makros und Stapelverarbeitung enorme Zeitersparnis ermöglicht, muss die konsequente Pflege der Metadaten als eine wichtige Aufgabe bei dem Betrieb einer Bilddatenbank angesehen werden.

 

 

 Zusammenfassung

 

  • Das digitale Bildrechtemanagement ist ein Arbeitsbereich der digitalen Bildverwaltung. Es wird in den Betrieb der Bilddantenbank integriert und erfolgt auf der Grundlage von Bildmetadaten.
  • Digitales Bildrechtemanagement schützt in allen Produktionsabläufen bis hin zur Veröffentlichung vor dem rechtlichen Fehlgebrauch von Bilddaten. Digitales Bildrechtemanagement trägt somit entscheidend zur Verhinderung von rechtlichen Konflikten bei der Bildnutzung bei.
  • Der Integration der Anwendungen zum Bildrechtemanagement muss eine Analyse der Produktionsabläufe und der Bildbestände eines Unternehmens vorausgehen.
  • Die Pflege der rechtsrelevanten Bildinformationen in Form von Bildmetadaten ist die Voraussetzung des diegitalen Rechtemanagements. Hierfür mus ein Unternehmen Ressourcen bereitstellen.

 

Christian Eggers (9. März 2017)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

 

Bildrechte-Checkliste für Soziale Medien

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2017

 

Mit dem Hochladen von Fotos in Soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook und Instagram räumen Sie den Unternhemen nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nutzungsrechte ein.

Das kann zu rechtlichen Konflikten führen, wenn Sie hierfür nicht die entsprechenden Berechtigungen erworben haben.

Die Bildrechte-Checkliste für die Social Media Arbeit soll Ihnen helfen, kritische Punkte vor der Veröffentlichung eines Fotos zu erkennen.

 

Checkliste Bildrechte Social Media zum Download

 

Die Checkliste zu den Bildrechten für die Social Media Redaktion können Sie hier für Ihre Arbeit herunterladen

 

Ampel-Prüfungsschema für die Bildrechte in der Social Media Redaktion

Lesen Sie hierzu auch

Bildrechte und die AGB Sozialer Medien – Wie Sie Konflikte vermeiden“

 

Checkliste für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Download

 

Die Bildrechte-Checkliste für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit können Sie hier als PDF herunterladen

 

Acht Prüfpunkte zu den Bildrechten bei Personenfotos

 

Lesen Sie hierzu auch

Die Bildrechte-Checkliste für die Öffentlichkeitsarbeit“

 

Christian Eggers

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Nicht immer Privatsache – Bildnachweis „Foto: privat“

Der kurze Artikel beschreibt, worauf Sie als Redakteur achten sollten, wenn Sie mit dem Bildnachweis „Foto: privat“ arbeiten wollen.

Bildnachweise erstellen ist oft mühsam und kostet Zeit. Im Redaktionsalltag erfüllen die Angabe von Urheber und Bildquelle zwei Funktionen:

  1. Die Buchhaltung des Verlages will wissen, wohin das Honorar zu überweisen ist (sogenannter Anstrich)
  1. Der Verlag muss seiner Pflicht zur Nennung von Urheber und Quelle bei Veröffentlichungen nachkommen (§ 13 UrhG und § 63 UrhG)

Nicht selten wird der Bildnachweis „Foto: privat“ für Fotografien gewählt. Dabei handelt es sich meist um Fotos,  die der Redaktion aus dem privaten Fundus einer Person zur honorarfreien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Ist diese Person der Urheber des Fotos und auch damit einverstanden, dass seine Bildautorenschaft nicht kenntlich gemacht wird, ist gegen diese Praxis nichts einzuwenden.

Problematisch kann es jedoch dann werden, wenn das weitergegebene Foto von einer anderen, fremden Person fotografiert wurde.

 

Ein nicht seltenes Beispiel aus der täglichen Arbeit

Ein Gastautor wird von der Redaktion einer Zeitung um ein Autorenfoto gebeten. Er übermittelt sein Porträtfoto, das vom Inhaber eines Fotostudios vor einiger Zeit als Bewerbungsfoto aufgenommen wurde.

Hat der Fotograf dem Gastautor nicht die Weitergabe zur Veröffentlichung des Bewerbungsfotos als Autorenbild unter Verzicht seiner Namensnennung ausdrücklich erlaubt, ist die Nutzung des Bildes durch die Zeitung rechtswidrig. Der Inhaber des Fotostudios kann von der Zeitung Schadenersatz wegen der unerlaubten Bildnutzung und der fehlenden Nennung seines Namens verlangen. Bei Berufsfotografen ist der unterbliebene Bildnachweis keine Lapalie. Denn die Namensnennung erfüllt eine für die Arbeit des Fotografen werbende Funktion.

foto-privat
Mit dem Bildnachweis „Foto: privat“ kommen Redaktionen häufig nicht ihrer Pflicht zur Nennung des Urhebers nach

Tipp für die Praxis

Vor der Veröffentlichung von Fotos aus dem privaten Bildbestand sollte durch die Redaktion geklärt werden:

  • Wer hat das Foto tatsächlich aufgenommen?
  • Ist der Urheber mit der Veröffentlichung einverstanden?
  • Wenn ja, zu welchem Honorar?
  • Verzichtet der Urheber auf Namensnennung oder wünscht er sogar keine Namensnennung? (auch Letzteres kommt öfter vor)

 

Sie möchten mehr über das Thema Bildnachweise erfahren? Dann lesen Sie „Möglichkeiten der Bildnachweise bei digitalen Fotos

 

Christian Eggers, 21. September 2016 (aktualisiert am 11. März 2018)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Verpixeln von Personenfotos – So wird es gemacht

Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte bestehen verschiedene Möglichkeiten Gesichter in Fotografien unkenntlich zu machen. Der berühmte Augenbalken hat inzwischen ausgedient. Eine bedeutend sichere und grafisch weniger auffällige Methode zur Unkenntlichmachung ist das sogenannte Verpixeln. Mit Photoshop lässt sich dieser Effekt sehr leicht in drei Schritten herstellen. Dieser kurze Artikel beschreibt, wie das geht.

 

Schritt-1-Verpixeln
Es ist Geschmackssache, ob Sie einen Kopf rund oder eckig verpixeln

 

Schritt-2-Verpixeln
Photoshop enthält eine große Auswahl an Filtern. Zur Verpixelung nehmen Sie einfach den Mosaikeffekt-Filter

 

Schritt-3-Verpixel
Die Größe der Pixel können Sie mit dem Schieberegler festlegen

 

Das war es auch schon. Bitte bedenken Sie, dass das Verpixeln eines Gesichts oft nicht ausreicht, damit eine Person nicht identifzierbar ist. Im Zweifel sollten Sie auf die Veröffentlichung verzichten.

(Christian Eggers, 12. August 2016)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Die Erben der Fotoarchive – Was wird aus den Fotos

Als meine Großmutter starb, hinterließ sie meinen Eltern zwei große Kisten mit Fotoplatten. Die auf Glas gebannten Motive hatte meine Urgroßmutter, geboren 1876, fotografiert und entwickelt. Meine Eltern übergaben dem Entrümpelungsunternehmen die Kisten. Sollten die damit machen, was sie wollten. Niemand hatte Interesse an den Fotografien einer der ersten Fotografinnen einer schleswig-holsteinischen Kleinstadt. Ein Grund für die „Entsorgung“ war die fehlende Beschriftung der Fotos.

Es wusste niemand mit den Fotos etwas anzufangen

Die Personen, die hätten sagen können, was auf den Negativplatten zu sehen gewesen ist, waren gestorben. Vielleicht hätte man  Fotos behalten, wenn dort z. B. gestanden hätte „Tante Anna aus Berlin zu Besuch im Eutiner Schlossgarten.“ Und wenn Tanta Anna aus Berlin keine berühmte Opernsängerin war, vielleicht wäre ja der Schlossgarten zur Jahrhundertwende heute ein interessantes Bild.

Die Last der Erben

Erben digitaler Fotoarchive stehen vor ähnlichen Problemen wie meine Eltern damals. Das Lebenswerk eines Berufsfotografen umfasst tausende von Bilddateien. Natürlich ist nicht jedes Bild gelungen und über den Tod des Fotografen hinaus von historischer Bedeutung und wirtschaftlich verwertbar. Auch wenn es nicht zwei Kisten mit schweren Glasfotoplatten sind; ein unaufgeräumtes Erbe kann zur Last werden. Wer will sich die Zeit nehmen und sich durch die Archive kämpfen? Und wer kann Auskunft geben, welche Menschen, Situationen, Landschaften und Gebäude einmal später eventuell von Interesse für die Nachwelt sind? Eigentlich doch nur der Fotograf selber. Denn er hat sich ja wie kein anderer mit seinen Bildthemen befasst.

Werte erhalten durch Bildinformationen

Fotografen, die ihren Erben einen Wert hinterlassen wollen, sollten daher ihren digitalen Bildbestand unter dem Gesichtspunkt „vererben“ ordnen. Was im Berufsalltag oft aus Zeitgründen nicht gelingt, sind ausführliche Bildbeschriftungen (Metadaten) zu den großen W-Fragen (Wer, Was, Wann, Wo, Wie und Warum). Weiter von Bedeutung sind Verschlagwortungen und Angaben über bereits vergebene Nutzungsrechte (Auftraggeber). Letzteres ist besonders bei Auftragsarbeiten sinnvoll. Denn hier werden ja häufig exklusive Nutzungsrechte vergeben, so dass eine weitere Verwertung durch den Urheber b. z. w. seine Erben ausgeschlossen ist.

Beispiel für eine Bildbeschreibung, mit der das Foto zu verwerten ist: „Das Archivfoto, aufgenommen am 8.9.1992 in Hamburg, zeigt eine Luftaufnahme der "Queen Elizabeth 2". Das Luxuskreuzfahrtschiffes liegt im Schwimmdock der Werft HDW an der Elbe in Hamburg zur Überholung liegt. (Nordbild / Christian Eggers)
Beispiel für eine Bildbeschreibung, mit der das Foto zu verwerten ist: „Das Archivfoto, aufgenommen am 8.9.1992 in Hamburg, zeigt eine Luftaufnahme der „Queen Elizabeth 2“. Das Luxuskreuzfahrtschiffes liegt im Schwimmdock der Werft HDW an der Elbe in Hamburg zur Überholung. (Nordbild / Christian Eggers)

Urheberrechte können geerbt werden

Urheberrechte sind vererblich (§ 28 UrhG). Das betrifft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Fotos, wie auch die Urheberpersönlichkeitsrechte. Den Erben stehen die gleichen Rechte zu, wie der Urheber (Fotograf) sie selber hatte. So ist es auch möglich, dass die Erben den geerbten Bildbestand einer Agentur zur Vermarktung übergeben. Es sei denn, der Fotograf hat per letztwilliger Verfügung etwas anderes bestimmt.

Ablauf des Urheberrechtsschutzes

Bei Lichtbildwerken können die Erben bis 70 Jahre nach dem Tode des Fotografen die Urheberrechte ausüben. Beispiel: Todesjahr 2000. Die Fotos werden gemeinfrei ab dem 1. Januar 2071 (vgl. §§ 64, 69 UrhG).

Bei sogenannten Lichtbildern ( Fotos, die u.a. keine Individualität erkennen lassen. So wie z. B. häufig im Bereich der Stockfotografie) beträgt die Schutzfrist 50 Jahre (§ 72 Absatz 3 UrhG). Ist das Bild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubt öffentlich wiedergegeben worden, ist es gemeinfrei. Wird das Bild vom Fotografen innerhalb von 50 Jahren nach Herstellung veröffentlicht, beginnt eine weitere Schutzfrist von 50 Jahren ab Erscheinen.

Der gehobene Schatz und die Belohnung des Entdeckers

Was wäre nun, wenn die Kisten mit den Fotos meiner Urgroßmutter in einer dunklen Ecke eines Lagers erhalten geblieben sind und von einem Enkel des Entrümpelungsunternehmer entdeckt werden? Nehmen wir an, der Enkel macht sich die Mühe die Bildinhalte zu recherchieren und einen Bildband „Eutin um die Jahrhundertwende“ herauszugeben.

In diesem und ähnlichen Fällen „belohnt“ das Urheberrechtsgesetz die Arbeit des Entdeckers der die Bilder veröffentlicht. Nach § 71 UrhG unterliegen nicht erschienene Werke, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erstmals veröffentlicht werden, einem 25 Jahre andauernden Leistungsschutzrecht. Die eigentlich gemeinfreien Bilder meiner Urgroßmutter werden nun zugunsten des veröffentlichenden Entdeckers erneut geschützt. Er kann die von ihm veröffentlichten Fotos wie ein Urheber verwerten und es stehen ihm auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche zu.

Eigentlich tut es mir leid, dass ich als damals 14-Jähriger die Fotoplatten meiner Urgroßmutter nicht retten konnte.

(Christian Eggers, 5. Juli 2016. Dank an nowak-photodesign.de für die Artikelidee)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Der rote und der gelbe Faden im Fotorecht – Mit zwei Fragen Bildrechte prüfen

Letzte Aktualisierung: 2. April 2017

 

Im Bildrecht ist es nicht immer einfach zu erkennen, um wessen Rechte es eigentlich geht.  In welche Richtungen ist vor einer Veröffentlichung zu denken?

 

EIN BILD RECHT ANSCHAUEN

Viel gewonnen ist, wenn Sie bei der Arbeit mit Bildern unterscheiden zwischen

 

  • dem Zeigen von Bildinhalten

  • und dem Wiedergeben eines fremden Fotos

 

Die zwei wichtigen Grundfragen zur Bildrechteprüfung

 

Darf ich den Bildinhalt aufnehmen und ihn anderen Personen zeigen?

Bin ich berechtigt das Bild als  „fremdes geistiges Eigentum“ – ungeachtet dessen, was das Bild zeigt – zu nutzen?

 

Die Grafik zeigt die rechtliche Betrachtungsweise eines Fotos

 

Darf ich den Bildinhalt anderen Personen zeigen?

Nicht jedes Bildthema darf einfach aufgenommen und veröffentlicht werden. Denn Fotos zeigen Personen, Kunstwerke, Designs und Marken. Personen haben ein „Recht am Bild“, Künstler und Designer Urheberrechte und Designrechte und sie können über die Vervielfältigungen und Veröffentlichungen ihrer Werke bestimmen. Firmen haben ein Recht an ihren Marken und diese genießen einen Schutz vor Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung.

 

Bin ich berechtigt das Bild als „fremdes geistiges Eigentum“ zu nutzen?

Hier geht es um Ihre Nutzungsrechte an Fotos, die Sie nicht selber erstellt haben. Nutzungen fremder Werke betreffen die Rechtssphäre des Urhebers sowie auch die von (weiteren) Nutzungsrechte-Inhabern (z.B. einer Bildagentur). In der Regel erwerben Sie begrenzte Nutzungsrechte vom Urheber.

Das bedeutet, Sie müssen sich bei jeder konkreten Verwendung fragen, „hat mir der Urheber das Recht eingeräumt, sein Foto für den geplanten Zweck zu nutzen?“.

Beispiel: Sie haben ein Foto angekauft für eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift. Nun möchten Sie das Foto gerne noch für Ihre Social Media Arbeit verwenden und bei Facebook posten. Ihre Frage muss daher lauten: Habe ich eine Social Media Lizenz erworben?

Eine entlang des roten Fadens aufgebaute Bildrechte-Chekliste für die Pressearbeit können Sie hier kostenlos als Download erhalten.

 

Christian Eggers (14. Juni 2016)

Der Autor hat sich auf die Schulung und Beratung von Unternehmen im digitalen Bildrechtemanagement spezialisiert und ist als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

 

Praxis: Lizenzierung von Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit

Eine Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit ist die Bereitstellung und Herausgabe von Bildern an Ihre Multiplikatoren. Redaktionen sollten bei der Bildnutzung möglichst keine bürokratischen Hürden überwinden müssen. Dennoch möchten (und müssen) Sie Ihr Bildmaterial vor Fehlgebrauch schützen. Eine gängige und sichere Praxis zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen und Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen ist die ausformulierte Vergabe von Nutzungsberechtigungen als Bestandteil der Bilddatei. Diese schriftlichen und mit Software lesbaren Angaben (Metadaten) in dem standardisierten Informationsfeld „Nutzungsbedingungen“ geben Auskunft über das, was der Empfänger mit dem Bild tun und nicht tun darf. Wie Sie Ihre Nutzungsbedingungen formulieren und in die Metadaten des Fotos einbinden, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht zu den zu regelnden Bildrechten bei Handout-Fotos von Pressestellen
Die Grafik zeigt die durch Nutzungsbedingungen zu schützenden Rechte und Rechtssphären bei der Arbeit mit Fotos, die eine Pressestelle zur Veröffentlichung herausgibt

Drei Fallbeispiele zur Lizenzierung

Am einfachsten wäre eine Standard-Formulierung der Lizenzierung aller Ihrer Fotos. Dieses erweist sich jedoch als wenig praktikabel. Denn Ihre Sorgfaltspflichten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, der Wahrung der Nutzungsrechte der Pressestelle sowie der Nutzungsrechte an Bildern aus fremden Quellen sind von Bild zu Bild unterschiedlich, um mit einer einzigen Standard-Formulierung abgesichert werden zu können. Den drei typischen Konstellationen aus der täglichen Arbeit mit Fotografien einer Pressestelle folgen hier die passenden Formulierungsvorschläge zur Lizenzierung.

Screen-Lizenz-verfassen
Beispiel für das IPTC-Feld zur Eingabe von Nutzungsbedingungen. Hier mit dem Bildredaktionssystem FotoStation 8 von FotoWare

1. Fallbeispiel: Fotos aus eigener Produktion

Das Foto stammt aus Ihrem Hause. Fotograf und damit Urheber ist ein angestellter Mitarbeiter der Pressestelle. Die Nutzungsrechte für diese Fotos liegen damit in der Regel bei Ihrem Arbeitgeber, also der Organisation, für die Sie tätig sind. Zu schützende Rechte sind die Nutzungsrechte Ihrer Organisation und die der abgebildeten Personen. In dieser Konstellation von Urheberschaft (Fotograf, Arbeitnehmer) und Bildquelle (Nutzungsrechteinhaber, Arbeitgeber) könnten die Nutzungsbedingungen etwa so formuliert sein:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte ist das Wirtschaftsministerium des Landes YZ. Die Nutzung des Fotos ist ausschließlich den Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist dabei nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Eine Bildnutzung in sozialen Medien (z.B. Twitter und Facebook) ist im Wege der Verlinkung zur Vorschau (Framing) erlaubt, jedoch nicht als Veröffentlichung durch direktes Hochladen in den Portalen sozialer Medien. Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name unserer Organisation mit dem Kürzel „WiMi YZ“ sowie der Name des Fotografen als Urheber im Bild oder unter dem Bild anzugeben: Beispiel: WiMi S-H/Ch. Eggers.

Die erste Angabe zum Urheberrechtsschutz des Fotos stellt klar, dass Ihr Handout-Foto nicht von Ihnen als „gemeinfreies Foto“ zur Verfügung gestellt wird (siehe hierzu : nordbild.com: Risiko Public Domain). Mit der Einschränkung der Bildnutzung, die allein in einem redaktionelle Zusammenhang der Berichterstattung über die Aktivitäten Ihrer Organisation erfolgen darf, schützen Sie die Nutzungsrechte Ihrer Organisation. Bedeutsam ist diese Einschränkung auch für den Schutz der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. In der Regel bezieht sich die Einwilligung fotografierter Personen in die Veröffentlichung auf einen bestimmten Veröffentlichungszweck. Dieser wäre hier, dass Abbildungen eben nur zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der betreffenden Organisation erfolgen.

Eine Einschränkung, die die sozialen Medien ausschließt, kann sinnvoll sein, wenn Sie das „Verwaisen“ von Bilddaten verhindern wollen (siehe hierzu nordbild.com: Bildverwaisung und grafische Metadaten) und damit wiederum die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen sowie die Urheberrechte/Nutzungsrechte schützen.

2. Fallbeispiel: Fotos von beauftragten Fotografen

Sie haben das Foto von einem freien Fotografen anfertigen lassen. Zu schützende Rechte sind in diesem Fall die Urheberrechte des Fotografen, die vom Fotografen durch Rechtsgeschäft auf Ihre Organisation übertragen Nutzungsrechte und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.

Folgende Fragen sind zu klären:

Was haben Sie mit dem Fotografen vereinbart? Welche Rechte hat der Fotograf Ihnen zur Art und Dauer der Nutzung übertragen? Hat der Fotograf auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet? Und hat er Ihnen die Rechte eingeräumt, das Foto in sozialen Medien durch Hochladen zu veröffentlichen und damit den Betreibern sozialer Netzwerke einen (Weiter-) Verwertungslizenz zu übertragen? Haben die abgebildeten Personen der Weitergabe des Bildes zur Veröffentlichung im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit zugestimmt?

Das Formulierungsbeispiel ist für den Fall abgefasst, dass Sie die Nutzungsrechte zur Weitergabe des Fotos für soziale Medien nicht erworben haben und der Fotograf nicht auf seine Namensnennung verzichtet hat:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist ausschließlich Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Redaktionen sind befugt, das Foto in Printmedien und digitalen Medien zu veröffentlichen, jedoch nicht durch Hochladen in soziale Medien (Facebook, Twitter und weitere). Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name unserer Organisation mit dem Kürzel „WiMi XY“ sowie der Fotograf als Urheber, im Bild oder unter dem Bild, anzugeben. Beispiel: WiMi XY/Ch. Eggers.

Screen-Lizenz-laden
Beispiel für die Importfunktionen von vorformulierten Lizenzen, die mit dem Redaktions- und Bildmanagement-Systems FotoStation 8 von FotoWare schnell in das Bild eingebunden werden können. Der IPTC Standard der Metadaten zu den Nutzungsbedingungen ermöglicht das Auslesen auch in Photoshop und anderen Bildbearbeitungs- und Verwaltungssystemen

3. Fallbeispiel: Fotos von Agenturen

Sie haben das Foto von einer Agentur für Ihre Öffentlichkeitsarbeit angekauft. Hier wird es schnell unübersichtlich und es entstehen für eine Pressestelle vor Herausgabe des Bildes umfangreiche Sorgfaltspflichten, die Angaben der Agentur zu überprüfen (siehe hierzu rechtambild.de: Rechtspflichten der Bildnutzer) . Zu beachten sind die Nutzungsrechte der Bildquelle (Agentur), die Rechte des Urhebers (Fotografen), die von der Pressestelle erworbenen Nutzungsrechte und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.

Lizenzketten

Die Besonderheit dieser Fallkonstellation ist die , dass Sie von der Agentur das Recht zur (Weiter-) Lizenzierung der Bildnutzung durch Ihre Multiplikatoren erwerben müssen. Die Geschäftsbedingungen von Fotoagenturen erlauben genau das in der Regel nicht. Es sind also gesonderte Absprachen mit der Agentur zu treffen: Dürfen Sie das Foto anderen Medien, also Dritten, zur Veröffentlichung („Unterlizenzierung“) überlassen?

Model Release

Haben die abgebildeten Personen in diese konkrete Bildnutzung durch eine Pressestelle eingewilligt? Notwendig ist ein sogenanntes Model Release durch die Agentur, das die Veröffentlichung auch für den Public-Relation-Bereich einschließt.

Urheber- und Bildquellennennung

Welche Bedingungen hat die Agentur hinsichtlich der Namensnennung von Bildquelle und Urheber (Fotograf) festgelegt? Wenn Sie das Bild nur in Ihren hauseigenen Publikationen verwenden, sind Sie nach den Geschäftsbedingungen zur Nennung der Bildquelle und des Fotografen verpflichtet. Bei einer Weitergabe an Dritte sollte jedoch sichtbar sein, dass Ihre Organisation das Bild herausgegeben und (weiter-) lizenziert hat.

Formulierungsbeispiel:

Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist ausschließlich Medien (Printmedien und elektronischen Medien) erlaubt. Das honorarfreie Foto ist nur im redaktionellen Zusammenhang einer aktuellen Berichterstattung über Aktivitäten des Wirtschaftsministeriums der Landesregierung XY zur Veröffentlichung freigegeben. Redaktionen sind befugt, das Foto in Printmedien und digitalen Medien zu veröffentlichen, jedoch nicht in sozialen Medien (Facebook, Twitter und weitere). Eine Bildnutzung in sozialen Medien (z.B. Twitter und Facebook) ist im Wege der Verlinkung (Framing) erlaubt, jedoch nicht erlaubt als Veröffentlichung durch direktes Hochladen in Portalen sozialer Medien. Als Bildquelle (Copyright-Hinweis) sind der Name der Bildquelle mit dem Kürzel der „XYZ-Fotoagentur“, unserer Organisation als Herausgeber mit dem Kürzel „WiMi XY“ sowie der Fotograf als Urheber im Bild oder unter dem Bild anzugeben:. Beispiel: XYZ/WiMi XY/Ch. Eggers.

Bei der Abfassung Ihrer Nutzungsbedingungen kann Ihnen eine einfache Fragestellung helfen, die „richtige“ Lizenz zu formulieren: „Welche Befugnisse habe ich selber bei der Verwendung dieses Bildes und welche Rechte möchte und darf ich meinen Nutzern einräumen?“ Sinnvoll ist es, dass Sie Ihre Nutzungsbedingungen mit einem Metadateneditor (geht sogar auch mit Photoshop Elements) verfassen, abspeichern und nach der jeweiligen Rechtekonstellation in das herauszugebende Bild einbinden. Selbstverständlich gelten die Ausführungen nicht nur für „stehende Bilder“, sondern auch für Filme.

Christian Eggers, 21. September 2015

Fünf Tipps für die Pressearbeit mit Gruppenfotos – Erfolgreich planen und fotografieren

Hauszeitschriften, Geschäftsberichte, Flyer, Firmenprospekte und Homepage: Kaum eine Pressestelle verzichtet auf die Veröffentlichung von Teamfotos ihrer Organisation in Print und Internet. Damit das Gruppenbild für alle Beteiligten ein Erfolg wird, ist die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Mitarbeitenden der Pressestelle, den Gruppenmitgliedern und, sofern Sie nicht selber fotografieren, dem Fotografen von entscheidender Bedeutung. Worauf es von der Planung bis zur Bildveröffentlichung ankommt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Feuerwehr-Inter-2
Die Feuerwehr Lüneburg ist an einem Sonntagmorgen vor dem Rathaus zum Gruppenfoto angetreten. So akkurat geht es wohl nur mit dem Organisationstalent einer Feuerwehr. Für 9:00 Uhr war der Termin angesetzt; die Rathausuhr zeigt 9:01 Uhr. Die Planung des Fotos benötigte mehrere Tage

1. Zeitdruck vermeiden

Planen Sie großzügig. Zwischen Tür und Angel ist wohl nur selten ein Gruppenfoto mit positiver Ausstrahlung entstanden. Termindruck der Gruppenmitglieder und des Fotografen erzeugen sichtbaren Stress. Die Motivation der Gruppenmitglieder sinkt von Minute zu Minute. Je größer die Gruppe, umso mehr Regiearbeit ist für den Fotografen und den Mitarbeiter der Pressestelle zu leisten. Für den Termin sollte daher mindestens eine Stunde geplant werden. Ist das Bild früher im „Kasten“, umso besser. Die verbleibende Zeit kann für eine weitere spontane Aufstellung mit einem anderen Hintergrund z.B. nach Ideen der Gruppenmitglieder genutzt werden.

2. Aufnahmeort gut kennen

Sehen Sie sich den Aufnahmeort vor der Aufnahme zusammen mit dem Fotografen gut an. Wo wird die Sonne zum Zeitpunkt des Termins stehen? Wird es ohne den Einsatz zusätzlicher Lichtquellen Schlagschatten in den Gesichtern geben? Soll ein bestimmter Hintergrund, z.B. ein Gebäude, sichtbar sein, ist die exakte Ermittlung der für den Termin zu erwartenden Lichtverhältnisse unerlässlich. Und was ist, wenn das Wetter wider Erwarten stürmisch und regnerisch ist, also anders als vorhergesagt? Dann haben Sie hoffentlich schon dank Ihrer Ortskenntnis den Plan B zur Wahl einer trockenen Örtlichkeit in der Tasche.

3. Regie führen

„Kleine nach vorne!“ Die Regel ist ja auch richtig. Nur die sich so angesprochen Fühlenden könnten sehr schlechte Laune bekommen. Seien Sie einfühlsam: Hierarchien und Beziehungen der Gruppenmitglieder untereinander sollen manchmal im Bild sichtbar werden. Das können Sie schon bei der Planung erfragen und berücksichtigen und wenn Sie nicht selber fotografieren mit dem Fotografen besprechen.

Verdeckte Personen ansprechen

„Der Herr da hinten rechts! Könnten Sie ein wenig nach links rücken?“ Mit dieser oder einer ähnlichen Ansprache erreichen Sie, dass sich mindestens drei Personen angesprochen fühlen und sich in die unterschiedlichen Richtungen bewegen, nur nicht so, wie Sie es möchten. Besser ist es, wenn der Fotograf und Sie als Mitarbeiter der Pressestelle bei der Aufstellung eine Skizze mit den Namen der Damen und Herren anfertigen. Sie und der Fotograf können dann die nicht optimal stehenden Personen namentlich ansprechen.

Bei größeren Gruppen, ab zwanzig Personen, kann es auch hilfreich sein, die verdeckten Personen so aus der Reserve zu locken: „Wenn Sie den Fotografen jetzt alle sehen, dann sind Sie auf dem Bild auch zu sehen.“

Mit der Gruppe kommunizieren

Lassen Sie die Gruppe nicht im Unklaren, was Sie gerade vorhaben. Stehen die Personen wie gewünscht, sagen Sie das auch. Ermutigen Sie: „Das sieht aber gut aus! Und los geht es!“ So halten Sie den Kontakt und sichern sich die Aufmerksamkeit der einzelnen Personen im Moment der Aufnahmen.

4. Das andere Bild

Ist das „offizielle“ Foto gemacht, gibt es einen sehr schönen Moment, den Sie nicht verschenken sollten. Sie teilen mit, dass das Foto jetzt fertig ist und Sie bedanken sich für die Aufmerksamkeit. Jetzt „lockert“ sich die Gruppe zur Auflösung. Die Personen entspannen sich. Und genau diese drei bis fünf Sekunden fangen Sie als Serienaufnahme ein. Mit etwas Glück, findet sich in dieser Serie ein sehr viel natürlicheres und lebendigeres Bild, als das in der „Achtung! Sie werden fotografiert“-Auswahl der Fall sein kann.

Pflicht und Kür

Wie schon angesprochen, kann verbleibende Zeit für ein weiteres Motiv genutzt werden. Wenn Sie als Mitarbeiter der Pressestelle noch eine Idee für ein anderes Bild haben (so könnte die Gruppe ja auch noch einmal lose zusammenstehen und von einem erhöhten Standpunkt aus aufgenommen werden), bitten Sie die Gruppe dabei mitzuwirken. Oder Sie überlassen es der Gruppe Ideen einzubringen. Auch wenn diese Bilder dann nicht so perfekt werden, sind sie häufig „authentischer“; die einzelnen Persönlichkeiten agieren freier und entspannter. Und genau das tut der Fotograf auch: Denn er hat ja das „Pflichtbild“  gemacht. Jetzt kann er sich nur noch verbessern.

5. Bildauswahl

Treffen Sie als Medienexperte eine strenge Vorauswahl und legen Sie nur diese Bilder zur Einwilligung in die Veröffentlichung vor. Damit unterstützen Sie den gelegentlich sehr mühsamen Entscheidungsprozess zur Freigabe des Fotos.

Bildbearbeitung im Konfliktfall

Zum Glück nur selten kommt es zu einem Konflikt zwischen den abgebildeten Personen. Die Gruppe kann sich nicht einigen. Ohne die Einwilligung jeder einzelnen abgebildeten Person darf auch ein Gruppenfoto nicht veröffentlicht werden. Beispiel: Bis auf Herrn Müller haben sich alle Mitglieder eines Aufsichtsrates einverstanden erklärt und der Veröffentlichung eines ausgewählten Fotos zugestimmt. Auch finden die Mitglieder, dass Herr Müller doch sehr gut auf dem mehrheitsfähigen Foto aussieht und er sich nicht so anstellen soll. Aber Herr Müller will lieber das Bild, auf dem er sich günstiger abgebildet sieht. In diesem Fall können Sie dank digitaler Technik und Photoshop anbieten, dass der Kopf von Herrn Müller aus einer wenige Sekunden vorher oder nachher entstandenen Aufnahme in dem von den anderen Gruppenmitgliedern genehmigten Foto erscheint. Natürlich sollten Sie dann, wenn es sich um Pressebilder (Handouts) handelt auch den Hinweis „Montage“ in die Metadaten der Bilddatei aufnehmen.

Das Risiko mit dem Status „Public Domain“

Nutzen Sie Bilder für Ihre Pressearbeit, z.B. zur Illustration einer Pressemitteilung, sollten Sie Ihren Multiplikatoren diese Nutzung sehr leicht machen. Das bedeutet, dass Sie bei so genannten „Handouts“ klarstellen, dass das Bildmaterial kostenfrei zur Verfügung steht. Am einfachsten erscheint eine Lösung, bei der die Fotos in den Bild-Metadaten unter „Public Domain“ gestellt werden. Nach deutschem Recht verzichten Sie damit auf die Ausübung Ihrer Urheber- bzw. Nutzungsrechte, so dass die Bilder von jedermann genutzt werden dürfen. Dieser als Gemeinfreiheit bezeichneter Status ist natürlich für den Bildadressaten sehr praktisch und entlastend.

Public-Domain-Einstellung
Verlockend ist die Funktion „Public Domain“ bei der Lizenzierung von Handout-Fotos durch Mausklick in den Metadaten mittels Photoshop. Handouts sollten jedoch sehr genau formulierte Nutzungsberechtigungen enthalten, damit es nicht zu bösen Überraschungen für abgebildete Personen und die herausgebende Pressestelle kommt

Warum Sie dennoch Ihre Pressebilder für die Öffentlichkeitsarbeit nicht unter „Public Domain“ stellen sollten

 

  1. Als die herausgebende Pressestelle verlieren Sie jeden Einfluss auf eine Bildnutzung, die gerade in dem von Ihnen gewünschten Kontext erfolgen soll. Sie können z.B. die Nutzung nicht so eingrenzen, dass das Bild nur zur aktuellen Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis verwendet werden darf.
  2. Haben Sie die Bilder von einem beauftragten Fotografen anfertigen lassen oder angekauft, müssen der Urheber und eventuell weitere Nutzungsrechteinhaber Ihnen sämtliche (!) Nutzungsrechte übertragen haben. Sie würden sonst eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn Sie das Bild einfach als gemeinfrei kennzeichnen und damit Befugnisse übertragen, die Sie gar nicht erworben haben.
  3. Sind Personen auf dem Bild, müssen Sie unbedingt beachten, dass die fotografierten Personen in der Regel nur für einen bestimmten Veröffentlichungszweck in einem ihnen bekannten Rahmen ihre Einwilligung gegeben haben und auch nur abgeben können. Wird das Foto nun gemeinfrei, kann es beliebig in völlig anderen redaktionellen Zusammenhängen als den durch die Einwilligung abgedeckten verwendet werden. Damit würden die Persönlichkeitsrechte (hier das Recht am eigenen Bild) der abgebildeten Personen verletzt.

 

Kamera auf einem Kommentar zu Urheberrecht
Machen Sie es Ihren Bildnutzern einfach: Muss gerätselt werden, was die Redaktion darf oder nicht darf und ob das Bild etwas kostet, haben Sie wenig Veröffentlichungschancen mit Ihrem Beitrag

 

Beispiel für einen kurzen Nutzungshinweis für Redaktionen

 

Damit Sie die Bildnutzung unbürokratisch und klar gestalten, sollten Sie der Bildbeschreibung in den Bild-Metadaten und in der Pressemitteilung einen speziellen Hinweis zur Bildnutzung voranstellen.

Eine sehr wichtigste Information für Handout-Fotos an Ihre Empfänger ist die, dass die Verwendung honorarfrei ist. Weiter sollte eine „Zweckbindung“ zum Schutze Ihrer Organisation und gezeigter Personen erfolgen.

Beispiel: „Nutzung honorarfrei und nur im Rahmen der Berichterstattung zu unserer Pressemitteilung vom 06.12.2015 – Jürgen Mustermann mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.“

(Christian Eggers, 13.08.2015)

Ich freue mich übrigens über Kommentare und Diskussionen!

Anleitung: Formatierung von Fotos für die Pressearbeit

Der erste Schritt der Bildbearbeitung von Pressefotos ist die Formatierung einer Rohdatei aus eigener Produktion oder eines gelieferten Fotos. Und genau bei diesem Arbeitsschritt, mit dem der Bildausschnitt und die Dateigröße festlegt werden, bestehen oft Unsicherheiten. Wie wird ein Foto skaliert und welche Größen sollte eine Pressestelle zum Download und zum E-Mailversand vorhalten? Dieser Artikel gibt eine kurze Bechreibung der üblichen Dateigrößen und eine Anleitung, wie mit Photoshop der Bildausschnitt und die Dateigröße bestimmt werden können.

Orientierung am Empfänger

Die erste und wichtigste Überlegung bei der Bestimmung der Dateigröße richtet sich  nach den Bedürfnissen des Empfängers. Die wichtigste Bezugsgruppe der Aktivitäten von Pressestellen sind die Medien mit ihren Redaktionen. Die Erfüllung von Formerfordernissen bei der Bereitstellung von Inhalten erleichtert die Multiplikation Ihrer Inhalte. Das gilt selbstverständlich auch für Ihre Fotos. In Pressestellen sollten daher als Service Dateigrößen vorgehalten werden, die folgende Merkmale aufweisen:

  1. Die Auflösung  muss verschiedenen Ausgabemedien gerecht werden. Sie sollten also sicherstellen, dass die Auflösung der Datei nicht nur für die Bildschirmwiedergaben ausreichend ist, sondern auch für den Druck in Tageszeitungen und Magazinen.
  2. Die Datei muss über das Internet downloadbar und übermittelbar sein. Auch wenn die Übertragungszeiten für Daten dank der technischen Entwicklung kürzer werden, sollten Sie auf Ihre Empfänger Rücksicht nehmen und „schnelle Zeiten“ zur Übermittlung und zum Download ermöglichen.

Agentur-Standard herstellen

Aus den oben genannten beiden Punkten folgt, dass Sie das richtige Maß zwischen Bildqualität und Übermittelbarkeit bei der Skalierung der Dateigröße  finden müssen. Wie dieser Kompromiss zwischen Qualität und Schnelligkeit von den Bilderdiensten der großen Nachrichtenagenturen (dpa, Reuters und AP) mit ihren Bilddatenbanken gelöst wird, zeigt folgendes Beispiel.

Bildbearbeitung-Formatierung
Scan eines Fotos im A4-Format bei 600 ppi

Das Beispielfoto für die Rohdatei ist der unbearbeitete Scan eines Abzuges. Er wurde mit einer Größe von annähernd DIN-A4 Format mit der Auflösung von 600 ppi (Pixel per Inch) gescannt. Selbstverständlich bezieht sich der nachfolgend gezeigte Workflow der Skalierung zu einer downloadbaren Datei auf jede digitale Bilddatei.

Größe der Rohdatei ermitteln

Sowohl Photoshop wie auch Photoshop Elements lassen hinsichtlich der Anzeige von Informationen über Bildgrößen keine Wünsche offen. Unter Dokumentgröße können Sie sofort erkennen, dass unser Abzug wie beschrieben als A4-Format mit 600 Pixels per Inch (ppi) gescannt wurde. Photoshop gibt diese Angabe unter Auflösung mit Pixel pro Zoll an. Die amerikanische Zoll-Angabe ist identisch mit dem englischen Inch.

Über den Menüpunkt "Bild" können Sie die Informatioenen über die Bildgöße abrufen
Über den Menüpunkt „Bild“ können Sie die Informationen über die Bildgröße abrufen

Auf der Karte ist im oberen Feld hinter „Pixelmaße“ die Datenmenge in Megabyte (MB) angegeben. Das Foto hat als Rohdatei die Datenmenge von 93,9 Megabyte. Für den Versand und den Download ist diese Datei nicht geeignet, da ihre Übertragung unakzeptabel lange dauern würde.

Keine Angst vor JPG

Kopieren Sie jetzt die Rohdatei und speichern Sie diese im JPG-Format. Ist Ihre Rohdatei schon als JPG angelegt, kopieren Sie diese unbedingt dennoch, da Sie niemals an dem Original arbeiten sollten. JPG ist ein Kompressionsverfahren von Bilddaten und es ist viel besser als sein Ruf! Lassen Sie sich nicht verunsichern: JPG mit einer geringen Kompression (also hoher Qualitätsstufe) ist ein weltweiter Standard gerade auch zur Übermittlung von Daten über das Internet für den Bilderdruck. Wäre er es nicht, dann würden an Stelle von Fotos jede Woche weiße Flächen statt bunter Bilder im „Stern“ erscheinen.

Mit dem
Im JPG-Format wählen Sie zunächst die maximale Qualitätsstufe. Sie speichern die Datei in unserem Beispiel dann mit 11,9 Megabyte. Wird die Datei wieder geöffnet, wird die ursprüngliche Datenmenge von 94 Megabyte auch wieder hergestellt

Gestaltung des Bildausschnittes

Der Bildausschnitt der Rohdatei wird nur selten übernommen. Häufig kann durch die sorgfältige Gestaltung des Bildausschnittes die Wirkung des Fotos verstärkt werden. Da Bildausschnitt und Bildgröße in einem Zusammenhang stehen, sollte das sogenannte Cropping auch an dieser Stelle des Workflows vorgenommen werden. Öffenen Sie jetzt die Kopie der Rohdatei in Photoshop und bestimmen Sie mit dem Freistellungswerkzeug den endgültigen Bildausschnitt Ihres Fotos. Dazu muss das Werkzeug durch Anklicken aktiviert werden.

Abb-5-freistellerwerkzeug-neu
Mit dem Freistellungswerkzeug können Sie den endgültigen Bildausschnitt festlegen

Jetzt können Sie einen Rahmen aufziehen und frei bewegen. Das helle Feld zeigt den ausgeschnittenen Bereich an. Er kann nach Belieben in Größe, Proportionen und Lage verändert werden.

Abb-7-Rahmen
Den Rahmen können Sie an den acht Eck- und Seitenpunkten durch  Ziehen und Schieben festlegen

Das Beispielfoto hat jetzt einen neuen Bildausschnitt. Am oberen und unteren Bildrand wurde zur Bildgestaltung etwas „geschnitten“. Mit einem Doppelklick innerhalb des Rahmens beenden Sie diese Aktion. Damit hat sich auch die Datenmenge der Kopie der Rohdatei zwangsläufig verkleinert.

Die neuen Maße nach dem "Cropping" können jetzt wieder über die Karte Bildgröße abgelesen werden
Die neuen Maße nach dem „Cropping“ können jetzt wieder über die Karte „Bildgröße“ abgelesen werden

Skalierung des ausgeschnittenen Fotos

Durch das Ausschneiden aus Gründen der Bildgestaltung ist die Datei von rund 94 Megabyte auf 75,8 Megabyte reduziert. Jetzt muss die Datei auf eine Größe gebracht werden, die etwa den Druck einer Magazin-Doppelseite ermöglicht. Eine Standarddokumentgröße für Bilddatenbanken wird über das Feld „Dokumentgröße“ hergestellt: Die lange Seite des Fotos wird auf 420 mm (DIN-A3 Länge) gesetzt und die Auflösung wird mit 300 Pixel per Inch (ppi)  festgelegt.

Abb-7-Agenturgroesse-A3
Wichtig ist, dass bei dem Festlegen der langen Seite der Haken auf „Proportionen“ gesetzt ist. Damit wird dann die kurze Seite automatisch in das Verhältnis zur langen Seite gesetzt

 

Jetzt ist die Dokumentgröße qualitativ ausreichend für einen DIN-A3 Druck festgelegt. Damit bieten Sie einen Service, der ausreichende Ausgabe-Auflösung  für die meisten Fälle der Bildwiedergabe abdeckt. In dem nächsten Schritt geht es darum, wie diese Datei in eine übermittelbare Datenmenge gebracht wird.

Komprimierte Bereitstellung in der Datenbank

Wie schon geschildert, nutzen Sie für die Reduzierung der Datenmenge bei der Übertragung das Bildkompressionsverfahren JPG. Das geöffnete Foto hat jetzt die Datenmenge von 37,1 Megabyte. Damit ist die Datei immer noch entschieden zu groß für die Bereitstellung zum Download oder auch zur Versendung per E-Mail.

Abb-8-MB-nach-Skalierung
Die Bestimmung eines engeren Bildausschnittes und die Skalierung der Datei über die Veränderung der Dokumentgröße haben die Datenmenge auf 37, 1 Megabyte reduziert. Das Ergebnis ist auf der Karte oben unter Pixelmaße abzulesen

 

Abb-9-Kompression-1
Das Foto wird jetzt wieder gespeichert. Unter „Vorschau“ ist der Megabyte-Wert der geschlossenen Datei bei maximaler JPG-Qualität angegeben. Wird die Datei so gespeichert, muss eine Datenmenge von 5,6 Megabyte bei Downloads und als E-Mail Anhang übermittelt werden

 

Abb-10-Kompression-2
Die Datenmenge des Beispielfotos wird jetzt noch einmal über die Qualitätsregler um eine Stufe reduziert. Die Datenmenge des Beispielfotos beträgt jetzt 3,6 Megabyte. Diese Menge ist gut geeignet für einen Transport über das Internet, ohne dass dabei sichtbare Qualitätseinbußen am Foto auftreten

 

Zusammenfassung

Die Bereitstellung und Übermittlung von Bilddaten über das Internet erfordert einen Kompromiss zwischen Bildqualität und Datenmenge. Daher müssen Bilddaten für den Transport über das Internet speziell formatiert werden. Bildagenturen haben ihr Angebot darauf eingestellt und damit Standards geschaffen, an denen sich Pressestellen mit ihrem Bildangebot orientieren können. Sinnvoll ist die Nutzung des JPG-Formates für die Bereitstellung von Dokumentgrößen, die sich dem DIN-A3 Format bei einer Auflösung von 300 Pixel per Inch annähern. Die zweistellige Datenmenge des geöffneten Bildes wird in der geschlossenen Datei auf drei bis fünf Megabyte reduziert. Ein Qualitätsverlust, der dann beim Empfänger wieder geöffneten und damit entkomprimierten Datei ist nicht sichtbar.

Christian Eggers, 06.04.2015

Zum Thema Bildbearbeitung für Pressestellen lesen Sie bitte auch meinen Artikel „Workflow zur Bildoptimierung von Pressebildern„.

Workflow zur Bildoptimierung von Pressebildern

Die Redakteurin ruft in der Pressestelle an, sie braucht dringend ein Foto. Das Pressebild sendet der Mitarbeiter ihr gerne umgehend zu, aber kurz darauf hat er die Redakteurin wieder am Telefon: Die Auflösung stimmt nicht! Bildanfragen führen häufig zu Missverständnissen, vor allem was die technischen Anforderungen an die gewünschten Fotos betrifft. Fragt eine Redaktion Daten für den Druck an, ist oft die Auflösung des Bildmaterials zu gering. Oder die Pressestelle hat die Daten für ein Ausgabemedium optimiert, das nicht mit dem gewünschten Verwendungszweck übereinstimmt. Beispielsweise liegt ein Foto nur im sRGB-Format vor, die Redaktion benötigt aber für die Bearbeitung für den Offsetdruck einen größeren Farbraum.

Zwei Ziele, ein Arbeitsgang

Wenn Sie Ihre Pressebilder bearbeiten, gilt es meist zwei Ziele zu verfolgen: Zum einen sollten Sie Fotos so optimieren, dass Redaktionen sie problemlos verwenden können. Zum anderen wollen Sie Ihre Fotos aber auch für Ihre eigenen Medien wie Ihre Homepage bearbeiten. Wie Sie diese Arbeitsschritte miteinander kombinieren und so sehr viel Zeit bei der Bildbearbeitung sparen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Einhaltung der Bearbeitungsschritte spart Zeit und sichert Daten

Wann wird ein Bild geschärft? An welcher Stelle kommen Farbprofile ins Spiel? Ich stelle Ihnen einen Arbeitsablauf vor, der diese Schritte in eine logische Reihenfolge bringt (siehe auch Abbildung „Workflow Bildbearbeitung“). Bildmaterial, das Sie weitergeben wollen, sollte möglichst nicht auf ein spezielles Ausgabemedium festgelegt sein, während Bilder, die Sie zum Beispiel für Ihre Homepage verwenden, wiederum genau für dieses Medium optimiert sein sollten. Die beiden Arbeitsbereiche bauen aufeinander auf und Sie können diese zeitsparend miteinander kombinieren.

 

Organisation der Arbeitsschritte der Bildbearbeitung in Pressestellen
Organisation der Arbeitsschritte der Bildbearbeitung in Pressestellen

 

Die Master-Datei

Als Master-Datei bezeichne ich eine Datei, die in ihrer Größe, ihrem Farbprofil, der Belichtung und den Farben sowie in ihrem Bildausschnitt die Grundlage für die häufigsten Fälle der Weiterbearbeitungen liefert. Sie können sie als Ausgangsdaten sowohl für den Offsetdruck als auch für das Internet verwenden. Der Vorteil einer solchen Datei besteht darin, dass Sie nicht immer wieder von vorne beginnen die Rohdatei zu bearbeiten, wenn sie das Fotos an ein neues Ausgabemedium anpassen wollen. Sie können im Rückgriff auf die Master-Datei vier Arbeitsschritte einsparen! Und Sie haben eine ideale Archiv-Datei zur Hand, wenn Bildmaterial aus Ihrer Pressestelle angefragt wird.

Fünf Schritte zur Master-Datei

1. Importieren und Kopieren

Sie öffnen die Rohdatei, ohne dass hierbei das Kamera-Farbprofil Adobe RGB in ein anderes Profil konvertiert wird. Jetzt legen Sie eine Kopie der Rohdatei an. Sie können im Dateinamen einfach „Master“ hinzufügen. Beispiel: „Jahresempfang_1_Master.jpg“.

Merke: Gearbeitet wird immer nur an der Kopie der Rohdatei. Die Rohdatei sollten Sie gesondert aufbewahren beziehungsweise archivieren.

2. Formatieren zur Master-Datei

In diesem Arbeitsschritt können Sie durch den Bildausschnitt Gestaltungsfehler ausgleichen. Sie erhalten jetzt eine Arbeitsdatei als Grundlage für alle weiteren Schritte in der Bildbearbeitung.

Wählen Sie eine Bildgröße, die einen hochwertigen Druck bis zum DIN-A3-Format erlaubt. Eine übliche Dateigröße ist 360 mm x 230 mm bei 300 ppi. Die geöffnete Datei hat die Datenmenge von circa 34,5 MB und als geschlossenes JPG-Format ist sie mit etwa 3,10 MB schnell downloadbar und als Mail-Anhang zu versenden. Zum Thema Formate lesen Sie bitte meinen Artikel „Bildauflösungen in der Praxis“.

3. Belichtung der Master-Datei

Unter dem Begriff Belichtung oder sogar Beleuchtung (Photoshop Elements) finden sich in vielen Bildbearbeitungsprogrammen die Werkzeuge zur Steuerung der Bildhelligkeit und des Bildkontrastes. Beide Parameter beeinflussen erheblich die Farbgebung des Bildes. Daher ist es notwendig, die Schritte zur Helligkeits- und Kontrastkorrektur vor der Farbkorrektur durchzuführen.

4. Farben

Farbkorrekturen sind Geschmackssache. Ein Richtig oder Falsch ist dabei nicht immer auszumachen. Ich empfehle störende (augenfällige) Farbstiche zu korrigieren, dabei aber so vorzugehen, dass dabei nicht zu viele Farbinformationen verloren gehen.

5. Sichern

Mit dem Abschluss des vierten Schrittes haben Sie eine universell verwertbare Datei erstellt. Sie entspricht dem Standard von Bildagenturen und eignet sich für die üblichen Ausgabemedien wie Print und Online. Diese Datei sollten Sie mit Metadaten versehen (siehe Artikel „Bildbeschriftung in der Pressearbeit„), archivieren und bei Bildanfragen weiterleiten.

Drei Bearbeitungsschritte für das gewünschte Ausgabemedium

Wollen Sie selber ein Foto für ein bestimmtes Ausgabemedium bearbeiten, dann erweitert sich Ihr Workflow der Bildbearbeitung um drei weitere Schritte. Häufig gilt es, ein Foto internet-tauglich zu machen und zwar beispielsweise zum einen für die eigene Webseite und zum anderen für Social-Media-Kanäle wie Facebook und Instagram.

1. Formatierung für das gewünschte Ausgabemedium

Wichtig ist, dass Sie auch hier wieder eine Kopie der Master-Datei erstellen. Ich empfehle Ihnen, einen Dateinamen entsprechend der Verwendung anhängen. Beispiel: „Jahresempfang_1_Internet.jpg“. Skalieren Sie die Kopie jetzt für Ihre Zwecke. Soll die Datei für das Internet angepasst werden, muss sie in ihrer Größe heruntergerechnet werden.

2. Schärfen

Das Schärfen einer Datei ist nur dann sinnvoll, wenn wir wissen und sehen, welche Fläche das Bild einnimmt. Daher schärfen Sie immer erst nach der Skalierung!

3. Profilierung

Als letzter Schritt im Workflow der Bildbearbeitung profilieren Sie das Foto für die optimale Farbwiedergabe auf dem betreffenden Ausgabemedium (siehe Artikel „Die Verwendung von Farbräumen in der Bildbearbeitung„). Ihre Master-Datei sollte im Adobe RGB-Profil erstellt sein. Wollen Sie zum Beispiel eine optimale Farbwiedergabe im Internet auf einer Vielzahl sehr unterschiedlicher Monitore erreichen, ist es notwendig das bestehende Profil durch ein sRGB-Profil für die Bildschirmwiedergabe zu ersetzen.

Zusammenfassung

  1. Die gezeigten Arbeitsschritte der Bildbearbeitung bauen logisch aufeinander auf. So vermeiden Sie doppelte Arbeit und sparen Zeit.
  2. Sie arbeiten immer nur an der Kopie der Rohdatei.
  3. Aus der Kopie der Rohdatei erarbeiten Sie die Master-Datei und Kopien der Master-Datei passen Sie für bestimmte Ausgabemedien an.
  4. Die Master-Datei eignet sich, mit Metadaten versehen, für die Archivierung.
  5. Bei Bildanfragen sollten Sie die Master-Dateien herausgegeben oder besser gleich zum Download in einer Bilddatenbank bereitstellen. Diese Daten eignen sich technisch für die Weiterverarbeitung für verschiedene Ausgabemedien. Das erspart Ihnen die sonst häufigen Rückfragen, wenn Redaktionen Bildmaterial zum Beispiel wegen zu geringer Auflösung nicht verwenden können.

Grafik Workflow Bildbearbeitung für Pressestellen hier als PDF zum Download: Workflow-Bildbearbeitung-Ausdruck-1

Christian Eggers, 29.03.2015

Bildgestaltung bei eingeschränkter Fotoerlaubnis – Eine Chance für Berufsfotografen

Zu meinem Artikel „Darf ich Sie fotografieren?“ habe ich zahlreiche Leserbriefe bekommen. „Wenn das alles stimmt, wie soll ich so noch meine Arbeit machen?“ und ähnliche Überlegungen standen dabei im Mittelpunkt. Ich sehe in dem kontinuierlich ausgedehnten Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen keine unüberwindlichen Nachteile und Behinderungen bei der Berufsausübung, sondern eine Herausforderung und Chance für den Berufstand professioneller Fotografen. Voraussetzung dafür ist, dass wir umdenken und die Ausweitung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen akzeptieren. Denn das kreative Fotografieren unter Einbezug der Rechtslage gibt dem professionellen Fotografen eine zusätzliche Kompetenz, die ihn als Experten auszeichnet.

 

Mit der Rechtslage leben, arbeiten und gewinnen

Der zunehmende wirtschaftliche Druck, der über die zahlreichen Klagen auf Verlage und Agenturen ausgeübt wird, kann Ihnen helfen, dass unsere Arbeit gegenüber der Arbeit eines weniger qualifizierten Kollegen wieder an Wert gewinnt. Für den Auftraggeber kann es entscheidend sein, ob der Fotograf in der Lage ist, rechtlich unbedenkliche Bilder zu liefern und er dennoch ein Thema dabei anspruchsvoll umsetzt.

 

Qualifikation unter Beweis stellen

  • Bei der Bildgestaltung, die die Rechtslage mit einbezieht, ist der Fotograf gefordert ein Thema besonders gründlich zu durchdenken. Er kann sich nicht auf das dokumentarische Foto zurückziehen, sondern er muss Lösungen finden, die das Thema z.B. mehr durch Atmosphäre und Symbole treffen. Darin liegt gerade in der Pressefotografie ein Zugewinn an Gestaltungsfreiheit, die jetzt auf Akzeptanz beim Auftraggeber stößt
  • Abwechslungsreiche Bildgestaltung ist ohne Kameratechnik und dem bewussten Einsatz von Zeit und Blende nicht möglich. Der Cross Media Reporter Kollege kann in der Regel auf Grund seiner Ausrüstung nur bedingt gestalten und komplexere fotografische Aufgaben nicht erfüllen.

 

Fallstudie „Personen als Beiwerk“

Die Aufgabe: Für eine Pressemitteilung mit einem „Handout-Photo“, einem honorarfreien Foto zur Weiterverbreitung, soll der neue Geschäftsführer der XYZ Warenhaus GmbH unbedingt so porträtiert werden, dass im Hintergrund möglichst großer Kundenandrang zu sehen ist.

Der Geschäftsführer hat natürlich in das Fotografiert werden und in die Veröffentlichungen im Rahmen der Berichterstattung eingewilligt. Aber was ist mit den Kunden im Hintergrund des Bildes?

  • Lösungsversuch durch die Interpretation der Rechtslage: Sie stehen auf dem Standpunkt, die Personen seien nur Beiwerk des Fotos und damit brauchen Sie nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG keine Einwilligungen bei Bildern, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“. Die Lehre und die Rechtsprechung interpretieren „Personen als Beiwerk“ jedoch restriktiv: „Wäre das Foto seinem Wesen nach noch dasselbe Foto, würde man die Personen hinwegdenken?“ In unserem Fall wohl kaum.
  • Lösungsversuch mittels Einwilligungen: Sie fragen die Kaufhausbesucher, ob sie einverstanden sind, dass sie fotografiert werden und dieses Bild auch veröffentlicht werden kann. Leider nicht praktikabel bei so vielen eiligen Menschen.
  • Lösungsversuch über die Bildgestaltung: Die Persönlichkeitsrechte ohne Einwilligung fotografierter und veröffentlichter Personen werden nur dann tangiert, wenn man die abgebildeten Person erkennen (identifizieren) kann. Sie haben jetzt die Möglichkeit den neuen Geschäftsführer mit einem ungewöhnlichen Bild glücklich zu machen. Eine kreative Lösung ist die „Langzeitbelichtung“, mit der alle sich bewegenden Personen verschwimmen. Eine einfachere Variante ist das Fotografieren mit einer langen Brennweite bei offener Blende. Der Hinterund verschwimmt durch Unschärfe. Dennoch vermittelt er den Eindruck und die Atmosphäre einer Menschenmasse. Oder Sie experimentieren, wenn noch Zeit, ist mit beiden Effekten: Lange Brennweite, offene Blende und lange   Belichtungszeit, so dass die Bewegungsunschärfe den Hintergrund zu einem Gemälde aus Farben und Bewegung verdichtet.

 

Ist die Person neben dem Strandkorb "Beiwerk"? Eindeutig nein! Sie ist ein wesentliches Gestaltungselement und würde man die Person hinwegdenken, würden Wesensgehalt der Komposition und die Aussage nicht mehr die sein, die das Bild mit der Person vermittelt.  Darf ich das Bild trotzdem veröffentlichen ohne Einwilligung der Person? Dafür spricht, dass die Frau nur als Silhouette im Gegenlicht zu sehen ist und sie somit für den Betrachter nicht individualisierbar ist. Würde auch nur eine naher Bekannter sie erkennen? Dann dürfte ich das Bild nicht veröffentlichen.
Ist die Person neben dem Strandkorb „Beiwerk“? Eindeutig nein! Sie ist ein wesentliches Gestaltungselement und würde man die Person hinwegdenken, würden Wesensgehalt der Komposition und die Aussage nicht mehr die sein, die das Bild mit der Person vermittelt. Darf ich als Urheber das Bild trotzdem veröffentlichen ohne Einwilligung der fotografierten Person? Dafür spricht, dass die Frau nur als Silhouette im Gegenlicht zu sehen ist und sie somit für den Betrachter nicht individualisierbar ist. Dann wird davon ausgegangen, dass durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte nicht berührt werden. Wird die Person, z.B. über die Kleidung, auch nur für einen sehr kleinen Personenkreis erkennbar, wird es schon wieder heikel. Würde der Wahrscheinlichkeit nach eine naher Bekannter die Person erkennen? Dann dürfte ich das Bild ohne Einwilligung nicht veröffentlichen.

 

Fazit

Die Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen erfordert kreative Lösungen in der Bildgestaltung. Diese sind nur mit soliden Kenntnissen in der Fotografie und technischen Aufwand zu verwirklichen. Verlage und andere Bildnutzer stehen unter Druck durch zunehmende Klagen fotografierter Personen. Nutzen Sie diese Umstände für Ihre Arbeit und zeigen Sie, wie Sie Ihren Auftraggebern Ärger ersparen können.

Lesen Sie sich in das „Bildrecht“ ein und besuchen Sie Fortbildungen, falls Sie es bisher nicht getan haben. Sie können sich dann durch Ihr Wissen dem Auftraggeber gegenüber profilieren und Sie stoßen gerade mit dem Thema „Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen“ inzwischen auf weit geöffnete Ohren. Entwickeln Sie kreative Lösungen für das Arbeiten unter den einschränkenden Rechten. Hier können Sie sich als Fotograf beweisen, Freude bei der Arbeit haben und dabei auch noch Rechtstreitigkeiten vermeiden.

Christian Eggers / Nordbild GmbH, Kiel, den 07.02.2015

 

Literaturtipp: „Recht für Fotografen“ von Wolfgang Rau Ò

Bildrechte verstehen und verwalten

Die Nordbild Fortbildungsangebote zum Bildrecht wenden sich an Journalisten, Mitarbeitende in Pressestellen, Datenschutzbeauftragte, Cross-Media Redakteure, Mitarbeitende in Werbe- und Marketingagenturen sowie an Social-Media-Redakteure.

Ziel der Fortbildung

Die Teilnehmenden gewinnen Sicherheit in der Beurteilung der  eigenen und fremden Berechtigungen bei der Herstellung, der redaktionellen Verwendung und der Veröffentlichung von Bildern. Das durch Übungen vertiefte rechtliche und technische Wissen soll unmittelbar in die Praxis übernommen werden können.

Inhalte und Systematik der Bildrechte-Fortbildung

Die Tagesseminare bestehen aus drei Teilen: Der erste Teil vermittelt Ihnen das Grundwissen zur Prüfung Ihrer Berechtigungen bei der Arbeit mit Bildern. Im zweiten und dritten Teil der Fortbildung geht es um die praktische Anwendung Ihres Wissens bei der Erstellung von Bildzusatzinformationen zu Ihrer rechtlichen Absicherung.

Aufbau-Seminar-Bildrecht
Das Tagesseminar zum Bildrecht besteht aus drei Teilen

Praxisorientierte Methode zur Abfrage von Urheber- und Persönlichkeitsrechten

Eine sehr praxisorientierte Methode zur Abfrage von Urheber- und Nutzungsrechten sowie den Persönlichkeitsrechten bei Personenbildnissen (Fotos und bewegte Bilder) erlernen Sie im ersten Teil des Seminares. Diese systematische Abfrage geschieht in den drei Schritten einer Bildproduktion. So kann das Fotografieren, das redaktionelle und technische Editieren und das eigentliche Veröffentlichen als ein rechtsrelevantes Verhalten gesehen werden und so eng an der Praxis im Redaktionsalltag geprüft werden, welche Berechtigungen vorliegen und welche Beschränkungen in den jeweiligen Handlungsabschnitten bestehen.

Die drei Handlungsebenen in denen ein rechtlich relevantes Verhalten bei der Pressearbeit mit Fotos angesiedelt ist.
Für die Praxis ergeben sich im Redaktionsalltag drei Handlungsebenen. Mit jeder Tätigkeit in den drei Produktionsschritten entsteht ein rechtlich relevantes Verhalten, das mit Prüfungspunkten abgefragt werden kann

Metadaten verfassen: Dem eigenen und fremden Fehlgebrauch von Bildern vorbeugen

Der zweite Teil der Fortbildung zum Fotorecht beinhaltet die Vermittlung der Funktionen von schriftlichen Bildzusatzinformationen (Metadaten). Der im Workshop-Charakter gehaltene dritte Teil der Fortbildung baut auf den vorangegangenen Teilen durch eine technische Umsetzung des Wissens auf. Mit dem Verfassen der Zusatzinformationen als Bestandteil der Bilddatei können Sie den rechtskonformen Gebrauch Ihrer Bilder intern regeln und Nutzungsbeschränkungen vor allem an Bildnutzer in den verschiedenen Medien im anerkannten IPTC Standard weitergeben. Zusätzlich erlernen Sie Ihre Bilder vor Missbrauch durch die Verwendung von „grafischen Metadaten“ zu schützen und so genannte Bildverwaisungen im Internet zu verhindern. Mit Beispielen und Übungen unter Anwendung der Bildredaktionssoftware FotoStation und dem Bildbearbeitungsprogramm Photoshop vertiefen Sie Ihr Wissen, so dass Sie dieses auch sofort in der täglichen Redaktionsarbeit umsetzen können.

Die Abbildung zeigt ein geöffnetes Feld zur Objektbeschreibung eines digitalen Bildes
Metadaten gewährleisten den rechtskonformen Gebrauch Ihrer Bilddaten. Wie Sie diese Daten mit Ihrem Wissen aus dem ersten Teil des Seminares verfassen und in das Bild einbinden, erlernen Sie im zweiten Teil der eintägigen Nordbild Bildrechte-Seminare

Individuelle Kursziele

Wenn Ihnen das Seminar fachlich und methodisch zusagt, können die Bildungsinhalte zum Bildrecht auf Wunsch an Ihre besonderen Unternehmensbelange für eine bestimmte Mitarbeitergruppe angepasst werden. Zum aktuellen Seminarangebot: Bildrechte in der redaktionellen Praxis

Seminare in Kiel und bei Ihnen am Standort

Die Tages-Seminare können am Firmensitz der Nordbild GmbH in Kiel im Evangelischen Zentrum  sowie auch in Ihrem Hause stattfinden.

Termine

Sie haben einen Terminwunsch? Für eine individuelle Terminabsprache rufen Sie mich einfach an: 0431 / 569210 (Christian Eggers)

Der Dreh mit der Bilddrehung – Wie Ihre Porträtfotos Schwung bekommen

Was in der 80er Jahren, exzessiv vorangetrieben von der Lifestyle-Zeitschrift Tempo, für Irritationen sorgte, ist heute eine vertraute Sehgewohnheit: das schräg gestellte Porträt. Was lange nur der Modefotografie vorbehalten war hat inzwischen sogar die Pressefotografie erobert. Bei genauerem Hinsehen geht es hierbei inzwischen nicht nur um eine kurzlebige Spielerei.

Die Wirkungen der Bilddrehungen

Es ist nur eine kleine Sache, die wenig Arbeit bereitet. Mit nachträglichen Schrägstellungen von Gesichtern in der Bildbearbeitung können Wirkungen erzeugt werden, auf die ein Fotograf nicht verzichten sollte. Zunächst hebt die Schrägstellung die horizontale und vertikale Statik auf. Genau das erzeugt einen Konflikt zwischen der „natürlichen“ Sehgewohnheit und dem, was wir auf dem Foto sehen und visuell einordnen wollen. Wie immer in der Grafik und Fotografie sorgen Konflikte für Spannung. Aus einem als statisch langweilig empfundenen Foto wird in der Schrägstellung plötzlich ein Foto, das Bewegung und damit mehr Lebendigkeit vermittelt. Mit dieser Dynamik ist in der Porträtfotografie noch eine überraschende, viel weiterreichende Wirkung herzustellen: Die Bewegung durch Schrägstellung verändert scheinbar den Charakter der abgebildeten Person.

 

Bilddrehung
Das Beispiel zeigt drei Ausfertigungen desselben Fotos. In der Bildbearbeitung wurde das linke statische Foto einmal nach links und einmal nach rechts geneigt

Entsprechend unserer Lesegewohnheit „lesen“ wir auch Gesichter auf Fotos von links nach rechts. Eine Neigung des Kopfes nach links vermittelt mehr Zugewandtheit, aber auch bei zu starker Neigung nach links Nachgiebigkeit Die Drehung desselben Bildes nach rechts, lässt dieselbe Person jetzt selbstbewusster und forscher erscheinen. Wird hier „überdreht“, erweckt die abgebildete Person den Eindruck, man habe es mit einem übermütigen Draufgänger zu tun. Natürlich muss beim Schrägstellen sensibel vorgegangen werden. Zuviel und in die falsche Richtung kann die Aufnahme ruinieren. Es ist immer wieder spannend zu erleben, für welche Version sich ein Porträtierter am Ende entscheidet. Im Idealfall für die, die seinem Wesen mehr entspricht und dieses durch eine sanfte Drehung stärker hervorhebt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Experimentieren mit der Drehung!

Christian Eggers, 10.12.2014

Bildauflösungen in der Praxis

Bildauflösungen – Erkennen, benennen und festlegen.

Oberste Instanz bei der Erfassung der technischen Qualität eines Fotos ist die Wahrnehmung über das Auge. Der Eindruck von Bildqualität besteht in der Erkennbarkeit und Zuordnung der grafischen Elemente Fläche, Linie und Punkt. Bildqualität erfassen ist ein Vorgang der unbewusst erfolgt. Bewusst wird der Faktor Bildqualität erst dann, wenn die individuellen Toleranzen bei der Erfassung grafischer Elemente überschritten werden, weil die Informationsverarbeitung im Gehirn nicht entsprechend der menschlichen Sehgewohnheiten erfolgen kann.

Die Abbildung zeigt einen Sonnenuntergang: links richtig aufgelöst, rechts zu gering aufgelöst
Das Bild links ist ausreichend aufgelöst, während das Bild rechts in der gezeigten Bildgröße schon für einen kleineren  Laptop Monitor zu gering aufgelöst ist. Es zeigt bei der Abgrenzung grafischer Elemente die sogenannte Treppenbildung

Um Prognosen über die Qualität eines Fotos im Druck abzugeben, ist es notwendig die qualitätsbildenden Faktoren benennen zu können. Personen, die an der Erstellung von grafischen Produkten beteiligt sind, müssen sich über den Faktor Bildqualität mit einer möglichst übereinstimmenden Terminologie verständigen können. Als wichtigstes Kriterium messbarer Bildqualität kommt meist, neben der Farbtiefe, der Begriff „Auflösung“ in das Spiel. Der Fotograf interessiert sich zumeist für das Detailauflösungsvermögen eines Objektives und die Leistungsfähigkeit des Kamera-Bildsensors, der das fertige Digitalbild regeneriert. Den Bildbearbeiter in der Druckvorstufe wiederum interessiert, ob die Qualität eines Bildes für die vorgesehene Bildgröße des angestrebten Druckes ausreicht. Hinzu kommt, dass in der Praxis die Begriffe Auflösung, Bildgröße, PPI und DPI mehrdeutig verwendet werden.

Auflösungsvermögen allgemein

Die Abbildung zeigt einen Siemensstern
Siemensstern. Grafik: Leonhard Wimmer / Wikipedia

Unter Auflösungsvermögen wird der Grad der Unterscheidbarkeit feiner Strukturen verstanden. Das Auflösungsvermögen von optischen Geräten, wie Kameraobjektiven, kann mittels des sogenannten Siemenssterns ermittelt werden.

Der Siemensstern besteht aus einem kreisförmigen Muster, dessen Linien sich zu einem Punkt verjüngen. Je stärker die Leistungsfähigkeit des Gerätes ist, umso weniger verschwimmen die Linien zu einer Fläche, dem sogenannten Grauring. Die Größe des Graurings im Zentrum des Sterns gibt damit Auskunft über das Auflösungsvermögen des Gerätes.

Die Eingabe-Bildauflösung

Die digitale Bildauflösung ensteht über das Auflösungsvermögen des Bildsensors einer Kamera oder die Senoren eines Scanners. Diese Auflösung regeneriert sich aus der Umwandlung von Licht in digitale Signale. Es entsteht die ursprüngliche Bilddatei, deren Auflösung als Eingabe-Auflösung bezeichnet wird.

Ein digitales Foto besteht aus einer Vielzahl kleiner Bildpunkte, die in der Wiedergabe auf einem Monitor wie ein Mosaik aus quadratischen Farbflächen angeordnet sind. Das einzelne Element wird Pixel genannt. Der Begriff stammt aus dem Englischen und setzt sich zusammen aus den Begriffen Picture und Element; Pixel = Picture-Element. Jedes Element, das von einem Scanner oder einer digitalen Kamera hergestellt wird enthält jeweils eine Farbinformation, die sich aus rot, grün und blau zusammensetzt (additive Farbmischung RGB).

Die Abbildung zeigt Bildelemente eines Mosaiks und die Pixel eines Fotos
Ein Bild (Ausschnitt links) aus Bildteilchen in Handarbeit erstellt: Mosaik aus dem Kaiserpalast in Konstantinopel und rechts die Bildteilchen einer digitalen Fotografie in der Vergrößerung, so wie sie auf dem Bildschirm und im Druck erscheinen. Foto links: Directmedia/Wikipedia

Kameras und Scanner erlauben bis zu ihrer individuellen Höchstgrenze die Einstellung der Anzahl der zu regenerierenden Pixel in Abstufungen. Wird digital fotografiert oder ein Bild gescannt, gibt die Pixelanzahl in Megapixel Auskunft über die Bildauflösung des Motivs. Je höher die Pixelanzahl ist, um so höher ist die Eingabe-Bildauflösung des fotografierten Gegenstandes. Kamerahersteller geben den Megapixel-Wert oft an erster Stelle an, um damit die Leistungsfähigkeit eines Bildsensors zu beschreiben. Errechnet wird diese Eingabeauflösung eines digitalen Bildes aus der Höhe und der Breite des Bildes in Pixel. Eine Million Pixel werden als ein Megapixel bezeichnet. Hat das Bild ein Format von 4288 x 2848 Pixel, beträgt die Auflösung dieses Bildes rund 12,2 Megapixel.

In diesem Zusammenhang ist auch die Größe der Datenmenge in Byte von Bedeutung. Eine hoch aufgelöste Bilddatei enthält so z.B. bei 12,5 Megapixeln die Datenmenge von etwa 34 Megabyte (MB).

Ausgabe-Auflösungen einer Datei für den Druck

Für die Herstellung von Druckvorlagen ist die Eingabe von Auflösungswerten im Verhältnis zur bedruckten Fläche von Bedeutung. Das gedruckte Papierformat benötigt im Offsetdruck in der Regel mindestens 300 Druckpunkte per Inch. Ein Inch entspricht der Länge von 25,4 mm. Faustregel für den Offsetdruck ist, dass ein Foto bei 300 Druckpunkten pro Inch ausreichend aufgelöst wiedergegeben wird.

Um die Rohdatei jetzt für den Druck anzupassen, muss sie skaliert werden. Die Auflösung einer Rohdatei ist dabei in eine Relation zu den Maßen des Ausgabemediums gesetzt. Darum spricht man auch von Ausgabe-Auflösung. Die Auflösung für den Druck setzt sich zusammen aus den Druckpunkten pro Inch und der Größe der zu bedruckenden Fläche. Bei der Angabe zur gewünschten Auflösung (z.B. bei einer Bildbestellung für den Druck) reicht es daher nicht, wenn Sie sagen „Bitte mit 300 ppi“. Richtig wäre es z.B. so: „Bitte 300 ppi bei einer A4 Dokumentausgabegröße“.

nordbild-Freistellen-skalieren
Direkt unter dem Hauptmenü erscheinen die Felder zur Eingabe der Bildgröße und der Bildauflösung. Zuvor muss das Freistellungswerkzeug aktiviert werden

Die Abbildung zeigt das Menü zur Skalierung eines Fotos mit Photoshop
Eingabe der Auflösung mit Photoshop

Beispiel: Soll der Sonnenuntergang in einer Zeitschrift auf der Fläche 96,5 x 150 Millimeter gedruckt werden, muss für genau diese Fläche die nötige Auflösung eingestellt werden. Auf dieser vorbestimmten Fläche soll unser Motiv so aufgelöst gezeigt werden, dass wir es als „scharf“ empfinden. In der Bildbearbeitung wird jetzt die Rohdatei am Computer so skaliert, dass eine bestimmte Anzahl der Pixel zur Papiergröße gesetzt wird. Wird das Bild im Offsetdruck reproduziert, kann so verfahren werden: Bild in Photoshop öffnen und das „Freistellungswerkzeug“ aktivieren. Die gewünschte Bildgröße und die gewünschte Auflösung können dann oben links eingegeben werden. Jetzt mit dem „Freistellungswerkzeug“ einen Bildausschnitt als Rahmen auf das Bild legen und das Bild speichern. Ein weiteres Menü zur Skalierung und zur genauen Bildgrößen-Information mit Benutzerführung finden Sie unter „Bildgröße“. Lassen Sie sich nicht verwirren: Die Druckauflösungen werden mit Bildpunkten per Inch angegeben. In Photoshop wird jedoch „Pixel/ Zoll“ ausgewiesen. Inch und Zoll sind identisch. Die Ausgabegröße (Dokumentgröße) wird in Millimeter angegeben und ihre Auflösung in Pixel per Zoll (= Pixel per Inch = ppi).

Unterschied von ppi und dpi

Die Abbildung zeigt das Scan-Menü der Software Silverfast
Silverfast scannt mit dpi Angabe

Häufig taucht die Frage nach den Unterschieden zwischen ppi (Pixel per Inch) und dpi (Dots per Inch) auf. Ein Pixel ist eine Farbinformation, die in einem Farbraum aus Tonabstufungen (Halbtönen) regeneriert werden. Dots per Inch hingegen sind gerasterte Bildpunkte im Offsetdruck, die als Farbkleckse aus der Druckmaschine nur im Zusammenwirken Halbtöne simulieren. Da mit Scannern oft schon bei der Eingabe die Größe und Auflösung der Ausgabedatei festgelegt wird und das häufigste Druckverfahren der Offsetdruck ist, ist es auch naheliegend in der Skalierung eines Bildes mit dem Begriff dpi zu arbeiten. Weiter sind die auf das Inch-Maß skalierten Pixel bei einer festgelegten Ausgabegröße des Dokumentes in ihrer Größe mit den per Inch gerasterten Druckpunkten (Dots) nahezu identisch.  Daher macht es in der Praxis keinen großen Unterschied aus, hier mit einer eigentlich falschen Angabe zu arbeiten.

Die Abbildung zeigt ein Punktraster für den Offsetdruck
Vierfarb-Punktraster für den Offsetdruck in der Vergrößerung. Die Darstellung kann mit Photoshop simuliert werden. Farbkleckse überlagern sich und daraus ensteht der Eindruck von Halbtönen

 

Ausgabeauflösungen für Bilddatenbanken und Bildarchive

Bilddatenbanken, so wie z.B. die von professionellen Bildanbietern wie Picture Alliance, bieten ihre Fotos in Übereinkunft mit anderen Agenturen weltweit in ähnlichen Formaten an. Es werden universell weiter verarbeitbare Datein angeboten. Bildgröße und Bildauflösung dieser Masterdateien sind meist für die maximale Druckgröße des Motives vorskaliert.

Grafik-Bildformate-Datenbank-neu
Soll der Sonnenuntergang in einer Bilddatenbank zum Download bereitgestellt werden, kann die Rohdatei für diesen Zweck empfängergerecht formatiert werden. Die Dateigröße (Datenmenge) wird für den schnellen Download im JPG-Format komprimiert. Siehe auch Abbildung „Eingabe der Auflösung mit Photoshop“

 

Diese Skalierungen und Dateiformatierungen mit ihren Größen- und Auflösungsangaben resultieren aus der Notwendigkeit eines Bildmanagements, das Zugeständnisse an Datenübertragungszeiten, Speicherkapazitäten und unterschiedliche Verwendungszwecke von Bildern macht. Eine typische Information zu einem über eine Datenbank angebotenes Foto sieht so aus: 4252 px x 2835 px – 34,5 MB – 36,0 cm x 24,0 cm (300 dpi). Aus dieser Information ist dann zu erkennen, dass das gewünschte Foto bei einer Größe von 36 cm x 24 cm noch ausreichend aufgelöst (mit 300 dpi) gedruckt werden kann. Eine ausführlichere Anleitung finden Sie hier: Formatierung von Fotos für die Pressearbeit

Tipp: Bildformatierungen für Soziale Medien

Die Bildmaße auf Twitter und weiterer Sozialen Medien sind gelegentlich Änderungen unterworfen. Eine sehr verständliche und ständig aktualisierte grafische Übersicht zu den Bildformaten der Sozialen Medien finden Sie auf der Homepage des Social Media Institute (SMI) http://socialmedia-institute.com/uebersicht-aktueller-bildmasse-auf-facebook-und-anderen-social-networks/

Zusammenfassung

Bildauflösung ist die über das Auge wahrgenommene Erkennbarkeit und Zuordnung der grafischen Elemente Fläche, Linie und Punkt. Je deutlicher diese grafischen Strukturen in der Feinheit erkannt werden, umso höher ist die Bildauflösung.

Eingabe-Bildauflösung

Ein digitales Foto setzt sich aus Pixeln zusammen. Aus der Anzahl der Pixel besteht die Bildauflösung des digitalen Fotos. Wird fotografiert oder gescannt entsteht die Eingabe-Bildauflösung. Sie errechnet sich aus der Multiplikation der Pixelanzahl Höhe x Breite eines Fotos. Beispiel: 2845 Pixel x 4284 Pixel = 12,2 Megapixel

Ausgabe-Bildauflösung

Bei Bilddaten für den Druck und die Bereitstellung in Datenbanken werden Ausgabe-Bildauflösungen erstellt. Faustregel Druck: Im Offsetdruck muss das gedruckte Foto in seiner Größe in Millimetern (Höhe und Breite) so skaliert sein, dass es für die geplante Bildgröße 300 Pixel per Inch (ppi) aufweist. Gedruckt wird in Dots per Inch (dpi). In der Praxis sind Auflösungen in ppi und in dpi fast identisch. Photoshop verwendet für Ausgabe-Auflösungen die Bezeichnung Pixel per Zoll. Ein Zoll ist identisch mit einem Inch. Faustregel Bilddatenbanken: Die Rohdatei kann so umgerechnet und skaliert werden, dass sie für eine maximale Druckgröße mit 300 ppi angelegt ist. Damit die Datei schnelle Ladezeiten erzielt, muss die Datenmenge im JPG-Format komprimiert werden.

Christian Eggers, 27.11.2014; Beitrag am 9. März 2016 aktualisiert

Bildbeschriftung in der Pressearbeit – Warum Sie auf Metadaten nicht verzichten sollten

Zugegeben: Bildbeschriftung erscheint ungefähr so aufregend wie das Anlegen einer Adresskartei. Bildbeschriftungen machen Arbeit, es kostet Zeit sie einzubinden und überhaupt, wozu braucht man sie, wenn doch ein Dateiname vorhanden ist und man Augen hat, um zu sehen?

Die schriftlichen Zusatzinformationen zu Fotos werden Foto-Metadaten genannt. In diesem Beitrag geht es darum, Ihnen verständlich zu machen, warum Metadaten ein unverzichtbarer Bestandteil der Pressearbeit mit Bildern sind.

 

Wie die Metadaten in die Bilddatei gelangen

Metainformationen sind Zusatzinformationen zu einem Werk. Bei einem Buch werden beispielsweise die Autorenangabe, der Verlag, die ISBN und alle weiteren Informationen, die nicht unmittelbar mit dem Inhalt des Buches zu tun haben, als Metainformationen bezeichnet.

Das Foto zeigt einen Stapel Bücher ohne Autoren- und Titelangaben
Würden Sie sich zurechtfinden?

Mit der Digitalisierung von Dokumenten, Filmen, Bildern und Büchern zu Datensätzen hat sich als Bezeichnung für Zusatzinformationen der Begriff Metadaten durchgesetzt. Diese Informationen werden in der Regel in die Bilddatei über Bildverwaltungsprogramme eingebunden. Metadaten werden zu einem Bestandteil der Datei, ohne dass sie im Bild selber sichtbar sind. Für Fotos werden Metadaten im so genannten IPTC Standard abgefasst. So hat z.B. Photoshop unter „Dateiinformationen“ eine Karte mit den IPTC-Feldern, die dort ausgefüllt und in ein geöffnetes Bild eingebunden werden können.

 

Die Abbildung zeigt das Photoshop-Feld zum Eintragen der Foto-Metadaten.
IPTC-Felder zum Eintragen der Metadaten in Photoshop. Zu öffen über „Dateiinformation“ über die Karte Datei

 

Metadaten von Fotografien geben Auskunft über den Herausgeber des Fotos, das Aufnahmedatum, den Aufnahmeort, den Urheber des Fotos und Verfasser der Bildbeschreibung. Weiter enthalten die Metadaten Schlagworte und Kategorisierungen zum Bildthema. Die wichtigsten Angaben sind meist in der Bildbeschreibung, der Caption enthalten.

Um einem Missverständnis vorzubeugen: Es geht in der Pressearbeit zunächst nicht um die Verwaltbarkeit von Daten durch ihre Widerauffindbarkeit, also um die Archivierung. Es geht darum, mit Hilfe der Metadaten die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen eines Pressebildangebotes herzustellen. Kann in einem privaten Bildarchiv auf die Pflege von Metadaten noch verzichtet werden, so ist der Verzicht in der Pressearbeit im professionellen Umfeld häufig ein Ausschlusskriterium für die Verbreitung durch Redaktionen und Multiplikatoren über das Internet.

 

Warum Sie nicht auf Metadaten verzichten sollten

 

1. Das Bildangebot muss empfängergerecht sein

Ein mit einer Presseinformation an eine Redaktion übersandtes Bild wird in einem Redaktionssystem gesichtet. Das Bild wird dort gebrowst  (inhaltliche und technische Bewertung) und dabei werden auch die Metadaten des Bildes angezeigt. Die unabdingbaren Informationen „Wer, was, wann, wie und warum“ werden in einem gesonderten Fenster automatisch dargestellt. Sind diese nicht vorhanden, erschwert das die Arbeit der Redaktion erheblich.

 

Die Abbildung zeigt eine Bildbeschreibung in FotoStation gebrowst.
Gebrowstes IPTC-Feld „Bildbeschreibung“ in blauer Schrift mit dem Bildverwaltungssystem FotoStation dargestellt , so wie es in Redaktionen auch zur Anwendung kommt. Die Bildbeschreibung, auch Caption genannt, soll alle W-Fragen beantworten und zusätzlich auf die Pressemitteilung verweisen sowie über die Bildrechte aufklären

 

2. Impressumsfunktion und Urheberrechte

In das Foto eingebundene Metadaten erfüllen eine Impressumsfunktion. Neben dem Herausgeber des Bildes finden sich dort die notwendigen Angaben über den Urheber und über die Abdruck- und Weiterverbreitungskonditionen. Auch diese werden dargestellt und sie geben der Redaktion Rechtssicherheit im Umgang mit dem Foto.

3. Auffindbarkeit im Internet, SEO-Funktion

Verwenden Sie Ihr Foto in einem Blog oder einem Internet-Presseportal, dann haben Sie mit den Metadaten einen großen Vorteil. Bei der Suche über eine Suchmaschine werden nämlich die Metadaten berücksichtigt. Sie werden im vollen Umfang indiziert und damit betreiben Sie eine Suchmaschinenoptimierung (SEO). Häufig wird bei der Suche auch die Bilder-Option verwendet. Ihr Foto führt dann wieder über den z.B. bei Google im Suchergebnis angezeigten Fund zu Ihrem Beitrag.

4. Bildarchivierung

Bevor Sie beim Thema Archivierung schlechte Laune bekommen, gibt es jetzt eine gute Nachricht: Wenn Sie Ihre Fotos unter den oben genannten Punkten beschriftet und zusätzlich noch verschlagwortet haben, dann müssen Sie jetzt nichts mehr tun! Ihr Bildverwaltungssystem wird die Daten einlesen und über die Suchfunktion werden Sie garantiert unter Tausenden von Bildern in wenigen Sekunden die gewünschten Bilder wiederfinden.

Hinweis: Einen Artikel zu den Besonderheiten der Arbeit mit den Metadaten in sozialen Netzwerken finden Sie hier.

Zeigen Sie Einstellung – Die drei grundlegenden Kameraeinstellungen

Bevor Sie auf den Auslöser Ihrer Kamera drücken, treffen Sie eine Menge Entscheidungen. Inspiration, Intuition und Bewusstsein bestimmen den Gestaltungsprozess auf dem Weg zu einem aussagekräftigen Foto. In diesem Beitrag geht es um die Schärfung Ihres Bewusstseins für die Wahl Ihrer Kameraeinstellung.

Die Größe eines Ausschnitts beim Filmen und Fotografieren nennt man Kameraeinstellung. Die Kameraeinstellung zeigt nicht nur aus welcher Entfernung und aus welchem Winkel eine Szene fotografiert wird. Sie zeigt die Einstellungen des Fotografen zu dem Thema und zu dem, was dem Fotografen wichtig ist an der Szene. Soll die Aufmerksamkeit mehr auf Details gelenkt werden oder möchte der Fotograf mehr Abstand gewinnen und dafür die Umgebung einbinden, um der Szene damit Atmosphäre zu verleihen?

Diese Entscheidung ist von so fundamentaler Bedeutung für die Aussagekraft und den Inhalt eines Fotos, dass sie ständig bewusst vor dem Druck auf den Kameraauslöser getroffen werden muss.

Totale, Halbtotale und Nahaufnahme

Sie haben drei grundlegende Möglichkeiten der Kameraeinstellung: Die Totale als Übersicht einer Szene, die Halbtotale als Konzentration auf einen bis zwei weitere Aspekte die Ihnen wichtig erscheinen und zu guter Letzt die Nahaufnahme, die die Umgebung völlig eliminiert und sich allein auf das Wesen eines Details einer Szene mit intimer Nähe beschränkt.

Am Beispiel von drei Fotos verdeutliche ich den gedanklichen Ablauf, der Sie zu einer Einstellung finden lässt.

 

Das Foto zeigt einen älteren Friseur in seinem Salon bei der Arbeit.
Beispiel für eine Totale mit einem 28er Weitwinkel fotografiert. Foto: Christian Eggers

Rüstiger Friseur: Das Thema dieses Bildes ist ein mit seinem Salon gealterter Friseurmeister, der lange noch nicht an den Ruhestand denken mag. Ich habe mich hier für die Totale entschieden und versucht, trotz des begrenzten Platzes, die Atmosphäre des Arbeitsumfeldes mit in das Porträt einzubeziehen. Ohne das faszinierende 50er Jahre-Umfeld wäre die Geschichte nicht vollständig erzählt.

Schornsteinfegerin: Aus einer Bildserie „Frauen in Männerberufen“ stammt das Bild dieser Bezirksschornsteinfegerin. In den Vordergrund sollten Persönlichkeit und Selbstbewusstsein gestellt werden. Für dieses Porträt, das Vitalität, Tatendrang, Stolz und Optimismus ausstrahlt, habe ich eine Halbtotale gewählt. Der unscharfe Hintergrund unterstützt die Konzentration auf die Persönlichkeit.

 

Das Foto zeigt eine Schornsteinfegerin mit einer Leiter auf der Schulter.
Beispiel für eine Halbtotale mit einem 180er Teleobjektiv fotografiert. Foto: Christian Eggers

 

Therapiehundezüchterin: In der Nahaufnahme kommt die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier hier erst szenisch zur Geltung. Es geht um die Themen Nähe, Freundschaft, Schutz und Trost. Es lag daher nahe ein „Gesicht zu Gesicht“ Porträt aufzunehmen und die Umwelt ganz und gar auszuschließen.

 

Das Foto zeigt eine Hundezüchterin mit einem jungen Hund auf dem Arm.
Beispiel für eine Nahaufnahme, fotografiert mit einem 300er Teleobjektiv. Foto: Eggers

 

Wie Sie sehen können, ist die Entscheidung für die Kameraeinstellung das Ergebnis einer gedanklichen Vorarbeit. Es gibt dabei kein Richtig oder Falsch. Wichtig ist nur, dass Sie diese Vorarbeit leisten und sich auf Grund Ihrer persönlichen Sichtweise wirklich entscheiden für eine Totale, Halbtotale oder Nahaufnahme und damit Ihre (Kamera-) Einstellung zeigen.

Christian Eggers, Kiel, 03.09.2014

Ich freue mich über Kritik und Anregungen.

 

zum Seminar Kameraeinstellungen

Die Verwendung von Farbräumen in der Bildbearbeitung

Moderne Digitalkameras und Hochleistungsscanner liefern satte Farben, hervorragende Kontraste bei fein abgestuften Farbübergängen, strahlende Lichter und knackige Schwärzen. Dieser große und faszinierende Dynamikbereich des so genannten Eingabefarbraums übersteigt in der Regel die Wiedergabemöglichkeiten. Der Eingabefarbraum ist nicht darstellbar, weil Bildschirme wie auch Papier je nach ihrer Beschaffenheit immer nur einen Teil der tatsächlich vorhandenen Bildinformationen reproduzieren können.

 

Notwendigkeit der Farbraumreduktion

Ist ein großer Farbraum für die Bildbearbeitung zunächst ein unverzichtbarer Vorteil, so führt er ohne eine abschließende Reduzierung zur Anpassung an die technischen Möglichkeiten des Wiedergabemediums zu Fehlfarben bei der Bildschirmdarstellung und zugelaufenen Bildbereichen im Druck. Letzteres kann besonders im Zeitungsdruck ruinierend sein: Der zu hohe Farbauftrag „schmiert“ im Druck und der Leser findet auf der dem Foto gegenüberliegenden Seite einen hässlichen Spiegelbildschatten.

Die Verkleinerung von Farbräumen zur Anpassung an ein vorbestimmtes Medium ist somit ein notwendiger letzter Arbeitsschritt in der Bildbearbeitung. Er ist das Zugeständnis an die Qualität des Ausgabemediums und er führt dazu, dass ein Foto unter den Bedingungen des Ausgabemediums optimal zur Geltung kommt.

 

Die Farbräume und ihre Farbprofile

Farbräume bilden zunächst zwei Familien: Die RGB Farbräume für die Bildschirmfarben und die CMYK Farbräume für die Vierfarbdruckausgabe. Die Abkürzung RGB steht für Rot, Grün und Blau als Grundfarben. CMYK ist die Abkürzung für die Farben Cyan, Magenta, Yellow; das K steht für Key (Schlüssel = Stimmung), und bezeichnet den Schwarzanteil im Farbspektrum. Sowohl für den RGB Farbraum wie auch für den CMYK Farbraum bestehen unterschiedliche Grade der Farbraumreduktionen. Sie werden als Softwaretools, meist über Photoshop eingebunden und ICC-Profile genannt.

RGB Profile:

Die beiden wichtigsten Profile im RGB Farbraum sind Adobe RGB und sRGB (Standard-RGB). Das Adobe RGB bildet den größten darstellbaren Farbraum und es ist der Ausgangspunkt für die Bildbearbeitung. Bilder sollten auch in diesem Profil archiviert werden. Die sRGB Farbprofile optimieren Fotos für die Bildschirmdarstellung und sollen gewährleisten, dass ein Foto auch mit weniger leistungsstarken Monitoren akzeptable Farbwiedergabe erreicht. Verwendungszweck ist somit vorrangig das Internet. Die meisten Fotodrucker sind aus Gründen der Effizienz auf die Weiterverarbeitung von sRGB Profilen ausgelegt und sie konvertieren diese im Hintergrund in Druckfarben.

CMYK Profile:

CMYK Profile sind auf die unterschiedlichen Papiersorten im Offsetdruck ausgerichtet. Je nach Beschichtung und der Offenporigkeit eines Papiers wird mit ihnen der maximale Farbauftrag gesteuert. Als Beispiele hervorzuheben sind die Profile Euroscale Coated (für beschichtete Papiere), Euroscale Uncoated (für unbeschichtete Papiere) und ISOnewspaper für den Sonderfall Zeitungsdruck. Hier ist der Farbraum extrem eng. Zeitungspapier verhält sich so wie ein Löschblatt, auf das ein Tintenklecks trifft: Der Klecks breitet sich sternenförmig aus und dieser Effekt führt im Zeitungsdruck zu einem Zulaufen der Bilder, wenn der maximale Farbauftrag eine bestimmte Prozentzahl überschreitet. Bei einer Konvertierung in das ISOnewspaper Profil wird der Farbauftrag so reduziert, dass er 240% der Summe der Farbkanäle CYMK nicht überschreitet.

Um eine Vorstellung vom Umfang des Farbraumes im Zeitungsprofil zu bekommen kann folgendes Bild dienen: Entspricht der Adobe Farbraum der Größe eine Fußballs, verhält sich die Größe des CMYK Farbraumes im Zeitungsprofil dazu wie ein Tennisball.

 

Profilnutzung und Konsequenzen für den Arbeitsablauf

Profilierungen haben dann Sinn, wenn das Ausgabemedium bekannt ist. Ein Foto kann gezielt auf eine optimale Wiedergabe für das vorbestimmte Medium eingestellt werden.

Sollen Bilder in ein anderes als dem Adobe RGB Profil konvertiert werden, ist dieses stets der letzte Schritt in der Kette der Bildbearbeitung. Dieser Schritt sollte immer an der Kopie des bearbeiteten Bildes erfolgen. Grund: Jede Konvertierung eines Fotos aus dem Adobe RGB Profil in ein sRGB oder CMYK Profil verkleinert den zur Verfügung stehenden Farbraum und schränkt damit Bildbearbeitung und Nutzungsmöglichkeiten des Bildes ein. Farbraumreduzierungen sind nicht rückgängig zu machen und es droht somit ein endgültiger Qualitätsverlust, sofern nicht die Rohdatei gesondert erhalten geblieben ist.

Christian Eggers, Nordbild GmbH, Kiel, 18.09.2014

Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Ich freue mich über Kritik und Anregungen:

 

Bildmanagement in der Öffentlichkeitsarbeit

Allgemeine Aufgaben des Bildmanagements

Bildmanagement ist die technische und inhaltliche Handhabung digitaler Bilddaten mittels Software.

Mit der in den 90er Jahren eingeleiteten massenhaften Digitalisierung der Bildproduktion und immer rasanter anwachsenden Datenmengen entstand die Notwendigkeit eines speziellen digitalen Bildmanagements. So haben sich auch unter dem Begriff Media Asset Management Standardisierungen (wie z.B. der IPTC-IIM-Standard) und Normen für digitale Bildersammlungen in Museen, Fotoagenturen und Bildarchiven wie zum Beispiel bei Nachrichtenagenturen herausgebildet. Technisch ist das Media Asset Management der Bereich des Digital Asset Managements (DAM), der sich speziell mit der Speicherung und Verwaltung von Bilddaten befasst. Die Begriffe Media Asset Management und Bildmanagement werden häufig synoym angewendet.

Sinn eines Bildmanagements ist die zeitlich effektive Distribution, die Rechteverwaltung und die Werterhaltung von Bilddaten. Dabei werden Arbeitsschritte von der Rohdatei bis zur Veröffentlichung im chronologischen Ablauf (Workflow) organisiert. Ziel des Arbeitsablaufs ist in der Öffentlichkeits- und Pressearbeit die direkte oder indirekte Veröffentlichung (durch Weitergabe) sowie die Bereitstellung der Fotos in bestimmten Personenkreisen zugänglichen Archiven.

Arbeitsbereiche des Bildmanagements in Pressestellen

Die Arbeitsbereiche des Bildmanagements können in sechs Bereiche unterteilt werden:

  • Bildredaktion und Bilddokumentation
  • Datenarchivierung
  • Bildbearbeitung
  • Verwaltung der Urheber- und Nutzungsrechte sowie der Zugriffsberechtigungen von Bildnutzern
  • Datenbereitstellung (Distribution) zwecks interner und externer Nutzung
  • Konfiguration der Bildmanagement-Software für individuelle Arbeitsabläufe

Alle sechs Aufgaben können mit speziellen Bildverwaltungssystemen übersichtlich organisiert werden. Ein weit verbreitetes Bildverwaltungsprogramm ist z.B. FotoStation von FotoWare.

Praktische Arbeitsschritte des Bildmanagements

Ein effizientes Bildmanagement richtet sich nach den Verwendungszielen der Bilder. In der Öffentlichkeits- und Pressearbeit steht in der Regel die Veröffentlichung von Fotos aus aktuellen Anlässen im Vordergrund. Weiter geht es um die Erhaltung der Daten für weitere und spätere Veröffentlichungen, also um die Archivierung.

Für Öffentlichkeits- und Pressearbeit mit Bildern können dann folgende Arbeitsschritte organisiert werden:

  • Bilddatenimport und Sicherung der Rohdaten
  • Sichtung der Daten zwecks Bildauswahl
  • Medienneutrale technische und redaktionelle Bearbeitung (Beschreibungen, Verschlagwortungen, Nutzungsrechte). So entsteht eine universell weiter verarbeitbare Datei, die als Masterdatei bezeichnet werden kann
  • Archivierung der über Suchoptionen wiederauffindbaren Masterdateien
  • Technische Anpassung kopierter Masterdateien für die Veröffentlichung nach den jeweiligen Anforderungen des Mediums (multimediale Nutzung)
  • Export der Daten zur Veröffentlichung und/oder Distribution über zuvor eingerichtete Kanäle
  • Bildrechte- und Bildzugriffsverwaltung
  • Langzeitarchivierung der Masterdateien
  • Datensicherung
  • Beachtung der Urheberrechte, der Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen und der Vorschriften des Datenschutzes auf allen Tätigkeitsebenen

Beispiele für Teilautomatisierungen der Arbeitsabläufe

Sind die Arbeitsschritte festgelegt, muss die Bildverwaltungssoftware entsprechend der geplanten Schritte konfiguriert werden. Damit können sonst zeitraubende technische Vorgänge wie Formatierungen und Profilierungen über die Software einfach mittels „Ziehen und Ablegen“ (Drag and Drop) initiiert werden. Im redaktionellen Bereich der Texteinbindung der „Wer-, Wo-, Was- und Wann-Informationen“ werden von der Kamera gespeicherte Metadaten automatisch übernommen und können weiter über eine Textmaske editiert werden, ohne dass die Bilddatei dafür in einer anderen Software geöffnet werden muss. Mit diversen Exportfunktionen können ausgewählte Fotos auch wieder per „Drag and Drop“ oder per Mausklick z.B. in E-Mail-Verteiler eingebunden oder „gepostet“ werden.

Zukünftige Bedeutung und Ausbildungsangebote

Die Besonderheit und der Nutzen des Bildmanagements liegen in der Verzahnung von bildredaktionellen, drucktechnischen, archivarischen und multimedialen Arbeitsschritten.

Die mehrfache Nutzung von Bilddaten für verschiedene Medien und ihre inhaltliche wie technische Aufbereitung setzt ein Verständnis für journalistische Arbeitsweisen, bildarchivarische und bilddokumentarische Methodik voraus. Weiter ist die Fähigkeit zur Zielanalyse, Anpassung und Organisation von Arbeitsabläufen der Bildproduktion und Verwaltung entsprechend der Erfordernisse der jeweiligen Organisation notwendig. Kenntnisse im „Bildrecht“ sind erforderlich für die rechtssichere Distribution von Bildmaterial durch Einbindung von Urheber- und Nutzungsrechten als Metainformation.

Mit dem Bedeutungsgewinn der Fotografie in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und der explosionsartig ansteigenden Nutzung von Fotografien in sozialen Medien (wie z.B. auf Twitter) wird die Ausbildung zu den verschiedenen Themenkreisen des Bildmanagements notwendig.

Fortbildungen und Ausbildungen im Bildmanagement werden überwiegend von Bildmanagement-Software-Herstellern angeboten. Lediglich in Österreich besteht die Möglichkeit einer universitären Bildung zum „Bildmanagement, MA“.

Kiel, 04.09.14 /13.01.2015, Christian Eggers, Nordbild GmbH

Weitere Artikel zum Bildmanagement:

Bildbeschriftung und warum Sie darauf nicht verzichten sollten

Bildbeschriftung und soziale Netzwerke – Wie Sie Twitter und Facebook überlisten